{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19973202,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19973202,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19973202,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19973202,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19973202,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19973202,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19973202,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19973202,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19973202,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19973202,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19973202,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19973202,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19973202,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19973202,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19973202,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19973202,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19973202,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":19973202,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"97.3202","BusinessType":8,"BusinessTypeName":"Interpellation","BusinessTypeAbbreviation":"Ip.","Title":"Transfersperre f\u00fcr Mobutu-Verm\u00f6gen","Description":null,"InitialSituation":null,"Proceedings":null,"DraftText":null,"SubmittedText":"<p>1. Wie kommt der Bundesrat zur Auffassung, sein Entscheid liege im Interesse der Schweiz?</p><p>2. Der Fall Mobutu weist zahlreiche Analogien mit den Marcos-Geldern auf. Weshalb handelt der Bundesrat bei den Mobutu-Geldern nicht \u00e4hnlich?</p><p>3. Die Ceausescu-Gelder waren vom Bundesrat gesperrt worden, bevor Ceausescu gest\u00fcrzt wurde. Was h\u00e4lt den Bundesrat davon ab, im Fall Mobutu dasselbe zu tun?</p><p>4. Wie will der Bundesrat die der zairischen Bev\u00f6lkerung zustehenden Verm\u00f6genswerte sichern?</p><p>5. Offensichtlich besteht dringender Handlungsbedarf im Bereich der Rechtshilfe. Ist der Bundesrat bereit, entsprechende Regelungen auszuarbeiten?</p>","ReasonText":"<p>Der Bundesrat hat am 17. April 1997 entschieden, die Mobutu-Verm\u00f6gen in der Schweiz nicht zu blockieren. Dieser Entscheid ist unverst\u00e4ndlich. Die formaljuristische Begr\u00fcndung, wonach ein Rechtshilfegesuch (der Nachfolgeregierung) nicht vorliege, ist unhaltbar. Mit diesem Entscheid signalisiert der Bundesrat den schlimmsten Diktatoren und korruptesten Regierungen der Welt - zu diesen geh\u00f6rt Mobutu -, dass sie ihre gestohlenen und erpressten Gelder weiterhin sicher auf dem Finanzplatz Schweiz anlegen k\u00f6nnen.</p><p>Der Entscheid widerspricht den minimalen ethischen Standards und ist ein Affront gegen\u00fcber allen Personen, Bewegungen und Institutionen, die sich f\u00fcr Menschenrechte, Demokratie und Rechtsstaatlichkeit engagieren - insbesondere gegen\u00fcber Personen und Organisationen in Zaire, die sich unter grossen Opfern f\u00fcr eine Demokratisierung einsetzen. Es wird Jahrzehnte dauern, bis sich Zaire von der wirtschaftlichen, sozialen und politischen Zerr\u00fcttung erholt haben wird, die das Mobutu-Regime dank Komplizenschaft zahlreicher Regierungen und Wirtschaftsvertreter w\u00e4hrend \u00fcber dreissig Jahren ungehindert hat anrichten k\u00f6nnen. Ohne die riesigen Verm\u00f6gen, die Mobutu seinem Land gestohlen hat, h\u00e4tte er sich nicht so lange an der Macht halten k\u00f6nnen. Eine sofortige Blockierung der Mobutu-Verm\u00f6gen muss angesichts der aktuellen politischen Situation in Zaire veranlasst werden. Eine vorsorgliche Sperre kann bereits nach geltendem Recht verf\u00fcgt werden.</p>","DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":"<p>1. Interessenwahrung durch den Bundesrat</p><p>Der Bundesrat misst der Wahrung der Integrit\u00e4t des Finanzplatzes Schweiz grosse Bedeutung bei. Er weiss um die massiven Vorw\u00fcrfe, wonach Mobutu und seine Angeh\u00f6rigen sich widerrechtlich bereichert und Verm\u00f6genswerte ins Ausland, darunter auch in die Schweiz, verschoben h\u00e4tten. Bei der Reaktion auf solche Vorw\u00fcrfe hat der Bundesrat allerdings sowohl den aussenpolitischen Gegebenheiten wie auch den rechtsstaatlichen Rahmenbedingungen Rechnung zu tragen.</p><p>Zum Zeitpunkt des Entscheides des Bundesrates vom 16. April 1997, auf den die Interpellation der sozialdemokratischen Fraktion Bezug nimmt, waren die Voraussetzungen f\u00fcr eine vorsorgliche Sperrung der Mobutu-Verm\u00f6gen nicht erf\u00fcllt. Mobutu war Staatschef des Zaire, und der B\u00fcrgerkrieg war nicht beendet. Es lag kein Rechtshilfeersuchen einer Justizbeh\u00f6rde aus Zaire vor. Verschiedene Staaten bem\u00fchten sich um eine Verhandlungsl\u00f6sung, und in keinem Land wurden Zwangsmassnahmen gegen die Person oder das Verm\u00f6gen Mobutus angeordnet. Ein Alleingang der Schweiz zu jenem Zeitpunkt h\u00e4tte weder den internationalen Bem\u00fchungen noch ihren eigenen Interessen dienen k\u00f6nnen.</p><p>2. Vollzug der Sperrung</p><p>Bekanntlich entwickelte sich die milit\u00e4rische und politische Situation in Zaire schnell und tiefgreifend. Am 13. Mai 1997 erhielten die Bundesbeh\u00f6rden ein Rechtshilfegesuch, welches vom Staatsanwalt (\"procureur g\u00e9n\u00e9ral ad interim\") mit Sitz in Lubumbashi stammte. Nach Einsch\u00e4tzung der zust\u00e4ndigen Departemente (EJPD/EDA) konnte dieses Gesuch den zairischen Justizbeh\u00f6rden zugerechnet und somit auf das Gesuch eingetreten werden. Demzufolge wurde das Bundesamt f\u00fcr Polizeiwesen angewiesen, als vorsorgliche Massnahme im Sinne von Artikel\u00a018 des Rechtshilfegesetzes (IRSG) eine Grundbuchsperre \u00fcber die Mobutu geh\u00f6rende Liegenschaft in der Gemeinde Savigny (Kanton Waadt) zu verf\u00fcgen.</p><p>Am 17. Mai 1997, nach Vollzug des Machtwechsels in der zairischen Hauptstadt Kinshasa, setzte der Bundesrat, gest\u00fctzt auf Artikel\u00a0102 Ziffer 8 der Bundesverfassung, die Verordnung \u00fcber die Wahrung der Verm\u00f6genswerte der Republik Zaire in der Schweiz in Kraft. Danach sind alle Verm\u00f6genswerte von Mobutu, seiner Familie und der von ihnen kontrollierten Firmen und Gesellschaften, welche in der Schweiz liegen oder von der Schweiz aus verwaltet werden, gesperrt. Personen, welche solche Verm\u00f6genswerte halten oder verwalten, m\u00fcssen diese sofort dem Eidgen\u00f6ssischen Finanzdepartement melden. Die Schweiz hat damit als erstes Land die Verm\u00f6genswerte von Ex-Pr\u00e4sident Mobutu und seiner Familie gesperrt. Bereits vor Erlass der erw\u00e4hnten Verordnung hatte die Eidgen\u00f6ssische Bankenkommission (EBK) festgestellt, dass das Verwalten von Verm\u00f6genswerten von Mobutu mit der vom Bankengesetz geforderten Gew\u00e4hr f\u00fcr eine einwandfreie Gesch\u00e4ftst\u00e4tigkeit nicht zu vereinbaren sei. Auf Wunsch des Bundesrates hat die EBK am 15. Mai 1997 entschieden, eine systematische Umfrage bei den ihr unterstellten Bankinstituten betreffend allf\u00e4llige Guthaben Mobutus und seiner Familienangeh\u00f6rigen einzuleiten. Laut Pressemitteilung der EBK vom 3. Juni 1997 haben alle 406 angefragten Banken fristgerecht geantwortet. Sechs Banken haben Verm\u00f6genswerte im Gesamtbetrag von 4 786 570 Franken gemeldet. Die EBK wird abkl\u00e4ren, ob die Banken, welche Verm\u00f6genswerte der Familie Mobutu halten, ihren bankengesetzlichen Sorgfaltspflichten nachgekommen sind.</p><p>3. Marcos und Ceausescu</p><p>Der in der Interpellation erw\u00e4hnte Pr\u00e4zedenzfall Marcos weist, trotz wesentlicher Unterschiede, tats\u00e4chlich Analogien zum Vorgehen im Fall Mobutu auf - dies vor allem in zeitlicher Hinsicht. Als der Bundesrat am 24. M\u00e4rz 1986 vorsorglich mit einer Verf\u00fcgung gegen\u00fcber sechs Banken die Verm\u00f6genswerte der Familie Marcos in der Schweiz sperrte, hatte er Hinweise erhalten, dass von seiten des aus dem Amt geschiedenen Ex-Pr\u00e4sidenten versucht werde, Gelder aus der Schweiz abzuziehen. Zu diesem Zeitpunkt stand der Besuch eines Beauftragten der philippinischen Regierung bevor. Ein formelles Rechtshilfeersuchen folgte innert Monatsfrist.</p><p>Anders verliefen hingegen die Bem\u00fchungen der Schweizer Beh\u00f6rden im Falle der Ceausescu-Gelder. Es ging dabei nicht um die Wahrnehmung einer verfassungsm\u00e4ssigen Kompetenz durch den Bundesrat auf dem Gebiet der Aussenpolitik. Vielmehr hatte das Bundesamt f\u00fcr Polizeiwesen, gest\u00fctzt auf die alte Fassung des Rechtshilfegesetzes, in Zusammenarbeit mit den kantonalen Beh\u00f6rden versucht, Verm\u00f6genswerte Ceausescus zu eruieren. Bei diesem Rechtshilfeverfahren konnten aber keine solchen Werte ermittelt werden.</p><p>4. Rechtshilfe</p><p>Die Schweiz hat sich seit jeher zur Rechtshilfe bei der Sicherstellung und R\u00fcckf\u00fchrung von Verm\u00f6genswerten kriminellen Ursprungs bereit erkl\u00e4rt und hat in die strafrechtliche Zusammenarbeit mit anderen Staaten auch Verm\u00f6gen ehemaliger Staatschefs mit eingeschlossen, wie der Fall Marcos zeigt. Dabei hat sie fr\u00fchzeitig und ohne formelle Vorbedingungen gehandelt, um allf\u00e4llige Rechtsanspr\u00fcche der Philippinen gegen\u00fcber ihrem Ex-Pr\u00e4sidenten bzw. dessen Erben zu wahren. Wenn die L\u00f6sung des Falles heute noch aussteht, so hat dies nichts mit \u00fcbertriebenem Formalismus von seiten der Schweizer Beh\u00f6rden zu tun und auch nicht mit \u00fcbertriebenen rechtsstaatlichen Verfahrensgarantien in der Schweiz. Entscheidend ist vielmehr, dass die vom Bundesgericht in seinem Urteil vom 21. Dezember 1990 (BGE 116 Ib 452) formulierten Bedingungen f\u00fcr die Aush\u00e4ndigung der blockierten Verm\u00f6genswerte mangels rechtskr\u00e4ftigem Strafurteil auf den Philippinen bis heute unerf\u00fcllt geblieben sind. Zu den verfahrensrechtlichen Problemen auf den Philippinen hinzu kamen die Sammelklagen gegen die Schweizer Banken in den USA, welche bisher eine Auszahlung der Verm\u00f6genswerte verhinderten. Das Bankgeheimnis stellt indes kein Hindernis f\u00fcr die Gew\u00e4hrung bzw. Durchf\u00fchrung der Rechtshilfe dar.</p><p>Seit der Revision des Rechtshilfegesetzes vom Oktober 1996 ist das landesinterne Rechtshilfeverfahren gestrafft. Neu geregelt ist insbesondere auch die Herausgabe von Verm\u00f6genswerten zur Einziehung durch den ersuchenden Staat oder zur R\u00fcckerstattung an Gesch\u00e4digte (Art. 74a IRSG). Diese Vorschrift macht die Herausgabe zwar \"in der Regel\" von einem rechtskr\u00e4ftigen und vollstreckbaren Entscheid des ersuchenden Staates abh\u00e4ngig, erlaubt aber auch Ausnahmen. Es wird sich zeigen, wieweit sich diese Vorschrift bei Verm\u00f6genswerten ehemaliger und unter Korruptionsverdacht stehender ausl\u00e4ndischer Politiker bew\u00e4hrt. Kann oder will der ausl\u00e4ndische Staat ein solches Verfahren gar nicht durchf\u00fchren bzw. ein Rechtshilfeersuchen nicht stellen, so steht diesem Staat in der Schweiz auch der Weg der zivilrechtlichen Verfolgung von Verm\u00f6gens- bzw. Entsch\u00e4digungsanspr\u00fcchen offen (namentlich Arrest gem\u00e4ss Bundesgesetz \u00fcber Schuldbetreibung und Konkurs mit Prosequierung im In- und Ausland).</p><p>5. K\u00fcnftiger Handlungsbedarf</p><p>Das Vorgehen des Bundesrates im Fall Mobutu, insbesondere die Tatsache, dass die Schweiz als erstes Land gehandelt hat, ist allgemein anerkannt worden. Der Bundesrat wird indes in seinen Anstrengungen f\u00fcr die Wahrung der Integrit\u00e4t des Finanzplatzes Schweiz nicht nachlassen. Dabei ist nicht nur an den wirksamen Vollzug des schweizerischen Rechtes zu denken. Der internationalen Zusammenarbeit kommt eine mindestens ebenso wichtige Bedeutung zu. Zu erw\u00e4hnen ist z. B. die sehr aktive Rolle der Schweiz bei den Arbeiten, welche zurzeit im Rahmen der OECD sowie des Europarates stattfinden und die St\u00e4rkung der internationalen Zusammenarbeit bei der Bek\u00e4mpfung der Korruption und des Transfers illegal erworbener Gelder bezwecken.</p>  Antwort des Bundesrates.","FederalCouncilProposal":8,"FederalCouncilProposalText":null,"FederalCouncilProposalDate":"\/Date(865209600000)\/","SubmittedBy":"Sozialdemokratische Fraktion","BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(876441600000)\/","ResponsibleDepartment":3,"ResponsibleDepartmentName":"Departement f\u00fcr ausw\u00e4rtige Angelegenheiten","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"EDA","IsLeadingDepartment":true,"Tags":null,"Category":null,"Modified":"\/Date(1712753426627)\/","SubmissionDate":"\/Date(862272000000)\/","SubmissionCouncil":1,"SubmissionCouncilName":"Nationalrat","SubmissionCouncilAbbreviation":"NR","SubmissionSession":4507,"SubmissionLegislativePeriod":45,"FirstCouncil1":1,"FirstCouncil1Name":"Nationalrat","FirstCouncil1Abbreviation":"NR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":null}}