{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19973228,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19973228,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19973228,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19973228,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19973228,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19973228,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19973228,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19973228,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19973228,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19973228,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19973228,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19973228,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19973228,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19973228,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19973228,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19973228,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19973228,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":19973228,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"97.3228","BusinessType":8,"BusinessTypeName":"Interpellation","BusinessTypeAbbreviation":"Ip.","Title":"Anwendung der MWSt f\u00fcr Beitr\u00e4ge von Berufsvereinigungen die Mitglieder von Gesamtberufsverb\u00e4nden sind","Description":null,"InitialSituation":null,"Proceedings":null,"DraftText":null,"SubmittedText":"<p>Bei der Einf\u00fchrung der Mehrwertsteuer (MWSt) haben sich mehrere Dachverb\u00e4nde von Berufsorganisationen die Frage nach der Besteuerung ihrer Dienstleistungen gestellt, die sie f\u00fcr ihre Mitglieder erbringen. Seit 1994 stehen sie in Kontakt mit der Eidgen\u00f6ssischen Steuerverwaltung (ESTV), um Klarheit dar\u00fcber zu gewinnen, welche Dienstleistungen der MWSt unterworfen sind und welche nicht. Dabei war stets klar, dass gewisse Gesch\u00e4fte steuerpflichtig sind.</p><p>Am 6. Juli 1995 verf\u00fcgte die ESTV, dass die Beitr\u00e4ge der Mitglieder an die Sekretariatsf\u00fchrung der Gesamtberufsverb\u00e4nde der MWSt unterliegen.</p><p>Gegen diese Verf\u00fcgung wurde im September 1995 mit der Begr\u00fcndung Beschwerde gef\u00fchrt, dass das Entgelt f\u00fcr die Dienstleistungen zugunsten der Mitgliederorganisationen nicht als Honorar im Sinn der Mehrwertsteuer-Gesetzgebung verstanden werden k\u00f6nne. Es handle sich vielmehr um Zahlungen, die den Mitgliederbeitr\u00e4gen der einzelnen Organisationen an den Dachverband entspr\u00e4chen. Im weiteren sei der Zusammenschluss in Dachverb\u00e4nden n\u00f6tig, da die einzelnen Berufsorganisationen auf sich allein gestellt ihre Interessen nicht durchzusetzen verm\u00f6chten.</p><p>Am 22. und 23. Januar 1996 hat die ESTV erg\u00e4nzende Angaben verlangt; am 24. Juli 1996 bat sie die betroffenen Dachorganisationen um weitere Pr\u00e4zisierungen. Diese haben die gew\u00fcnschten Ausk\u00fcnfte erteilt.</p><p>Seit Juli 1996 steht ein Entscheid in der Sache noch immer aus. Dies hat zur Folge, dass die Berufsverb\u00e4nde mit ihren oft bescheidenen Mitteln nicht wissen, ob sie nun mehrwertsteuerpflichtig sind. Diese Unsicherheit erschwert die Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung ausserordentlich.</p><p>1. Wir bitten den Bundesrat um Auskunft \u00fcber den Stand der Beschwerde der Dachverb\u00e4nde vom 6. September 1995.</p><p>2. H\u00e4lt der Bundesrat derart lange Behandlungsfristen nicht auch f\u00fcr inakzeptabel?</p>","ReasonText":null,"DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":"<p>Nachdem der Bundesrat am 22. Juni 1994 die Verordnung \u00fcber die MWSt verabschiedet hatte, musste die Verwaltung innert k\u00fcrzester Zeit die Praxis in bezug auf die Anwendung der MWSt in der Schweiz festlegen. Auf der anderen Seite trafen im Herbst 1994 sehr viele Anfragen - mehrere hundert bis 3500 pro Tag - ein. Alle wollten wissen, ob eine bestimmte T\u00e4tigkeit der Steuer unterliegt oder nicht. So erkundigten sich nebst anderen Berufsorganisationen auf die von der Interpellantin erw\u00e4hnten beiden Dachverb\u00e4nde bei ESTV danach, ob die ihren Mitgliedern erbrachten Leistungen steuerbar seien oder nicht.</p><p></p><p>Mit den beiden Dachverb\u00e4nden hat die ESTV ungeachtet der vielen \u00fcbrigen pendenten Anfragen am 18. November 1994 eine Besprechung durchgef\u00fchrt. Im weiteren hat die Verwaltung die Schreiben dieser beiden Verb\u00e4nde vom 15. November 1994 und vom 5. Dezember 1994 am 21. April 1995 beantwortet. In \u00dcbereinstimmung mit der geltenden Verordnung des Bundesrates teilte sie dabei mit, dass von den gegen\u00fcber den Mitgliedern erbrachten Leistungen nur solche von der Steuer ausgenommen sind, die durch die Mitgliederbeitr\u00e4ge abgegolten sind. Dar\u00fcber hinaus erbrachte einzelne Leistungen seien demgegen\u00fcber zu versteuern, wie das \u00fcbrigens z. B. auch in bezug auf Sekretariatsarbeiten der Fall ist.</p><p></p><p>Die beiden Dachverb\u00e4nde waren nun mit dem Ergebnis dieser steuerrechtlichen Betrachtungsweise nicht einverstanden. Sie verlangten deshalb am 5. Mai 1995 einen formellen Entscheid. Diesem Begehren gab die ESTV mit Er\u00f6ffnung einer Verf\u00fcgung am 6. Juli 1995 statt. Dagegen erhoben die betroffenen Dachverb\u00e4nde am 6. September 1995 Einsprache. In der Folge wurden aufgrund der erhobenen Einw\u00e4nde im Einspracheverfahren in der Zeit vom 22. Januar bis 6. September 1996 weitere Abkl\u00e4rungen in Zusammenarbeit mit den Dachverb\u00e4nden durchgef\u00fchrt. Richtig ist im weiteren auch, dass den beiden Verb\u00e4nden im Zeitpunkt des Einreichens der Interpellation am 30. April 1997 ein Einspracheentscheid noch nicht er\u00f6ffnet worden war, obwohl ein entsprechender Entwurf schon gegen Ende Sommer 1996 vorlag.</p><p></p><p>Der Grund, weshalb man gerade das Verfahren gegen diese beiden Verb\u00e4nde bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht mit einem Einspracheentscheid abgeschlossen hatte, liegt darin, das parallel zu diesen F\u00e4llen in einem anderen Fall dieselben Grundsatzfragen unter anderem der Eidgen\u00f6ssischen Steuerkommission unterbreitet worden sind. Die ESTV arbeitet n\u00e4mlich - und das nicht zuletzt auf Anregung der Steuerpflichtigen selber, aber auch, um den Steuerpflichtigen entsprechende Kosten und der Eidgen\u00f6ssischen Steuerrekurskommission sowie dem Bundesgericht zus\u00e4tzliche Belastungen zu ersparen - mit sogenannten Modellf\u00e4llen. Wenn nun eine Frage grunds\u00e4tzlicher Natur vor der einen oder anderen dieser Instanzen h\u00e4ngig ist, wird in der Regel zuerst die Beurteilung dieser Frage abgewartet. Man erhofft sich n\u00e4mlich, dass man aus der Beurteilung von \u00e4hnlich gelagerten F\u00e4llen R\u00fcckschl\u00fcsse ziehen kann auf andere F\u00e4lle, so dass unn\u00f6tige Verfahren, sofern das gew\u00fcnscht wird, vermieden werden k\u00f6nnen.</p><p></p><p>Dieses Vorgehen hat sich nun auch im vorliegenden Fall grunds\u00e4tzlich aufgedr\u00e4ngt. Denn die Eidgen\u00f6ssische Steuerrekurskommission pr\u00fcft zur Zeit, ob und wie weit Leistungen, welche \u00fcber die den einzelnen Mitgliedern von Mitgliedervereinigungen erbrachten Grundleistungen hinausgehen, zu versteuern sind oder nicht und ob allenfalls gegen  eine besondere Verg\u00fctung zus\u00e4tzlich erbrachte individuelle Leistungen steuerbar sind.</p><p></p><p>Bei den von den beiden Dachverb\u00e4nden angesprochenen Leistungen, die von der Steuer ausgenommen sein sollen, geht es nun in der Tat um eine Frage von ganz grunds\u00e4tzlicher Natur. Artikel\u00a014 Ziffer 11 MWStV sieht n\u00e4mlich vor, dass Ums\u00e4tze, die nichtgewinnstrebige Einrichtungen mit politischer, wirtschaftlicher und \u00e4hnlicher Zielsetzung ihren Mitgliedern gegen einen statuarisch festgesetzten Beitrag erbringen, von der Steuer ausgenommen sind. Demgegen\u00fcber sind konkrete Leistungen gegen\u00fcber den einzelnen Mitgliedern steuerbar. W\u00e4hrend nun die beiden in Rede stehenden Dachverb\u00e4nde darauf abzielen, dass nicht nur ihre statuarische T\u00e4tigkeit, sondern alle ihre Leistungen gegen\u00fcber den Mitgliedern unter diesem Titel von der Steuer ausgenommen sein sollen, sind andere berufliche Organisationen gerade gegenteiliger Auffassung. Die letztgenannten streben danach, dass m\u00f6glichst ihre s\u00e4mtlichen T\u00e4tigkeiten der Steuer unterliegen, so dass der Vorsteuerabzug von ihren Mitgliedern voll geltend gemacht werden kann und keine taxe occulte anf\u00e4llt.</p><p></p><p>Es ist nicht etwa so, dass die betroffenen Dachverb\u00e4nde nicht orientiert wurden, wie sie ihre T\u00e4tigkeiten steuerrechtlich behandeln m\u00fcssen. Vielmehr geht es darum, dass sie mit der Auffassung der Verwaltung nicht einverstanden sind und deshalb Rechtsmittel ergriffen haben. So muss diese Frage durch die Eidgen\u00f6ssische Steuerrekurskommission und allenfalls durch das Bundesgericht gepr\u00fcft werden. Namentlich in drei anderen F\u00e4llen hat sich aber die gleiche Frage mit ebenso gewichtigen steuerpflichtigen Interessenvertretern bereits gestellt. Die ESTV wartete deshalb zu und er\u00f6ffnete den Einspracheentscheid betreffend die beiden Verb\u00e4nde absichtlich noch nicht.</p><p></p><p>Zu den Fragen: </p><p></p><p>1. Nachdem nun der Entscheid der Eidgen\u00f6ssischen Steuerrekurskommission in Sachen Kurvereine vorliegt, hat die ESTV den Einspracheentscheid in der in Rede stehenden Angelegenheit er\u00f6ffnet. Sofern dieser Fall von seiten der Steuerpflichtigen weitergezogen wird, wird die Eidgen\u00f6ssische Steuerrekurskommission also demn\u00e4chst zu entscheiden haben, ob die geltende Praxis der ESTV rechtens ist oder nicht.</p><p></p><p>2. Der Bundesrat ist nicht der Auffassung, dass in dieser Angelegenheit seit Einreichen des Begehrens nichts unternommen worden ist. Gerade in Anbetracht der besonderen Situation, in der sich die ESTV bei Inkrafttreten der MWSt, aber auch heute noch befindet, ist die Behandlungsdauer nicht zu kritisieren. So ist die ESTV, wie gesagt, unverz\u00fcglich auf das Besprechungsbed\u00fcrfnis der Steuerpflichtigen eingegangen. Sie hat auch klar zum Ausdruck gebracht und begr\u00fcndet, welche T\u00e4tigkeiten von der Steuer ausgenommen sind und welche zu versteuern sind. Dadurch d\u00fcrfte die Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung der beiden Verb\u00e4nde - entgegen der Ansicht der Interpellantin - nicht erschwert worden sein.</p><p></p><p>Wenn nun die ESTV aus Gr\u00fcnden der Kosten- und Aufwand-Minimierung beim Steuerpflichtigen, aber auch bei den Gerichten mit sogenannten Modellf\u00e4llen arbeitet, um Fragen grunds\u00e4tzlicher Natur durch diese Instanzen zu kl\u00e4ren, entspricht sie damit geradezu einem echten Bed\u00fcrfnis von Wirtschaft und Justiz. Der einzelne betroffene Steuerpflichtige geht im \u00fcbrigen dadurch keiner Rechte verlustig. Wenn er n\u00e4mlich mit dem Grundsatzentscheid in einem anderen Fall nicht einverstanden ist, kann er immer noch seinen eigenen Fall gerichtlich \u00fcberpr\u00fcfen lassen. Insofern ist die Verwaltungst\u00e4tigkeit der ESTV gerade in bezug auf die F\u00e4lle der beiden angesprochenen Dachorganisationen nicht zu beanstanden, sondern d\u00fcrfte sich letztlich als sinnvoll und als im Interesse aller liegend erweisen.</p>  Antwort des Bundesrates.","FederalCouncilProposal":8,"FederalCouncilProposalText":null,"FederalCouncilProposalDate":"\/Date(873849600000)\/","SubmittedBy":"Saudan Fran\u00e7oise","BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(876355200000)\/","ResponsibleDepartment":7,"ResponsibleDepartmentName":"Finanzdepartement","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"EFD","IsLeadingDepartment":true,"Tags":null,"Category":null,"Modified":"\/Date(1712738264590)\/","SubmissionDate":"\/Date(862358400000)\/","SubmissionCouncil":2,"SubmissionCouncilName":"St\u00e4nderat","SubmissionCouncilAbbreviation":"SR","SubmissionSession":4507,"SubmissionLegislativePeriod":45,"FirstCouncil1":2,"FirstCouncil1Name":"St\u00e4nderat","FirstCouncil1Abbreviation":"SR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":null}}