{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19973419,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19973419,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19973419,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19973419,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19973419,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19973419,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19973419,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19973419,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19973419,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19973419,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19973419,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19973419,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19973419,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19973419,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19973419,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19973419,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19973419,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":19973419,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"97.3419","BusinessType":8,"BusinessTypeName":"Interpellation","BusinessTypeAbbreviation":"Ip.","Title":"EU-sch\u00e4digender Schmuggel","Description":null,"InitialSituation":null,"Proceedings":null,"DraftText":null,"SubmittedText":"<p>Ich bitte den Bundesrat um die Beantwortung folgender Fragen:</p><p>1. Die Europ\u00e4ische Kommission ermittelt wegen Zigarettenschmuggel gegen Michael H\u00e4nggi, der in der Schweiz wohnhaft ist, und gegen das amerikanische Unternehmen R. J. Reynolds Tobacco. In der Schweiz hat keine Untersuchung zu einer Beschuldigung gef\u00fchrt. Trifft es zu, dass Michael H\u00e4nggi und die Verantwortlichen der R. J. Reynolds Tobacco in der Schweiz strafrechtlich nicht verfolgt werden k\u00f6nnen?</p><p>Stellt die Erkl\u00e4rung, eine Ladung von Zigaretten sei f\u00fcr Senegal bestimmt, obwohl genaustens bekannt war, dass ihr tats\u00e4chlicher Bestimmungsort Spanien war, nicht einen Betrug dar, der in der Schweiz verfolgt werden kann und der zu einer internationalen Zusammenarbeit in Strafsachen f\u00fchren sollte?</p><p>2. Ist der Bundesrat bereit, die n\u00f6tigen Massnahmen zu ergreifen, um alle betr\u00fcgerischen Machenschaften in der Schweiz im Zusammenhang mit Schmuggel in die \u00fcbrigen L\u00e4nder der Welt und insbesondere in die EU-L\u00e4nder zu unterbinden? Reicht die gegenw\u00e4rtige Gesetzgebung aus, oder ist eine neue gesetzliche Grundlage erforderlich?</p><p>3. Ist der Bundesrat bereit, sich dieser Angelegenheit ernsthaft anzunehmen und zu beweisen, dass er gewillt ist, auf internationaler Ebene gegen das organisierte Verbrechen vorzugehen?</p>","ReasonText":"<p>Die Europ\u00e4ische Kommission ermittelt wegen Zigarettenschmuggel, f\u00fchrt dieser doch zu betr\u00e4chtlichen Mindereinnahmen der Mitgliedstaaten .</p><p>Einer der gr\u00f6ssten Zigarettenschmuggler Europas lebt in der Schweiz, von wo aus der Schmuggel organisiert wird. Es handelt sich um Michael H\u00e4nggi.</p><p>Nach der UCLAF (Einheit f\u00fcr die Koordinierung der Massnahmen zur Betrugsbek\u00e4mpfung) wird der zweitgr\u00f6sste amerikanische Tabakhersteller, R.J. Reynolds Tobacco, dessen europ\u00e4ische Niederlassung sich ebenfalls in der Schweiz befindet, verd\u00e4chtigt, in diesen Betrug verwickelt zu sein. Der Betrug ist mengenm\u00e4ssig von aussergew\u00f6hnlichem Ausmass. Die Zigaretten werden in Verpackungen geschmuggelt, die in den USA in der Sprache des Bestimmungslandes beschriftet worden sind, z.B. in Italienisch oder in Spanisch.</p><p>1996 wurde festgestellt, dass etwa zwanzig Ladungen Zigaretten, als deren Bestimmungsort ein afrikanisches Land angegeben wurde, nach Spanien eingeschmuggelt worden sind. Das Total der Ladungen entspricht 2,2 Milliarden Zigaretten, was einem Steuerbetrug in H\u00f6he von 175 Millionen Ecus gleichkommt (280 Millionen Schweizer Franken).</p><p>Eine der Ladungen (160 Millionen Zigaretten der Marke \"Winston\") wurde von der UCLAF und den spanischen Beh\u00f6rden abgefangen. Michael H\u00e4nggi gibt offen zu, daf\u00fcr gesorgt zu haben, dass diese Ladung in Ostende verladen und als angeblicher Bestimmungsort Senegal angegeben wurde. Auf Befragung durch die UCLAF gab die R.J. Reynolds Tobacco ganz einfach zur Antwort: \"Wir w\u00fcrden ihnen gerne behilflich sein, aber die schweizerische Gesetzgebung zum Gesch\u00e4ftsgeheimnis verbietet es uns.\"</p><p>Die Europ\u00e4ische Kommission teilt mit, dass der Zigarettenschmuggel eines der lukrativsten Gesch\u00e4fte der grossen Verbrecherorganisationen darstellt, insbesondere der italienischen und galicischen Mafia.</p>","DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":"<p>1. Aus Gr\u00fcnden der Gewaltentrennung ist es nicht Sache des Bundesrates, zu bevorstehenden, h\u00e4ngigen oder bereits abgeschlossenen Strafverfahren Stellung zu nehmen. Es trifft indessen in keiner Weise zu, dass die vom Interpellanten genannten Personen grunds\u00e4tzlich der Strafverfolgung in der Schweiz entzogen w\u00e4ren. Vielmehr gilt folgendes:</p><p></p><p>Nach dem schweizerischen Zollrecht hat der Zollmeldepflichtige alle Massnahmen zu treffen, die nach Gesetz und Verordnung zur Durchf\u00fchrung der Zollkontrolle und Feststellung der Zollzahlungspflicht erforderlich sind (Art. 29 Abs. 1 Zollgesetz; SR 631.0). Er ist namentlich gehalten, eine Zolldeklaration (Art. 31 ZG) abzugeben, f\u00fcr deren Richtigkeit er einzustehen hat (Art. 35 Abs. 2 ZG). Zur richtigen Deklaration geh\u00f6rt unter anderem auch die zutreffende Bezeichnung des Bestimmungslandes (Art. 7 ZG). Die unrichtige Bezeichnung des Bestimmungslandes z.B. Senegal anstatt Spanien, erf\u00fcllt, soweit nicht eine schwerere Widerhandlung (z.B. Bannbruch) vorliegt, mindestens den Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit und wird mit Busse bestraft (Art. 104 ZG). Zur Beantwortung der Frage, ob Rechtshilfe m\u00f6glich ist oder nicht, ist dies jedoch unerheblich. Massgebend ist vielmehr, ob die Widerhandlung gegen die EU-Zollgesetzgebung nach schweizerischem Recht den Tatbestand des Abgabebetrugs erf\u00fcllte, wenn die Widerhandlung gegen die Schweiz begangen worden w\u00e4re (Art. 3 Abs. 3 des Bundesgesetzes \u00fcber internationale Rechtshilfe in Strafsachen; IRSG; SR 351.1). Bei den der Oberzolldirektion bisher zur Beurteilung vorgelegten Rechtshilfeersuchen, welche den internationalen Zigarettenschmuggel betrafen, war in den meisten F\u00e4llen Abgabebetrug gegeben, da die T\u00e4ter regelm\u00e4ssig mit gef\u00e4lschten bzw. inhaltlich unwahren Urkunden operierten, mithin arglistig handelten. Es sind auch andere F\u00e4lle arglistiger T\u00e4uschung der Steuerbeh\u00f6rde denkbar, die nicht notwendigerweise die Verwendung gef\u00e4lschter Urkunden voraussetzen. In all diesen F\u00e4llen kann Rechtshilfe gew\u00e4hrt werden. Nicht zul\u00e4ssig ist hingegen nach geltendem Recht die stellvertretende Strafverfolgung sowie die Auslieferung von Straft\u00e4tern bei Fiskaldelikten (Art. 3 Abs. 3 IRSG). In der Schweiz zu verfolgen sind jedoch hier begangene gemeinrechtliche oder andere Widerhandlungen im Zusammenhang mit derartigen Schmuggelgesch\u00e4ften, z.B. Urkundenf\u00e4lschungen. Bei solchen Widerhandlungen ist grunds\u00e4tzlich auch die stellvertretende Strafverfolgung zul\u00e4ssig. Voraussetzung ist indessen stets, dass die Schweiz von den betreffenden Straftaten im Ausland \u00fcberhaupt Kenntnis erh\u00e4lt, und sich die Taten in rechtsgen\u00fcgender Weise nachweisen lassen.</p><p></p><p>Die Schweiz gew\u00e4hrt Rechtshilfe in Zollsachen ausser bei Abgabebetrug auch bei betr\u00fcgerischem Erlangen von Subventionen oder anderen staatlichen Leistungen sowie bei Verst\u00f6ssen gegen bestimmte wirtschaftspolitische Vorschriften, wie z.B. bei der verbotenen Ausfuhr von Hochtechnologie (Bannbruch).</p><p></p><p>Die bei einem schweizerischen Zollamt er\u00f6ffneten Transitverfahren mit sensiblen Waren laufen in der Regel bis zur Schweizer Grenze durchaus korrekt ab. Da es sich um internationale, vertraglich geregelte Verfahren handelt, geht die Verantwortung der ausstellenden Beh\u00f6rde \u00fcber die nationale Grenze hinaus weiter. Die Schweiz nimmt diese Verantwortung durchaus wahr. Sie wird die Zusammenarbeit insk\u00fcnftig noch vertiefen. Folgendes ist hier zu erw\u00e4hnen: </p><p></p><p>* Um die Umgehung von Zollabgaben in der EU zu verhindern, beteiligt sich die Schweiz seit Herbst 1993 am Vorausmeldesystem f\u00fcr sensible Waren. So werden s\u00e4mtliche Versandverfahren ab der Schweiz den EU-Zollverwaltungen der Durchgangs- und Bestimmungsl\u00e4nder sowie der UCLAF in Br\u00fcssel per Fax gemeldet. </p><p></p><p>* Mit Schreiben vom November 1996 hat die Schweiz ihre Bereitschaft f\u00fcr den Anschluss am internationalen Early Warning System (EWS) der UCLAF zugesagt.</p><p></p><p>* Mit der Einf\u00fchrung der Einzelb\u00fcrgschaft f\u00fcr sensible Waren sind die Versandverfahren mit Zigaretten ab schweizerischen Zoll\u00e4mtern stark zur\u00fcckgegangen.</p><p></p><p>* Die Schweiz unterst\u00fctzt das Informatisierungsprojekt der Kommission im gemeinsamen/gemeinschaftlichen Versandverfahren. Damit soll dem Schmuggel und dem Betrug ein Riegel geschoben werden. Die Schweiz stellt der EU einen Beamten f\u00fcr die Entwicklung dieses Projekts kostenlos zur Verf\u00fcgung.</p><p></p><p>2. Mit der Unterzeichnung des Zusatzprotokolls zum Freihandelsabkommen Schweiz/EG \u00fcber gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich am 9. Juni 1997 und der vorl\u00e4ufigen Inkraftsetzung auf den 1. Juli 1997 best\u00e4tigte der Bundesrat den Willen zur verst\u00e4rkten Zusammenarbeit mit der EU. Zahlreiche Amtshilfeersuchen konnten durch die Zollverwaltung inzwischen bereits erledigt werden, einige sind noch h\u00e4ngig. Unterschiedliche Auffassungen bestehen in bezug auf die Abgrenzung des Anwendungsbereichs, indem die EU von einem weiten Amtshilfebegriff ausgeht, der aus schweizerischer Sicht zum Teil auch die Rechtshilfe umfasst. Die Anordnung von Zwangsmassnahmen wie die Befragung von Beschuldigten, Auskunftspersonen oder Zeugen, die Herausgabe oder Sicherstellung von Beweismitteln, Hausdurchsuchung und Beschlagnahme, Zustellung von Vorladungen, Urteilen und dergleichen fallen unter die Rechtshilfe. Diese kann nur bei Vorliegen von Abgabebetrug geleistet werden, nicht aber bei einfacher Abgabenhinterziehung.</p><p></p><p>3. Der Bundesrat verurteilt den aus der Schweiz organisierten Zigarettenschmuggel gegen die EU aufs Sch\u00e4rfste. Die Schweiz hat ein eminentes Interesse an einer wirksamen Verbrechensbek\u00e4mpfung, die selbstredend eine intensive Zusammenarbeit bei der EU sowie das Schliessen allf\u00e4lliger L\u00fccken umfasst. Es muss vermieden werden, dass unser Land als Drehscheibe f\u00fcr den internationalen Schmuggel ben\u00fctzt wird. Die bereits ergriffenen Massnahmen erachtet der Bundesrat gegenw\u00e4rtig f\u00fcr ausreichend. Die Praxis mit dem Zusatzprotokoll zum Freihandelsabkommen Schweiz/EG wird zeigen, ob die beidseitigen Erwartungen erf\u00fcllt werden k\u00f6nnen. Die Schweiz und die EU werden zu gegebener Zeit die mit dem Abkommen \u00fcber Amtshilfe in Zollsachen gemachten Erfahrungen besprechen und bei Bedarf geeignete Massnahmen pr\u00fcfen, um allf\u00e4llige L\u00fccken zu f\u00fcllen.</p>  Antwort des Bundesrates.","FederalCouncilProposal":8,"FederalCouncilProposalText":null,"FederalCouncilProposalDate":"\/Date(879897600000)\/","SubmittedBy":"de Dardel Jean-Nils","BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(939340800000)\/","ResponsibleDepartment":7,"ResponsibleDepartmentName":"Finanzdepartement","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"EFD","IsLeadingDepartment":true,"Tags":null,"Category":null,"Modified":"\/Date(1712738988793)\/","SubmissionDate":"\/Date(875059200000)\/","SubmissionCouncil":1,"SubmissionCouncilName":"Nationalrat","SubmissionCouncilAbbreviation":"NR","SubmissionSession":4509,"SubmissionLegislativePeriod":45,"FirstCouncil1":1,"FirstCouncil1Name":"Nationalrat","FirstCouncil1Abbreviation":"NR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":null}}