{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19973467,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19973467,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19973467,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19973467,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19973467,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19973467,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19973467,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19973467,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19973467,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19973467,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19973467,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19973467,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19973467,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19973467,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19973467,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19973467,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19973467,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":19973467,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"97.3467","BusinessType":6,"BusinessTypeName":"Postulat","BusinessTypeAbbreviation":"Po.","Title":"Ausweisung von Ausl\u00e4ndern mit humanit\u00e4rer Aufenthaltsbewilligung","Description":null,"InitialSituation":null,"Proceedings":null,"DraftText":null,"SubmittedText":"<p>Der Bundesrat wird aufgefordert, in Zusammenarbeit mit den Kantonen im Falle betroffener Ausl\u00e4nder mit humanit\u00e4ren Aufenthaltsbewilligungen (vor allem B-Bewilligungen) die Zumutbarkeit einer allf\u00e4lligen Ausweisung infolge Arbeitslosigkeit oder Bed\u00fcrftigkeit systematisch, individuell und sorgf\u00e4ltig zu \u00fcberpr\u00fcfen, damit das v\u00f6lkerrechtliche Non-refoulement-Gebot nicht verletzt wird. Der Bundesrat wird \u00fcberdies aufgefordert, die Kantone anzuhalten, die Ausweisung von allen anderen arbeitslosen Ausl\u00e4ndern mit Aufenthaltsbewilligung (B- und C-Bewilligung) im Sinne des Gesetzgebers und der bundesrichterlichen Praxis nur mit \u00e4usserster Zur\u00fcckhaltung und als Ultima ratio vorzunehmen.</p>","ReasonText":"<p>Wie der Bundesrat in der schriftlichen Stellungnahme zu einer Interpellation vom 13. November 1996 \u00fcber die Ausweisung von Ausl\u00e4ndern mit Aufenthaltsbewilligung schreibt, kann nach Artikel\u00a010 Absatz\u00a01 Buchstabe\u00a0d des Bundesgesetzes \u00fcber Aufenthalt und Niederlassung der Ausl\u00e4nder (Anag) ein Ausl\u00e4nder aus der Schweiz oder einem Kanton ausgewiesen werden, wenn er oder eine Person, f\u00fcr die er zu sorgen hat, der \u00f6ffentlichen Wohlt\u00e4tigkeit fortgesetzt und in erheblichem Masse zur Last f\u00e4llt. Gem\u00e4ss Absatz\u00a02 dieser Bestimmung darf eine Ausweisung wegen fortgesetzter und erheblicher F\u00fcrsorgeabh\u00e4ngigkeit nur verf\u00fcgt werden, wenn dem Ausgewiesenen die Heimkehr in seinen Heimatstaat m\u00f6glich und zumutbar ist. Artikel\u00a011 Absatz\u00a03 bestimmt ferner, dass eine Ausweisung nur verf\u00fcgt werden soll, wenn sie nach den gesamten Umst\u00e4nden als angemessen erscheint. Auch sollen bei der Ausweisung nach Artikel\u00a010 Absatz\u00a01 Buchstabe\u00a0d unn\u00f6tige H\u00e4rten vermieden werden. Der Bundesrat schreibt weiter, das Bundesgericht habe eine Unterst\u00fctzung w\u00e4hrend f\u00fcnfeinhalb Jahren als erheblich erkl\u00e4rt, wobei auf die k\u00fcnftige Entwicklung der finanziellen Situation, unter Ber\u00fccksichtigung der Leistungsf\u00e4higkeit der Gesamtfamilie, R\u00fccksicht zu nehmen sei. Des weiteren f\u00fchrt der Bundesrat aus, dass Kantone solche Ausweisungen nur als Ultima ratio anwenden w\u00fcrden.</p><p>Nun scheint es aber heute verschiedenenorts g\u00e4ngige Praxis zu sein, dass relativ systematisch nach arbeitslosen Ausl\u00e4ndern gesucht wird und Ausweisungen verf\u00fcgt werden, auch wenn diese Personen seit Jahren hier gelebt und gearbeitet haben. Besonders problematisch ist dies f\u00fcr Ausl\u00e4nder (oft mit B-Bewilligungen), die aus humanit\u00e4ren Gr\u00fcnden Aufnahme fanden und deren Ausweisung sie an Leib und Leben gef\u00e4hrden k\u00f6nnte. Die Ausweisung aus einem Kanton kommt faktisch einer Ausschaffung ins Ursprungsland gleich, da jeweils die Ausweisung auf alle Kantone ausgedehnt wird und s\u00e4mtliche Rekursm\u00f6glichkeiten ausgeschaltet sind.</p><p>Wie kommen Ausl\u00e4nder zu einer humanit\u00e4ren Aufenthaltsbewilligung? Die einen Personen erhielten eine \"humanit\u00e4re Aufnahme\", weil ihnen aufgrund ihrer Situation in der Schweiz eine R\u00fcckreise nicht zugemutet werden konnte, z. B. aus medizinischen Gr\u00fcnden oder weil Familien mit Schulkindern aufgrund langj\u00e4hriger Anwesenheit in der Schweiz geraten wurde, das Asylgesuch zur\u00fcckzuziehen und statt dessen eine humanit\u00e4re Regelung zu beantragen. So erhielten in den achtziger Jahren mittels einer sogenannten H\u00e4rtefallregelung vor allem Tamilen eine Aufenthaltsbewilligung. Andere ehemalige Asylsuchende erhielten den Status der \"vorl\u00e4ufigen Aufnahme\", weil die Situation im Heimatland dermassen prek\u00e4r erschien, dass ihnen eine R\u00fcckreise ebenfalls nicht zugemutet werden konnte. Diese beiden Personenkreise gelangten nach einer \u00dcbergangsfrist in den Besitz einer regul\u00e4ren Aufenthaltsbewilligung.</p><p>Wenn nun ehemalige Asylsuchende und andere Ausl\u00e4nder, die in der Regel schon jahrelang hier leben, infolge Arbeitslosigkeit ausgewiesen werden, so ist das aus menschenrechtlichen Gr\u00fcnden \u00e4usserst problematisch, weil unter Umst\u00e4nden die Situation im Herkunftsland unver\u00e4ndert schwierig ist, sich eventuell sogar noch verschlechtert hat. Hinzu kommt eine Entfremdung vom Herkunftsland: die Beziehungen sind abgebrochen, die Kinder hier auf die Welt gekommen, sprechen unsere Sprache, die Familie ist in unser Land integriert.</p><p>Bundesrat und Kantone m\u00fcssen sich daf\u00fcr einsetzen, dass Artikel\u00a010 Anag nur in absoluten Ausnahmef\u00e4llen zur Anwendung gelangt, wie es der Absicht des Gesetzgebers und der bundesrichterlichen Praxis entspricht. Es muss eine Unterscheidung vorgenommen werden zwischen Personen mit regul\u00e4ren Aufenthaltsbewilligungen und jenen Personen, die aus humanit\u00e4ren Gr\u00fcnden zu einer solchen Bewilligung gekommen sind. Da die urspr\u00fcngliche Kompetenz, einen humanit\u00e4ren Aufenthalt zu bewilligen, beim Bund liegt, kann es nicht Sache der Kantone sein, gef\u00e4hrdete Menschen ungepr\u00fcft auszuschaffen. Das mindeste, was der Bund tun kann, ist die Zumutbarkeit einer allf\u00e4lligen Wegweisung seri\u00f6s und individuell zu \u00fcberpr\u00fcfen, wie er das bei abgewiesenen Asylsuchenden auch tut, um sicher zu gehen, dass das v\u00f6lkerrechtliche Non-refoulement-Gebot nicht verletzt wird. Die Kantone sind dazu kaum in der Lage, weil ihnen das spezifische Know-how und die personelle Infrastruktur fehlt.</p><p>Aber auch die Kantone k\u00f6nnen sich aktiv daf\u00fcr einsetzen, Hand zu bieten f\u00fcr eine L\u00f6sung, langj\u00e4hrig hier ans\u00e4ssige Ausl\u00e4nder, insbesondere jene, die gef\u00e4hrdet sind und aus humanit\u00e4ren Gr\u00fcnden hier sind, nicht einfach kalt auszuschaffen, bloss weil sie arbeitslos sind. Es w\u00e4re im Sinne einer fairen Integrations- und Arbeitsmarktpolitik weit sinnvoller, hier ans\u00e4ssige ausl\u00e4ndische Arbeitskr\u00e4fte weiterzuqualifizieren und weiterzubilden, damit ihre Vermittlungsf\u00e4higkeit steigt, wie das mit einheimischen Arbeitslosen auch gemacht wird. Ich fordere den Bundesrat auf, in diesem menschenrechtlich heiklen Gebiet zusammen mit der Konferenz der kantonalen Polizeidirektionen eine angemessene und menschenw\u00fcrdige L\u00f6sung zu erarbeiten.</p>","DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":"<p>In seiner schriftlichen Stellungnahme zur Interpellation Keller vom 13. November 1996 hat der Bundesrat klar festgehalten, dass die Schweizer Wirtschaft auch in der heutigen Situation in einem hohen Mass auf ausl\u00e4ndische Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer angewiesen ist.</p><p>Wie eine k\u00fcrzliche Umfrage des Bundesamtes f\u00fcr Ausl\u00e4nderfragen (BFA) ergeben hat, werden wenige Ausl\u00e4nderinnen und Ausl\u00e4nder, die arbeitslos geworden sind, aus der Schweiz aus- oder weggewiesen. Der relativ hohe Ausl\u00e4nderanteil sowohl bei den Bez\u00fcgern von Leistungen der Arbeitslosenversicherung als auch bei den F\u00fcrsorgeempf\u00e4ngern zeigt, dass diese Massnahmen nicht automatisch angewendet werden, wenn eine Langzeitarbeitslosigkeit vorliegt. Ein weiteres Indiz daf\u00fcr ist die Tatsache, dass sich die st\u00e4ndige ausl\u00e4ndische Wohnbev\u00f6lkerung in den letzten Jahren stabilisierte, w\u00e4hrend in der wirtschaftlich schwierigen Phase der siebziger Jahre eine deutliche Abwanderung zu verzeichnen war. Zudem besitzen heute rund 73 Prozent der ausl\u00e4ndischen Wohnbev\u00f6lkerung eine unbefristete und nicht mit Bedingungen verbundene Niederlassungsbewilligung (Ausweis C). Wie in der obenerw\u00e4hnten schriftlichen Stellungnahme zur Interpellation dargelegt wird, d\u00fcrfen die kantonalen Beh\u00f6rden Niedergelassene nur ausweisen, wenn die durch die Praxis des Bundesgerichtes festgelegten hohen Anforderungen erf\u00fcllt sind. Im Rahmen der gesetzlich vorgesehenen Beschwerdeverfahren kann ihre Missachtung ger\u00fcgt werden.</p><p>Bei einer Ausweisung von Niedergelassenen infolge Unterst\u00fctzungsbed\u00fcrftigkeit gem\u00e4ss Artikel\u00a010 Absatz\u00a01 Buchstabe\u00a0d Anag ist in jedem Einzelfall eine sorgf\u00e4ltige Interessenabw\u00e4gung zwischen den \u00f6ffentlichen Interessen und den Anliegen der betroffenen Personen geboten. W\u00e4hrend sich bei unverschuldeter Unterst\u00fctzungsbed\u00fcrftigkeit grosse Zur\u00fcckhaltung aufdr\u00e4ngt, soll die Ausweisung jedoch dort schneller verf\u00fcgt werden k\u00f6nnen, wo die betroffene Person die Notwendigkeit finanzieller Hilfe durch eigenes Verschulden verursacht hat.</p><p>Gem\u00e4ss den Empfehlungen des BFA und des Bundesamtes f\u00fcr Industrie, Gewerbe und Arbeit (Biga) aus den Jahren 1992 und 1993 werden die Aufenthaltsbewilligungen (Ausweis B) durch die daf\u00fcr zust\u00e4ndigen kantonalen Beh\u00f6rden w\u00e4hrend der Dauer der Bezugsberechtigung von Leistungen der Arbeitslosenversicherung in aller Regel verl\u00e4ngert. Eine sp\u00e4tere Nichtverl\u00e4ngerung der Aufenthaltsbewilligung wegen einer erheblichen F\u00fcrsorgeabh\u00e4ngigkeit wird ebenfalls nur nach sorgf\u00e4ltiger \u00dcberpr\u00fcfung des Einzelfalls angeordnet. Massgebend ist dabei insbesondere die famili\u00e4re Situation und die bisherige Aufenthaltsdauer. Den betroffenen Personen wird allenfalls eine angemessene Frist einger\u00e4umt, um eine neue Arbeitsstelle zu finden. Diese Grunds\u00e4tze gelten auch bei ehemaligen Asylbewerbern, die aus humanit\u00e4ren Gr\u00fcnden eine Aufenthaltsbewilligung erhalten haben. Die Anwesenheit dieser Ausl\u00e4nderinnen und Ausl\u00e4nder wird nicht mehr durch das Asylgesetz geregelt, sie unterstehen deshalb den allgemeinen Bestimmungen des Ausl\u00e4nderrechts.</p><p>Arbeitslose Ausl\u00e4nder mit Wohnsitz in der Schweiz sind den Schweizern bez\u00fcglich der Leistungen der Arbeitslosenversicherung prinzipiell gleichgestellt. Dies gilt namentlich auch f\u00fcr die Arbeitsvermittlungs- und Umschulungsmassnahmen sowie die Besch\u00e4ftigungsprogramme. Ausl\u00e4nderinnen und Ausl\u00e4nder besitzen jedoch kein uneingeschr\u00e4nktes Anwesenheitsrecht. Die f\u00fcr die Bewilligungserteilung zust\u00e4ndigen kantonalen Beh\u00f6rden haben, unter Ber\u00fccksichtigung der gesetzlichen Bestimmungen und der v\u00f6lkerrechtlichen Vertr\u00e4ge, die M\u00f6glichkeit, im Rahmen ihres Ermessens eine Aus- oder Wegweisung anzuordnen. Wie bereits dargestellt, werden diese Massnahmen nur zur\u00fcckhaltend angewendet. Die Bundesbeh\u00f6rden d\u00fcrfen zwar eine kantonale Bewilligungserteilung von ihrer Zustimmung abh\u00e4ngig machen, sie k\u00f6nnen jedoch die Kantone grunds\u00e4tzlich nicht zur Zulassung einzelner Ausl\u00e4nder verpflichten. Diese Bundeskompetenz besteht lediglich bei anerkannten Fl\u00fcchtlingen und bei vorl\u00e4ufig Aufgenommenen.</p><p>Der kantonale Wegweisungsentscheid verpflichtet nur zur Ausreise aus dem jeweiligen Kantonsgebiet. Das BFA dehnt diesen Wegweisungsentscheid in der Folge regelm\u00e4ssig auf das ganze Gebiet der Schweiz aus, sofern kein anderer Kanton zur Aufnahme der betroffenen Personen bereit ist. Gem\u00e4ss Bundesgericht muss das BFA dabei aber pr\u00fcfen, ob allenfalls Gr\u00fcnde f\u00fcr die Anordnung einer vorl\u00e4ufigen Aufnahme vorliegen k\u00f6nnten. Sie wird namentlich dann angeordnet, wenn der Vollzug einer Wegweisung wegen eines Verstosses gegen das v\u00f6lkerrechtliche Non-refoulement-Gebot der Fl\u00fcchtlingskonvention oder gegen das Verbot einer unmenschlichen Behandlung nach Artikel\u00a03 der Europ\u00e4ischen Menschenrechtskonvention unzul\u00e4ssig oder aus anderen Gr\u00fcnden nicht zumutbar ist. Im Gegensatz zur Zulassung in einem schwerwiegenden pers\u00f6nlichen H\u00e4rtefall (Art. 13 Bst. f der Verordnung \u00fcber die Begrenzung der Zahl der Ausl\u00e4nder; BVO; SR 823.21) sind nach dem Willen des Gesetzgebers bei der Pr\u00fcfung der Unzumutbarkeit der Wegweisung nicht die pers\u00f6nlichen Verh\u00e4ltnisse der Ausl\u00e4nderinnen oder der Ausl\u00e4nder in der Schweiz von entscheidender Bedeutung, sondern die Situation, die sich im Fall des Wegweisungsvollzugs im Heimatland f\u00fcr die Betroffenen ergeben w\u00fcrde (BBl 1990 II 668f.). In Zweifelsf\u00e4llen wird ein Bericht des Bundesamtes f\u00fcr Fl\u00fcchtlinge eingeholt. Sowohl gegen die kantonale Wegweisungsverf\u00fcgung als auch gegen die Ausdehnungsverf\u00fcgung des BFA k\u00f6nnen Rechtsmittel ergriffen werden, die eine umfassende \u00dcberpr\u00fcfung jedes Einzelfalles erm\u00f6glichen.</p><p>Die aus humanit\u00e4ren Gr\u00fcnden an ehemalige Asylbewerber erteilten Aufenthaltsbewilligungen wurden nur in wenigen F\u00e4llen wegen langandauernder F\u00fcrsorgeabh\u00e4ngigkeit nicht mehr verl\u00e4ngert. Wie dargelegt, besteht hier aufgrund der gesetzlich vorgesehenen Kompetenzverteilung ein Ermessensspielraum der zust\u00e4ndigen kantonalen Beh\u00f6rden. Im Rahmen ihrer Aufgaben haben sowohl das BFA als auch das Biga die kantonalen Beh\u00f6rden auf die vorliegende Problematik aufmerksam gemacht. Bei Bedarf k\u00f6nnen diese \u00c4mter erneut t\u00e4tig werden. Angesichts dieser Ausgangslage besteht keine Veranlassung f\u00fcr weitere Massnahmen.</p>  Der Bundesrat beantragt, das Postulat abzulehnen.","FederalCouncilProposal":6,"FederalCouncilProposalText":"Der Bundesrat beantragt, das Postulat abzulehnen.","FederalCouncilProposalDate":"\/Date(881539200000)\/","SubmittedBy":"Weber Agnes","BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(924566400000)\/","ResponsibleDepartment":5,"ResponsibleDepartmentName":"Justiz- und Polizeidepartement","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"EJPD","IsLeadingDepartment":true,"Tags":null,"Category":null,"Modified":"\/Date(1712745588897)\/","SubmissionDate":"\/Date(876268800000)\/","SubmissionCouncil":1,"SubmissionCouncilName":"Nationalrat","SubmissionCouncilAbbreviation":"NR","SubmissionSession":4509,"SubmissionLegislativePeriod":45,"FirstCouncil1":1,"FirstCouncil1Name":"Nationalrat","FirstCouncil1Abbreviation":"NR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":null}}