{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19973469,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19973469,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19973469,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19973469,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19973469,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19973469,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19973469,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19973469,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19973469,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19973469,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19973469,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19973469,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19973469,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19973469,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19973469,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19973469,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19973469,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":19973469,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"97.3469","BusinessType":8,"BusinessTypeName":"Interpellation","BusinessTypeAbbreviation":"Ip.","Title":"Bundesrechtliche Harmonisierung der kantonalen Erbschafts- und Schenkungssteuern","Description":null,"InitialSituation":null,"Proceedings":null,"DraftText":null,"SubmittedText":"<p>Der Bundesrat wird um die Beantwortung folgender Fragen ersucht:</p><p>1. Die Erbschafts- und Schenkungssteuern werden heute in der Steuerrechtswissenschaft zunehmend als partielle Einkommenssteuern und damit als direkte Steuern qualifiziert (vgl. Karin Beerli-Looser, \"Die Erbschafts- und Schenkungssteuern im Kanton Thurgau\", Bern/Stuttgart/Wien, 1993, S. 34f. und 45; Adrian Muster, \"Erbschafts- und Schenkungssteuerrecht. Das bernische Gesetz \u00fcber die Erbschafts- und Schenkungssteuer\", Bern, 1990, S. 104; Markus Reich, \"Gedanken zur Umsetzung des Steuerharmonisierungsgesetzes\", ASA 62, S. 578f., insbesondere S. 583). L\u00e4sst sich damit Artikel\u00a042quinquies der Bundesverfassung in angepasster Auslegung auch dahingehend interpretieren, dass in den Harmonisierungsauftrag auch die Erbschafts- und Schenkungssteuern eingeschlossen werden k\u00f6nnen?</p><p>2. Ist der Bundesrat gewillt, bei rechtlicher Zul\u00e4ssigkeit einer solchen Auslegung von Artikel\u00a042quinquies der Bundesverfassung den eidgen\u00f6ssischen R\u00e4ten eine entsprechende Gesetzesvorlage zu unterbreiten?</p><p>3. Ist der Bundesrat gewillt, sollte die angef\u00fchrte Interpretation von Artikel\u00a042quinquies der Bundesverfassung nicht zul\u00e4ssig sein, den eidgen\u00f6ssischen R\u00e4ten eine Vorlage zur Schaffung der verfassungsm\u00e4ssigen Grundlage f\u00fcr die Harmonisierung der kantonalen Erbschafts- und Schenkungssteuern zu unterbreiten?</p>","ReasonText":"<p>Die Erhebung der Erbschafts- und Schenkungssteuern liegt gem\u00e4ss geltender verfassungsm\u00e4ssiger Ordnung ausschliesslich in der Kompetenz der Kantone. Von dieser Kompetenz machen, mit Ausnahme des Kantons Schwyz, alle Kantone, wenn auch unterschiedlichen Ausmasses, Gebrauch.</p><p>Die Erbschafts- und Schenkungssteuern werden nach geltender Auslegung nicht von Artikel\u00a042quinquies der Bundesverfassung, welcher die Harmonisierung der direkten Steuern von Bund, Kantonen und Gemeinden vorschreibt, erfasst. Zum einen gelten sie nach herk\u00f6mmlicher Lehre als indirekte Steuern, und zum andern wurden sie als Steuern von eher untergeordneter Bedeutung aus der Harmonisierung ausgeklammert. In j\u00fcngerer Zeit sind die Erbschafts- und Schenkungssteuern auf kantonaler Ebene vermehrt in Diskussion gekommen, wobei die fehlende Harmonisierung von erheblicher Bedeutung ist. So wurden namentlich im Kanton St. Gallen die Erbschafts- und Schenkungssteuern f\u00fcr direkte Nachkommen abgeschafft, wobei die Konkurrenzsituation zum Kanton Schwyz, der weder eine Erbschafts- noch eine Schenkungssteuer kennt, von ausschlaggebender Bedeutung war. Initiativen mit \u00e4hnlicher Stossrichtung sind im Kanton Z\u00fcrich angek\u00fcndigt; auch in anderen Kantonen sind analoge Bestrebungen im Gange.</p><p>Nicht zuletzt die Diskussion um einzelne kantonale Erbschafts- und Schenkungssteuern hat in der Zwischenzeit den Ruf nach einer eidgen\u00f6ssischen Erbschafts- und Schenkungssteuer aufkommen lassen. Eine entsprechende Motion liegt bereits vor den eidgen\u00f6ssischen R\u00e4ten (Motion Hafner Ursula; 96.3213). Die Schaffung einer entsprechenden Bundeskompetenz ist indessen weder chancenreich noch erw\u00fcnscht. Vielmehr soll den Kantonen das entsprechende Steuersubstrat weiterhin ausschliesslich erhalten bleiben. Notwendig erscheint indessen der Einbezug der Erbschafts- und Schenkungssteuern in eine gesamtschweizerische Harmonisierung. Nur so kann sichergestellt werden, dass den Kantonen dieses Steuersubstrat auch erhalten bleibt und nicht in einer ungesunden interkantonalen Konkurrenzierung zerrieben wird.</p>","DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":"<p>1a. Die verfassungsm\u00e4ssige Grundlage zur Steuerharmonisierung nach Artikel\u00a042quinquies der Bundesverfassung erstreckt sich gem\u00e4ss Absatz\u00a01 der genannten Bestimmung ausdr\u00fccklich auf die \"direkten Steuern von Bund, Kantonen und Gemeinden\". Nun trifft es in der Tat zu, dass einige Autoren - vorab diejenigen, die in der Interpellation angef\u00fchrt werden - auch die Erbschafts- und Schenkungssteuern zu den direkten Steuern z\u00e4hlen.</p><p>1b. Andererseits hatte der Bundesrat in seiner Botschaft vom 24. M\u00e4rz 1976 an die Bundesversammlung \u00fcber die verfassungsm\u00e4ssige Neuordnung des Finanz- und Steuerrechts des Bundes, gest\u00fctzt auf welche Artikel\u00a042quinquies der Bundesverfassung vorgeschlagen und sodann in der Volksabstimmung vom 12. Juni 1977 angenommen wurde, deutlich gemacht, dass unter dem Begriff der direkten Steuern allein \"die Steuern auf dem Einkommen und Verm\u00f6gen der nat\u00fcrlichen Personen sowie auf dem Gewinn (Reinertrag) und dem Kapital oder Verm\u00f6gen der juristischen Personen\" zu verstehen seien (vgl. BBl 1976 I 1384ff., insbesondere S. 1479). Auch in dem 1987 erschienenen Kommentar zur Bundesverfassung werden bei Artikel\u00a042quinquies der Bundesverfassung unter dem Titel \"Tragweite der Steuerharmonisierung\" die Erbschafts- und Schenkungssteuern ausdr\u00fccklich ausgeschlossen, mit dem Hinweis, dass diese \"nach herrschender Lehre als indirekte Steuern gelten\" (vgl. Kommentar zur Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 29. Mai 1874, bei Art. 42quinquies BV, insbesondere Note 4). In gleichem Sinne \u00e4ussert sich K. A. Vallender in einem im Archiv f\u00fcr Schweizerisches Abgaberecht zum Thema \"Steuerharmonisierung\" im Jahre 1992 publizierten Beitrag (vgl. ASA, Band 61, 1992/93, unter dem Titel \"Verfassungsm\u00e4ssiger Rahmen und allgemeine Bestimmungen\", S. 263ff., insbesondere S. 269). Und in einem erst k\u00fcrzlich publizierten Werk (vgl. H\u00f6hn/Waldburger, Steuerrecht Band I, Bern 1997, N. 31 in \u00a7 3) wird w\u00f6rtlich klipp und klar festgehalten: \"So ist .... unbestritten, dass die Erbschaftssteuer nicht zu den direkten Steuern der Kantone und Gemeinden geh\u00f6rt, welche der Bund gem\u00e4ss Artikel\u00a042quinquies der Bundesverfassung harmonisieren darf.\"</p><p>1c. Gest\u00fctzt auf diese verfassungsm\u00e4ssige Ausgangslage sowie die zahlreichen und gewichtigen Lehrauffassungen, wonach Artikel\u00a042quinquies der Bundesverfassung die Erbschafts- und Schenkungssteuern ausschliesse, liess es sich nicht vertreten, diese Steuern \"umzuqualifizieren\", um f\u00fcr ihre Harmonisierung eine rechtsgen\u00fcgliche Verfassungsgrundlage zu haben. Auch in der Botschaft zur Steuerharmonisierung nahm der Bundesrat die n\u00e4mliche Position ein (BBl 1983 III S. 1ff., bei den Ausf\u00fchrungen zu Art. 2 StHG).</p><p>2a. Schon in dieser Botschaft wies der Bundesrat noch darauf hin, dass die Konferenz der kantonalen Finanzdirektoren Anstrengungen unternommen habe, die Erbschafts- und Schenkungssteuern zu vereinheitlichen. Diese Bestrebungen schlugen sich in einem kantonalen Mustergesetz f\u00fcr Erbschafts- und Schenkungssteuern nieder, welches die kantonalen Finanzdirektoren im August 1983 verabschiedeten. Sie verbanden damit die Empfehlung an die Kantone, bei k\u00fcnftigen Revisionen die Grunds\u00e4tze dieses Mustergesetzes zu ber\u00fccksichtigen.</p><p>2b. Wie der Bundesrat bereits in seiner schriftlichen Stellungnahme vom 2. Dezember 1996 auf die Motion Hafner (96.3213; Eidg. Erbschafts- und Schenkungssteuer als Finanzierungsbeitrag f\u00fcr die AHV) dargelegt hat, weichen allerdings die kantonalen Gesetzgebungen im Bereich der Erbschafts- und Schenkungssteuern nach wie vor teilweise stark voneinander ab. Trotzdem ist der Bundesrat weiterhin der Meinung, die Initiative zur Vereinheitlichung dieser rein kantonalen Steuern m\u00fcsse von den Kantonen ausgehen. Dabei ist f\u00fcr ihn die \u00dcberlegung massgebend, dass die Kantone auch weiterhin auf dieses f\u00fcr sie wichtige Steuersubstrat nicht verzichten wollen. Mit Ausnahme des Kantons Schwyz erheben heute alle Kantone eine Erbschafts- und Schenkungssteuer. Daran \u00e4ndert auch mit dem Entscheid der St. Galler Stimmberechtigten vom 8. Juni 1997 nichts Grundlegendes. Schon heute befreien n\u00e4mlich rund ein Viertel der Kantone die direkten Nachkommen von der Erbschaftssteuer.</p><p>3. In der schriftlichen Stellungnahme auf die Motion Hafner hat sich der Bundesrat bereit erkl\u00e4rt, die Idee einer eidgen\u00f6ssischen Erbschafts- und Schenkungssteuer als Finanzierungsquelle zur Pr\u00fcfung entgegenzunehmen. Dabei wird f\u00fcr ihn die weitere Entwicklung in den Kantonen und namentlich auch die Reaktion der Konferenz der kantonalen Finanzdirektoren von Bedeutung sein. Wenn eine Erneuerung der Harmonisierungsbestrebungen ausbleibt und f\u00fcr die Kantone das Substrat der Erbschafts- und Schenkungssteuern an Bedeutung verlieren sollte, w\u00fcrde die Idee einer eidgen\u00f6ssischen Erbschafts- und Schenkungssteuer wohl vermehrt auf politische Zustimmung stossen. Der Bundesrat h\u00e4lt sich deshalb diese Option ausdr\u00fccklich offen.</p>  Antwort des Bundesrates.","FederalCouncilProposal":8,"FederalCouncilProposalText":null,"FederalCouncilProposalDate":"\/Date(880502400000)\/","SubmittedBy":"Gemperli Paul","BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(882144000000)\/","ResponsibleDepartment":7,"ResponsibleDepartmentName":"Finanzdepartement","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"EFD","IsLeadingDepartment":true,"Tags":null,"Category":null,"Modified":"\/Date(1712758120990)\/","SubmissionDate":"\/Date(876268800000)\/","SubmissionCouncil":2,"SubmissionCouncilName":"St\u00e4nderat","SubmissionCouncilAbbreviation":"SR","SubmissionSession":4509,"SubmissionLegislativePeriod":45,"FirstCouncil1":2,"FirstCouncil1Name":"St\u00e4nderat","FirstCouncil1Abbreviation":"SR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":null}}