{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19973516,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19973516,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19973516,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19973516,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19973516,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19973516,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19973516,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19973516,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19973516,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19973516,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19973516,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19973516,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19973516,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19973516,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19973516,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19973516,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19973516,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":19973516,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"97.3516","BusinessType":6,"BusinessTypeName":"Postulat","BusinessTypeAbbreviation":"Po.","Title":"Ungerechtfertigte Inanspruchnahme von Doppelbesteuerungsabkommen. Streichung des BRB","Description":null,"InitialSituation":null,"Proceedings":null,"DraftText":null,"SubmittedText":"<p>Der Bundesrat wird eingeladen, den durch die Entwicklungen \u00fcberholten Bundesratsbeschluss vom 14. Dezember 1962 gegen den Missbrauch von Doppelbesteuerungsabkommen (SR 672.202) und das dazugeh\u00f6rende Kreisschreiben zu streichen.</p>","ReasonText":"<p>Mehrere Gr\u00fcnde sprechen daf\u00fcr, dass der einzigartig gebliebene Beschluss durch die Entwicklung \u00fcberholt ist und im Gegenteil zu H\u00e4rtef\u00e4llen f\u00fchren kann:</p><p>1. Allgemein ergeben sich Schwierigkeiten, weil der Beschluss ganz eigenartige Massnahmen vorsieht. Er verpflichtet die Schweizer Steuerbeh\u00f6rden n\u00e4mlich, ausl\u00e4ndische Quellensteuern zuhanden ausl\u00e4ndischer Steuerbeh\u00f6rden einzufordern.</p><p>2. Der Missbrauchsbeschluss und die darauf beruhenden Regeln sind nicht praktikabel, weil bei Publikumsgesellschaften oft nicht \u00fcberpr\u00fcft werden kann, ob die Gesellschaft ausl\u00e4ndisch beherrscht wird. Der Beschluss aber will Publikumsgesellschaften gleich behandeln wie Einmanngesellschaften.</p><p>3. Der Missbrauchsbeschluss ist problematisch, weil er respektive die darauf beruhenden Regeln zulassen, dass sogar schweizerisch beherrschte Unternehmen Abkommensmissbrauch begehen k\u00f6nnen.</p><p>4. Der Beschluss f\u00fchrt zu H\u00e4rten, weil er dem Steuerpflichtigen nicht die M\u00f6glichkeit gibt, den Beweis zu erbringen, dass kein Abkommensmissbrauch vorliegt.</p><p>5. Die Schweiz ist inzwischen weder eine Zinsinsel noch eine Steueroase. Deshalb ist es schon grunds\u00e4tzlich gerechtfertigt, von der Politik des schlechten Gewissens abzugehen.</p><p>6. Mit Blick auf die zunehmende Internationalisierung sollte die Hemmschwelle f\u00fcr den Standort Schweiz, der durch den Bundesratsbeschluss und insbesondere das Kreisschreiben seit 1962 in seiner unver\u00e4nderten Form besteht, mindestens \u00fcberpr\u00fcft werden.</p><p>7. Mit einem Schritt echter Deregulierung k\u00f6nnen somit mehrere Seiten komplizierten Gesetzestextes beseitigt werden.</p>","DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":"<p>1. Die Schweiz hat bis heute mehr als 50 Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von Einkommen und Verm\u00f6gen abgeschlossen. Dabei handelt es sich um bilaterale, mit den einzelnen Staaten ausgehandelte Vereinbarungen, in denen u. a. die Steuerentlastungen f\u00fcr abkommensberechtigte Personen festgelegt werden. Als abkommensberechtigt gilt, wer seinen steuerlichen Wohnsitz oder Sitz in der Schweiz hat.</p><p>2. Die schweizerischen Missbrauchsbestimmungen bezwecken die Sicherstellung der korrekten Anwendung der schweizerischen Doppelbesteuerungsabkommen. Sie st\u00fctzen sich auf den Bundesbeschluss vom 22. Juni 1951 \u00fcber die Durchf\u00fchrung von zwischenstaatlichen Abkommen des Bundes zur Vermeidung der Doppelbesteuerung, der den Bundesrat erm\u00e4chtigt, Massnahmen zu treffen, welche verhindern sollen, dass die in den Doppelbesteuerungsabkommen vereinbarten Entlastungen von Quellensteuern Personen zugute kommen, die nicht abkommensberechtigt sind. Im Bundesratsbeschluss vom 14. Dezember 1962 betreffend Massnahmen gegen die ungerechtfertigte Inanspruchnahme von Doppelbesteuerungsabkommen des Bundes ist konkret festgelegt, unter welchen Voraussetzungen die Entlastung von ausl\u00e4ndischen Quellensteuern beansprucht werden kann. Damit soll - in erster Linie zum Schutze des anderen Vertragsstaates - erreicht werden, dass in der Schweiz errichtete Durchlaufgesellschaften nicht in den Genuss der in den schweizerischen Doppelbesteuerungsabkommen vorgesehenen Steuerentlastungen kommen k\u00f6nnen. Die schweizerischen Missbrauchsbestimmungen richten sich somit prim\u00e4r gegen ausl\u00e4ndisch beherrschte Gesellschaften mit steuerlichem Sonderstatus (sogenannte Domizilgesellschaften). Sie richten sich aber unter Umst\u00e4nden auch gegen schweizerisch beherrschte, zwecks Erwirkung der Steuerentlastung zur Verf\u00fcgung gestellte Gesellschaften. Dass ausl\u00e4ndische Staaten nicht bereit sind, solchen Gesellschaften die Abkommensvorteile zu gew\u00e4hren, liegt auf der Hand. Ohne den Bundesratsbeschluss von 1962 und die daraus in die Doppelbesteuerungsabkommen mit Belgien, Deutschland, Frankreich und Italien \u00fcbernommenen Missbrauchsbestimmungen w\u00e4re die Schweiz auf Druck der Partnerstaaten gezwungen worden, Vorschriften in ihre Abkommen aufzunehmen, die den Kreis der Personen, die von den Abkommensvorteilen ausgeschlossen w\u00fcrden, betr\u00e4chtlich erweitert h\u00e4tten. Der Bundesratsbeschluss von 1962 hat somit bis anhin erheblich dazu beigetragen, gr\u00f6sseren Schaden von der schweizerischen Wirtschaft abzuwenden.</p><p>3. Zur korrekten Anwendung eines Doppelbesteuerungsabkommens geh\u00f6rt auch, dass ungerechtfertigte Entlastungen von ausl\u00e4ndischen Quellensteuern r\u00fcckg\u00e4ngig gemacht werden k\u00f6nnen. Da es dem ausl\u00e4ndischen Vertragsstaat verwehrt ist, in der Schweiz Amtshandlungen vorzunehmen, ist die R\u00fcckabwicklung zu Unrecht erfolgter Entlastungen von ausl\u00e4ndischen Quellensteuern durch die schweizerischen Beh\u00f6rden vorzunehmen. Das daf\u00fcr anwendbare Verfahren ist im Bundesratsbeschluss von 1962 (Art. 4 Abs. 1 Bst. d) geregelt. Somit handelt es sich hier, entgegen der in der Begr\u00fcndung vertretenen Auffassung, nicht um eine \"eigenartige Massnahme\", sondern um eine unverzichtbare Voraussetzung zur richtigen Anwendung der Doppelbesteuerungsabkommen.</p><p>4. Die Abschaffung des Bundesratsbeschlusses von 1962, unter gleichzeitiger Beibehaltung des kantonalen Domizilstatus, w\u00fcrde vom Ausland als weiterer Akt schweizerischen Opportunit\u00e4tsdenkens verstanden. Als Nichtmitglied der EU ist die Schweiz aber existentiell darauf angewiesen, ihr Abkommensnetz weiter auszubauen. Die Aufhebung des Bundesratsbeschlusses von 1962 h\u00e4tte zur Folge, dass unser Land wieder vermehrt Angriffen ausgesetzt w\u00e4re, wie sie in der Regel gegen eigentliche Steueroasen gerichtet werden. Dies h\u00e4tte negative Auswirkungen auf den Abschluss neuer und die Revision bestehender Abkommen und damit auch auf den Wirtschaftsstandort Schweiz. Auch ist die schweizerische Wirtschaft mehr denn je darauf angewiesen, dass schweizerische Gesellschaften gegen\u00fcber ihren Konkurrenten, insbesondere jenen aus dem EU-Raum, nicht benachteiligt werden.</p><p>5. Die schweizerischen Bem\u00fchungen zur Bek\u00e4mpfung des Abkommensmissbrauchs werden vom Ausland voll anerkannt. Die Missbrauchsbestimmungen im Bundesratsbeschluss von 1962 st\u00e4rken somit die Verhandlungsposition der Schweiz beim Abschluss oder der Revision von Doppelbesteuerungsabkommen in bedeutendem Masse. Davon, dass diese Bestimmungen durch die Entwicklungen \u00fcberholt seien, kann daher keine Rede sein.</p><p>6. Es trifft zwar zu, dass die im Bundesratsbeschluss von 1962 enthaltenen objektiven Kriterien den Gegenbeweis, dass kein Abkommensmissbrauch vorliegt, nicht zulassen. Die Verwaltung pflegt jedoch seit Jahren eine \u00e4usserst flexible und sachbezogene Anwendungspraxis der Missbrauchsbestimmungen. Durch die Konzentration auf die tats\u00e4chlichen Missbr\u00e4uche konnten H\u00e4rtef\u00e4lle bisher weitgehendst vermieden werden.</p><p>7. Aus den erw\u00e4hnten Gr\u00fcnden rechtfertigen die seit 1962 eingetretenen Entwicklungen keine Abschaffung der Missbrauchsbestimmungen, wohl aber gewisse Anpassungen an die heutigen Verh\u00e4ltnisse. Diese Anpassungen sind in Vorbereitung und werden durch die Verwaltung derzeit ausgearbeitet. Vorgesehen sind z. B. Erleichterungen f\u00fcr aktiv t\u00e4tige Gesellschaften, f\u00fcr Publikumsgesellschaften und f\u00fcr Hauptverwaltungsgesellschaften multinationaler Konzerne. Durch diese Praxis\u00e4nderungen wird die Schweiz weiterhin \u00fcber ein modernes und den heutigen Gegebenheiten angepasstes Instrumentarium zur Bek\u00e4mpfung der echten Abkommensmissbr\u00e4uche verf\u00fcgen.</p><p>8. Der Bundesrat ist daher der Auffassung, dass der Bundesratsbeschluss von 1962 nicht gestrichen werden sollte. Hingegen kann er der weniger weit gehenden Forderung nach \u00dcberarbeitung des Kreisschreibens entsprechen.</p>  Der Bundesrat beantragt, das Postulat abzulehnen.","FederalCouncilProposal":6,"FederalCouncilProposalText":"Der Bundesrat beantragt, das Postulat abzulehnen.","FederalCouncilProposalDate":"\/Date(888796800000)\/","SubmittedBy":"Baumann J. Alexander","BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(898819200000)\/","ResponsibleDepartment":7,"ResponsibleDepartmentName":"Finanzdepartement","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"EFD","IsLeadingDepartment":true,"Tags":null,"Category":null,"Modified":"\/Date(1712744057303)\/","SubmissionDate":"\/Date(876441600000)\/","SubmissionCouncil":1,"SubmissionCouncilName":"Nationalrat","SubmissionCouncilAbbreviation":"NR","SubmissionSession":4509,"SubmissionLegislativePeriod":45,"FirstCouncil1":1,"FirstCouncil1Name":"Nationalrat","FirstCouncil1Abbreviation":"NR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":null}}