{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19973555,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19973555,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19973555,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19973555,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19973555,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19973555,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19973555,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19973555,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19973555,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19973555,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19973555,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19973555,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19973555,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19973555,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19973555,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19973555,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19973555,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":19973555,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"97.3555","BusinessType":8,"BusinessTypeName":"Interpellation","BusinessTypeAbbreviation":"Ip.","Title":"Kontrolle der Reserven und R\u00fcckstellungen der Krankenkassen","Description":null,"InitialSituation":null,"Proceedings":null,"DraftText":null,"SubmittedText":"<p>Artikel\u00a060 des Krankenversicherungsgesetzes (KVG) verpflichtet die Krankenkassen, Reserven anzulegen. Die Artikel\u00a078 und 80 der Krankenversicherungsverordnung (KVV) legen die H\u00f6he dieser Reserven und die Art der zugelassenen Anlagen fest. Weiter m\u00fcssen die Krankenkassen dem Bundesamt f\u00fcr Sozialversicherung (BSV) das Anlagereglement und dessen \u00c4nderungen zur Kenntnis bringen. \"Das BSV kann von den Krankenkassen Ausk\u00fcnfte \u00fcber die vorgenommenen Anlagen verlangen und Weisungen zur Einhaltung der Grunds\u00e4tze von Absatz\u00a01 erteilen.\" (Art. 80 Abs. 4)</p><p>Artikel\u00a083 verlangt die Bildung von R\u00fcckstellungen f\u00fcr unerledigte Versicherungsf\u00e4lle, setzt jedoch deren H\u00f6he nicht fest.</p><p>Kann uns der Bundesrat Auskunft geben \u00fcber die folgenden Fragen:</p><p>1.1.1 Worin besteht die Aufsichtspflicht des BSV, und worauf erstreckt sie sich?</p><p>1.1.2 Welche Mittel stehen dem BSV f\u00fcr seine Aufgabe zur Verf\u00fcgung, und wie geht es vor?</p><p>1.2 Welchen Betrag haben die zehn gr\u00f6ssten Krankenkassen (mit \u00fcber 86 Prozent aller Versicherten) 1995 und 1996 insgesamt f\u00fcr die verschiedenen Reserven und R\u00fcckstellungen aufgewendet? Wieviel sehen sie 1998 daf\u00fcr vor?</p><p>1.3 Wie werden die B\u00f6rsenanlagen am Ende des Gesch\u00e4ftsjahres bewertet?</p><p>1.4 Wie verteilt sich das Immobilienverm\u00f6gen auf Liegenschaften f\u00fcr den Eigengebrauch, Mietsh\u00e4user und Gesch\u00e4ftsh\u00e4user? In welchem Verh\u00e4ltnis erscheinen deren Werte in der Rechnung: Bauwert, Ertragswert, Marktwert oder Versicherungswert?</p><p>1.5.1 Wie hoch sind die Kosten f\u00fcr die Verwaltung des Immobilienverm\u00f6gens?</p><p>1.5.2 Wie hoch sind die Kosten f\u00fcr die Verwaltung des B\u00f6rsenportfolios?</p><p>Sind diese Kosten in der Rechnung gesondert aufgef\u00fchrt?</p><p>1.6 L\u00e4sst sich bestimmen, welchen Anteil an den Mitteln einer Krankenkasse der Nettoertrag aller Reserven und R\u00fcckstellungen ausmacht?</p><p>2. Artikel\u00a083 KVV legt nicht fest, wie hoch die R\u00fcckstellungen f\u00fcr unerledigte Versicherungsf\u00e4lle sein m\u00fcssen. Welches ist der Gesamtbetrag dieser Reserven, und in welcher Form werden sie angelegt?</p><p>3. F\u00fcr die Bildung der Reserven und R\u00fcckstellungen werden zu einem mehr oder weniger grossen Teil die Pr\u00e4mien der Versicherten verwendet. Kann man daraus schliessen, dass die Versicherten, ungeachtet der Rechtsform der Krankenkasse, das Recht haben, bei einem Wechsel des Versicherers im Rahmen der Freiz\u00fcgigkeit den Teil der Reserven und R\u00fcckstellungen zu beanspruchen, den sie im Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung in sie eingebracht haben?</p>","ReasonText":null,"DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":"<p>A.</p><p>1.a) Im Rahmen der durch den Bundesrat delegierten bundesrechtlichen Aufsicht sorgt das Bundesamt f\u00fcr Sozialversicherung (BSV) einerseits f\u00fcr die einheitliche Anwendung des Bundesrechts und \u00fcberwacht andererseits die Solvenz der Versicherer, die jederzeit Gew\u00e4hr bieten m\u00fcssen, ihren finanziellen Verpflichtungen nachzukommen (Art. 21 KVG).</p><p>1.b) Gem\u00e4ss Artikel\u00a021 Absatz\u00a04 KVG kann das BSV den Versicherern Weisungen zur einheitlichen Anwendung des Bundesrechts erteilen, von ihnen alle erforderlichen Ausk\u00fcnfte und Belege verlangen sowie Inspektionen durchf\u00fchren. Die Versicherer m\u00fcssen dem BSV ihre Jahresberichte und Jahresrechnungen einreichen.</p><p>Missachtet ein Versicherer die gesetzlichen Vorschriften, so kann das BSV, je nach Art und Schwere der M\u00e4ngel (Art. 21 Abs. 5 KVG):</p><p>a) Massnahmen zur Wiederherstellung des gesetzm\u00e4ssigen Zustandes auf Kosten des Versicherers ergreifen;</p><p>b) dem Eidgen\u00f6ssischen Departement des Innern den Entzug der Bewilligung zur Durchf\u00fchrung der sozialen Krankenversicherung beantragen.</p><p>Gem\u00e4ss Artikel\u00a086 KVV haben die Versicherer \u00fcberdies eine externe und unabh\u00e4ngige Revisionsstelle zu bestimmen, wobei die j\u00e4hrlichen Revisionsarbeiten in aller Regel durch Revisoren mit besonderer Bef\u00e4higung im Sinne des Artikels 727 b OR ausgef\u00fchrt werden. Die Revisionsstelle pr\u00fcft j\u00e4hrlich, ob die Buchf\u00fchrung, die Jahresrechnung und die Statistiken formell und materiell den gesetzlichen Anforderungen entsprechen. Sie pr\u00fcft \u00fcberdies, ob die Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung f\u00fcr eine korrekte und ordnungsgem\u00e4sse Gesch\u00e4ftsabwicklung Gew\u00e4hr bietet, namentlich, ob sie zweckm\u00e4ssig organisiert ist und die gesetzlichen und internen Bestimmungen einh\u00e4lt.</p><p>2. Die Reserven der 10 gr\u00f6ssten Krankenkassen gingen zwischen 1995 und 1996 von 3,4 Milliarden auf 2,9 Milliarden Franken zur\u00fcck. Die R\u00fcckstellungen verminderten sich von 4,4 Milliarden auf 4,2 Milliarden Franken. F\u00fcr 1998 liegen noch keine gesicherten Zahlen vor. Aufgrund der im Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung erstellten Budgets ist mit einem weiteren R\u00fcckgang zu rechnen.</p><p>3. Gem\u00e4ss den bundesamtlichen Vorschriften werden s\u00e4mtliche Kapitalanlagen zum Anschaffungswert bilanziert. Zum Auffangen der Kursschwankungen haben die Versicherer entsprechende Wertberichtigungen zu bilden.</p><p>4. Gem\u00e4ss Artikel\u00a080 KVV k\u00f6nnen die Versicherer Anlagen in Form von Immobilien und von grundpfandgesicherten Darlehen vornehmen. Sie d\u00fcrfen dabei (inklusive Verwaltungsliegenschaften und Verwaltungsr\u00e4umlichkeiten, die f\u00fcr die T\u00e4tigkeit des Versicherers notwendig sind) die Limite von 40 Prozent des gesamten Anlageverm\u00f6gens nicht \u00fcberschreiten. Die Versicherer haben f\u00fcr ihre Liegenschaften eine separate Liegenschaftsrechnung zu f\u00fchren, deren Ergebnis in die Gesamtrechnung (Bilanz und Erfolgsrechnung) einfliesst.</p><p>5. Gem\u00e4ss den bundesamtlichen Vorschriften haben die Versicherer ihre Verwaltungskosten in der Erfolgsrechnung auszuweisen. Die Verwaltungskosten f\u00fcr die Immobilien und das B\u00f6rsenportefeuille werden dabei nicht separat ausgeschieden. </p><p>6. Gem\u00e4ss den bundesrechtlichen Vorschriften haben die Versicherer ausreichende Reserven und R\u00fcckstellungen zu bilden, um damit den Versicherten eine gewisse finanzielle Sicherheit zu bieten und um kurzfristige Kostenschwankungen aufzufangen (Art. 60 KVG). Diesen Reserven (Passiven) stehen in den Bilanzen Anlagen (Aktiven) gegen\u00fcber. Die Ertr\u00e4ge dieser Anlagen fliessen in die Erfolgsrechnung der Versicherer. Hingegen werden die Reserven und R\u00fcckstellungen nicht verzinst.</p><p>B.</p><p>Die Versicherer sind gehalten, eine Nachkalkulation \u00fcber die bezahlten Vorjahreskosten durchzuf\u00fchren. Im Rahmen dieser Nachkalkulation werden am Jahresende die jeweils tats\u00e4chlich notwendigen R\u00fcckstellungen gebildet. Aufgrund der Erfahrungswerte bel\u00e4uft sich der durchschnittliche R\u00fcckstellungsbedarf auf 28 bis 35 Prozent der j\u00e4hrlichen Krankenpflegekosten.</p><p>Im Jahre 1995 (Statistik BSV) wiesen die Versicherer insgesamt 4,6 Milliarden Franken an R\u00fcckstellungen in ihren Jahresrechnungen aus. Die R\u00fcckstellungen werden - wie zuvor ausgef\u00fchrt - nicht direkt angelegt.</p><p>C.</p><p>Gem\u00e4ss Artikel\u00a013 Absatz\u00a02 Buchstabe\u00a0a KVG m\u00fcssen die Versicherer die soziale Krankenversicherung nach dem Grundsatz der Gegenseitigkeit durchf\u00fchren und die Gleichbehandlung aller Versicherten gew\u00e4hrleisten. Sie d\u00fcrfen dabei die Mittel der sozialen Krankenversicherung nur zu deren Zwecken verwenden. Ausserdem werden die obligatorische Krankenpflegeversicherung und die freiwillige Taggeldversicherung nach dem Ausgabenumlageverfahren finanziert, d.h. die Versicherten bezahlen in ihrer Gesamtheit innerhalb eines Jahres diejenigen Pr\u00e4mien, die notwendig sind, um s\u00e4mtliche Aufwendungen des gleichen Jahres zu decken. Im Gegensatz zum Kapitaldeckungsverfahren werden also in der sozialen Krankenversicherung keine versichertenspezifischen Reserven ge\u00e4ufnet, die im Falle eines Wechsels des Versicherers \u00fcbertragen werden k\u00f6nnten.</p>  Antwort des Bundesrates.","FederalCouncilProposal":8,"FederalCouncilProposalText":null,"FederalCouncilProposalDate":"\/Date(887155200000)\/","SubmittedBy":"Saudan Fran\u00e7oise","BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(890179200000)\/","ResponsibleDepartment":4,"ResponsibleDepartmentName":"Departement des Innern","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"EDI","IsLeadingDepartment":true,"Tags":null,"Category":null,"Modified":"\/Date(1712752506630)\/","SubmissionDate":"\/Date(880934400000)\/","SubmissionCouncil":2,"SubmissionCouncilName":"St\u00e4nderat","SubmissionCouncilAbbreviation":"SR","SubmissionSession":4510,"SubmissionLegislativePeriod":45,"FirstCouncil1":2,"FirstCouncil1Name":"St\u00e4nderat","FirstCouncil1Abbreviation":"SR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":null}}