{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19973602,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19973602,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19973602,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19973602,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19973602,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19973602,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19973602,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19973602,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19973602,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19973602,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19973602,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19973602,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19973602,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19973602,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19973602,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19973602,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19973602,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":19973602,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"97.3602","BusinessType":5,"BusinessTypeName":"Motion","BusinessTypeAbbreviation":"Mo.","Title":"Kapitalleistungen von Vorsorgeeinrichtungen. Quellensteuer","Description":null,"InitialSituation":null,"Proceedings":null,"DraftText":null,"SubmittedText":"<p>Wir fordern den Bundesrat auf, die Steuergesetzgebung (StHG und DBG) so zu \u00e4ndern, dass Kapitalleistungen von Vorsorgeeinrichtungen in dem Kanton besteuert werden k\u00f6nnen, wo der Bezugsberechtigte seinen Wohnsitz hat.</p>","ReasonText":"<p>Gegenw\u00e4rtig werden die Kapitalleistungen von Vorsorgeeinrichtungen in dem Kanton besteuert, in dem die Vorsorgeeinrichtung ihren Sitz hat. Dadurch sind die wenigen Kantone, in denen grosse Banken oder Versicherungsgesellschaften ans\u00e4ssig sind, deutlich bevorzugt, da diese Finanzinstitute ihre Steuerpflicht in dem Kanton erf\u00fcllen, in dem sie ihren Hauptsitz haben.</p><p>Auf diese Weise profitieren bestimmte Kantone (deren Zahl auf Grund der Fusionen und Umstrukturierungen im Finanzsektor zusehends abnimmt) von Steuereinnahmen, indem sie Kapitalleistungen besteuern, deren Bezugsberechtigte ihren Wohnsitz nie in ihrem Gebiet hatten.</p><p>K\u00e4men die Steuereinnahmen demjenigen Kanton zu, in dem der Steuerzahler seinen letzten Wohnsitz hatte, w\u00fcrde eine ungerechte Situation verbessert.</p>","DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":"<p>1.- Schon heute werden Kapitalleistungen aus Vorsorgeeinrichtungen in jenem Kanton besteuert, in dem der Bezugsberechtigte seinen Wohnsitz hat. Die Steuer wird beim Bezugsberechtigten im normalen Steuererhebungsverfahren erhoben und fliesst so dem Wohnsitzkanton zu, bei dem sie auch verbleibt.</p><p></p><p>2.- Bei den Kapitalleistungen, die in der Motion angesprochen werden, handelt es sich im wesentlichen um solche, die an einen Empf\u00e4nger mit ausl\u00e4ndischem Wohnsitz fliessen, auf privatrechtlichen Vorsorgeverh\u00e4ltnissen beruhen und somit gem\u00e4ss Artikel\u00a096 DBG und Artikel\u00a035 Absatz\u00a01 Buchstabe\u00a0g SI:HG der schweizerischen Quellensteuer unterliegen.</p><p></p><p>3.- Mit der schweizerischen Quellensteuer werden die Steuern f\u00fcr alle drei staatlichen Ebenen (Bund, Kanton, Gemeinde) abgegolten. Die in der Quellensteuer enthaltene direkte Bundessteuer fliesst zu 70 Prozent an den Bund, zu 13 Prozent in den Finanzausgleich unter den Kantonen und verbleibt zu 17 Prozent beim Kanton, wo der Quellensteuerabzug erfolgte. Dabei trifft zu, dass die Befugnis zur Erhebung der Quellensteuer gem\u00e4ss Artikel\u00a0107 Absatz\u00a02 DBG dem Sitz- oder Betriebsst\u00e4ttenkanton der betreffenden Versicherungs- oder Vorsorgeeinrichtung zukommt. Deshalb kann sich in der Tat eine Konzentration des diesbez\u00fcglichen Steuersubstrates in einzelnen Kantonen ergeben, insbesondere in den Sitzkantonen von grossen Sammelstiftungen. Allerdings betrifft diese Problematik nach dem Gesagten in erster Linie das kantonale Steuersubstrat und damit das interkantonale Verh\u00e4ltnis und lediglich in einem unwesentlichen Ausmass die direkte Bundessteuer.</p><p></p><p>4.- ZurBehebungderProblematikschl\u00e4gtderMotion\u00e4rvor,dieauellensteuersei der Hoheit jenes Kantons zuzuteilen, wo der Steuerpflichtige seinen letzten Wohnsitz gehabt habe.</p><p></p><p>Die gleiche Problematik ist schon von Fachgremien studiert worden. Im Auftrag der Konferenz staatlicher Steuerbeamter besteht zur Unterst\u00fctzung des Vollzuges der Steuerharmonisierung eine Kommission \"Steuerharmonisierung\" (KOHA), die ihrerseits verschiedene technische Arbeitsgruppen, u.a. eine Arbeitsgruppe \"Quellensteuer\" gebildet hat. Von letzterer Arbeitsgruppe ist eine ausf\u00fchrliche Grundlagenarbeit publiziert worden (\"Harmonisierte kantonale Quellensteuerordnung\", Cosmos Verlag, Bern 1994). Darin sind auch die Zuteilung der auf Kapitalleistungen von Vorsorgeeinrichtungen erhobenen Quellensteuern unter die kantonale Steuerhoheit gepr\u00fcft und hierf\u00fcr neben dem Sitz der Versicherungs- und Vorsorgeeinrichtung verschiedene andere Ankn\u00fcpfungspunkte untersucht worden, n\u00e4mlich der letzte Wohnsitz in der Schweiz (wie auch in der vorliegenden Motion verlangt wird), der letzte Arbeitsort sowie der Heimatort. Alle drei Alternativen sind schliesslich verworfen worden, weil viele Empf\u00e4nger der betreffenden Kapitalleistungen Ausl\u00e4nder sind und daher zum Teil weder einen Wohnsitz (z.B. als Grenzg\u00e4nger) noch einen Heimatort in der Schweiz haben oder hatten und auch ein Arbeitsort nicht notwendigerweise in der Schweiz vorliegen muss (z.B. Arbeitnehmer eines schweizerischen Unternehmens mit Wohnsitz und Arbeitsort im Ausland). Die Arbeitsgruppe kam daher zum Ergebnis, dass als allein m\u00f6glicher und praktikabler Ankn\u00fcpfungspunkt f\u00fcr die Besteuerung dieser Vorsorgeleistungen gem\u00e4ss Artikel\u00a0107 Absatz\u00a02 DBG der Ort der \"Quelle\" bleiben m\u00fcsse, d.h. der Ort, wo die betreffende Versicherungs- oder Vorsorgeeinrichtung die Leistungen ausrichtet. Daher wird eine \u00c4nderung der gesetzlichen Grundlagen von der Arbeitsgruppe \"Quellensteuer\" mangels durchf\u00fchrbarer Alternativen ausdr\u00fccklich abgelehnt (vgl. am genannten Ort, S. 65-67).</p><p></p><p>5.- Das in der Motion aufgeworfene Problem kann nach dem Gesagten mit dem vom Motion\u00e4r beantragten Vorschlag nicht gel\u00f6st werden, weil vielfach vor der Ausrichtung einer Kapitalleistung eben gar kein schweizerischer Wohnsitz bestanden hat. Aber auch in jenen F\u00e4llen, wo ein Wohnsitz vorhanden gewesen w\u00e4re, b\u00f6te ein solches Vorgehen f\u00fcr die Vorsorgeeinrichtungen einen kaum zu bew\u00e4ltigenden administrativen Aufwand: Einerseits m\u00fcssten sie zus\u00e4tzliche Daten \u00fcber die Empf\u00e4nger erheben, anderseits die Abrechnungen nach 26 verschiedenen Kantonstarifen vornehmen.</p><p></p><p>Die erw\u00e4hnte Kommission \"Steuerharmonisierung\" wird demn\u00e4chst der Konferenz der kantonalen Finanzdirektoren einen L\u00f6sungsvorschlag unterbreiten, der eine bessere Verteilung des in Frage stehenden Steuersubstrates unter den Kantonen gew\u00e4hrleisten soll, die erw\u00e4hnten rechtlichen und administrativen Schwierigkeiten indes vermeidet. Zus\u00e4tzliche Massnahmen des Bundesgesetzgebers er\u00fcbrigen sich deshalb.</p><p></p><p>6.- Zudem bleibt darauf hinzuweisen, dass sich die Problematik insofern relativiert, als der im Ausland wohnhafte Leistungsempf\u00e4nger von privatrechtlichen Kapitalleistungen nach den meisten Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) die M\u00f6glichkeit hat, die schweizerische Quellensteuer zur\u00fcckzufordern. Da die Schweiz mit den wichtigsten Staaten DBA unterh\u00e4lt, verbleibt die Quellensteuer ohnehin nur noch in wenigen F\u00e4llen definitiv in der Schweiz. Die Frage, weicher Kanton die Quellensteuer auf privatrechtlichen Kapitalleistungen erheben darf, ist somit doch eher von beschr\u00e4nkter Bedeutung.</p>  Der Bundesrat beantragt, die Motion abzulehnen.","FederalCouncilProposal":3,"FederalCouncilProposalText":"Der Bundesrat beantragt, die Motion abzulehnen.","FederalCouncilProposalDate":"\/Date(893203200000)\/","SubmittedBy":"Vogel Daniel","BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(945820800000)\/","ResponsibleDepartment":7,"ResponsibleDepartmentName":"Finanzdepartement","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"EFD","IsLeadingDepartment":true,"Tags":null,"Category":null,"Modified":"\/Date(1712757075510)\/","SubmissionDate":"\/Date(882230400000)\/","SubmissionCouncil":1,"SubmissionCouncilName":"Nationalrat","SubmissionCouncilAbbreviation":"NR","SubmissionSession":4510,"SubmissionLegislativePeriod":45,"FirstCouncil1":1,"FirstCouncil1Name":"Nationalrat","FirstCouncil1Abbreviation":"NR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":null}}