{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19973665,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19973665,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19973665,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19973665,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19973665,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19973665,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19973665,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19973665,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19973665,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19973665,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19973665,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19973665,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19973665,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19973665,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19973665,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19973665,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19973665,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":19973665,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"97.3665","BusinessType":5,"BusinessTypeName":"Motion","BusinessTypeAbbreviation":"Mo.","Title":"Formelle Steuerharmonisierung. Schliessung der Bemessungsl\u00fccken f\u00fcr nat\u00fcrliche Personen","Description":null,"InitialSituation":null,"Proceedings":null,"DraftText":null,"SubmittedText":"<p>Der Bundesrat wird beauftragt, dem Parlament unverz\u00fcglich eine Vorlage zur vollst\u00e4ndigen formellen Steuerharmonisierung auch bei nat\u00fcrlichen Personen vorzulegen, welche die gleiche zeitliche Bemessungsgrundlage ab sp\u00e4testens dem Jahr 2000 vorsieht.</p>","ReasonText":"<p>Martin Ebner hat mit seinem zeitgerechten Umzug von Z\u00fcrich nach Schwyz transparenter gemacht, was viele vor ihm schon praktiziert haben und was viele nach ihm noch nachahmen werden, wenn die bestehenden Gesetzesl\u00fccken nicht geschlossen werden.</p><p>Trotz einer \u00dcbergangsfrist von sage und schreibe acht Jahren sieht das am 1. Januar 1993 in Kraft gesetzte Bundesgesetz \u00fcber die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG) auch nach Ablauf dieser Frist f\u00fcr die nat\u00fcrlichen Personen keine einheitliche Regel f\u00fcr die zeitliche Bemessung der Steuern vor.</p><p>Vielmehr hat der Bundesrat gem\u00e4ss Artikel\u00a070 StHG nach Ablauf dieser Frist im Jahre 2000 der Bundesversammlung Bericht und Antrag auf Vereinheitlichung der zeitlichen Bemessung zu stellen. Dies wird dazu f\u00fchren, dass die heutige Situation noch w\u00e4hrend mehrerer Jahre bestehenbleiben wird. Der Bundesrat wird deshalb bereits heute beauftragt die entsprechenden Revisionsarbeiten an die Hand zu nehmen, damit diese L\u00fccke sp\u00e4testens ab dem Jahr 2000 geschlossen wird.</p>","DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":"<p>1. In der Botschaft vom 25. Mai 1983 \u00fcber die Steuerharmonisierung (Botschaft zum StHG sowie zum Bundesgesetz \u00fcber die direkte Bundessteuer, DBG, BBl 1983 III 1ff.) hatte der Bundesrat das System der einj\u00e4hrigen Veranlagung mit Gegenwartsbemessung sowohl f\u00fcr die nat\u00fcrlichen wie f\u00fcr die juristischen Personen vorgeschlagen. Im Rahmen der Beratungen \u00fcber die formelle Steuerharmonisierung beschlossen die eidgen\u00f6ssischen R\u00e4te, Unterschiede bei der zeitlichen Bemessung der nat\u00fcrlichen Personen zuzulassen. Sowohl im DBG wie im StHG besteht daher f\u00fcr die Kantone die M\u00f6glichkeit, zwischen der zweij\u00e4hrigen Veranlagung mit Vergangenheitsbemessung und der einj\u00e4hrigen Veranlagung mit Gegenwartsbemessung zu w\u00e4hlen. Diese Unterschiede in der zeitlichen Bemessung f\u00fcr die nat\u00fcrlichen Personen wirken sich allerdings bei dem in der Motion angesprochenen Domizilwechsel der \"BZ Bank Z\u00fcrich AG\" in den Kanton Schwyz nicht aus. Herr Ebner anderseits hat seinen pers\u00f6nlichen Wohnsitz schon lange im Kanton Schwyz.</p><p>2. F\u00fcr die juristischen Personen war der Wechsel zur einj\u00e4hrigen Veranlagung bei den eidgen\u00f6ssischen R\u00e4ten unbestritten. Bei der direkten Bundessteuer gilt f\u00fcr die juristischen Personen bereits seit dem 1. Januar 1995 in allen Kantonen einheitlich die einj\u00e4hrige Veranlagung mit Gegenwartsbemessung. Die Sitzverlegung der \"BZ Bank Z\u00fcrich AG\" von Z\u00fcrich nach Wilen, Gemeinde Freienbach/SZ, hat daher bei der direkten Bundessteuer \u00fcberhaupt keinen Einfluss. Die genannte Firma wird die direkte Bundessteuer unabh\u00e4ngig vom Domizilwechsel f\u00fcr das Jahr 1997 gest\u00fctzt auf das Gesch\u00e4ftsergebnis des gleichen Jahres zu entrichten haben.</p><p>Seit dem 1. Januar 1995 wenden auch 22 Kantone bei ihrer kantonalen direkten Steuer f\u00fcr die juristischen Personen die einj\u00e4hrige Veranlagung mit Gegenwartsbemessung an. Nur vier Kantone, darunter der Kanton Z\u00fcrich, haben zurzeit noch andere Systeme der zeitlichen Bemessung. Sp\u00e4testens am Ende des Jahres 2000, nach Ablauf der im StHG statuierten achtj\u00e4hrigen Anpassungsfrist, ist den Kantonen zwingend vorgeschrieben, bei den juristischen Personen auf die einj\u00e4hrige Veranlagung mit Gegenwartsbemessung umzustellen. Gest\u00fctzt auf die in der Volksabstimmung vom 8. Juni 1997 beschlossene Revision des Z\u00fcrcher Steuergesetzes wird im Kanton Z\u00fcrich die Umstellung zur einj\u00e4hrigen Veranlagung mit Gegenwartsbemessung auf den 1. Januar 1999 erfolgen, und zwar nicht nur f\u00fcr die juristischen, sondern auch f\u00fcr die nat\u00fcrlichen Personen. Sollte sich aufgrund der 1997 noch bestehenden unterschiedlichen zeitlichen Bemessung f\u00fcr die juristischen Personen in den kantonalen Steuergesetzen von Z\u00fcrich und Schwyz aus der Sitzverlegung der BZ Bank f\u00fcr diese tats\u00e4chlich eine Steuerersparnis ergeben, w\u00e4re dies nicht einfach ein Resultat der fehlenden formellen Steuerharmonisierung. Vielmehr w\u00e4re es das Ergebnis der f\u00fcr die Steuerharmonisierung notwendigen Umstellung von der Vergangenheits- auf die Gegenwartsbemessung.</p><p>3. F\u00fcr die nat\u00fcrlichen Personen kennt bisher einzig der Kanton Basel-Stadt die einj\u00e4hrige Veranlagung mit Gegenwartsbemessung. Wie dargelegt, wird auf den 1. Januar 1999 auch der Kanton Z\u00fcrich den Wechsel zu diesem System vornehmen. Es ist anzunehmen, dass der Entscheid des Kantons Z\u00fcrich auch in anderen Kantonen Wirkung zeigen wird. In der Sache ist n\u00e4mlich unbestritten, dass die einj\u00e4hrige Veranlagung mit Gegenwartsbemessung gegen\u00fcber der zweij\u00e4hrigen Veranlagung mit Vergangenheitsbemessung viele Vorteile aufweist. Allerdings darf die damit verbundene heikle psychologische Frage - es ist dann eben jedes Jahr eine Steuererkl\u00e4rung auszuf\u00fcllen und einzureichen - nicht vernachl\u00e4ssigt werden. Unter diesem Gesichtspunkt ist es sehr wichtig, dass der Wechsel von \"unten nach oben\", also gest\u00fctzt auf die Entwicklung in den Kantonen, angestrebt wird; die entsprechenden gesetzlichen Grundlagen stehen in der Harmonisierungsgesetzgebung zur Verf\u00fcgung. Ein \"Bundesdiktat\" k\u00f6nnte sich dagegen kontraproduktiv auswirken und den jetzt in Gang gekommenen Prozess eher zur\u00fcckbinden. Im \u00fcbrigen ist der Bundesrat von Gesetzes wegen (Art. 70 StHG) ohnehin verpflichtet, nach Ablauf der vom Gesetzgeber beschlossenen Anpassungsfrist, d. h. nach dem Jahre 2000, unter Ber\u00fccksichtigung der dannzumaligen Situation den eidgen\u00f6ssischen R\u00e4ten Bericht und Antrag zur Vereinheitlichung der zeitlichen Bemessung zu erstatten. Es w\u00e4re der Sache, d. h. der einj\u00e4hrigen Veranlagung mit Gegenwartsbemessung, nicht gedient, nun mit einer \u00fcberst\u00fcrzten Vorlage dem Ablauf dieser im Gesetz genannten Frist vorzugreifen.</p>  Der Bundesrat beantragt, die Motion abzulehnen.","FederalCouncilProposal":3,"FederalCouncilProposalText":"Der Bundesrat beantragt, die Motion abzulehnen.","FederalCouncilProposalDate":"\/Date(889401600000)\/","SubmittedBy":"Sozialdemokratische Fraktion","BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(945302400000)\/","ResponsibleDepartment":7,"ResponsibleDepartmentName":"Finanzdepartement","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"EFD","IsLeadingDepartment":true,"Tags":null,"Category":null,"Modified":"\/Date(1712755816187)\/","SubmissionDate":"\/Date(882489600000)\/","SubmissionCouncil":1,"SubmissionCouncilName":"Nationalrat","SubmissionCouncilAbbreviation":"NR","SubmissionSession":4510,"SubmissionLegislativePeriod":45,"FirstCouncil1":1,"FirstCouncil1Name":"Nationalrat","FirstCouncil1Abbreviation":"NR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":null}}