{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19973679,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19973679,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19973679,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19973679,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19973679,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19973679,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19973679,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19973679,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19973679,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19973679,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19973679,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19973679,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19973679,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19973679,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19973679,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19973679,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19973679,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":19973679,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"97.3679","BusinessType":8,"BusinessTypeName":"Interpellation","BusinessTypeAbbreviation":"Ip.","Title":"Fiskal-, banken-, wettberbs- und arbeitsmarktpolitische Konsequenzen aus der Grossfusion UBS/SBV","Description":null,"InitialSituation":null,"Proceedings":null,"DraftText":null,"SubmittedText":"<p>Die Fusion von UBS und SBV und die un\u00fcbersehbar gewordenen Ungerechtigkeiten bei der Besteuerung von Kapital- und Fusionsgewinnen haben in der Bev\u00f6lkerung Emp\u00f6rung ausgel\u00f6st und in den Bereichen der Steuern, der Bankenaufsicht, der Fusionskontrolle und der Arbeitsmarktpolitik einen dringlichen politischen Handlungsbedarf aufgezeigt.</p><p>Wir ersuchen deshalb den Bundesrat, im Hinblick auf die Sondersession die folgenden Fragen zu beantworten:</p><p>1. Kapitalgewinnbesteuerung: Ist der Bundesrat bereit, dem Parlament eine Vorlage zur Einf\u00fchrung einer Kapitalgewinnsteuer oder einer Verm\u00f6genszuwachsbesteuerung vorzulegen? Welchen Fahrplan sieht er dabei vor?</p><p>2. Erbschafts- und Schenkungssteuern: Teilt der Bundesrat die Meinung, dass das Steuerharmonisierungsgesetz mit Mindestnormen f\u00fcr die kantonalen Erbschafts- und Schenkungssteuern erg\u00e4nzt werden sollte?</p><p>3. Depotsteuer: Wie stellt sich der Bundesrat zu einer Steuer auf den von Professionellen (Banken, Fiduziaren, Verm\u00f6gensverwaltern) verwalteten Kundenverm\u00f6gen? W\u00e4re eine solche Steuer eine Alternative oder eine Erg\u00e4nzung zu einer Kapitalgewinnbesteuerung?</p><p>4. Formelle Steuerharmonisierung: Ist der Bundesrat bereit, eine Vorlage zur vollst\u00e4ndigen formellen Harmonisierung der Steuern vorzulegen?</p><p>5. Materielle Steuerharmonisierung: Teilt der Bundesrat die Meinung, dass die stossenden Steuerungleichheiten unter den Kantonen heute auch eine materielle Harmonisierung erfordern? Wie beurteilt der Bundesrat die Angleichung der Einkommens-, Verm\u00f6gens-, Gewinn- und Kapitalsteuers\u00e4tze der Kantone im Rahmen einer maximalen Bandbreite? Ist er bereit, im Rahmen des interkantonalen Finanzausgleichs auf Bundesebene eine materielle Harmonisierung der Steuern vorzuschlagen?</p><p>6. Insidergesetzgebung und Steuerhinterziehung: Teilt der Bundesrat die Meinung, die Zeit sei reif f\u00fcr eine P\u00f6nalisierung der einfachen Steuerhinterziehung und f\u00fcr eine strenge Insidergesetzgebung?</p><p>7. KMU-Bank: Teilt der Bundesrat die Meinung, dass sich wegen der zunehmenden Konzentration im Bankwesen und dem R\u00fcckzug aus dem Kundengesch\u00e4ft (\"retail banking\") die Gr\u00fcndung einer eidgen\u00f6ssischen Bank f\u00fcr kleine und mittlere Unternehmungen (KMU-Bank), die den KMU die Beschaffung von Fremdkapital erleichtert, als notwendig erweist?</p><p>8. Postbank: Ist der Bundesrast bereit, die Ausweitung des Geldverkehrs der Post zu einer Postbank, die den Wettbewerb bei der Entgegennahme von Spargeldern verbessert, zuzulassen und zu f\u00f6rdern?</p><p>9. Arbeitsverteilung anstelle von Stellenabbau: Was unternimmt der Bundesrat, um mit neuen Arbeitszeitmodellen Entlassungen bei zuk\u00fcnftigen Umstrukturierungen zu verhindern?</p><p>10. Sozialpolitische Auflagen bei Fusionen: Sollte nicht die Bewilligung von Unternehmenszusammenschl\u00fcssen mit sozialpolitischen Auflagen verbunden werden, wenn die Fusion oder Umstrukturierung schwere soziale oder besch\u00e4ftigungsm\u00e4ssige Auswirkungen ausl\u00f6st?</p><p>11. Bankenaufsicht und Eigenmittelvorschriften: M\u00fcssen angesichts der gewaltigen Risikoballung durch das neue Finanzkonglomerat der United Bank of Switzerland die bankenrechtlichen Liquidit\u00e4ts- und Eigenmittelvorschriften und die Bankenaufsicht verst\u00e4rkt werden?</p>","ReasonText":null,"DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":"<p>Einleitend sei daran erinnert, dass sich der Verfassungsauftrag zur Steuerharmonisierung auf eine rein formelle Harmonisierung beschr\u00e4nkt. Gest\u00fctzt darauf legte der Bundesrat den eidgen\u00f6ssischen R\u00e4ten im Jahre 1983 eine Botschaft \u00fcber eine umfassende formelle Steuerharmonisierung vor. Die eidgen\u00f6ssischen R\u00e4te konnten sich indessen nur bei den juristischen Personen f\u00fcr den \u00dcbergang zum System der einj\u00e4hrigen Gegenwartsbemessung entscheiden. Bei den nat\u00fcrlichen Personen beschlossen die eidgen\u00f6ssischen R\u00e4te, entgegen dem Antrag des Bundesrates, welcher auch hier ausschliesslich die einj\u00e4hrige Gegenwartsbemessung vorsah, zus\u00e4tzlich die zweij\u00e4hrige Vergangenheitsbemessung zuzulassen.</p><p>In der genannten Botschaft behandelte der Bundesrat auch die Frage nach einer Kapitalgewinnsteuer auf dem beweglichen Privatverm\u00f6gen und schlug - im Einklang mit der Finanzdirektorenkonferenz - die Einf\u00fchrung einer Beteiligungsgewinnsteuer (f\u00fcr Bund, Kantone und Gemeinden) vor. Demgem\u00e4ss w\u00e4ren Gewinne aus Beteiligungsverk\u00e4ufen besteuert worden. Bei Beteiligungen dachte man an Anteile von mindestens 20 Prozent. Dahinter stand die Idee, sich auf massgebende Beteiligungen zu beschr\u00e4nken und damit den Erhebungsaufwand zu begrenzen.</p><p>1. Die im Zusammenhang mit der Steuerfreiheit privater Kapitalgewinne stehenden Probleme sind seitens der Exekutive schon seit einiger Zeit wiederum angepackt worden. Ende 1996 beauftragte n\u00e4mlich das Eidgen\u00f6ssische Finanzdepartement (EFD) eine Expertenkommission, das System der direkten Steuern auf L\u00fccken zu \u00fcberpr\u00fcfen und aufzuzeigen, wie diese beseitigt oder zumindest verringert werden k\u00f6nnten. Untersuchungsgegenstand der Kommission ist namentlich auch die steuerliche Freistellung von Kapitalgewinnen auf beweglichem Kapitalverm\u00f6gen. Sie hat ihren Bericht dem EFD bis Ende April 1998 vorzulegen. Der Bundesrat wird den Bericht pr\u00fcfen und sodann \u00fcber das weitere Vorgehen entscheiden.</p><p>Vor der allf\u00e4lligen Einf\u00fchrung einer neuen Steuer sind die langfristigen Auswirkungen auf die Wettbewerbsf\u00e4higkeit des Wirtschaftsstandortes sorgf\u00e4ltig zu pr\u00fcfen. Entsprechend werden Vor- und Nachteile der Kapitalgewinnsteuer unter den Aspekten der Steuergerechtigkeit, der Ergiebigkeit, des Erhebungsaufwands sowie der Folgen f\u00fcr die Risikokapitalbildung eingehend analysiert werden.</p><p>2. Die Konferenz der kantonalen Finanzdirektoren verabschiedete schon im August 1983 ein kantonales Mustergesetz f\u00fcr Erbschafts- und Schenkungssteuern und verband damit die Empfehlung an die Kantone, bei k\u00fcnftigen Revisionen die Grunds\u00e4tze dieses Mustergesetzes zu ber\u00fccksichtigen. Dennoch weichen die kantonalen Bestimmungen \u00fcber die Erbschafts- und Schenkungssteuern nach wie vor teilweise stark voneinander ab. Es ist vorgesehen, die anstehenden Fragen in Gespr\u00e4chen mit den kantonalen Finanzdirektoren zu er\u00f6rtern.</p><p>Bereits in seiner schriftlichen Stellungnahme vom 26. November 1997 auf die Interpellation Gemperli (97.3469) vom 8. Oktober 1997 legte der Bundesrat dar, dass der Auftrag zur Steuerharmonisierung in der Bundesverfassung (Art. 42quinquies) die Erbschafts- und Schenkungssteuern nicht mit einschliesst. Das Steuerharmonisierungsgesetz k\u00f6nnte deshalb nach Auffassung des Bundesrates erst nach vorg\u00e4ngiger Verfassungs\u00e4nderung mit Mindestnormen f\u00fcr die kantonalen Erbschafts- und Schenkungssteuern erg\u00e4nzt werden.</p><p>3. Die Frage nach einer Depotsteuer k\u00f6nnte sich als Kompensationsmassnahme bei einer Reduktion oder bei einem Wegfall der Umsatzabgabe stellen. Dabei w\u00e4ren die Auswirkungen einer solchen Steuer genau abzukl\u00e4ren.</p><p>4. In der Botschaft vom 25. Mai 1983 \u00fcber die Steuerharmonisierung (Botschaft zu Bundesgesetzen \u00fcber die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden sowie \u00fcber die direkte Bundessteuer, BBl 1983 III S. 1ff.) hatte der Bundesrat das System der einj\u00e4hrigen Veranlagung mit Gegenwartsbemessung sowohl f\u00fcr die nat\u00fcrlichen als auch f\u00fcr die juristischen Personen vorgeschlagen. Trotz \u00fcber siebenj\u00e4hriger Beratung ist es den eidgen\u00f6ssischen R\u00e4ten nicht gelungen, f\u00fcr die nat\u00fcrlichen Personen zu einem einheitlichen Bemessungssystem zu kommen.</p><p>F\u00fcr die juristischen Personen war der Wechsel zur einj\u00e4hrigen Veranlagung unbestritten. Deshalb gilt denn auch bei der direkten Bundessteuer f\u00fcr die juristischen Personen seit dem 1. Januar 1995 einheitlich die einj\u00e4hrige Veranlagung mit Gegenwartsbemessung. Auch 22 Kantone wenden seit diesem Zeitpunkt bei ihrer kantonalen direkten Steuer f\u00fcr die juristischen Personen die einj\u00e4hrige Veranlagung mit Gegenwartsbemessung an. Nur vier Kantone, darunter der Kanton Z\u00fcrich, haben zurzeit noch andere Systeme der zeitlichen Bemessung. Sp\u00e4testens nach Ablauf des Jahres 2000 ist ihnen jedoch vom Steuerharmonisierungsgesetz zwingend vorgeschrieben, bei den juristischen Personen auf die einj\u00e4hrige Veranlagung mit Gegenwartsbemessung umzustellen. Angesichts dieser klaren, auch zeitlich fixierten gesetzlichen Vorgabe er\u00fcbrigen sich bei den juristischen Personen zus\u00e4tzliche gesetzliche Massnahmen.</p><p>Bei den nat\u00fcrlichen Personen konnten sich die eidgen\u00f6ssischen R\u00e4te nicht auf ein einheitliches System der zeitlichen Bemessung einigen. Sowohl im DBG als auch im StHG besteht f\u00fcr die Kantone vorderhand die M\u00f6glichkeit, entweder bei der zweij\u00e4hrigen Veranlagung mit Vergangenheitsbemessung zu bleiben oder zur einj\u00e4hrigen Veranlagung mit Gegenwartsbemessung \u00fcberzugehen. Dabei ist unbestritten, dass die einj\u00e4hrige Veranlagung mit Gegenwartsbemessung die viel zeitnahere Erfassung des Einkommens erlaubt. Demgegen\u00fcber bewirkt die zweij\u00e4hrige Veranlagung mit Vergangenheitsbemessung eine zeitliche Verz\u00f6gerung zwischen Einkommenserzielung und Steuererhebung bis zu vier Jahren. Diese Verz\u00f6gerung verhindert nicht nur beim einzelnen Steuerpflichtigen die Besteuerung seines in der Steuerperiode effektiv erzielten Einkommens, sie ist auch volkswirtschaftlich nachteilig, weil sie eine antizyklische Politik verhindert oder zumindest erschwert.</p><p>Bisher kennt lediglich der Kanton Basel-Stadt die erw\u00e4hnte einj\u00e4hrige Veranlagung. Gest\u00fctzt auf die Volksabstimmung vom 8. Juni 1997 wird auch der Kanton Z\u00fcrich auf das Jahr 1999 hin f\u00fcr die nat\u00fcrlichen und juristischen Personen zur einj\u00e4hrigen Veranlagung wechseln. Es ist anzunehmen, dass der Entscheid des Kantons Z\u00fcrich auch in anderen Kantonen Wirkung zeigen wird. In der psychologisch heiklen Frage der einj\u00e4hrigen Veranlagung - es ist dann eben jedes Jahr eine Steuererkl\u00e4rung auszuf\u00fcllen - ist es wichtig, dass der Wechsel von \"unten nach oben\", also gest\u00fctzt auf die Entwicklung in den Kantonen, angestrebt wird; die entsprechenden gesetzlichen Grundlagen stehen in der Harmonisierungsgesetzgebung zur Verf\u00fcgung. Ein \"Bundesdiktat\" k\u00f6nnte sich dagegen kontraproduktiv auswirken und den jetzt in Gang gekommenen Prozess eher zur\u00fcckbinden. Im \u00fcbrigen ist der Bundesrat von Gesetzes wegen (Art. 70 StHG) verpflichtet, nach Ablauf der vom Gesetzgeber beschlossenen achtj\u00e4hrigen \u00dcbergangsfrist, d. h. nach dem Jahre 2000, unter Ber\u00fccksichtigung der dannzumaligen Situation, den eidgen\u00f6ssischen R\u00e4ten Bericht und Antrag auf Vereinheitlichung der zeitlichen Bemessung zu erstatten.</p><p>In der Interpellation wird Bezug auf die Sitzverlegung einer Gesellschaft von Z\u00fcrich nach Schwyz genommen. Wie erw\u00e4hnt, haben die eidgen\u00f6ssischen R\u00e4te im Rahmen der Steuerharmonisierungsgesetzgebung die zeitliche Bemessung f\u00fcr die juristischen Personen vollst\u00e4ndig harmonisiert. Den Kantonen steht eine \u00dcbergangsfrist bis Ende des Jahres 2000 zur Verf\u00fcgung. Eine allf\u00e4llige Steuerersparnis w\u00e4re darauf zur\u00fcckzuf\u00fchren, dass der Kanton Z\u00fcrich diesen Wechsel erst auf den 1. Januar 1999 vornehmen wird, der Kanton Schwyz indessen mit der grossen Mehrheit der Kantone - wie erw\u00e4hnt - den Systemwechsel bereits auf den 1. Januar 1995 vollzogen hat. Es handelt sich also nicht um ein Problem der fehlenden formellen Steuerharmonisierung, sondern um eine Folge der vom Gesetzgeber erm\u00f6glichten, zeitlich gestaffelten Umsetzung dieser Harmonisierung.</p><p>5. Die verfassungsm\u00e4ssige Grundlage in Artikel\u00a042quinquies der Bundesverfassung begrenzt die Harmonisierung ausschliesslich auf den sogenannten formellen Bereich, also die Vereinheitlichung von Steuerpflicht und Steuergegenstand, die zeitliche Bemessung (wo die Harmonisierung nach dem Willen der eidgen\u00f6ssischen R\u00e4te, wie erw\u00e4hnt, nur f\u00fcr die juristischen Personen beschlossen wurde), das Verfahrensrecht sowie das Steuerstrafrecht. Die sogenannte materielle Steuerharmonisierung ist dagegen nach geltendem Verfassungsrecht ausgeschlossen, bleibt es doch nach Absatz\u00a02 der genannten Verfassungsbestimmung ausdr\u00fccklich Sache der Kantone, die Steuertarife, Steuers\u00e4tze und Steuerfreibetr\u00e4ge zu bestimmen.</p><p>In vielen Kantonen werden zurzeit grosse Anstrengungen unternommen, die im StHG vorgegebenen Grunds\u00e4tze der formellen Harmonisierung in das kantonale Steuerrecht zu \u00fcberf\u00fchren. Es d\u00fcrfte sehr fraglich sein, vor einer in den Grundz\u00fcgen zum Abschluss gekommenen formellen Steuerharmonisierung bereits die verfassungsm\u00e4ssigen Grundlagen f\u00fcr eine materielle Harmonisierung anstreben zu wollen. Im \u00fcbrigen wird die geplante Neuordnung des Finanzausgleichs zwischen Bund und Kantonen indirekt zu einer Ann\u00e4herung der Steuerbelastungen der einzelnen Kantone f\u00fchren, indem sich im interkantonalen Vergleich dank des neuen Finanzausgleichsinstrumentariums sowohl die Lastenunterschiede als auch die Unterschiede bei den verf\u00fcgbaren Finanzmitteln merklich zur\u00fcckbilden werden.</p><p>6. Das Steuerstrafrecht ist im Rahmen der Steuerharmonisierung von den eidgen\u00f6ssischen R\u00e4ten vereinheitlicht worden. Das DBG ist erst vor kurzer Zeit, n\u00e4mlich am 1. Januar 1995, in Kraft getreten. Es ist fraglich, ob eine P\u00f6nalisierung der einfachen Steuerhinterziehung ihrer effizienten Bek\u00e4mpfung f\u00f6rderlich w\u00e4re. Eine Beurteilung der Hinterziehungstatbest\u00e4nde nicht mehr bloss auf Verwaltungsebene, sondern stets auch noch durch die Strafjustizbeh\u00f6rden w\u00fcrde die Behandlungsdauer zwangsl\u00e4ufig in die L\u00e4nge ziehen. Dem Grundsatz der Verwaltungs\u00f6konomie w\u00e4re dadurch nicht gedient. Zudem w\u00e4re eine Abgrenzung gegen\u00fcber den Tatbest\u00e4nden des Steuerbetruges nicht mehr gegeben. Abgesehen davon unterschreitet die schweizerische Rechtsordnung keineswegs immer die in der Interpellation angesprochenen internationalen \"Minimalstandards\". Es kommt durchaus auch der gegenteilige Fall vor: So wird die Bestimmung im schweizerischen Steuerstrafrecht, wonach die Erben solidarisch ohne R\u00fccksicht auf eigenes Verschulden f\u00fcr die rechtskr\u00e4ftig festgesetzten Bussen des Erblassers haften (Art. 179 DBG und Art. 57 Abs. 3 StHG), gest\u00fctzt auf ein Urteil des Europ\u00e4ischen Gerichtshofs f\u00fcr Menschenrechte vom 29. August 1997 revidiert, wenn nicht gar aufgehoben werden m\u00fcssen.</p><p>7. Der Bundesrat teilt teilweise die Bedenken, welche in der Interpellation zum Ausdruck gebracht werden, ohne allerdings zu den gleichen Schl\u00fcssen zu kommen. Es ist richtig, dass sich das Kreditumfeld der Unternehmen im Verlaufe der letzten Monate betr\u00e4chtlich ver\u00e4ndert hat. Einesteils ist der Wert der hyothekarisch gesicherten Garantien als Folge der Schwierigkeiten und der Preisbaisse am Liegenschaftsmarkt gesunken. Anderenteils haben insbesondere die Grossbanken beschlossen, die Verluste auf dem schweizerischen Markt f\u00fcr KMU-Kredite nicht mehr durch Ertr\u00e4ge aus anderen Gesch\u00e4ftsbereichen zu kompensieren. Die neuen Kreditinstrumente, die eingef\u00fchrt werden, sind zunehmend standardisiert und legen den Schwerpunkt auf das eingegangene Risiko. Daraus resultiert, dass zahlreiche Unternehmen h\u00f6here Zinsen bezahlen m\u00fcssen, w\u00e4hrend andere von g\u00fcnstigeren Konditionen profitieren k\u00f6nnen. Selbst wenn sie bei zahlreichen Gelegenheiten unterstrichen haben, dass sie fortfahren werden, den KMU-Sektor in der Schweiz zu unterst\u00fctzen und zu finanzieren, haben die Grossbanken ihre Haltung ge\u00e4ndert. Insbesondere haben sie es de facto abgelehnt, sich am neuen System des gewerblichen B\u00fcrgschaftswesens zu beteiligen, das auf Basis der im Verlaufe der letzten Monate durchgef\u00fchrten Evaluationen vorbereitet wurde. In diesem Kontext bef\u00fcrwortet der Bund entsprechende Bestrebungen in Zusammenarbeit mit Kantonal- und Regionalbanken und anderen interessierten Kreisen, Strukturen einzuf\u00fchren, die besser angepasst sind. Es ist auf alle F\u00e4lle klar, dass die betr\u00e4chtlichen Verluste, die zahlreiche regionale Genossenschaften erlitten haben, es nicht erlauben, ihnen in Zukunft zus\u00e4tzliche Risiken anzuvertrauen, so wie dies die Interpellation vorschl\u00e4gt.</p><p>Die Idee, dass der Bund mittels einer eidgen\u00f6ssischen Bank direkt bei der Finanzierung von Unternehmen aktiv wird, entspricht nicht unserer Wirtschaftspolitik und wird vom Bundesrat klar zur\u00fcckgewiesen. Die in den vergangenen Jahren aufgetretenen Probleme mehrerer kantonaler Bankinstitute zeigen, dass die Verwaltung solcher Kreditdossiers sehr grosse Risiken beinhaltet und von einem Institut der \u00f6ffentlichen Hand nicht besser betreut werden kann als von privaten Instituten. Es ist auch illusorisch zu glauben, dass eine solche Institution den Bund nichts kosten werde. Als erstes m\u00fcssen die zus\u00e4tzlichen j\u00e4hrlichen Kosten berechnet werden, welche die Schulden, die der Bund zur \u00c4ufnung des Dotationskapitals der Bank einzugehen hat, mit sich ziehen w\u00fcrden. Weiter ist zu bef\u00fcrchten, dass die Kapitalertr\u00e4ge aus dem Dotationskapital sehr bald nicht mehr reichen werden, um die Verluste und die Betriebskosten der Bank zu decken. Falls nicht zu Beginn ein \u00fcberproportional hoher Betrag zur Verf\u00fcgung gestellt wird, m\u00fcsste man entweder eine Art Garantie f\u00fcr ausserordentliche Verluste oder eine automatische Rekapitalisierung dieser Institution im Falle von Schwierigkeiten vorsehen.</p><p>Die aktuelle Entwicklung zeigt, dass es nicht das Fehlen von Kapital ist, welches Schwierigkeiten verursacht, sondern vielmehr die kombinierten Aspekte von eingegangenen Risiken und zu erwartenden Ertr\u00e4gen. Die Frage, die sich in diesem Zusammenhang stellt, ist, ob sich ein verst\u00e4rktes Engagement des Bundes - \u00fcber die aktuellen Instrumente des gewerblichen B\u00fcrgschaftswesens und des Hotelkredits hinaus - unter dem Aspekt der positiven Folgen f\u00fcr den Arbeitsmarkt und somit der globalen Sozialbilanz rechtfertigen l\u00e4sst. Der Bundesrat ist der Ansicht, dass eine andere L\u00f6sung als diejenige einer eidgen\u00f6ssischen Bank gefunden werden muss. Ad\u00e4quate Instrumente sollten durch die Banken unter Ber\u00fccksichtigung der Prinzipien der Marktwirtschaft entwickelt werden.</p><p>8. Der Bundesrat verweist auf den Bericht des Eidgen\u00f6ssischen Verkehrs- und Energiewirtschaftsdepartementes vom 14. Oktober 1996 zuhanden der Kommission f\u00fcr Verkehr und Fernmeldewesen des Nationalrates \u00fcber die Verfassungsm\u00e4ssigkeit neuer Zahlungsverkehrs- und Finanzdienstleistungen der Post.</p><p>Im Sinne von Artikel\u00a036 der Bundesverfassung ist es dem Bund nicht erlaubt, die Post f\u00fcr das typische Bankgesch\u00e4ft, d. h. das Aktivgesch\u00e4ft wie beispielsweise die Kreditgew\u00e4hrung, einzusetzen. Entsprechend kann auch eine Ausweitung der Post zu einer Postbank ohne entsprechende Verfassungs\u00e4nderung nicht erfolgen. Artikel\u00a09 des Postgesetzes vom 30. April 1997 erlaubt es der Post, u. a. Dienstleistungen und Produkte im Zahlungsverkehr sowie damit unmittelbar zusammenh\u00e4ngende Dienstleistungen anzubieten. Im Bereich dieser Wettbewerbsdienste ist die Post denselben Regeln unterstellt wie die privaten Anbieter.</p><p>9. Der Bundesrat bedauert den Abbau von Arbeitspl\u00e4tzen in der Schweiz und ist der \u00dcberzeugung, dass sich dieser Abbau durch geeignete Massnahmen im Bereich der Arbeitszeit kurzfristig abfedern l\u00e4sst.  An einem Treffen zwischen den Vertretern des BWA und den Banken haben letztere deutlich ihren Willen hervorgehoben, die Teilzeitarbeit zu f\u00f6rdern und entsprechende Modelle weiterzuentwickeln; namentlich sollen vermehrt Jahresarbeitszeitmodelle angeboten werden sowie zus\u00e4tzliche neue Teilzeitmodelle entwickelt werden. Die Frage einer Reduktion der w\u00f6chentlichen Normalarbeitszeit ist hingegen grunds\u00e4tzlich eine Verhandlungsfrage zwischen den Sozialpartnern.</p><p>10. Die erst gerade erfolgte Totalrevision des Kartellgesetzes (KG) beinhaltete als eines der Hauptziele die Trennung der wettbewerblichen von den ausserwettbewerblichen Beurteilungskriterien bei der materiellen Beurteilung von Wettbewerbsbeschr\u00e4nkungen. Auch f\u00fcr die Pr\u00fcfung von Unternehmenszusammenschl\u00fcssen gilt daher, dass f\u00fcr die Ber\u00fccksichtigung von ausserwettbewerblichen bzw. politischen Kriterien nicht die Wettbewerbskommission, sondern lediglich der Bundesrat gem\u00e4ss Artikel\u00a011 KG zust\u00e4ndig ist. Der Bundesrat kann allerdings lediglich dann angerufen werden, wenn ein Zusammenschluss von der Wettbewerbskommission bzw. der Rekursinstanz untersagt oder lediglich mit Bedingungen und Auflagen zugelassen wurde. Eine \u00c4nderung des KG im Sinne der Interpellation Onken w\u00fcrde somit diesem gesetzgeberischen Entscheid klar widersprechen.</p><p>11. S\u00e4mtliche Risiken der bisherigen Grossbanken UBS und SBV werden mit der Fusion auf ein Institut \u00fcbertragen, neue Risiken entstehen grunds\u00e4tzlich keine. Aber aufgrund der Gr\u00f6sse und der engeren Verflechtungen mit anderen Teilnehmern auf den Fianzm\u00e4rkten entsteht zweifellos ein erh\u00f6htes Systemrisiko. W\u00e4hrend die Liquidit\u00e4tsvorschriften gen\u00fcgend sein d\u00fcrften, ist die Frage verst\u00e4rkter Eigenmittelerfordernisse internationaler Grossbankkonzerne berechtigt. Nebst den heute durch die Eigenmittelvorschriften abgedeckten Kreditrisiken und Marktrisiken gibt es weitere Risiken, die nicht mit Eigenkapital unterlegt werden m\u00fcssen. Dazu geh\u00f6rt beispielsweise das bedeutende Abwicklungsrisiko im Devisenhandel, das vor allem durch die international t\u00e4tigen Grossbanken getragen wird. Die Eigenmitteldiskussion kann allerdings aus Wettbewerbsgr\u00fcnden und dem weltweiten Systemrisiko nicht losgel\u00f6st vom internationalen Kontext gef\u00fchrt werden. Es bestehen auf internationaler Ebene beim Basler Ausschuss f\u00fcr Bankenaufsicht (Basler Ausschuss) bereits Bestrebungen, die Empfehlungen f\u00fcr die Eigenmittelanforderungen im Zuge der aktuellen Entwicklungen zu \u00fcberpr\u00fcfen. Die Eidgen\u00f6ssische Bankenkommission (EBK) hat bereits im November 1997, also noch vor der Fusion der beiden Grossbankkonzerne, einem Grobkonzept zur verst\u00e4rkten Grossbanken\u00fcberwachung zugestimmt. Dieses Konzept sieht nebst der bisherigen Aufsichtst\u00e4tigkeit vermehrte Gespr\u00e4che mit den Konzernspitzen der beiden Grossbanken und intensivere Kontakte zur internen Konzernrevisionsstelle vor. Die Pr\u00fcfung und Abnahme von bankinternen Modellen zur Eigenmittelunterlegung der Marktrisiken wird ab 1998 durch ein eigenes Team der EBK direkt bei den Banken vorgenommen, wovon in erster Linie die Grossbanken betroffen sind. Dies stellt eine Praxis\u00e4nderung dar, weil bisher keine direkten Pr\u00fcfungen durch die EBK selbst erfolgten. Dieser vom Bundesrat mit der \u00c4nderung der Bankenverordnung vom 8. Dezember 1997 vorgezeichnete Ansatz soll nach dem Konzept der EBK f\u00fcr die Beaufsichtigung der Grossbanken weiterentwickelt werden, indem insk\u00fcnftig Aufsichtsbesuche (\"supervisory visits\") bei den Banken und der Einsatz von speziellen Pr\u00fcf- bzw. Analyseteams (\"review teams\") geplant sind. Ausgebaut werden soll auch die Zusammenarbeit mit ausl\u00e4ndischen Aufsichtsbeh\u00f6rden. Dies wird allerdings nicht ohne zus\u00e4tzliches, besonders qualifiziertes Personal beim Sekretariat der EBK realisiert werden k\u00f6nnen. Eine qualitativ hochstehende, zeitnahe und risikoorientierte \u00dcberwachung der Grossbankkonzerne erfordert entsprechende personelle Ressourcen, um die gestiegenen Aufgaben, namentlich im Bereich B\u00f6rsen- und Effektenh\u00e4ndleraufsicht sowie der internationalen Amtshilfe, angemessen zu erf\u00fcllen.</p>  Antwort des Bundesrates.","FederalCouncilProposal":8,"FederalCouncilProposalText":null,"FederalCouncilProposalDate":"\/Date(885168000000)\/","SubmittedBy":"Onken Thomas","BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(885340800000)\/","ResponsibleDepartment":7,"ResponsibleDepartmentName":"Finanzdepartement","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"EFD","IsLeadingDepartment":true,"Tags":null,"Category":null,"Modified":"\/Date(1763109473970)\/","SubmissionDate":"\/Date(882489600000)\/","SubmissionCouncil":2,"SubmissionCouncilName":"St\u00e4nderat","SubmissionCouncilAbbreviation":"SR","SubmissionSession":4510,"SubmissionLegislativePeriod":45,"FirstCouncil1":2,"FirstCouncil1Name":"St\u00e4nderat","FirstCouncil1Abbreviation":"SR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":null}}