{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19980038,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19980038,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19980038,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19980038,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19980038,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19980038,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19980038,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19980038,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19980038,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19980038,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19980038,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19980038,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19980038,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19980038,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19980038,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19980038,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19980038,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":19980038,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"98.038","BusinessType":1,"BusinessTypeName":"Gesch\u00e4ft des Bundesrates","BusinessTypeAbbreviation":"BRG","Title":"StGB, MStG und Bundesgesetz \u00fcber das Jugendstrafrecht. \u00c4nderung","Description":"Botschaft vom 21. September 1998 zur \u00c4nderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches (Allgemeine Bestimmungen, Einf\u00fchrung und Anwendung des Gesetzes) und des Milit\u00e4rstrafgesetzes sowie zu einem Bundesgesetz \u00fcber das Jugendstrafrecht","InitialSituation":"<p>Mit den vorliegenden Gesetzesentw\u00fcrfen werden eine Gesamterneuerung der Allgemeinen Bestimmungen (Erstes Buch) und der Vorschriften \u00fcber die Einf\u00fchrung und Anwendung (Drittes Buch) des Strafgesetzbuches sowie eine parallele Anpassung des Milit\u00e4rstrafgesetzes und ein neues Gesetz \u00fcber das Jugendstrafrecht vorgeschlagen. Die wichtigsten Anliegen der Revision sind die Neuordnung und Differenzierung des Sanktionensystems, die Festlegung von Strafvollzugsgrunds\u00e4tzen, die Anpassung der Bestimmungen \u00fcber den Geltungsbereich und die Voraussetzungen der Strafbarkeit an Lehre und Rechtsprechung sowie die Trennung von Jugendstrafrecht und Erwachsenenstrafrecht.</p><p>Was die Neuordnung des Sanktionensystems im Besonderen angeht, so sollen kurze Freiheitsstrafen nur noch ausnahmsweise zur Anwendung gelangen, tragen diese doch kaum zur Sozialisierung des T\u00e4ters bei. Sie sind zudem angesichts des Wertewandels und der Entwicklung in unserer Gesellschaft als \u00fcberholt anzusehen. An deren Stelle treten die Geldstrafe im Tagessatzsystem und die Gemeinn\u00fctzige Arbeit, welche durch das Institut des \"Aussetzens der Strafe\" erg\u00e4nzt werden. Ferner wird das System flexibler und durchl\u00e4ssiger gestaltet. In leichteren F\u00e4llen kann von einer Strafe abgesehen oder diese in breiterem Ausmass als bisher bedingt ausgesprochen werden. Damit soll einerseits dem T\u00e4ter Gelegenheit gegeben werden, sich zu bew\u00e4hren, und sollen anderseits die Strafverfolgungsbeh\u00f6rden entlastet werden. Als weitere Neuerung wird die teilbedingte Freiheitsstrafe (sog. \"sursis partiel\") eingef\u00fchrt.</p><p>Ein wichtiges Anliegen des Entwurfs ist die Verst\u00e4rkung des Schutzes vor gef\u00e4hrlichen Gewaltt\u00e4tern. Zu diesem Zweck wird namentlich eine neue Sicherungsverwahrung vorgesehen, die umfassender als im bisherigen Recht ausgestaltet ist. Psychisch kranke T\u00e4ter sollen zudem, wenn sie gef\u00e4hrlich sind, in besonderen Sicherheitseinrichtungen eine geeignete Behandlung erhalten. F\u00fcr die Entlassung gef\u00e4hrlicher T\u00e4ter aus dem Straf- und Massnahmenvollzug werden die Bedingungen versch\u00e4rft.</p><p>Der Entwurf enth\u00e4lt auch neu formulierte Ziele f\u00fcr den Strafvollzug. Damit der Gefangene auf ein straffreies Leben in Freiheit vorbereitet werden kann, m\u00fcssen die Verh\u00e4ltnisse im Vollzug so weit als m\u00f6glich jenen in der Aussenwelt angepasst werden.</p><p>Der Geltungsbereich des Strafgesetzbuches wird ausgedehnt, damit bestimmte im Ausland begangene Sexualstraftaten in der Schweiz verfolgt werden k\u00f6nnen. Die Verj\u00e4hrungsregeln werden vereinfacht, und neu wird die Einf\u00fchrung einer Bestimmung \u00fcber die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Unternehmens vorgeschlagen. Mit der Revision werden schliesslich verschiedene Klarstellungen zum Aufbau der Verbrechenslehre vorgenommen und offene Fragen durch einen Entscheid des Gesetzgebers bereinigt.</p><p>Der Allgemeine Teil des MStG entspricht im Wesentlichen dem Allgemeinen Teil des StGB; er weicht lediglich dort ab, wo die spezifischen Bed\u00fcrfnisse des MStG es erfordern. </p><p>Das neue Bundesgesetz \u00fcber das Jugendstrafrecht setzt die Altersgrenze f\u00fcr die Strafm\u00fcndigkeit von sieben auf zehn Jahre hinauf. Es geht davon aus, dass bei Jugendlichen Erziehung und soziale Integration vor Strafe kommen. Anderseits k\u00f6nnen Jugendliche \u00fcber sechzehn Jahre, die schwere Straftaten begangen haben, mit Freiheitsentzug bis zu vier Jahren bestraft werden.</p>","Proceedings":"<p></p><p>Vorlage 1 (Strafgesetzbuch)</p><p>Grunds\u00e4tzlich umstrittene Punkte gab es im <b>St\u00e4nderat</b> keine, jedoch wurden eine grosse Anzahl von Detailver\u00e4nderungen am Regierungsentwurf und zudem einige Versch\u00e4rfungen beschlossen. Die wichtige Neuerung, die vorsieht, dass anstelle von kurzen Freiheitsstrafen bis zu sechs Monaten eine neue Geldstrafe (oder eine gemeinn\u00fctzige Arbeit) eingef\u00fchrt wird, blieb unbestritten. Auf Antrag seiner Rechtskommission setzte der Rat aber den H\u00f6chsttagessatz von 2000 auf 3000 Fr. hinauf. Als neue Strafe im Sinne einer Zusatzmassnahme f\u00fcgte er auch noch ein Fahrverbot f\u00fcr Delikte ein, die nicht in Zusammenhang mit dem Strassenverkehrsgesetz stehen. Es kann bei T\u00e4tern angeordnet werden, die ein Fahrzeug zur Tatbegehung verwendet haben. Die vom Bundesrat beantragte Heraufsetzung der Maximaldauer der bedingt ausgesprochenen Strafen von 18 Monaten auf drei Jahre wurde etwas modifiziert, indem dem Richter die Kompetenz einger\u00e4umt wird, abh\u00e4ngig vom Verhalten des Verurteilten, auch bei k\u00fcrzeren Haftstrafen den bedingten Strafvollzug nicht zu gew\u00e4hren. Die vom Bundesrat beantragte Verwahrung von gemeingef\u00e4hrlichen und nicht resozialisierbaren Gewaltt\u00e4tern wurde in dem Sinne versch\u00e4rft, dass der Richter sie nicht bloss anordnen kann, sondern, wenn die Gefahr weiterer Taten besteht, bereits bei Erstt\u00e4tern aussprechen muss. Bei der Bestrafung von sexuellen Delikten mit Kindern beschloss der Rat auf Antrag seiner Kommission ebenfalls eine Versch\u00e4rfung gegen\u00fcber dem Bundesratsentwurf. Diesbez\u00fcgliche Straftaten, die in einem Land begangen werden, wo sie nicht als Delikt gelten, sollen nicht nur bei Einheimischen, sondern auch bei Personen, die ihren Wohnsitz nicht in der Schweiz haben, sich aber vor\u00fcbergehend hier aufhalten, verfolgt werden.</p><p>Die Einf\u00fchrung eines Unternehmensstrafrechtes (Artikel\u00a0102) blieb unbestritten.</p><p>Im <b>Nationalrat</b>, der sich in einer rund zw\u00f6lfst\u00fcndigen Debatte mit der Vorlage befasste, standen drei Themen im Vordergrund: die Geldstrafe im Tagesansatz, die Verwahrung von gef\u00e4hrlichen Straft\u00e4tern und die strafrechtliche Verantwortung der juristischen Personen. Die neue, einkommensabh\u00e4ngige Geldstrafe stiess auf den Widerstand der SVP- und von Teilen der FDP-Fraktion. Es wurde eingewendet, dass die neuen Tagess\u00e4tze (maximal 360, bei Ans\u00e4tzen von bis zu 3000 Franken) zu \"unermesslich hohen\" Geldstrafen f\u00fchren k\u00f6nnten, w\u00e4hrend umgekehrt beispielsweise ein Student mit kleinen Betr\u00e4gen bestraft w\u00fcrde. Man wollte ganz auf die Neuerung verzichten oder dann zumindest die Strassenverkehrsdelikte von diesen Strafen ausnehmen. Bundesr\u00e4tin Ruth Metzler hielt den Kritikern entgegen, dass sich das System der Tagess\u00e4tze in Deutschland und Frankreich l\u00e4ngst bew\u00e4hrt habe. Die Sprecherin der Kommission, Doris Leuthard (C, AG) erkl\u00e4rte, die neue Strafe sei gerechter, weil sie Arme und Reiche gleichermassen treffe. Der Rat hielt mit deutlichen Mehrheiten am System der Geldstrafen fest. Er \u00fcbernahm den H\u00f6chstsatz des St\u00e4nderates von 3000 Franken, sprach sich aber gegen einen Mindestsatz aus.</p><p>Beim bedingten Strafvollzug entschied die grosse Kammer, dass nur Freiheitsstrafen von weniger als 24 Monaten bedingt ausgesprochen werden d\u00fcrfen. Die Bef\u00fcrworter wiesen vergeblich darauf hin, dass andere europ\u00e4ische L\u00e4nder hier bereits weiter gegangen seien, ohne negative Folgen f\u00fcr die Sicherheit.</p><p>Bei der Frage der Verwahrung von gemeingef\u00e4hrlichen Straft\u00e4tern wandte sich eine Mehrheit der Rechtskommission gegen den Beschluss des St\u00e4nderates, wonach auch Schwerstkriminelle auf unbestimmte Zeit verwahrt werden k\u00f6nnen, die nicht psychisch abnorm sind. Gegen diese L\u00f6sung wurden rechtsstaatliche Bedenken erhoben. Bundesr\u00e4tin Ruth Metzler und die Kommissionsminderheit bek\u00e4mpften diesen Antrag erfolgreich. F\u00fcr das b\u00fcrgerliche Lager, das mit 101 zu 61 Stimmen dem Antrag der Minderheit zustimmte, stand das Sicherheitsbed\u00fcrfnis der \u00d6ffentlichkeit im Vordergrund. Ein Antrag von Ulrich Schl\u00fcer (V, ZH), der eine Formulierung vorschlug, die sich an die h\u00e4ngige Volksinitiative \"Lebenslange Verwahrung f\u00fcr nicht therapierbare, extrem gef\u00e4hrliche Sexual- und Gewaltstraft\u00e4ter\" anlehnte, wurde mit 127 zu 32 Stimmen verworfen.</p><p>Zu einer gr\u00f6sseren Debatte f\u00fchrte auch die Einf\u00fchrung einer strafrechtlichen Verantwortung von Unternehmen. Sofern in einem Betrieb delinquiert wird, ohne dass die Tat einer bestimmten Person zugeordnet werden kann, so soll das betreffende Unternehmen geb\u00fcsst werden k\u00f6nnen (mit Bussen bis zu 5 Millionen Franken). Dieses Prinzip einer subsidi\u00e4ren Unternehmenshaftung erwies sich am Ende als mehrheitsf\u00e4hig. G\u00e4nzlich gegen ein Unternehmensstrafrecht war eine von Jacques-Simon Eggly (L, GE) angef\u00fchrte Minderheit. Dieser Streichungsantrag wurde mit 87 zu 68 Stimmen abgelehnt. Bundesr\u00e4tin Ruth Metzler hatte den Rat zuvor daran erinnert, dass sich eine strafrechtliche Haftung der Unternehmen im Ausland seit Beginn des Jahrhunderts durchgesetzt habe. Abgelehnt wurden auch zwei Minderheitsantr\u00e4ge von linker Seite: Ein Antrag einer Minderheit Jost Gross (S, TG), die Unternehmenshaftung auf s\u00e4mtliche Delikte auszudehnen, unterlag mit 100 zu 56 Stimmen, und ein  Antrag einer Minderheit Erwin Jutzet (S, FR), dass im Einklang mit dem St\u00e4nderat auch der StGB-Artikel\u00a0305bis (Geldw\u00e4scherei) in die nicht subsidi\u00e4re Verantwortung einbezogen wird, wurde trotz bundesr\u00e4tlicher Unterst\u00fctzung mit 96 zu 60 Stimmen abgelehnt.</p><p>In der Gesamtabstimmung (67 zu 27 Stimmen) gab es 37 Enthaltungen; sowohl auf linker wie auf rechtsb\u00fcrgerlicher Seite war man mit dem Ergebnis der Beratungen nicht zufrieden.</p><p>Der <b>St\u00e4nderat</b> hielt bei den Geldstrafen (Artikel\u00a034) an einem Mindestsatz von 10 Franken pro Tag fest. Festhalten beschloss er auch bei der Maximaldauer einer bedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe (Artikel\u00a043); wie der Bundesrat will der St\u00e4nderat eine obere Grenze von drei Jahren festlegen. Zu einer l\u00e4ngeren Debatte f\u00fchrten die \u00c4nderungen, die der Nationalrat beim Unternehmensstrafrecht vorgenommen hatte. Im Namen einer Kommissionsminderheit beantragte Toni Dettling (R, SZ) Zustimmung zum Nationalrat. Das bestehende Selbstkontroll- und Sanktionensystem der Banken funktioniere gut, erkl\u00e4rte er, und sei besser als eine nachtr\u00e4gliche Sanktion durch einen Strafrichter, die zu einer Doppelbestrafung f\u00fchren w\u00fcrde. Kommissionspr\u00e4sident Dick Marty (R, TI) und Bundesr\u00e4tin Ruth Metzler verwiesen auf den Image-Schaden, der f\u00fcr den Finanzplatz und die Schweiz bei dieser Regelung entstehen k\u00f6nnte und versuchten ohne Erfolg, die Argumente der Minderheit zu entkr\u00e4ften. Mit dem knappen Resultat von 18 zu 17 Stimmen folgte der Rat der Kommissionsminderheit.</p><p>Der <b>Nationalrat</b> hielt bei den Geldstrafen (Artikel\u00a034) mit 96 zu 45 Stimmen an seiner L\u00f6sung fest. Auch bei der Maximaldauer einer bedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe (Artikel\u00a043) beschloss er, mit 91 zu 51 Stimmen, an seinem Beschluss (obere Grenze von zwei Jahren) festzuhalten. Bei der Frage der Verwahrung von gemeingef\u00e4hrlichen Straft\u00e4tern kam es erneut zu l\u00e4ngeren Diskussionen \u00fcber den Umgang mit so genannt psychisch gesunden Straft\u00e4tern. Einig sind sich die beiden Kammern, dass besonders gef\u00e4hrliche T\u00e4ter nach dem Verb\u00fcssen ihrer Zeitstrafe auf unbestimmte Zeit verwahrt werden. Die Mehrheit der Kommission wollte jedoch differenzieren und in bestimmten F\u00e4llen die Verwahrung durch eine Behandlung in einer geschlossenen Klinik ersetzen. Es setzte sich mit 66 zu 63 Stimmen eine b\u00fcrgerliche Minderheit durch, f\u00fcr die das Sicherheitsbed\u00fcrfnis der \u00d6ffentlichkeit im Vordergrund stand. Bundesr\u00e4tin Ruth Metzler setzte sich f\u00fcr das Instrumentarium der Mehrheit ein, welches sie als differenzierter und als unter dem Aspekt der Sicherheit wirkungsvoller bezeichnete.</p><p>Der <b>St\u00e4nderat</b> schloss sich allen verbliebenen Differenzen dem Nationalrat an.</p><p></p><p>Vorlage 2 (Milit\u00e4rstrafgesetz)</p><p>Der <b>St\u00e4nderat</b> behandelte die Revisiondes Milit\u00e4rstrafgesetzes im M\u00e4rz 2000. Es galt nun noch, die Bestimmungen des Milit\u00e4rstrafgesetzes an die im Dezember 1999 beschlossene Reform anzupassen. Bundesr\u00e4tin Ruth Metzler stimmte den \u00c4nderungsantr\u00e4gen der Kommission im Interesse der Parallelit\u00e4t von Milit\u00e4rstrafgesetz und StBG zu; m\u00f6gliche \u00c4nderungen k\u00f6nnten bei den Beratungen im Zweitrat nochmals diskutiert werden. - Eine Zusammenlegung von Milit\u00e4rstrafgesetz und Strafgesetzbuch, die 1995 von einer Motion Schoch gefordert worden war, stand nicht mehr zur Diskussion.</p><p>Im <b>Nationalrat</b> forderte eine Minderheit die R\u00fcckweisung an den Bundesrat zwecks Einf\u00fcgung in das Strafgesetzbuch. Der Antrag wurde mit 100 zu 52 Stimmen verworfen. Zu Diskussionen Anlass gab weiter die Frage der Bestrafung von Milit\u00e4r- und Zivildienstverweigerern. Eine Kommissionsmehrheit beantragte, dass diese Personen nur mit Freiheitsstrafen von bis zu 18 Monaten bestraft werden k\u00f6nnen, Geldstrafen und die gemeinn\u00fctzige Arbeit sollen ausgeschlossen werden. Eine Minderheit bek\u00e4mpfte diese L\u00f6sung und unterlag dabei mit 79 zu 55 Stimmen. Bundesr\u00e4tin Ruth Metzler erkl\u00e4rte, diese Frage m\u00fcsse im St\u00e4nderat nochmals gepr\u00fcft werden. In der Gesamtabstimmung wurde die Vorlage mit 80 zu 35 Stimmen gutgeheissen.</p><p>In der Fr\u00fchjahrssession 2003 schloss sich der <b>St\u00e4nderat</b> bei fast allen Differenzen dem Nationalrat an. Er stimmte insbesondere den Beschl\u00fcssen bei der Bestrafung von Milit\u00e4r- und Zivildienstverweigerern zu, dies gegen den Willen einer von Bundesr\u00e4tin Ruth Metzler unterst\u00fctzten Minderheit. Nach der Bereinigung der letzten Differenzen stimmten die beiden Kammern dem Gesetz zu, der St\u00e4nderat einstimmig, der Nationalrat mit 155 zu 15 Stimmen.</p><p></p><p>Vorlage 3 (Jugendstrafgesetz)</p><p>Der <b>St\u00e4nderat</b> hielt sich beim Jugendstrafrecht weitgehend an die Vorgaben des Bundesrates und nahm einige Pr\u00e4zisierungen vor. Gegen den Willen des Bundesrates und einer starken Minderheit f\u00fchrte er als Neuerung die Mediation ein: Gem\u00e4ss Artikel\u00a07bis kann bei geringf\u00fcgigen Vergehen ein Verfahren definitiv eingestellt werden, wenn auf dem Wege der Mediation eine Vereinbarung zwischen dem Gesch\u00e4digten und dem Jugendlichen zustande gekommen ist.</p><p>Auch der <b>Nationalrat</b> genehmigte das neue Jugendstrafrecht ohne substanzielle \u00c4nderungen. Trotzdem wurde die Vorlage in der Eintretensdebatte verschiedentlich kritisiert. Die Vertreter der B\u00fcrgerlichen fanden, das Gesetz lege zuviel Gewicht auf Hilfe und Begleitung, w\u00e4hrend Linke und Gr\u00fcne die neue H\u00e4rte gegen\u00fcber jugendlichen Straft\u00e4tern kritisierten. Bundesr\u00e4tin Ruth Metzler erkl\u00e4rte, das Jugendstrafrecht habe f\u00fcr die Verbrechensbek\u00e4mpfung einen hohen Stellenwert. Wenn es n\u00e4mlich gelinge, die Straftaten Jugendlicher richtig einzusch\u00e4tzen und ihnen mit geeigneten und angemessenen Mitteln zu begegnen, seien die Chancen f\u00fcr eine nachhaltige Verh\u00fctung sp\u00e4terer Straftaten gross.</p><p>In der Detailberatung wurden mehrere Antr\u00e4ge von linker und gr\u00fcner Seite, die H\u00e4rten des Gesetzes etwas zu mildern, abgelehnt. Umstritten war besonders das Vorhaben, die H\u00f6chstdauer der Freiheitsstrafe von einem auf vier Jahre zu erh\u00f6hen (f\u00fcr T\u00e4ter, die \u00e4lter als 16 Jahre alt sind und besonders schwere Verbrechen begangen haben). Ein Minderheitsantrag, der diese Bestimmung in Artikel\u00a024 Absatz\u00a02 streichen wollte, wurde mit 60 zu 41 Stimmen abgelehnt. Angenommen wurde, mit einer kleinen \u00c4nderung, der vom St\u00e4nderat eingef\u00fcgte neue Artikel \u00fcber die Mediation.</p><p>Der <b>St\u00e4nderat</b> schuf nochmals drei kleinere Differenzen.</p><p>Der <b>Nationalrat</b> hielt an zwei Differenzen fest, worauf der <b>St\u00e4nderat</b> diesem Beschluss zustimmte.</p>","DraftText":null,"SubmittedText":null,"ReasonText":null,"DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":null,"FederalCouncilProposal":null,"FederalCouncilProposalText":null,"FederalCouncilProposalDate":null,"SubmittedBy":null,"BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(1056067200000)\/","ResponsibleDepartment":5,"ResponsibleDepartmentName":"Justiz- und Polizeidepartement","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"EJPD","IsLeadingDepartment":true,"Tags":"12","Category":"III","Modified":"\/Date(1770757452077)\/","SubmissionDate":"\/Date(897264000000)\/","SubmissionCouncil":null,"SubmissionCouncilName":null,"SubmissionCouncilAbbreviation":null,"SubmissionSession":4514,"SubmissionLegislativePeriod":45,"FirstCouncil1":2,"FirstCouncil1Name":"St\u00e4nderat","FirstCouncil1Abbreviation":"SR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":"Recht Allgemein"}}