{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19980078,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19980078,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19980078,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19980078,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19980078,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19980078,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19980078,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19980078,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19980078,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19980078,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19980078,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19980078,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19980078,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19980078,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19980078,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19980078,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19980078,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":19980078,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"98.078","BusinessType":1,"BusinessTypeName":"Gesch\u00e4ft des Bundesrates","BusinessTypeAbbreviation":"BRG","Title":"Konsumkreditgesetz. \u00c4nderung","Description":"Botschaft vom 14. Dezember 1998 betreffend die \u00c4nderung des Bundesgesetzes \u00fcber den Konsumkredit","InitialSituation":"<p>Am 1. April 1994 ist das Bundesgesetz vom 8. Oktober 1993 \u00fcber den Konsumkredit (KKG) in Kraft getreten. Damit gelangte die Schweiz zu einem Konsumkreditrecht, das den Anforderungen der Europ\u00e4ischen Union entspricht (vgl. Richtlinie 87/102/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten \u00fcber den Verbraucherkredit)</p><p>Bereits bei der Beratung des Konsumkreditgesetzes zeigte es sich, dass damit nicht alle W\u00fcnsche befriedigt werden konnten. Der Bundesrat stellte deshalb eine Revision dieses Gesetzes in Aussicht. Die vorgeschlagene Revision verfolgt ein doppeltes Ziel. Auf der einen Seite dient sie dem Konsumentenschutz, auf der andern Seite stellt sie sicher, dass auf dem ganzen Gebiet der Schweiz wieder nach gleichen Grunds\u00e4tzen Konsumkredite vergeben werden k\u00f6nnen. </p><p>Der Entwurf orientiert sich am Geltungsbereich des geltenden Konsumkreditgesetzes (Art. 1-3 und 6). Erfasst werden neu auch Konsumkredite \u00fcber mehr als 40'000 Franken und solche f\u00fcr den Erwerb und den Unterhalt von Grundst\u00fccken, sofern diese nicht grundpfandgesichert sind (Art. 6 Abs. 1 Bst. a und f). Der Schutz der Konsumentin und des Konsumenten wird im Wesentlichen durch die folgenden Massnahmen verbessert: Besondere Zustimmungserfordernisse, wenn ein Konsumkredit von einer verheirateten oder minderj\u00e4hrigen Person aufgenommen wird (Art. 10a), einen vom Bundesrat festzulegenden H\u00f6chstzins (Art. 10b), das Recht, den Vertrag innert sieben Tagen zu widerrufen (Art. 11a), und besondere Regeln \u00fcber R\u00fccktritt und Verzug (Art. 12a). Neu \u00e4ussert sich das Gesetz auch zur Kreditvermittlung (Art. 3a und 17a) sowie zur Bewilligungspflicht bei gewerblicher Kreditvergabe oder Kreditvermittlung (Art. 19a und 19b).</p><p>Im Zentrum der Vorlage stehen verbindliche Regeln dar\u00fcber, wie ein Kreditgeber vor Vertragsabschluss die Kreditf\u00e4higkeit einer Konsumentin oder eines Konsumenten zu \u00fcberpr\u00fcfen hat und welche (zivilrechtlichen) Rechtsfolgen es hat, wenn diese Pr\u00fcfung nicht korrekt durchgef\u00fchrt wird (Art. 15 a-f). Grunds\u00e4tzlich darf ein Konsumkredit nur dann gew\u00e4hrt werden, wenn die Konsumentin und der Konsument auch in der Lage sind, diesen zur\u00fcckzuzahlen, ohne deswegen auf ihr nicht pf\u00e4ndbares Einkommen greifen zu m\u00fcssen (Art. 92f des Bundesgesetzes \u00fcber Schuldbetreibung und Konkurs, SchKG). Aufgewertet wird in diesem Zusammenhang auch die Registrierung bestehender Verpflichtungen aus Konsumkreditvertr\u00e4gen. Die meisten von ihnen werden bereits heute auf privater Basis, von der Zentralstelle f\u00fcr Kreditinformation (ZEK), erfasst.</p><p>Die vorgeschlagene Revision erlaubt es schliesslich, ohne erhebliche Abstriche beim Konsumentenschutz auf besondere Bestimmungen \u00fcber den Abzahlungsvertrag (Art. 226a-226m des Obligationenrechts, OR) zu verzichten. Die Aufhebung dieser Bestimmungen bedingt einige \u00c4nderungen im Recht des Vorauszahlungsvertrags (Art. 227a ff, OR), die allerdings keine materiellen Auswirkungen zeitigen. Das Gleiche gilt f\u00fcr Anpassungen des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) an das revidierte Konsumkreditgesetz (Art. 3 Bst. k-m und Art. 4 Bst. d).</p>","Proceedings":"<p></p><p>Der <b>Nationalrat</b> nahm das neue Konsumkreditgesetz in der Gesamtabstimmung mit 52 zu 31 Stimmen bei 40 Enthaltungen an. Das Eintreten blieb zwar unbestritten, doch zeigte sich die Linke nicht zufrieden mit einer Gesetzesvorlage, die in ihren Augen den Konsumentenschutz in allzu vielerlei Hinsicht beeintr\u00e4chtigt und hinter den fortschrittlichsten Kantonsgesetzen zur\u00fcckbleibt. Die b\u00fcrgerlichen Vertreter anerkannten, dass Kleinkredite wohl Gefahren in sich bergen, doch h\u00e4tten sie auch Vorteile; so w\u00fcrden sie den Konsum und die Schaffung von Arbeitspl\u00e4tzen anregen.</p><p>In der Detailberatung beschloss der Nationalrat, das Gesetz auch auf Leasingvertr\u00e4ge sowie auf Kredit- und Kundenkarten anzuwenden. Er machte deutlich, dass es hier um jene Leasingvertr\u00e4ge  gehe, bei denen der Konsument oder die Konsumentin das Risiko einer allf\u00e4lligen Zerst\u00f6rung oder Verschlechterung der Sache trage. Der Rat folgte der Mehrheit der Kommission und beschloss, das Gesetz auf Konsumkredite zwischen 500 und 80'000 Franken anzuwenden. Der Antrag einer linken Minderheit und des Bundesrates, den Geltungsbereich des Gesetzes auszudehnen (auf Kredite ab 350 Franken und ohne Obergrenze), wurde knapp abgelehnt (mit 77 zu 73 Stimmen). Der Rat sprach sich mit 103 zu 60 Stimmen auch gegen den Antrag des Bundesrates und der Kommissionsmehrheit und damit f\u00fcr den Antrag von Eugen David (C, SG) aus, im Gesetz einen H\u00f6chstzinssatz von 15 Prozent festzulegen und somit die Festlegung des Zinssatzes nicht der Verordnungskompetenz des Bundesrates zu \u00fcberlassen. Im Weiteren erh\u00f6hte der Nationalrat die vom Bundesrat auf 24 Monate festgelegte Kreditr\u00fcckzahlungsfrist auf 36 Monate.</p><p>Im \u00dcbrigen hat der Kreditgeber vor der Kreditgew\u00e4hrung die Zahlungsf\u00e4higkeit des Antragstellers zu pr\u00fcfen. Hierzu muss er eine zentrale Auskunftsstelle \u00fcber Konsumkredite konsultieren, bei der er auch alle von ihm gew\u00e4hrten Kleinkredite anzumelden hat. Mit 62 zu 46 Stimmen sprach sich der Nationalrat dagegen aus, die Gew\u00e4hrung von Zweitkrediten zu verbieten. Die Linke sah in diesem Verbot ein Mittel zur Verhinderung der Schuldenspirale. Was die Widerrufsfrist (sieben Tage), die Einwilligung des Ehegatten bzw. des gesetzlichen Vertreters bei Minderj\u00e4hrigen und die solidarische Haftung betrifft, folgte der Nationalrat dem Bundesrat und der Kommissionsmehrheit. Demnach sind Konsumkreditvertr\u00e4ge nur g\u00fcltig, wenn der Ehegatte bzw. bei Minderj\u00e4hrigen der gesetzliche Vertreter zuvor seine Einwilligung gegeben hat. Die Ehegatten sollen allerdings nicht solidarisch haftbar sein. </p><p>Der <b>St\u00e4nderat</b> sprach sich entgegen dem Bundesrat und dem Nationalrat, die den Akzent auf den Schutz vor Verschuldungen legten, eher f\u00fcr eine Liberalisierung des Kreditrechtes aus, womit er verschiedene Differenzen zum Nationalrat schuf. Er lehnte es, dem Antrag von Maximilian Reimann (V, AG) folgend, ab, im Gesetz einen H\u00f6chstzinssatz festzulegen; diese Kompetenz soll somit dem Bundesrat \u00fcbertragen werden. Der St\u00e4nderat schr\u00e4nkte auch den Geltungsbereich des Gesetzes gegen\u00fcber der nationalr\u00e4tlichen Fassung ein: Unter das Gesetz sollen nur jene Leasing- und Kreditvertr\u00e4ge fallen, welche klassischen Konsumkrediten gleichkommen; f\u00fcr das Leasing sieht er eine vereinfachte Pr\u00fcfung der Zahlungsf\u00e4higkeit vor; die Kleinkreditvertr\u00e4ge sollen der zentralen Auskunftsstelle erst nach Ablauf dreier Zahlungsfristen gemeldet werden. Bundesr\u00e4tin Metzler setzte sich vergeblich f\u00fcr eine allgemeine Meldepflicht ein. F\u00fcr die Kredit- und die Kundenkarten mit Kreditoption strich der St\u00e4nderat mit 21 zu 10 Stimmen das vom Nationalrat vorgesehene Recht auf Widerrufung innerhalb von sieben Tagen. Die Zustimmungspflicht des Ehegatten bei Kleinkrediten wurde ohne Gegenstimme aufgehoben; die solidarische Haftung hingegen wurde mit 19 zu 13 Stimmen wieder eingef\u00fchrt. Im Weiteren sah der St\u00e4nderat entgegen dem Vorschlag des Bundesrates davon ab, die Kreditgebert\u00e4tigkeit der kantonalen Bewilligung zu unterstellen. Der St\u00e4nderat beschloss, das neue Gesetz in der ganzen Schweiz und somit auch in jenen Kantonen anzuwenden, welche strengere Kleinkreditvorschriften haben. Der Antrag der Linken, f\u00fcr diese F\u00e4lle einen Vorbehalt vorzusehen, wurde mit 24 zu 8 Stimmen abgelehnt.</p><p>Der <b>Nationalrat</b> folgte den meisten Antr\u00e4gen ihrer Kommission f\u00fcr Wirtschaft und Abgaben (WAK), welche mehrheitlich empfohlen hatte, sich weitgehend dem St\u00e4nderat anzuschliessen, so unter anderem bei der Unterstellung des Leasingvertrages unter das KKG, der Ausgestaltung der Kreditf\u00e4higkeitspr\u00fcfung sowie bei den Modalit\u00e4ten bei vorzeitiger Kreditr\u00fcckzahlung.</p><p>Einige Differenzen blieben indessen bestehen; sie bringen alle das Anliegen eines verst\u00e4rkten Konsumentenschutzes zum Ausdruck. So hielt der Nationalrat entsprechend dem Antrag der Kommissionsmehrheit an der M\u00f6glichkeit fest, Kredit- und Kundenkarten innerhalb einer bestimmten Frist widerrufen zu k\u00f6nnen. Auch sprach er sich daf\u00fcr aus, den Abschluss von Konsumkreditvertr\u00e4gen von der Zustimmung des Ehegatten abh\u00e4ngig zu machen und die Ehegatten der Solidarhaftung zu unterstellen. Im Weiteren folgte er mit 83 zu 80 Stimmen dem Antrag einer Kommissionsminderheit (SP, Gr\u00fcne), im Gesetz einen variablen Referenzzinssatz aufzunehmen, der gew\u00e4hrleistet, dass der j\u00e4hrliche H\u00f6chstzinssatz den durchschnittlichen Zins f\u00fcr Spareinlagen um h\u00f6chstens 10 Prozent \u00fcbersteigt. \u00dcberdies schr\u00e4nkte der Nationalrat die Konsumkreditwerbung ein, indem er sie dem Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb unterstellte. Zudem beschloss er, die Kreditvergabe einer kantonalen Bewilligungspflicht zu unterstellen.</p><p>Der <b>St\u00e4nderat</b> folgte seiner Kommission, die ihrem Rat beantragt hatte, in den wesentlichen Fragen an seinen bisherigen Beschl\u00fcssen festzuhalten. Die Kleine Kammer \u00fcberliess es somit dem Bundesrat, den H\u00f6chstzinssatz festzulegen. Dieser sollte sich aber an den massgeblichen Zinss\u00e4tzen orientieren und in der Regel 15 Prozent nicht \u00fcberschreiten. Entgegen dem Bundesrat lehnte es der St\u00e4nderat ab, den Antrag auf Erwerb einer Kreditkarte innerhalb von sieben Tagen schriftlich widerrufen zu k\u00f6nnen. Ebenfalls abgelehnt wurde die vom Nationalrat beschlossene obligatorische Zustimmung des Ehegatten zu Konsumkreditvertr\u00e4gen, dies unter der Begr\u00fcndung, dass dieses Zustimmungsobligatorium den eherechtlichen Grunds\u00e4tzen widerspreche.</p><p>Der <b>Nationalrat</b> schloss sich gegen den Widerstand der Linken dem St\u00e4nderat an, wo es darum ging, von der gesetzlichen Festlegung eines H\u00f6chstzinssatzes sowie von der obligatorischen Zustimmung des Ehegatten zu Konsumkreditvertr\u00e4gen abzusehen. Hingegen hielt er an verschiedenen Differenzen fest, so beispielsweise am Widerrufsrecht bei Kreditkarten. Im Weitern w\u00fcnschte er, dem Antrag der Kommissionsminderheit folgend, Werbung m\u00fcsse erw\u00e4hnen, dass kein Kredit vergeben werden d\u00fcrfe, wenn dieser zur \u00dcberschuldung des Konsumenten f\u00fchre.</p><p>Der <b>St\u00e4nderat</b> folgte den Beschl\u00fcssen des Nationalrates. </p>","DraftText":null,"SubmittedText":null,"ReasonText":null,"DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":null,"FederalCouncilProposal":null,"FederalCouncilProposalText":null,"FederalCouncilProposalDate":null,"SubmittedBy":null,"BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(985305600000)\/","ResponsibleDepartment":5,"ResponsibleDepartmentName":"Justiz- und Polizeidepartement","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"EJPD","IsLeadingDepartment":true,"Tags":null,"Category":"III","Modified":"\/Date(1770758374027)\/","SubmissionDate":"\/Date(913593600000)\/","SubmissionCouncil":null,"SubmissionCouncilName":null,"SubmissionCouncilAbbreviation":null,"SubmissionSession":4516,"SubmissionLegislativePeriod":45,"FirstCouncil1":1,"FirstCouncil1Name":"Nationalrat","FirstCouncil1Abbreviation":"NR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":null}}