{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19980407,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19980407,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19980407,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19980407,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19980407,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19980407,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19980407,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19980407,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19980407,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19980407,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19980407,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19980407,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19980407,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19980407,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19980407,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19980407,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19980407,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":19980407,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"98.407","BusinessType":4,"BusinessTypeName":"Parlamentarische Initiative","BusinessTypeAbbreviation":"Pa. Iv.","Title":"R\u00fcckerstattung der Verrechnungssteuer an Gemeinschaften von Stockwerkeigent\u00fcmern","Description":null,"InitialSituation":"<p>Am 17.M\u00e4rz 1998 reichte Nationalrat Widrig eine parlamentarische Initiative in der Form der allgemeinen Anregung ein, in der verlangt wird, Art. 24 Abs.5 des Bundesgesetzes \u00fcber die Verrechnungssteuer (VStG) so zu \u00e4ndern, dass Stockwerkeigent\u00fcmergemeinschaften ihren Anspruch auf R\u00fcckerstattung der Verrechnungssteuer auf Ertr\u00e4gen von Erneuerungsfonds fortan wieder geltend machen k\u00f6nnen. Das von der Verwaltung mittels eines Rundschreibens eingef\u00fchrte System (R\u00fcckerstattung der Verrechnungssteuer an die einzelnen Stockwerkeigent\u00fcmer) ist nach Auffassung des Initianten unbefriedigend, weil dadurch den Erneuerungsfonds erhebliche Ertr\u00e4ge entzogen werden.</p>","Proceedings":"<p></p><p>Im <b>Nationalrat</b> f\u00fchrte Kommissionssprecher Jean-Philippe Maitre (C, GE) an, dass das 1996 eingef\u00fchrte System vom Verwaltungsaufwand her gesehen nicht rationell sei. So k\u00f6nnen heute R\u00fcckerstattungsgesuche nicht mehr von einer Eigent\u00fcmergemeinschaft, sondern m\u00fcssen von jedem einzelnen Miteigent\u00fcmer eingereicht werden. Dies f\u00fchre auch dazu, dass den Erneuerungsfonds ein Teil ihrer Ertr\u00e4ge verloren gehe. F\u00fcr den Status quo setzte sich einzig Bundesrat Kaspar Villiger ein mit dem Hinweis, dass das geltende System gut funktioniere. Schliesslich nahm der Rat aber die Gesetzesrevision mit 106 zu 32 Stimmen an. </p><p>Der <b>St\u00e4nderat</b> folgte dem Nationalrat und sprach sich mit 21 Stimmen einhellig f\u00fcr die Revision aus.</p>","DraftText":null,"SubmittedText":"<p>Gest\u00fctzt auf Artikel\u00a093 Absatz\u00a01 der Bundesverfassung und Artikel\u00a021bis des Gesch\u00e4ftsverkehrsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative in der Form der allgemeinen Anregung ein:</p><p>Artikel\u00a024 Absatz\u00a05 des Bundesgesetzes \u00fcber die Verrechnungssteuer ist so zu pr\u00e4zisieren, dass Stockwerkeigent\u00fcmergemeinschaften gem\u00e4ss Artikel\u00a0712h bis 712l ZGB einen eigenst\u00e4ndigen R\u00fcckerstattungsanspruch erhalten.</p>","ReasonText":"<p>Gem\u00e4ss dem heutigen Artikel\u00a024 Absatz\u00a05 VStG regelt die Verordnung den \"R\u00fcckerstattungsanspruch von Personenvereinigungen oder Verm\u00f6gensmassen, die das Recht der Pers\u00f6nlichkeit nicht erlangt haben, aber \u00fcber eine eigene Organisation verf\u00fcgen\". Gem\u00e4ss dem massgeblichen Artikel\u00a055 der Vollziehungsverordnung zum VStG (VStV) haben u. a. Gemeinschaftsunternehmen (Baukonsortien und dergleichen) Anspruch auf R\u00fcckerstattung der Verrechnungssteuer. Dies l\u00e4sst erwarten, dass Stockwerkeigent\u00fcmer-Gemeinschaften, die gem\u00e4ss ZGB einen gemeinsamen Erneuerungsfonds einrichten - und damit den Baukonsortien nicht un\u00e4hnlich sind -, ebenfalls unter den Geltungsbereich des Artikel\u00a055 VStV fallen. Bis vor wenigen Jahren wurde denn auch die Verrechnungssteuer an die Stockwerkeigent\u00fcmer-Gemeinschaften selbst zur\u00fcckerstattet.</p><p>Mit Kreisschreiben vom 16. Januar 1995 jedoch hat die Eidgen\u00f6ssische Steuerverwaltung die R\u00fcckerstattung der Verrechnungssteuer im Falle von Fonds f\u00fcr die gemeinschaftlichen Kosten und Lasten von Stockwerkeigent\u00fcmern neu geregelt. Darin wird vorgeschrieben, dass neu die R\u00fcckerstattung nicht mehr von den Stockwerkeigent\u00fcmer-Gemeinschaften, sondern nur noch von den einzelnen Stockwerkeigent\u00fcmern selbst geltend gemacht werden kann. Diese gegen den Willen einer erheblichen Zahl kantonaler Steuerverwaltungen durchgesetzte Regelung ist kompliziert und wenig eigent\u00fcmerfreundlich. Da es sich in der Regel f\u00fcr den einzelnen Stockwerkeigent\u00fcmer um geringf\u00fcgige Betr\u00e4ge handelt, erscheint die Individualisierung der R\u00fcckerstattung als unverh\u00e4ltnism\u00e4ssig. Sie entzieht zudem dem Erneuerungsfonds mehr als einen Drittel der Ertr\u00e4ge, was nicht zweckm\u00e4ssig ist.</p><p>Anspruchsberechtigt ist im \u00fcbrigen die Stockwerkeigent\u00fcmer-Gemeinschaft und nicht der Stockwerkeigent\u00fcmer. Die einzelnen Stockwerkeigent\u00fcmer sind zur R\u00fcckerstattung der Verrechnungssteuer auf Ertr\u00e4gen des Erneuerungsfonds rechtlich gar nicht legitimiert, da sie nicht \u00fcber die Nutzungsberechtigung am entsprechenden Verm\u00f6gen verf\u00fcgen. Nur die Stockwerkeigent\u00fcmer-Gemeinschaft besitzt eigenes Verm\u00f6gen. Es ist widerspr\u00fcchlich, wenn heute ein Aufwand, den der Stockwerkeigent\u00fcmer einkommenssteuerlich abgezogen hat, Ertr\u00e4ge abwirft, die wiederum ihm als Einkommen zugerechnet werden sollen und auf denen er die Verrechnungssteuer zur\u00fcckfordern kann. Das System ist nur kongruent, wenn der dem Stockwerkeigent\u00fcmer angerechnete Aufwand einen Mittelabfluss an einen anderen Rechtstr\u00e4ger (eben die Stockwerkeigent\u00fcmer-Gemeinschaft als juristische Person) darstellt, der, legt er die Mittel vor\u00fcbergehend an, Anspruch auf Ertr\u00e4ge und Anspruch auf R\u00fcckerstattung der davon abgezogenen Verrechnungssteuer hat. Was die Eidgen\u00f6ssische Steuerverwaltung mit ihrem Kreisschreiben vom 16. Januar 1995 vorgibt, muss unter diesen Umst\u00e4nden als steuerrechtlicher Methodendualismus bezeichnet werden.</p><p>Trotz dieser klaren rechtlichen Ausgangslage und trotz der Interventionen verschiedener Kantone hielt der Bundesrat an seinem Kreisschreiben fest. Eine vom Initianten eingereichte Motion wurde vom Bundesrat abschl\u00e4gig beantwortet und kam in den R\u00e4ten nicht zur Verhandlung. Damit wurde zur Beseitigung dieses praktisch und rechtlich haltlosen Zustandes die Ergreifung des Instrumentes der parlamentarischen Initiative notwendig. Mit der expliziten Erw\u00e4hnung der Stockwerkeigent\u00fcmer-Gemeinschaften als r\u00fcckerstattungsberechtigt wird bereits im Verrechnungssteuergesetz eine saubere und definitive L\u00f6sung des geschilderten Problems erm\u00f6glicht.</p>","DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":null,"FederalCouncilProposal":null,"FederalCouncilProposalText":null,"FederalCouncilProposalDate":null,"SubmittedBy":"Widrig Hans Werner","BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(961718400000)\/","ResponsibleDepartment":null,"ResponsibleDepartmentName":null,"ResponsibleDepartmentAbbreviation":null,"IsLeadingDepartment":null,"Tags":null,"Category":null,"Modified":"\/Date(1770754248970)\/","SubmissionDate":"\/Date(890092800000)\/","SubmissionCouncil":1,"SubmissionCouncilName":"Nationalrat","SubmissionCouncilAbbreviation":"NR","SubmissionSession":4512,"SubmissionLegislativePeriod":45,"FirstCouncil1":1,"FirstCouncil1Name":"Nationalrat","FirstCouncil1Abbreviation":"NR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":null}}