{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19980451,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19980451,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19980451,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19980451,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19980451,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19980451,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19980451,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19980451,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19980451,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19980451,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19980451,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19980451,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19980451,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19980451,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19980451,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19980451,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19980451,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":19980451,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"98.451","BusinessType":4,"BusinessTypeName":"Parlamentarische Initiative","BusinessTypeAbbreviation":"Pa. Iv.","Title":"Altlasten. Untersuchungskosten","Description":null,"InitialSituation":"<p>Die Parlamentarische Initiative verlangt, dass die Kosten f\u00fcr die Untersuchung eines im Kataster der belasteten Standorte eingetragenen oder zum Eintrag vorgesehenen Standorts dem Kanton auferlegt werden sollen, wenn sich der Standort im Nachhinein als nicht belastet erweist. 60 Prozent der dadurch anfallenden Kosten sollen den Kantonen aus dem Altlastenfonds des Bundes zur\u00fcckerstattet werden.</p><p>Die bisher geltende Regelung im Umweltschutzgesetz beruht auf einer Revision des Gesetzes vom 21. Dezember 1995. Damals hatten die Eidgen\u00f6ssischen R\u00e4te erstmals Vorschriften \u00fcber Altlasten in das Umweltschutzgesetz (Art. 32c bis 32e USG) eingef\u00fcgt. Die Kantone wurden damit verpflichtet, einen \u00f6ffentlich zug\u00e4nglichen Kataster der belasteten Standorte zu erstellen und daf\u00fcr zu sorgen, dass sanierungsbed\u00fcrftige belastete Standorte (Altlasten) saniert werden. Zudem wurde geregelt, wer die Kosten von Altlastensanierungen zu tragen hat. Die gew\u00e4hlte Regelung st\u00fctzte sich weitgehend auf die langj\u00e4hrige Bundesgerichtspraxis zur Kostentragung bei Massnahmen der Beh\u00f6rden (Ersatzvornahmen) zum Schutz der Gew\u00e4sser.</p><p>Das Altlastenrecht hat sich bisher insgesamt bew\u00e4hrt. Die Erfassung der ca. 50 000 belasteten Standorte wird von den Kantonen z\u00fcgig vorangetrieben. Einige hundert der vermuteten 3000 bis 4000 Altlasten sind bereits saniert worden (Stand: 2002). Es l\u00e4sst sich aber kaum vermeiden, dass bei der systematischen Erfassung auch einzelne Standorte im Kataster eingetragen werden, bei denen die sp\u00e4tere Untersuchung zeigt, dass sie nicht belastet sind. Die Kosten f\u00fcr diese Untersuchungen wurden bisher in der Regel den Inhabern auferlegt. Diese oft als ungerecht empfundene Praxis will die Parlamentarische Initiative von Peter Baumberger (C, ZH) korrigieren. </p>","Proceedings":"<p></p><p>Auf Antrag der nationalr\u00e4tlichen Kommission f\u00fcr Umwelt, Raumplanung, Energie und Kommunikation (UREK) gab der Nationalrat der Initiative in der Herbstsession 1999 Folge. Daraufhin wurde eine Subkommission eingesetzt, welche das urspr\u00fcngliche Anliegen der Parlamentarischen Initiative aufnahm und erg\u00e4nzte. Wesentlicher Streitpunkt zwischen den R\u00e4ten war die Finanzierung bei Aushubmaterial von belasteten Standorten (Art. 32bbisUSG). Gem\u00e4ss <b>Nationalrat</b> sollte der Verursacher Mehrkosten f\u00fcr Untersuchung und Entsorgung des verunreinigten Aushubmaterials von einem zwar belasteten, aber nicht sanierungsbed\u00fcrftigen Standort tragen, wenn dieses Material bei der Erstellung oder \u00c4nderung von Bauten anf\u00e4llt und besonders behandelt oder abgelagert werden muss.</p><p>Die Umweltkommission des <b>St\u00e4nderats </b>schlug dem Plenum vor, Artikel\u00a032bbiswieder zur streichen. Sie bef\u00fcrchtete wie der Bundesrat bei Annahme von Artikel\u00a032bbis folgende Auswirkungen: bei 40 000 bis 50 000 belasteten Standorten k\u00f6nnte die vorgesehene Regelung dazu f\u00fchren, dass die Besitzer, welche die Belastung nicht selbst verursacht haben, m\u00f6glichst rasch ihren Standort aufwendig untersuchen lassen w\u00fcrden, um die Verursacherfrage abzukl\u00e4ren. Im f\u00fcr sie g\u00fcnstigen Fall w\u00fcrden diese Grundst\u00fccksbesitzer vom Kanton eine Kostenverf\u00fcgung (mit Rekursm\u00f6glichkeit) verlangen und den belasteten Untergrund m\u00f6glichst umgehend auf Kosten des Verursachers der Belastung entfernen lassen.</p><p>Der St\u00e4nderat folgte durchwegs den Antr\u00e4gen seiner Kommission. Er strich Artikel\u00a032bbis wieder aus dem Entwurf und folgte auch bei den anderen Differenzen, die vor allem redaktionelle Neufassungen und Vereinfachungen der neuen Artikel des Umweltschutzgesetzes betrafen, seiner Kommission.</p><p>Der <b>Nationalrat</b> seinerseits hielt bei Artikel\u00a032bbis am Verursacherprinzip fest. Der Verursacher der Bodenbelastung sollte prim\u00e4r in die Pflicht genommen werden. Die Grosse Kammer wollte dem St\u00e4nderat teilweise entgegenkommen und f\u00fcgte auf Antrag ihrer Kommission bei Artikel\u00a032bbis den Absatz\u00a01 hinzu, der bestimmt, dass nur die mit der Sanierung verbundenen \"notwendigen Arbeiten\" dem Verursacher belastet werden k\u00f6nnen. Der Inhaber sollte somit daf\u00fcr sorgen, dass im Rahmen einer geplanten Umnutzung und unter Ber\u00fccksichtigung der raumplanerischen und baurechtlichen Vorschriften m\u00f6glichst wenig Aushub anf\u00e4llt, der besonders behandelt werden muss. Damit sollten die Kosten f\u00fcr den Verursacher m\u00f6glichst minimiert werden. Zudem m\u00fcsste der Verursacher der Belastung nur dann die Kosten tragen, wenn der Inhaber beim Erwerb des Grundst\u00fcckes \"bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt von der Belastung und vom Ausmass der Kostenfolge keine Kenntnis haben konnte\". In Artikel\u00a032bbis wurde vom Nationalrat festegelegt, dass der Inhaber dann die Kosten tragen soll, wenn die Verursacher nicht ermittelt werden k\u00f6nnen oder zahlungsunf\u00e4hig sind.</p><p>In allen anderen noch h\u00e4ngigen Differenzen folgte der Nationalrat dem St\u00e4nderat.</p><p>Der <b>St\u00e4nderat</b> wollte auch den Kompromissvorschlag der grossen Kammer bei Art. 32bbis nicht annehmen. Die Kantone standen dieser Regelung ebenfalls negativ gegen\u00fcber.</p><p>Mit dem Ziel, bei Artikel\u00a032bbis eine L\u00f6sung zu erreichen, trat die Kommission f\u00fcr Umwelt, Raumplanung, Energie und Kommunikation (UREK) des <b>Nationalrats</b> direkt mit den Vertretern der Kantone, bzw. mit der Bau-, Planungs-, und Umweltdirektorenkonferenz (BPUK) in Verbindung. Namens der Kommission wiesen Rudolf Rechsteiner (S, BS) und Andr\u00e9 Reymond (V, GE) darauf hin, dass dadurch eine Ann\u00e4herung der Positionen herbeigef\u00fchrt werden konnte. Die von der Kommission vorgeschlagene L\u00f6sung soll zeitlich eng befristet sein. Leistungen sollen beim Verursacher nur dann geltend gemacht werden k\u00f6nnen, wenn der Inhaber das Grundst\u00fcck zwischen 1972 und 1997 erworben hat. Anspr\u00fcche k\u00f6nnen l\u00e4ngstens w\u00e4hrend 15 Jahren ab Inkrafttreten von Artikel\u00a032bbis geltend gemacht werden, voraussichtlich bis zum Jahre 2021. Zudem muss der Inhaber eines Grundst\u00fccks nach Version der Kommission nachweisen, dass er vom Verursacher keine Entsch\u00e4digung erhalten hat und dass beim Verkauf des Grundst\u00fccks wegen der Altlasten keine Preisnachl\u00e4sse gew\u00e4hrt wurden. Der Verursacher muss mindestens zwei Drittel der Mehrkosten f\u00fcr die Untersuchung und Entsorgung des Materials tragen. Der Inhaber des Standorts muss somit den restlichen Teil der Mehrkosten - in der Regel 10 bis 20 Prozent - \u00fcbernehmen. Der Nationalrat nahm den Vorschlag seiner Kommission ohne weitere Diskussion an.</p><p>Der <b>St\u00e4nderat</b> stimmte der Fassung des Nationalrates bei Artikel\u00a032bbisteilweise zu. Die Verursacher und fr\u00fcheren Inhaber sollten jedoch nicht \"mindestens zwei Drittel der Mehrkosten f\u00fcr die Untersuchung und Entsorgung des Materials\", sondern \"einen angemessenen Teil der Mehrkosten\" tragen m\u00fcssen. </p><p>Da damit auch nach zwei Runden der Differenzbereinigung keine Einigung hatte erzielt werden k\u00f6nnen, fand eine Einigungskonferenz statt. Mit 13 zu 11 Stimmen beantragte sie, der Version des Nationalrates zu folgen. Beide R\u00e4te folgten diesem Antrag und nahmen die Vorlage ohne Gegenstimmen an.</p>","DraftText":null,"SubmittedText":"<p>Gest\u00fctzt auf Artikel\u00a021bis des Gesch\u00e4ftsverkehrsgesetzes reiche ich folgende Parlamentarische Initiative in der Form des ausgearbeiteten Entwurfes ein, zwecks Erg\u00e4nzung des Umweltschutzgesetzes mit Vorschriften betreffend die Tragung der Untersuchungskosten f\u00fcr Eintragungen in den Altlastenkataster bzw. Entlassungen aus dem Altlastenkataster:</p><p>Art. 32d Abs. 4</p><p>Die Kantone tragen die Kosten f\u00fcr die Untersuchung eines im Kataster (Art. 32c Abs. 2) eingetragenen oder f\u00fcr den Eintrag vorgesehenen Standortes, wenn die Untersuchung ergibt, dass dieser nicht durch Abf\u00e4lle belastet ist.</p><p>Art. 32e Abs. 1</p><p>.... Der Bund verwendet den Ertrag ausschliesslich f\u00fcr Abgeltungen nach den Abs\u00e4tzen 3 und 3bis. Die Abgeltungen werden den Kantonen nach Massgabe des Aufwandes ausbezahlt.</p><p>Art. 32e Abs. 3</p><p>Abgeltungen an die Sanierung von Deponien oder anderen durch Abf\u00e4lle belasteten Standorten betragen h\u00f6chstens 40 Prozent der anrechenbaren Kosten und werden nur geleistet, wenn ....</p><p>Art. 32e Abs. 3bis</p><p>Abgeltungen an Untersuchungen nach Artikel\u00a032d Absatz\u00a04 betragen 60 Prozent der anrechenbaren Kosten.</p><p>Art. 32e Abs. 4</p><p>Der Bundesrat erl\u00e4sst Vorschriften \u00fcber das Verfahren der Abgabenerhebung sowie \u00fcber die H\u00f6he der Abgeltungen des Bundes und die anrechenbaren Kosten.</p>","ReasonText":"<p>Im Rahmen der am 1. Oktober 1998 in Kraft getretenen Altlastenverordnung wurde aus rechtlichen Gr\u00fcnden die Kostentragung unter anderem f\u00fcr Untersuchungsmassnahmen zur Abkl\u00e4rung der Belastung von (m\u00f6glicherweise in den Altlastenkataster gem\u00e4ss USG aufzunehmenden) Standorten nicht geregelt.</p><p>In vielen Kantonen herrscht die (dem Willen des Gesetzgebers anl\u00e4sslich der k\u00fcrzlichen Revision des USG nicht entsprechende) Praxis, die Kosten solcher Abkl\u00e4rungen unabh\u00e4ngig von deren Ergebnis dem Standortinhaber (in der Regel dem Eigent\u00fcmer des altlastenverd\u00e4chtigen Grundst\u00fcckes) aufzuerlegen (vgl. dazu die Zusammenfassung der Praxis in URP 1997 758ff.). Dieses Vorgehen widerspricht den \u00fcblichen Verfahrensregeln und bedeutet inhaltlich eine unzul\u00e4ssige \"Verschuldens\"-Fiktion.</p><p>Das USG ist dementsprechend mit Vorschriften zu erg\u00e4nzen, wonach die Untersuchungskosten im Hinblick auf die Erstellung des Altlastenkatasters oder die Entlassung von Standorten aus diesem Kataster jedenfalls dann zu Lasten der \u00f6ffentlichen Hand gehen, wenn sich ergibt, dass der Standort nicht in umweltrelevanter Weise durch Abf\u00e4lle belastet ist.</p><p>Zur Entlastung der Kantone soll ein angemessener Teil der Kosten f\u00fcr (je nach Fall) historische und/oder technische Erstuntersuchungen zu Lasten der Sanierungsabgaben gem\u00e4ss Artikel\u00a032e USG gedeckt werden.</p><p>Ausf\u00fchrungsvorschriften sind gest\u00fctzt auf Artikel\u00a032e Absatz\u00a04 USG vom Bundesrat zu erlassen. Bis Mitte 1999 wird eine Arbeitsgruppe der Kantone und des Buwal Kriterien f\u00fcr Katastereintragungen (bzw. -entlassungen) erarbeiten. Es darf erwartet werden, dass dabei den Kriterien von Umweltrelevanz und Verh\u00e4ltnism\u00e4ssigkeit Rechnung getragen wird.</p>","DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":null,"FederalCouncilProposal":null,"FederalCouncilProposalText":null,"FederalCouncilProposalDate":null,"SubmittedBy":"Baumberger Peter","BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(1134715984203)\/","ResponsibleDepartment":9,"ResponsibleDepartmentName":"Departement f\u00fcr Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"UVEK","IsLeadingDepartment":true,"Tags":null,"Category":null,"Modified":"\/Date(1770755984473)\/","SubmissionDate":"\/Date(913852800000)\/","SubmissionCouncil":1,"SubmissionCouncilName":"Nationalrat","SubmissionCouncilAbbreviation":"NR","SubmissionSession":4516,"SubmissionLegislativePeriod":45,"FirstCouncil1":1,"FirstCouncil1Name":"Nationalrat","FirstCouncil1Abbreviation":"NR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":null}}