{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19981060,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19981060,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19981060,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19981060,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19981060,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19981060,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19981060,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19981060,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19981060,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19981060,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19981060,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19981060,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19981060,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19981060,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19981060,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19981060,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19981060,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":19981060,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"98.1060","BusinessType":12,"BusinessTypeName":"Einfache Anfrage","BusinessTypeAbbreviation":"EA","Title":"VLVA. Revision","Description":null,"InitialSituation":null,"Proceedings":null,"DraftText":null,"SubmittedText":"<p>Die Vernehmlassung \u00fcber die Revision der Verordnung \u00fcber die Leistungen bei vorzeitigem Altersr\u00fccktritt von Bediensteten in besonderen Dienstverh\u00e4ltnissen (VLVA) l\u00f6st in Armeekreisen tiefgreifende Diskussionen, Verunsicherung und Besorgnis aus. Insbesondere die Absicht, dass der Bund w\u00e4hrend der Anstellung zugesicherte Renten nach Erreichen der Altersgrenze nicht mehr leisten will, belastet das Vertrauen in die Armee als Arbeitgeber stark und tangiert die Motivationsbasis der Instruktoren.</p><p>Um diesen Verunsicherungen entgegenzuwirken, bitte ich den Bundesrat um die Beantwortung der nachfolgenden Fragen:</p><p>1. Wie stellt er sich zum Sachverhalt, dass den Bediensteten in besonderen Dienstverh\u00e4ltnissen der Armee der vorzeitige Ruhestand als Kompensation f\u00fcr die zwingende zeitliche Mehrleistung w\u00e4hrend der berufsbedingten Dienstzeit zwar zugesichert wurde, durch vorgesehene Rentenk\u00fcrzungen faktisch aber nur noch teilweise bzw. mit erheblichen finanziellen Leistungseinbussen gew\u00e4hrt werden soll?</p><p>2. Teilt er die Meinung, dass diese K\u00fcrzungen wider Treu und Glauben stehen, indem die Vorleistungen seitens der Bediensteten zwar erbracht wurden, der Bund nun aber, nach Erreichen der Altersgrenze, nicht mehr bereit ist, seinen Teil der Verpflichtung einzul\u00f6sen?</p><p>3. Wie beurteilt er die Unterschiede zwischen zugesicherten Anwartschaften im Dienste des Bundes und solchen in der Privatwirtschaft, wo Entsch\u00e4digungen auch dann einklagbar und verg\u00fctbar bleiben, wenn dadurch die Existenz des entlassenden und personalabbauenden Betriebes akut gef\u00e4hrdet ist?</p><p>4. Welcher Art gedenkt er diesen Besitzstandverlust und die w\u00e4hrend der Dienstzeit erbrachte Mehrleistung zu entsch\u00e4digen?</p><p>5. Teilt er die Ansicht, dass sich dieses Abweichen von klar zugesicherten Rentenleistungen demotivierend auf das Instruktionskader auswirkt und insbesondere die Leistungsf\u00e4higkeit in einem Zeitpunkt negativ beeintr\u00e4chtigt, in dem mit der Realisierung des Leitbildes \"Armee 95\" ohnehin erh\u00f6hte Anforderungen an die Armeeausbildner gestellt werden?</p>","ReasonText":null,"DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":"<p>1. Im Rahmen der Revisionsarbeiten der VLVA wurde am vorzeitigen Altersr\u00fccktritt - je nach Funktion mit 58, 60 oder 62 Jahren - nichts ge\u00e4ndert. Somit erleiden die Betroffenen, was die besondere Beanspruchung w\u00e4hrend der Dienstzeit betrifft, keinen Besitzstandverlust. Ein Instruktor, der mit 58 Jahren in den vorzeitigen Ruhestand tritt (im Vergleich zu den \u00fcbrigen Bediensteten sieben Jahre fr\u00fcher), h\u00e4tte n\u00e4mlich bei einer angenommenen 30j\u00e4hrigen Dienstzeit jeden Monat rund dreissig \u00dcberstunden zu leisten, was mit Sicherheit nicht in jedem Fall als Regel bezeichnet werden kann. Der Bundesrat ist der Auffassung, dass der besonderen Beanspruchung weiterhin geb\u00fchrend Rechnung getragen wird.</p><p>Was die finanzielle Einbusse angeht, resultieren f\u00fcr die der VLVA unterstellten Personen auch nach der Revision der Verordnung bis zur Vollendung des 62. Altersjahrs keine Nachteile. Die monatliche Rentenk\u00fcrzung zwischen dem 62. und 65. Altersjahr betr\u00e4gt bei einem Grenzw\u00e4chter der 13. Besoldungsklasse etwa 560 Franken (10,8 Prozent), bei einem Instruktor der 29. Besoldungsklasse (Schulkommandant) etwa 1800 Franken (17,3 Prozent) und bei einem Korpskommandanten in der \u00dcberklasse etwa 3800 Franken (24,3 Prozent). Als Vergleich sei erw\u00e4hnt, dass den nicht der VLVA unterstellten Bediensteten, die vom flexiblen R\u00fccktrittsalter Gebrauch machen, von Anfang an die vorerw\u00e4hnten kleineren, d. h. ordentlichen statutarischen Rentenleistungen ausbezahlt werden, ohne Zusatzleistung nach VLVA. Das Gros des Personals tritt heute vorzeitig in den Ruhestand (freiwillig oder im Rahmen eines Sozialplans), ohne dass ihm eine Zusatzleistung ausgerichtet wird.</p><p>2. Nein, von einem Verstoss gegen Treu und Glauben kann nicht die Rede sein. Beim vorliegenden Entwurf handelt es sich nicht um eine grundlegende \u00c4nderung bzw. Abkehr vom bestehenden Recht. Es werden partielle Korrekturen vorgenommen, die sich aufgrund von ver\u00e4nderten wirtschaftlichen, politischen und insbesondere personalpolitischen Bedingungen aufdr\u00e4ngen. Nach wie vor wird den der VLVA unterstellten Personen eine ungek\u00fcrzte Altersrente von 60 Prozent ausgerichtet, obschon sie die sonst \u00fcblichen Versicherungsbedingungen nicht erf\u00fcllen (keine K\u00fcrzung bei Altersr\u00fccktritt vor vollendetem 62. Altersjahr und bei weniger als 40 Versicherungsjahren). \u00dcberdies wird ihnen die \u00dcberbr\u00fcckungsrente ohne R\u00fcckzahlungspflicht ausgerichtet. Die beabsichtigte \u00c4nderung der VLVA betrifft lediglich den Verzicht auf die Zusatzleistung ab vollendetem 62. Altersjahr (Unterschied zwischen der Summe der Leistungen der Pensionskasse des Bundes und 80 respektive 90 Prozent der massgebenden Bez\u00fcge).</p><p>Es liegt in der Kompetenz des Gesetz- oder Verordnungsgebers, im Rahmen der verfassungsrechtlich vorgegebenen Grenzen Erlasse jederzeit zu \u00e4ndern. Somit fallen auch einmal erworbene Anwartschaften \u00fcblicherweise nicht unter den Vertrauensschutz. Nicht zu vergessen ist zudem die Tatsache, dass die Leistungen der VLVA - im Gegensatz zu den \u00fcbrigen obligatorischen Rentenleistungen - ausschliesslich durch Arbeitgeberbeitr\u00e4ge finanziert werden. Sie fallen folglich vollst\u00e4ndig zu Lasten des Bundeshaushalts an.</p><p>3. Ein Vergleich mit der Privatwirtschaft kann im vorliegenden Fall nicht tel quel gezogen werden. Die der VLVA unterstellten Personalkategorien beziehen auch nach deren Revision Leistungen, die im Vergleich mit den \u00fcbrigen Angestellten des Bundes immer noch als grossz\u00fcgig bezeichnet werden k\u00f6nnen.</p><p>4. Siehe auch Antwort zu Frage 1. Die neue VLVA garantiert immer noch \u00fcberdurchschnittlich gute Leistungen und erm\u00f6glicht diesen Kategorien unver\u00e4ndert den vorzeitigen Altersr\u00fccktritt zwischen dem 58. und 62. Lebensjahr. Der Bundesrat ist auch gegen weitreichende \u00dcbergangsbestimmungen, da solche die ganze Vorlage in Frage stellen w\u00fcrden. All diejenigen, die mit 58 respektive 60 Jahren in den vorzeitigen Ruhestand treten, haben vier Jahre respektive zwei Jahre Zeit, sich auf die K\u00fcrzung der Leistung einzustellen. Nicht auf die neue Situation einstellen k\u00f6nnen sich die Korpskommandanten und Division\u00e4re, die nicht unter die \u00dcbergangsregelung von 1995 fallen und vom vorzeitigen Altersr\u00fccktritt Gebrauch machen. Dies st\u00f6rt aber unter dem personalpolitischen Gesichtspunkt wenig, gaben doch haupts\u00e4chlich diese beiden Personalkategorien Anlass zur Kritik bzw. \u00c4nderung der VLVA. Zudem d\u00fcrften die neuen Leistungen kaum zu finanziellen Problemen f\u00fchren.</p><p>5. Der Bundesrat ist sich bewusst, dass das Instruktionskorps das R\u00fcckgrat der Schweizer Armee darstellt. Er hat ein gewisses Verst\u00e4ndnis f\u00fcr die Widerst\u00e4nde der Betroffenen gegen die Reform. Bei der Revision der VLVA handelt es sich aber nicht um einen generellen Abbau, sondern um eine Angleichung der Leistungen der VLVA ab vollendetem 62. Altersjahr an die Regelungen f\u00fcr das \u00fcbrige Bundespersonal. Der Bundesrat ist der Auffassung, dass die Revision der VLVA die Leistungsf\u00e4higkeit unseres Instruktionskorps nicht in Frage stellt und diese sozialvertr\u00e4glich ist.</p><p>Weiteres Vorgehen</p><p>Der Revisionsentwurf hat bei den betroffenen Personalkategorien und -verb\u00e4nden zahlreiche Reaktionen hervorgerufen. Der Chef des Eidgen\u00f6ssischen Finanzdepartementes hat im Rahmen der Verhandlungen mit den Personalverb\u00e4nden der Verschiebung des Inkrafttretens vom 1. Juli 1998 auf den 1. Januar 1999 zugestimmt. Zurzeit ist die Revision der VLVA jedoch noch Gegenstand von verschiedenen Gespr\u00e4chen.</p>  Antwort des Bundesrates.","FederalCouncilProposal":8,"FederalCouncilProposalText":null,"FederalCouncilProposalDate":"\/Date(904089600000)\/","SubmittedBy":"Gusset Wilfried Ernest","BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(904089600000)\/","ResponsibleDepartment":7,"ResponsibleDepartmentName":"Finanzdepartement","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"EFD","IsLeadingDepartment":true,"Tags":null,"Category":null,"Modified":"\/Date(1750805732537)\/","SubmissionDate":"\/Date(893808000000)\/","SubmissionCouncil":1,"SubmissionCouncilName":"Nationalrat","SubmissionCouncilAbbreviation":"NR","SubmissionSession":4513,"SubmissionLegislativePeriod":45,"FirstCouncil1":1,"FirstCouncil1Name":"Nationalrat","FirstCouncil1Abbreviation":"NR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":null}}