{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19981061,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19981061,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19981061,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19981061,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19981061,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19981061,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19981061,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19981061,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19981061,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19981061,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19981061,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19981061,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19981061,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19981061,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19981061,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19981061,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19981061,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":19981061,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"98.1061","BusinessType":12,"BusinessTypeName":"Einfache Anfrage","BusinessTypeAbbreviation":"EA","Title":"Extraterritoriale Wirkungen von US-Entscheiden?","Description":null,"InitialSituation":null,"Proceedings":null,"DraftText":null,"SubmittedText":"<p>Die laufenden Verhandlungen der Grossbanken in den USA werfen eine Reihe von Fragen auf:</p><p>1. Ist der Bundesrat nicht der Auffassung, dass Ansprecher, die Anspr\u00fcche aus Sachverhalten ableiten, die sich in der Schweiz ereignet haben, grunds\u00e4tzlich auch die M\u00f6glichkeit haben m\u00fcssen, nach Schweizer Recht zu ihrem Recht zu kommen? Und dass das schweizerische Rechtssystem letztlich an den Menschenrechten orientiert sein und deren Durchsetzung in der Schweiz erm\u00f6glichen muss?</p><p>2. Wie beurteilt der Bundesrat die laufenden Verfahren und Verhandlungen in den USA unter diesen Gesichtspunkten?</p><p>3. Falls das Schweizer Rechtssystem keine ausreichenden Garantien zur Durchsetzung berechtigter Anspr\u00fcche bietet: Wo ist es aus Sicht des Bundesrates verbesserungsbed\u00fcrftig?</p><p>4. Teilt der Bundesrat im \u00fcbrigen die Auffassung, dass es nicht angehen kann, dass Ansprecher, die ihre Anspr\u00fcche in der Schweiz geltend machen oder geltend machen k\u00f6nnen, diese \u00fcber den Einbezug in US-amerikanische Entscheide oder Vergleiche verlieren, ausser wenn dies ihrem ausdr\u00fccklichen Willen entspricht?</p>","ReasonText":null,"DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":"<p>1. Zust\u00e4ndigkeit schweizerischer Gerichte und Beurteilung der ausl\u00e4ndischen Verfahren</p><p>Der Bundesrat teilt die in der Einfache Anfrage vertretene Auffassung, wonach es f\u00fcr Anspr\u00fcche aus Sachverhalten, die sich in der Schweiz ereignet haben, grunds\u00e4tzlich eine M\u00f6glichkeit zur Beurteilung vor schweizerischen Gerichten und nach schweizerischem Recht geben soll. Dieser Grundsatz ist gem\u00e4ss den Regeln des in der Schweiz geltenden internationalen Privat- und Zivilprozessrechtes unbestritten. Voraussetzung daf\u00fcr, dass ein Anspruch in der Schweiz auf dem Prozessweg geltend gemacht werden kann, ist die internationale Zust\u00e4ndigkeit schweizerischer Gerichte. Diese bestimmt sich nach dem Bundesgesetz \u00fcber das Internationale Privatrecht (IPRG, SR 291). Danach ist eine Zust\u00e4ndigkeit schweizerischer Gerichte grunds\u00e4tzlich immer dann gegeben, wenn der Beklagte seinen Wohnsitz oder seinen Sitz in der Schweiz hat (Art. 2 IPRG); daneben stellt das IPRG eine Vielzahl spezieller Zust\u00e4ndigkeiten zur Verf\u00fcgung. In jedem Fall ist davon auszugehen, dass in der Schweiz eine Zust\u00e4ndigkeit bestand und besteht, um Anspr\u00fcche gegen Banken mit Sitz in der Schweiz geltend machen zu k\u00f6nnen.</p><p>Dass diese nicht in Anspruch genommen, sondern ausl\u00e4ndische Gerichte angerufen wurden, zeigt, dass die Entscheidung f\u00fcr einen bestimmten Gerichtsstand von einer Vielzahl von Faktoren abh\u00e4ngt. Dazu geh\u00f6ren das jeweilige nationale Zivilverfahrensrecht ebenso wie das materielle Recht, nach welchem dieses den Sachverhalt beurteilt haben will. Welches materielle Recht Anwendung findet, entscheidet sich mangels staatsvertraglicher Regelung nach dem internationalen Privatrecht jenes Landes, in dem sich das angerufene Gericht befindet.</p><p>Ausserhalb eines Staatsvertrages hat die Schweiz grunds\u00e4tzlich keinen Einfluss darauf, ob ein ausl\u00e4ndischer Staat f\u00fcr die Beurteilung von Streitigkeiten eine Zust\u00e4ndigkeit zur Verf\u00fcgung stellt. Schweizerische Vorstellungen \u00fcber eine angemessene Aufteilung der Gerichtsbarkeit im internationalen Verh\u00e4ltnis kommen jedoch dann zum Tragen, wenn die Anerkennung und Vollstreckung eines ausl\u00e4ndischen Urteiles in der Schweiz verlangt wird. Die Anerkennung kann n\u00e4mlich verweigert werden, wenn der Urteilsstaat (nach den Massst\u00e4ben der Schweiz als Anerkennungsstaat) nicht als zust\u00e4ndig erachtet wird. Darauf wird nachfolgend unter Ziffer 2 eingegangen.</p><p>Im \u00fcbrigen ist zwischen der Verweigerung der Anerkennung ausl\u00e4ndischer Urteile und einer v\u00f6lkerrechtlich begr\u00fcndeten Intervention gegen ein ausl\u00e4ndisches Gerichtsverfahren zu unterscheiden. W\u00e4hrend ein Staat \u00fcber die Anerkennung ausl\u00e4ndischer Urteile - vorbeh\u00e4ltlich besonderer staatsvertraglicher Verpflichtungen - grunds\u00e4tzlich nach den eigenen Regeln und damit in eigenem Ermessen entscheidet, kann er sich gegen ausl\u00e4ndische Prozessverfahren als solche nur dann zur Wehr setzen, wenn seine Souver\u00e4nit\u00e4tsinteressen oder andere v\u00f6lkerrechtliche Grunds\u00e4tze ber\u00fchrt sind. Im Zusammenhang mit den Sammelklageverfahren, die in den USA gegen schweizerische Banken h\u00e4ngig sind, ist daran zu erinnern, dass die Schweiz am 5. Juni 1997 dem befassten Gericht durch einen \"letter to the judge\" angezeigt hat, dass sie Wert auf die Vermeidung von Zust\u00e4ndigkeitskonflikten lege. Das Gericht hat allerdings bis heute nicht \u00fcber seine Zust\u00e4ndigkeit entschieden. Inzwischen scheinen sich die Parteien jedoch im erw\u00e4hnten Sammelklageverfahren dem Grundsatz nach auf einen Vergleich geeinigt zu haben. Der Bundesrat hat von dieser Entwicklung Kenntnis genommen und wird die Angelegenheit weiterhin aufmerksam verfolgen.</p><p>2. Zur Anerkennung der ausl\u00e4ndischen Verfahren in der Schweiz</p><p>Ausl\u00e4ndische Entscheidungen entfalten im Inland nur Wirkungen, wenn sie anerkannt werden k\u00f6nnen. Die Anerkennung der ausl\u00e4ndischen Entscheidungen richtet sich nach dem erw\u00e4hnten IPRG. Wichtigste Anerkennungsvoraussetzung ist, dass der Entscheidungsstaat nach den schweizerischen Massst\u00e4ben f\u00fcr die Beurteilung des Streitfalles zust\u00e4ndig war. Eine Anerkennung kann ausserdem verweigert werden, wenn die Entscheidung dem schweizerischen materiellen oder formellen \"ordre public\" widerspricht. Ob eine ausl\u00e4ndische Entscheidung, welche nach dem ausl\u00e4ndischen Verfahrensrecht Wirkungen auch f\u00fcr Personen entfaltet, welche am Verfahren nicht unmittelbar beteiligt waren, in der Schweiz anerkannt werden kann, werden die kantonalen Gerichte und in letzter Instanz das Bundesgericht zu entscheiden haben; es ist nicht am Bundesrat, sich dazu zu \u00e4ussern. Kommt eine Anerkennung nicht in Betracht, so kann der Anspruch vor einem schweizerischen Gericht erneut geltend gemacht werden, sofern die sonstigen Prozessvoraussetzungen, namentlich diejenige der direkten Zust\u00e4ndigkeit, gegeben sind.</p><p>3. Bedeutung der Menschenrechte</p><p>Die Schweiz als Vertragsstaat der Europ\u00e4ischen Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (SR 0.101) sowie des Internationalen Paktes vom 16. Dezember 1966 \u00fcber b\u00fcrgerliche und politische Rechte (SR 0.103.2) gew\u00e4hrleistet einen umfassenden Schutz der Individualrechte auch in prozessualer Hinsicht. Insbesondere war und ist auch gew\u00e4hrleistet, dass ein B\u00fcrger seinen Anspruch auf dem Rechtsweg geltend machen kann, da in der Schweiz jederzeit eine Zust\u00e4ndigkeit bestand, um Anspr\u00fcche gegen Banken mit Sitz in der Schweiz geltend machen zu k\u00f6nnen. Wie erw\u00e4hnt, fliessen die prozessualen Mindestgarantien der erw\u00e4hnten v\u00f6lkerrechtlichen Instrumente auch im Rahmen des schweizerischen Verfahrens der Anerkennung ausl\u00e4ndischer Gerichtsentscheidungen ein.</p><p>4. Reformbedarf</p><p>Der Bundesrat ist der Auffassung, dass das internationale Privat- und Zivilverfahrensrecht der Schweiz, insbesondere das IPRG, Gew\u00e4hr f\u00fcr eine menschenrechtskonforme Regelung der Zust\u00e4ndigkeit schweizerischer Gerichte und der Anerkennung ausl\u00e4ndischer Entscheidungen bietet. Es besteht zurzeit kein Anlass, diese Regelung zu revidieren. Ob f\u00fcr das interne Zivilverfahrensrecht allenfalls doch Lehren aus den in den USA laufenden Verfahren zu ziehen sein werden, wird im Rahmen einer allf\u00e4lligen Vereinheitlichung des schweizerischen Zivilprozessrechtes zu pr\u00fcfen sein. Den Schwierigkeiten schweizerischer Unternehmen, welche in anderen Staaten niedergelassen oder t\u00e4tig sind und sich deshalb nicht ohne weiteres der dortigen Gerichtsbarkeit entziehen k\u00f6nnen, kann im \u00fcbrigen nicht auf landesrechtlicher, sondern allein auf staatsvertraglicher Ebene abgeholfen werden. In diesem Zusammenhang ist auf die laufenden Arbeiten der Haager Konferenz f\u00fcr internationales Privatrecht an einem internationalen Gerichtsstands- und Vollstreckungs\u00fcbereinkommen hinzuweisen, welches insbesondere auch im Verh\u00e4ltnis zu den USA eine Koordination der internationalen Zust\u00e4ndigkeitsordnung bringen sollte.</p>  Antwort des Bundesrates.","FederalCouncilProposal":8,"FederalCouncilProposalText":null,"FederalCouncilProposalDate":"\/Date(913593600000)\/","SubmittedBy":"Rechsteiner Paul","BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(913593600000)\/","ResponsibleDepartment":3,"ResponsibleDepartmentName":"Departement f\u00fcr ausw\u00e4rtige Angelegenheiten","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"EDA","IsLeadingDepartment":true,"Tags":null,"Category":null,"Modified":"\/Date(1750805957527)\/","SubmissionDate":"\/Date(893808000000)\/","SubmissionCouncil":1,"SubmissionCouncilName":"Nationalrat","SubmissionCouncilAbbreviation":"NR","SubmissionSession":4513,"SubmissionLegislativePeriod":45,"FirstCouncil1":1,"FirstCouncil1Name":"Nationalrat","FirstCouncil1Abbreviation":"NR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":null}}