{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19981071,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19981071,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19981071,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19981071,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19981071,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19981071,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19981071,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19981071,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19981071,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19981071,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19981071,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19981071,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19981071,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19981071,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19981071,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19981071,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19981071,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":19981071,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"98.1071","BusinessType":13,"BusinessTypeName":"Dringliche Einfache Anfrage","BusinessTypeAbbreviation":"D.EA","Title":"Sozialversicherungsverpflichtungen aus dem Dossier Personenverkehr der bilateralen Verhandlungen","Description":null,"InitialSituation":null,"Proceedings":null,"DraftText":null,"SubmittedText":"<p>Das Dossier Personenverkehr der bilateralen Verhandlungen ist noch nicht ausgehandelt. Unklar ist insbesondere, wie hoch die Kosten aller Sozialversicherungsverpflichtungen sein werden. Offizielle Zahlen wurden bisher nicht vorgelegt, f\u00fcr gewisse Verpflichtungen wurde zum Teil auf die seinerzeitigen Ausf\u00fchrungen in der EWR-Botschaft verwiesen oder die Zusatzforderungen der EU als nicht bezifferbar bezeichnet. Es scheint - aus welchen Gr\u00fcnden auch immer -, als wolle sich der Bundesrat um eine detaillierte Auskunft dr\u00fccken. Deshalb die Frage: Wie hoch sch\u00e4tzt der Bundesrat die Kosten aller Sozialversicherungsverpflichtungen aus dem Dossier Personenverkehr der bilateralen Verhandlungen ein?</p>","ReasonText":null,"DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":"<p>Der Bundesrat hat in seiner Antwort auf die Einfache Anfrage Strahm vom 18. Dezember 1997 (97.1148, Bilaterale Verhandlungen und Sozialversicherungen) bez\u00fcglich der erwarteten Kosten in den Bereichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, Unfallversicherung, berufliche Vorsorge sowie Familienzulagen und andere kantonale Leistungen auf die seinerzeitigen Ausf\u00fchrungen in der EWR-Botschaft verwiesen. Diese Angaben wurden in der Zwischenzeit entsprechend dem heutigen Kenntnisstand aufdatiert. Nach Sch\u00e4tzungen ergeben sich im wesentlichen folgende Mehrkosten:</p><p>In der AHV/IV (1. S\u00e4ule inkl. Erg\u00e4nzungsleistungen) rechnet der Bundesrat mit j\u00e4hrlichen Mehrkosten in der H\u00f6he von 34 Millionen Franken, wovon der Bund 21 Millionen und die Kantone 13 Millionen zu tragen h\u00e4tten (bei einer Beibehaltung der IV-Viertelsrente w\u00e4ren zus\u00e4tzliche Kosten in der H\u00f6he von 3,5 Millionen Franken zu erwarten, wovon der Bund 2,5 Millionen und die Kantone eine Million Franken zu tragen h\u00e4tten). Dar\u00fcber hinaus muss auf der Grundlage der heute zur Verf\u00fcgung stehenden Informationen mit einer Erh\u00f6hung des Personenbestandes in der Bundesverwaltung gerechnet werden.</p><p>Die Schweizerische Ausgleichskasse (SAK), die mit der Durchf\u00fchrung der freiwilligen Versicherung der Auslandschweizer und der zwischenstaatlichen Sozialversicherungsabkommen betraut ist, ben\u00f6tigt sicherlich zus\u00e4tzliche Stellen, verteilt auf die n\u00e4chsten zehn Jahre. Abkl\u00e4rungen zu dieser Frage sind im Gange und werden bei der Erarbeitung der entsprechenden Botschaft vorliegen. Verursacht wird der zus\u00e4tzliche Personalbedarf in erster Linie durch den Wegfall der in den bilateralen Abkommen vorgesehenen administrativen Vereinfachungen wie den Beitragstransfer und die Pauschalabfindungen. Ferner erfahren die Aufgaben der SAK als zwischenstaatliche Verbindungsstelle im Verh\u00e4ltnis zu ausl\u00e4ndischen Versicherungen namentlich infolge der weitergehenden Leistungskoordinierung eine starke Zunahme.</p><p>Auf dem Gebiet der Beruflichen Vorsorge (2. S\u00e4ule) entstehen f\u00fcr den Bund zus\u00e4tzliche Ausgaben in der H\u00f6he von 10,7 Millionen Franken pro Jahr.</p><p>Bei den Familienzulagen sind aufgrund der Pflicht zur Gleichbehandlung von EU-Staatsangeh\u00f6rigen und Schweizer Staatsangeh\u00f6rigen f\u00fcr Bund und Kantone insgesamt Mehrbelastungen in der H\u00f6he von j\u00e4hrlich 2 Millionen Franken im Bereich Haushaltungszulagen zu erwarten. Die Auswirkungen der Gleichbehandlungspflicht bei den kantonalen Kinderzulagen sind nicht bezifferbar. Ein zentrales Bez\u00fcgerregister fehlt, bei \u00fcber 800 Familienausgleichskassen und einigen tausend befreiten Betrieben ist die Zahl der betroffenen EU-Ausl\u00e4nder nicht bekannt. In verschiedenen Kantonen bestehen hinsichtlich im Ausland lebender Kinder Sonderregelungen (insbesondere tiefere Altersgrenze).</p><p>In den sektoriellen Verhandlungen erstmals zu l\u00f6sen waren einige Fragen im Bereich Krankenversicherung, weil hier auf schweizerischer Seite ein neues Gesetz in Kraft getreten ist, und im Bereich der Arbeitslosenversicherung.</p><p>1. Krankenversicherung</p><p>a. Krankenversicherung f\u00fcr gewisse Personen im Ausland</p><p>Die hier mit der EU in Aussicht genommene L\u00f6sung soll vor allem bewirken, dass gewisse Personen im Ausland (Grenzg\u00e4nger nach der Schweiz und ihre Familienangeh\u00f6rigen, Familienangeh\u00f6rige von anderen, in der Schweiz erwerbst\u00e4tigen EU-Staatsangeh\u00f6rigen, Bez\u00fcger ausschliesslich schweizerischer Renten und ihre Familienangeh\u00f6rigen) in der Schweiz versichert werden, wenn sie sich nicht in ihrem Wohnland versichern k\u00f6nnen. Den einzelnen EU-L\u00e4ndern wird die M\u00f6glichkeit gegeben, die betreffenden Personen entweder gesamthaft oder auf individuellen Antrag selbst zu versichern. Wo dies nicht in Betracht kommt, erfolgt eine Versicherung in der Schweiz. Die Gestaltung der Pr\u00e4mien dieser Auslandversicherten erfolgt nach den Grunds\u00e4tzen der schweizerischen Gesetzgebung. Dazu wird der EU-Raum wie ein fiktiver Kanton der Schweiz behandelt und nach Kostenunterschieden abgestuft. Unterschiedliche Kosten ergeben sich, weil sich der Leistungsbezug im Wohnland hinsichtlich Umfang und Tarifen nach dem dortigen Recht richtet. Bei Inanspruchnahme von Leistungen in der Schweiz gehen die vollen Kosten zu Lasten der Versicherung (wie schon jetzt bei versicherten Grenzg\u00e4ngern). Entsprechend den Grunds\u00e4tzen des Krankenversicherungsgesetzes (KVG) muss diese Auslandversicherung selbsttragend sein, d. h., es entstehen durch die Versicherungsleistungen f\u00fcr den Bund oder die Kantone keine Kosten.</p><p>Die Pr\u00e4mienverbilligungen werden im Vertrag mit der EU nicht besonders geregelt. Sie sind allerdings im schweizerischen Recht vorgesehen, und gelten im EU-Recht als sogenannte soziale Verg\u00fcnstigungen, die dem Gleichbehandlungsgrundsatz unterstehen. Die Schweiz wird daher nicht umhin k\u00f6nnen, in H\u00e4rtef\u00e4llen gewisse Beitragszusch\u00fcsse zur Krankenversicherung im Sinne einer sozialen Verg\u00fcnstigung zu gew\u00e4hren, wenn ein Haushaltsvorstand durch die Pr\u00e4mien f\u00fcr seine Familienangeh\u00f6rigen im Ausland \u00fcberm\u00e4ssig belastet wird. Kostensch\u00e4tzungen hier\u00fcber werden erst in einiger Zeit m\u00f6glich sein. Die L\u00e4nder, in denen die betreffenden Personen versichert bleiben k\u00f6nnen, sind noch nicht bekannt. \u00dcber die Anzahl, Struktur und wirtschaftliche Situation der m\u00f6glichen Auslandsversicherten lassen sch daher im heutigen Zeitpunkt keinerlei Aussagen machen. Es ist aber auf jeden Fall davon auszugehen, dass sich hier keine massiven Kosten f\u00fcr die \u00f6ffentliche Hand ergeben werden.</p><p>b. Leistungsaushilfe</p><p>Bei der Krankenbehandlung von im Ausland versicherten und wohnhaften Personen w\u00e4hrend eines Aufenthaltes in der Schweiz k\u00f6nnen der ausl\u00e4ndischen Versicherung die gleichen Tarife in Rechnung gestellt werden, wie der k\u00fcnftigen schweizerischen Auslandsversicherung bei Behandlung ihrer Mitglieder in der Schweiz. Kosten, die nach KVG vom Wohnkanton getragen werden, gehen zu Lasten der Versicherung. Damit ergeben sich hier f\u00fcr die \u00f6ffentliche Hand grunds\u00e4tzlich keine Kosten.</p><p>Die j\u00e4hrlichen Verwaltungskosten (sie gehen zu Lasten der Krankenversicherer) und die Zinskosten (sie sind vom Bund zu \u00fcbernehmen) der Leistungsaushilfe wurden in der EWR-Botschaft insgesamt auf 5 Millionen Franken gesch\u00e4tzt. Dabei ging man davon aus, dass die Schweiz Kostenvorsch\u00fcsse erbringt. Die k\u00fcnftige Leistungsaushilfe w\u00fcrde dagegen auf dem \"tiers garant\", d. h. auf weitm\u00f6glicher Direktzahlung durch den Patienten basieren. Es ist daher anzunehmen, dass die f\u00fcr den EWR gesch\u00e4tzten Kosten eher unterschritten werden d\u00fcrften.</p><p>Dabei darf aber nicht ausser acht gelassen werden, dass auf Versicherte schweizerischer Krankenversicherer bei Behandlung im Ausland die dortigen Sozialversicherungstarife anwendbar werden, was f\u00fcr die schweizerischen Krankenkassen Kostenentlastungen bewirken d\u00fcrfte.</p><p>2. Arbeitslosenversicherung</p><p>a. Kurzaufenthalter</p><p>Im EU-Recht gilt der Grundsatz, wonach in der Regel immer der letzte Besch\u00e4ftigungsstaat f\u00fcr die Gew\u00e4hrung von Leistungen bei Arbeitslosigkeit zust\u00e4ndig ist. Diese Regelung gilt auch f\u00fcr Arbeitnehmer, die in einem anderen Mitgliedstaat ein unterj\u00e4hriges Arbeitsverh\u00e4ltnis eingehen. Nach Ablauf des befristeten Arbeitsverh\u00e4ltnisses haben sie das Recht, in diesem Staat zu verbleiben und wie die Inl\u00e4nder Leistungen der Arbeitslosenversicherung zu beziehen, vorausgesetzt sie erf\u00fcllen die Anspruchsvoraussetzungen nach den nationalen Vorschriften dieses Staates. Hinsichtlich der Dauer der Beitragszeiten kommt das Prinzip der Totalisierung zur Anwendung, d. h., der letzte Besch\u00e4ftigungsstaat muss die in einem anderen EU-Staat zur\u00fcckgelegten Besch\u00e4ftigungs- und Versicherungszeiten mit ber\u00fccksichtigen.</p><p>In Anbetracht der relativ hohen Zahl von befristeten Arbeitsverh\u00e4ltnissen von ausl\u00e4ndischen Arbeitnehmern in der Schweiz (1997 waren etwa 90 000 EU-Arbeitnehmer mit einem unterj\u00e4hrigen Arbeitsvertrag in der Schweiz besch\u00e4ftigt) sieht der bilaterale Vertrag zwischen der Schweiz und der EU f\u00fcr eine \u00dcbergangsfrist von sieben Jahren eine vom EU-Recht abweichende Regelung vor: W\u00e4hrend der \u00dcbergangsfrist wird die Schweiz die Totalisierungsregelung bei Kurzaufenthalter und Saisonniers nicht anwenden. Deshalb muss diese Kategorie von Arbeitnehmern zuerst in der Schweiz w\u00e4hrend mindestens sechs Monaten eine beitragspflichtige Besch\u00e4ftigung ausge\u00fcbt haben, um Arbeitslosenentsch\u00e4digung beziehen zu k\u00f6nnen.</p><p>Saisonniers und Kurzaufenthalter, die arbeitslos werden, bevor sie sechs Monate Beitr\u00e4ge an die schweizerische Arbeitslosenversicherung bezahlt haben, m\u00fcssen ihren Anspruch auf Arbeitslosenentsch\u00e4digung in ihrem Herkunftsstaat geltend machen. Ihre Beitr\u00e4ge an die schweizerische Arbeitslosenversicherung werden deshalb an den Herkunftsstaat \u00fcberwiesen.</p><p>Die in der Folge gesch\u00e4tzten Kosten basieren auf den Zahlen der im Jahre 1997 in der Schweiz t\u00e4tigen Saisonniers und Kurzaufenthalter; deren Anzahl kann f\u00fcr den entsprechenden Zeitraum - insbesondere im Rahmen eines liberalisierten Arbeitsmarktes - nicht vorausgesagt werden. Selbst diese Kostensch\u00e4tzungen sind mit Vorsicht zu geniessen, da das Verhalten der Kurzaufenthalter und Saisonniers unter den Bedingungen eines freien Personenverkehrs nicht pr\u00e4zise genug vorausgesehen werden kann.</p><p>1997 waren etwa 90 000 Saisonniers und Kurzaufenthalter aus dem EU-Raum in der Schweiz besch\u00e4ftigt. Nimmt man diese Zahlen als Grundlage f\u00fcr die Berechnungen f\u00fcr die \u00dcberpr\u00fcfungsfrist von sieben Jahren, so w\u00fcrden sich zus\u00e4tzliche Kosten in der Gr\u00f6ssenordnung von 170 Millionen Franken pro Jahr ergeben.</p><p>In diesen Zahlen noch nicht inbegriffen sind die Ausgaben f\u00fcr die Retrozession der ALV-Beitr\u00e4ge der Arbeitnehmer, die weniger als sechs Monate in der Schweiz eine Besch\u00e4ftigung aus\u00fcbten. Diese Kosten w\u00fcrden rund 40 Millionen Franken pro Jahr betragen.</p><p>Insgesamt muss demnach w\u00e4hrend der \u00dcbergangsfrist bez\u00fcglich Kurzaufenthalter und Saisonniers mit j\u00e4hrlichen Zusatzausgaben in der H\u00f6he von etwa 210 Millionen Franken gerechnet werden.</p><p>Nach Ablauf der siebenj\u00e4hrigen \u00dcbergangsfrist wird die Schweiz auch f\u00fcr Saisonniers und Kurzaufenthalter das EU-Recht \u00fcbernehmen.</p><p>Nimmt man als Grundlage wiederum die Zahlen von 1997 von insgesamt etwa 90 000 Kurzaufenthaltern und Saisonniers, so w\u00fcrden sich - im Vergleich zu heute - zus\u00e4tzliche Kosten zwischen 370 Millionen und 600 Millionen Franken pro Jahr ergeben, vorausgesetzt, dass die Rahmenbedingungen gleich bleiben w\u00fcrden.</p><p>b. Grenzg\u00e4nger</p><p>W\u00e4hrend der siebenj\u00e4hrigen \u00dcbergangsfrist erstattet die Schweiz den Nachbarstaaten weiterhin die Beitr\u00e4ge der Grenzg\u00e4nger an die schweizerische Arbeitslosenversicherung. Diese R\u00fcckerstattung der ALV-Beitr\u00e4ge von Grenzg\u00e4ngern beruht auf den bilateralen Abkommen, welche die Schweiz mit ihren Nachbarstaaten abgeschlossen hat und kostet heute schon j\u00e4hrlich rund 200 Millionen Franken. Da eine solche R\u00fcckerstattung im EU-Recht nicht vorgesehen ist, f\u00e4llt diese nach sieben Jahren dahin. Die Weiterf\u00fchrung der Retrozession der Grenzg\u00e4ngerbeitr\u00e4ge w\u00e4hrend der \u00dcbergangsfrist kann mit rund 200 Millionen Franken pro Jahr veranschlagt werden.</p><p>Den aus den Sozialversicherungsverpflichtungen resultierenden Mehraufwendungen stehen entsprechende Verbesserungen f\u00fcr die Versicherten wie die zwischenstaatliche Leistungsaushilfe in der Krankenversicherung mit 15 EU-Staaten oder die gegenseitige Anrechnung von Zeiten eines oder mehrerer Staaten f\u00fcr die Begr\u00fcndung eines Leistungsanspruchs entgegen. Diese Verbesserungen erleichtern schweizerischen Staatsangeh\u00f6rigen den Zugang zu den Sozialversicherungsleistungen der EU-Staaten.</p>  Antwort des Bundesrates.","FederalCouncilProposal":8,"FederalCouncilProposalText":null,"FederalCouncilProposalDate":"\/Date(899251200000)\/","SubmittedBy":"Rychen Albrecht","BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(899251200000)\/","ResponsibleDepartment":8,"ResponsibleDepartmentName":"Departement f\u00fcr Wirtschaft, Bildung und Forschung","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"WBF","IsLeadingDepartment":true,"Tags":null,"Category":null,"Modified":"\/Date(1779235635250)\/","SubmissionDate":"\/Date(897264000000)\/","SubmissionCouncil":1,"SubmissionCouncilName":"Nationalrat","SubmissionCouncilAbbreviation":"NR","SubmissionSession":4514,"SubmissionLegislativePeriod":45,"FirstCouncil1":1,"FirstCouncil1Name":"Nationalrat","FirstCouncil1Abbreviation":"NR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":null}}