{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19981123,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19981123,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19981123,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19981123,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19981123,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19981123,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19981123,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19981123,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19981123,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19981123,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19981123,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19981123,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19981123,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19981123,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19981123,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19981123,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19981123,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":19981123,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"98.1123","BusinessType":12,"BusinessTypeName":"Einfache Anfrage","BusinessTypeAbbreviation":"EA","Title":"Kostend\u00e4mmung im Gesundheitswesen. Bevorzugung von Generika in Pr\u00e4mientarifen","Description":null,"InitialSituation":null,"Proceedings":null,"DraftText":null,"SubmittedText":"<p>Dem Vernehmen nach verweigert des Bundesamt f\u00fcr Sozialversicherung (BSV) die Genehmigung von Pr\u00e4mientarifen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung dort, wo der vermehrte Einbezug von Generika zur Bedingung f\u00fcr g\u00fcnstigere Tarife gemacht wird. Es geht hier namentlich um F\u00e4lle, wo der Versicherer in seinen Versicherungsbedingungen eine Konkretisierung des Kriteriums der Wirtschaftlichkeit anstrebt. Ich ersuche den Bundesrat um Beantwortung der folgenden Fragen:</p><p>1. Welchen Handlungsspielraum haben die Krankenversicherer nach den einschl\u00e4gigen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 18. M\u00e4rz 1994 \u00fcber die Krankenversicherung (KVG), um den vermehrten Einbezug von Generika durch Leistungserbringer zu f\u00f6rdern?</p><p>2. In welcher Form m\u00fcssen im Bereich der Arzneimittel die Voraussetzungen der Wirtschaftlichkeit beachtet werden?</p><p>3. Sind im Rahmen der Verbilligung von Pr\u00e4mientarifen der obligatorischen Krankenversicherung Differenzierungen innerhalb der Spezialit\u00e4tenliste zugunsten von Generika zul\u00e4ssig?</p><p>4. Ist es nach Meinung des Bundesrates zul\u00e4ssig, dass Krankenversicherer das Wirtschaftlichkeitsprinzip dergestalt konkretisieren, dass in den Versicherungsbedingungen Generika und wirtschaftliche Originalpr\u00e4parate ausdr\u00fccklich eine Vorzugsstellung erhalten?</p><p>5. Welche M\u00f6glichkeiten haben die Krankenversicherer im Rahmen des KVG, bei den abgebenden Stellen die Verschreibung von Generika - beispielsweise mit Tarifpunkten - zu f\u00f6rdern?</p>","ReasonText":null,"DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":"<p>1. Gem\u00e4ss Artikel\u00a052 Absatz\u00a01 Buchstabe\u00a0b in Verbindung mit Artikel\u00a025 Absatz\u00a02 Buchstabe\u00a0b KVG erstellt das BSV eine Liste der pharmazeutischen Spezialit\u00e4ten und konfektionierten Arzneimittel mit Preisen (Spezialit\u00e4tenliste, SL), welche die Arzneimittel nennt, die in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung von den Krankenversicherern r\u00fcckverg\u00fctet werden. Die SL hat auch die mit den Originalpr\u00e4paraten austauschbaren preisg\u00fcnstigeren Generika zu enthalten. Der behandelnde Arzt kann zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung, die zum Therapieerfolg geeignetsten Arzneimittel der SL ausw\u00e4hlen. Allerdings muss er sich bei der Verschreibung derselben auf das im Interesse des Versicherten und f\u00fcr den Behandlungszweck erforderliche Mass beschr\u00e4nken (Art. 56 Abs. 1 KVG). Die Krankenversicherer k\u00f6nnen im Einzelfall kontrollieren, ob sich der Leistungserbringer an diesen Grundsatz h\u00e4lt, und allenfalls eine Verg\u00fctung f\u00fcr Arzneimittel, die dieses Mass \u00fcbersteigen, verweigern.</p><p>2. Die SL wird von den zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rden unter Ber\u00fccksichtigung der Gebote der Wirksamkeit, der Zweckm\u00e4ssigkeit und Wirtschaftlichkeit (Art. 65 Abs. 2 KVV) sowie der Gew\u00e4hrleistung einer qualitativ hochstehenden und zweckm\u00e4ssigen gesundheitlichen Versorgung zu m\u00f6glichst g\u00fcnstigen Kosten erstellt. Zur Festsetzung des Preises eines Pr\u00e4parates der SL kommen insbesondere die in den Artikeln 34 und 35 der Krankenpflege-Leistungsverordnung genannten Wirtschaftlichkeitskriterien zur Anwendung. Neben dem Preisvergleich mit dem Ausland und dem krankenversicherungsrechtlich relevanten Innovationswert wird die Wirtschaftlichkeit aufgrund eines Quervergleiches mit anderen, bereits in der SL aufgef\u00fchrten vergleichbaren Pr\u00e4paraten beurteilt, wobei ein Kostenvergleich der Tages- respektive Kurtherapiekosten vorgenommen wird.</p><p>3. Ein Krankenversicherer bietet eine besondere Versicherungsform an, bei der er u. a. vorsieht, dass er das Medikament entsch\u00e4digt, das zur Behandlung des Leidens am wirtschaftlichsten ist. Er erl\u00e4sst eine diesbez\u00fcgliche Liste von Generika und wirtschaftlichen Originalpr\u00e4paraten. Beziehen die Versicherten trotzdem ein teureres Medikament, bezahlt der Versicherer 50 Prozent der Kosten.</p><p>Das BSV hat dem Versicherer mitgeteilt, diese Leistungsbeschr\u00e4nkung im Bereich der Medikamente widerspreche Artikel\u00a041 Absatz\u00a04 KVG. Im Rahmen der obligatorischen Krankenversicherung seien alle in der SL aufgef\u00fchrten Medikamente zu \u00fcbernehmen. Das BSV hat deshalb die Pr\u00e4mien unter dem Vorbehalt genehmigt, dass die erw\u00e4hnte Regelung ge\u00e4ndert wird.</p><p>Der Versicherer hat gegen diese Genehmigungsverf\u00fcgung Beschwerde beim Eidgen\u00f6ssischen Departement des Innern erhoben. Dieses hat die Haltung des BSV gesch\u00fctzt. Der Versicherer hat diesen Entscheid an den Bundesrat weitergezogen. Der Bundesrat wird deshalb demn\u00e4chst im Rahmen dieses Beschwerdeverfahrens zu dieser Frage Stellung nehmen.</p><p>4. In der obligatorischen Krankenpflegeversicherung stellen alle in der SL aufgef\u00fchrten Arzneimittel Pflichtleistungen der Krankenversicherer dar. Diese Arzneimittel - sowohl Originalpr\u00e4parate als auch Generika - wurden bei der Aufnahme in die SL auf ihre Wirtschaftlichkeit hin \u00fcberpr\u00fcft. Alle in der SL eingetragenen Arzneimittel erf\u00fcllen damit das Kriterium der Wirtschaftlichkeit.</p><p>5. Zur Verschreibung von Arzneimitteln zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung sind \u00c4rzte und \u00c4rztinnen und, unter bestimmten Voraussetzungen, Chiropraktoren und Chiropraktorinnen berechtigt (Art. 25 Abs. 2 Bst. b KVG). Abgeben k\u00f6nnen die Arzneimittel die selbstdispensierenden \u00c4rzte und \u00c4rztinnen sowie Apotheker und Apothekerinnen (Art. 67 Abs. 1 KVV). Im Rahmen des KVG k\u00f6nnen die Krankenversicherer bei den abgebenden Stellen die Verschreibung von Generika nicht direkt f\u00f6rdern, weil nicht in die Therapiefreiheit des Leistungserbringers eingegriffen werden kann. Wie zu Frage 1 erw\u00e4hnt, haben sie jedoch die M\u00f6glichkeit, den Leistungserbringer zur Wirtschaftlichkeit der Behandlung und damit gegebenenfalls zur Verschreibung der preisg\u00fcnstigeren Generika aufzufordern.</p><p>Die SL enth\u00e4lt die bei Abgabe durch die Apotheker und Apothekerinnen und selbstdispensierenden \u00c4rzten und \u00c4rztinnen massgebenden Preise (Art. 67 Abs. 1 KVV). \u00c4rztliche Leistungen m\u00fcssen auf einer gesamtschweizerisch einheitlichen Struktur beruhen (Art. 43 Abs. 5 KVG). Diese ist zurzeit in Ausarbeitung durch die betroffenen Partner. Dort wird jedoch die Verg\u00fctung f\u00fcr Einzelleistungen geregelt und nicht die F\u00f6rderung einer Leistung gegen\u00fcber einer anderen. Hingegen d\u00fcrfte bei Verg\u00fctung mit Pauschaltarifen, die eine Verg\u00fctung nicht pro erbrachte Leistung, sondern f\u00fcr eine bestimmte Behandlung vorsehen, die Abgabe von Generika gef\u00f6rdert werden, wenn diese eine kosteng\u00fcnstigere Therapie mit gleichbleibendem Behandlungserfolg versprechen.</p>  Antwort des Bundesrates.","FederalCouncilProposal":8,"FederalCouncilProposalText":null,"FederalCouncilProposalDate":"\/Date(904694400000)\/","SubmittedBy":"Gysin Hans Rudolf","BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(904694400000)\/","ResponsibleDepartment":4,"ResponsibleDepartmentName":"Departement des Innern","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"EDI","IsLeadingDepartment":true,"Tags":null,"Category":null,"Modified":"\/Date(1750805766587)\/","SubmissionDate":"\/Date(898819200000)\/","SubmissionCouncil":1,"SubmissionCouncilName":"Nationalrat","SubmissionCouncilAbbreviation":"NR","SubmissionSession":4514,"SubmissionLegislativePeriod":45,"FirstCouncil1":1,"FirstCouncil1Name":"Nationalrat","FirstCouncil1Abbreviation":"NR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":null}}