{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19981130,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19981130,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19981130,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19981130,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19981130,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19981130,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19981130,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19981130,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19981130,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19981130,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19981130,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19981130,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19981130,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19981130,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19981130,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19981130,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19981130,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":19981130,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"98.1130","BusinessType":13,"BusinessTypeName":"Dringliche Einfache Anfrage","BusinessTypeAbbreviation":"D.EA","Title":"Mehrwertsteuer-Satzerh\u00f6hung. \u00dcbergangsrecht","Description":null,"InitialSituation":null,"Proceedings":null,"DraftText":null,"SubmittedText":"<p>Per 1. Januar 1999 treten die neuen Mehrwertsteuers\u00e4tze in Kraft. Der Bundesrat hat am 3. Juni 1998 \u00dcbergangsbestimmungen zur Verordnung \u00fcber die Mehrwertsteuer (MWStV) erlassen, wonach die bisherigen Steuers\u00e4tze nur noch gelten, wenn f\u00fcr die unter dem alten Recht, also bis zum 31. Dezember 1998, erbrachten Lieferungen und Dienstleistungen sp\u00e4testens \"bis zum 31. M\u00e4rz 1999 Rechnung gestellt wird\".</p><p>1. Ist dem Bundesrat bekannt, dass Dienstleistungen h\u00e4ufig in der Form von Auftr\u00e4gen erbracht werden? Gem\u00e4ss OR wird dar\u00fcber in der Regel erst nach Ausf\u00fchrung des Auftrages abgerechnet, so dass die Festsetzung eines Rechnungsstichtages vom 31. M\u00e4rz 1999 (unter der Androhung, dass andernfalls auch 1998 und fr\u00fcher erbrachte Leistungen zum h\u00f6heren Satz zu versteuern sind) einen unzul\u00e4ssigen Eingriff in Bundesprivatrecht und private Vertragsverh\u00e4ltnisse bedeutet?</p><p>2. Ist dem Bundesrat bewusst, dass sich die neu erlassene \u00dcbergangsbestimmung im konkreten Falle somit h\u00e4ufig gesetzeswidrig auswirken wird, weil der Bundesbeschluss vom 20. M\u00e4rz 1998 keine R\u00fcckwirkung der Satzerh\u00f6hung auf vor dem 1. Januar 1999 erbrachte Leistungen vorsieht?</p><p>3. Ist dem Bundesrat bekannt, dass anl\u00e4sslich der Einf\u00fchrung der Mehrwertsteuer per 1. Januar 1995 eine gesetzm\u00e4ssige und sachlich korrekte Regelung in der Weise gefunden wurde, dass Rechnungen steuerlich nach altem und neuem Recht aufzuteilen waren, zwecks steuerlicher Kontrolle indessen ein Inventar der angefangenen Arbeiten per 31. Dezember 1994 aufgestellt werden musste?</p><p>4. Ist der Bundesrat somit bereit, die \u00dcbergangsbestimmung zur MWStV zu korrigieren und erneut im Sinne der seinerzeitigen \u00dcbergangsregelung zu verfahren?</p>","ReasonText":null,"DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":"<p>1. Weder die obligationenrechtlichen Bestimmungen \u00fcber die einzelnen Vertragsverh\u00e4ltnisse (Art. 148ff. OR) noch jene \u00fcber die kaufm\u00e4nnische Buchf\u00fchrung (Art. 957ff. OR) schreiben den Vertragsparteien vor, dass der Beauftragte erst nach Beendigung eines Auftrages Rechnung stellen darf. Dem Bundesrat kann somit nicht vorgeworfen werden, sich \u00fcber Bundesprivatrecht hinweggesetzt zu haben, indem er im \u00dcbergangsrecht u. a. bestimmt, dass die bisherigen Steuers\u00e4tze nur f\u00fcr Ums\u00e4tze, auch Teilums\u00e4tze, gelten, die vor dem 1. Januar 1999 get\u00e4tigt werden und f\u00fcr die bis zum 31. M\u00e4rz 1999 Rechnung gestellt wird (Verordnungs\u00e4nderung vom 3. Juni 1998; Ziff. II Abs. 1). Aber auch der Vorwurf, der Bundesrat habe unzul\u00e4ssigerweise in private Vertragsverh\u00e4ltnisse eingegriffen, entbehrt der Grundlage. Wohl stellt die Vertragsfreiheit eines der Grundprinzipien unseres Vertragsrechtes dar. Die in der Privatautonomie begr\u00fcndete Vertragsfreiheit hindert jedoch den Gesetzgeber nicht daran, gewisse Schranken aufzustellen und Bestimmungen zu erlassen, die auch Auswirkungen auf bereits bestehende Vertr\u00e4ge haben. Andernfalls w\u00e4re es dem Gesetzgeber beispielsweise verwehrt gewesen, Dauerschuldverh\u00e4ltnisse, die vor dem 1. Januar 1995 eingegangen worden sind und nach diesem Zeitpunkt endigen, der Mehrwertsteuer zu unterstellen.</p><p>Im \u00fcbrigen muss gerade f\u00fcr den Bereich der Buchf\u00fchrung die M\u00f6glichkeit bestehen, Vorschriften zu erlassen, die eine ordnungsgem\u00e4sse und rechtsgleiche Erhebung der Umsatzsteuer sicherstellen. Aus besagtem Grund sah bereits der Bundesratsbeschluss vom 29. Juli 1941 \u00fcber die Warenumsatzsteuer vor, dass die Eidgen\u00f6ssische Steuerverwaltung n\u00e4here Bestimmungen \u00fcber die Buchf\u00fchrung aufstellen kann (Art. 34 Abs. 1 WUB); eine entsprechende Bestimmung findet sich auch in der Verordnung vom 22. Juni 1994 \u00fcber die Mehrwertsteuer (Art. 47 Abs. 1 MWStV). In einer reichhaltigen Rechtsprechung zu dieser Delegationsnorm hat das Bundesgericht immer wieder betont, dass die Eidgen\u00f6ssische Steuerverwaltung auch Vorschriften \u00fcber die Buchf\u00fchrung aufstellen darf, die \u00fcber jene der kaufm\u00e4nnischen Buchf\u00fchrung im Sinne von Artikel\u00a0957ff. OR hinausgehen (ASA Bd. 58, S. 382f., ASA Bd. 46, S. 136f.; ASA = Archiv f\u00fcr Schweizerisches Abgaberecht). Das Gesagte muss vorliegendenfalls um so mehr gelten, als nicht die Eidgen\u00f6ssische Steuerverwaltung, sondern der Bundesrat - und zwar an Stelle des ordentlichen Gesetzgebers - Vorschriften \u00fcber die Ausgestaltung der Buchhaltungsbelege aufgestellt hat.</p><p>2. Aus dem unter Ziffer 1 Gesagten folgt, dass der Vorwurf, die vom Bundesrat erlassene \u00dcbergangsbestimmung sei gesetzwidrig, unbegr\u00fcndet ist. Es trifft zu, dass der Bundesbeschluss vom 20. M\u00e4rz 1998 \u00fcber die Anhebung der Mehrwertsteuers\u00e4tze keine \u00fcbergangsrechtlichen Bestimmungen enth\u00e4lt. Das Fehlen solcher Vorschriften erkl\u00e4rt sich damit, dass der Bundesgesetzgeber, wie bereits beim \u00dcbergang von der Warenumsatzsteuer zur Mehrwertsteuer, dem Bundesrat eine umfassende Kompetenz einr\u00e4umen wollte, das \u00dcbergangsrecht im Zusammenhang mit der Anhebung der Mehrwertsteuers\u00e4tze zu regeln. Dabei steht dem Bundesrat der gleiche politische Entscheidungsspielraum zu wie dem Gesetzgeber (BGer in ASA Bd. 66, S. 642).</p><p>Bei der Verabschiedung der hier zur Diskussion stehenden \u00dcbergangsbestimmung hat sich der Verordnungsgeber an Artikel\u00a034 Buchstabe\u00a0a Ziffer 1 MWStV orientiert. Danach entsteht die Steuerforderung bei Lieferungen und Dienstleistungen im Falle der Abrechnung nach vereinbarten Entgelten mit der Rechnungsstellung, welche sp\u00e4testens drei Monate nach der Erbringung der Lieferung oder Dienstleistung zu erfolgen hat. Eine gleichlautende Bestimmung enth\u00e4lt auch der von den beiden R\u00e4ten verabschiedete Entwurf zu einem Bundesgesetz \u00fcber die Mehrwertsteuer (Art. 41 Buchstabe\u00a0a Ziff. 1).</p><p>Unter diesen Umst\u00e4nden war der Bundesrat durchaus erm\u00e4chtigt, die Versteuerung der unter heute geltendem Recht erbrachten Ums\u00e4tze zu den alten Steuers\u00e4tzen davon abh\u00e4ngig zu machen, dass bis zum 31. M\u00e4rz 1999 Rechnung gestellt wird.</p><p>3. Bereits die am 22. Juni 1994 verabschiedete MWStV, welche u. a. den \u00dcbergang von der Warenumsatzsteuer zur Mehrwertsteuer regelte, sah vor, dass Lieferungen und Dienstleistungen, die teilweise vor Inkrafttreten dieser Verordnung erbracht wurden, per 31. Dezember 1994 zu verbuchen waren (Art. 84 Abs. 4 MWStV).</p><p>F\u00fcr Lieferungen von Gegenst\u00e4nden, die vor dem Inkrafttreten der MWStV erfolgten, wurde in Pr\u00e4zisierung des genannten Artikels der MWStV verlangt, dass die Rechnungen dem Empf\u00e4nger nachweislich bis zum 28. Februar 1995 zugestellt wurden, ein Datum vor dem 1. Januar 1995 trugen und per 31. Dezember 1994 verbucht wurden (Brosch\u00fcre \"\u00dcbergang von der Warenumsatzsteuer zur Mehrwertsteuer\", Ziff. 2.1.1 Bst. a, b und Ziff. 3.1.1).</p><p>Eine etwas grossz\u00fcgigere Regelung fand Anwendung auf die neu der Steuer unterstellten Dienstleistungen, die teilweise vor dem Systemwechsel erbracht worden sind. Bei diesen wurde im Sinne eines einmaligen Entgegenkommens auf einen Nachweis mittels einer Faktura verzichtet. Vielmehr gen\u00fcgte es, den Wert der am Stichtag 31. Dezember 1994 angefangenen Dienstleistungen - im Sinne einer ann\u00e4herungsweisen Ermittlung - in geeigneter, leicht \u00fcberpr\u00fcfbarer Weise festzuhalten und in den Gesch\u00e4ftsb\u00fcchern 1994 zu verbuchen (Brosch\u00fcre \"\u00dcbergang von der Warenumsatzsteuer zur Mehrwertsteuer\", Ziff. 2.1.1 Bst. a, b und Ziff. 3.1.1). Eine solche Sonderregelung konnte den Dienstleistungserbringern jedoch nur gew\u00e4hrt werden, weil diese bis anhin nicht steuerpflichtig waren; es bestand also auch keine Gefahr, dass sie noch nach Jahr und Tag Wust-Abrechnungen einreichen.</p><p>Aus verschiedenen Gr\u00fcnden hat sich der Bundesrat nunmehr daf\u00fcr entschieden, in den \u00dcbergangsbestimmungen selbst festzuschreiben, dass f\u00fcr die unter dem heute geltenden Recht erbrachten Ums\u00e4tze bis sp\u00e4testens 31. M\u00e4rz 1999 Rechnung zu stellen ist. Zum einen soll damit vermieden werden, dass \u00fcber Jahre hinweg mit alten und neuen Steuers\u00e4tzen operiert werden muss, was sowohl f\u00fcr die Steuerpflichtigen als auch f\u00fcr die Eidgen\u00f6ssische Steuerverwaltung mit grossen Schwierigkeiten verbunden w\u00e4re. Dies haben die Erfahrungen bei fr\u00fcheren Steuersatzerh\u00f6hungen gezeigt. Insbesondere vermochten die Steuerpflichtigen nach zwei oder drei Jahren oftmals den Beweis nicht mehr zu erbringen, dass die zu den alten S\u00e4tzen fakturierten Teilums\u00e4tze auch tats\u00e4chlich vor dem Stichtag erbracht worden waren. In der Folge musste die Eidgen\u00f6ssische Steuerverwaltung immer wieder Nachbelastungen vornehmen. Aber auch aus Gr\u00fcnden der Rechtsgleichheit dr\u00e4ngt es sich auf, die Lieferanten von Gegenst\u00e4nden einerseits und die Dienstleistungserbringer andererseits den gleichen Regeln zu unterwerfen.</p><p>Der Bundesrat hat sich demnach mit guten Grund daf\u00fcr entschieden, dass Ums\u00e4tze, auch Teilums\u00e4tze, die unter altem Recht erbracht worden sind, bis zum 31. M\u00e4rz 1999 in Rechnung gestellt werden m\u00fcssen. Dies erlaubt es, s\u00e4mtliche mit der Steuersatzerh\u00f6hung zusammenh\u00e4ngenden Berichtigungen in einem einzigen Abrechnungsformular vorzunehmen. Damit ist auch Gew\u00e4hr f\u00fcr eine wirksame Kontrolle im Zusammenhang mit dem \u00dcbergang von den alten zu den neuen Steuers\u00e4tzen geboten.</p><p>4. Aufgrund des Gesagten besteht f\u00fcr den Bundesrat keine Veranlassung, auf die hier zur Diskussion stehende \u00dcbergangsbestimmung zur\u00fcckzukommen.</p>  Antwort des Bundesrates.","FederalCouncilProposal":8,"FederalCouncilProposalText":null,"FederalCouncilProposalDate":"\/Date(908928000000)\/","SubmittedBy":"Baumberger Peter","BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(908928000000)\/","ResponsibleDepartment":7,"ResponsibleDepartmentName":"Finanzdepartement","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"EFD","IsLeadingDepartment":true,"Tags":null,"Category":null,"Modified":"\/Date(1750805256340)\/","SubmissionDate":"\/Date(906336000000)\/","SubmissionCouncil":1,"SubmissionCouncilName":"Nationalrat","SubmissionCouncilAbbreviation":"NR","SubmissionSession":4515,"SubmissionLegislativePeriod":45,"FirstCouncil1":1,"FirstCouncil1Name":"Nationalrat","FirstCouncil1Abbreviation":"NR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":null}}