{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19983007,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19983007,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19983007,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19983007,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19983007,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19983007,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19983007,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19983007,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19983007,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19983007,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19983007,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19983007,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19983007,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19983007,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19983007,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19983007,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19983007,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":19983007,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"98.3007","BusinessType":5,"BusinessTypeName":"Motion","BusinessTypeAbbreviation":"Mo.","Title":"Alternativen zur umstrittenen Patentierung von Lebewesen","Description":null,"InitialSituation":null,"Proceedings":null,"DraftText":null,"SubmittedText":"<p>Entgegen der Behauptung des Bundesrates, dass mit der Gen-Lex-Vorlage \"nun alle erkennbaren Regelungsl\u00fccken geschlossen werden\", wird das \u00e4usserst umstrittene Thema der Patentierung von Lebewesen darin nicht gekl\u00e4rt. Wir Gr\u00fcnen - aber auch zahlreiche in dieser Frage engagierte Organisationen - fordern, dass diese brisante Patentfrage nun diskutiert und abschliessend die Meinung der Bev\u00f6lkerung in anstehenden Verhandlungen ber\u00fccksichtigt werden soll. Der Bundesrat muss sich sonst den Vorwurf gefallen lassen, dass er lediglich als Handlanger der Wirtschaft agiert und Parlament und Volk sp\u00e4ter bloss absegnen k\u00f6nnen, was die Wirtschaft diktiert hat.</p><p>1. Der Bundesrat wird deshalb gebeten, in Erg\u00e4nzung zur Gen-Lex-Vorlage ohne Verzug auch eine Vernehmlassung zur umstrittenen Frage der Patentierung von Lebewesen vorzulegen. Dabei sollen Alternativen zur gegenw\u00e4rtigen Strategie des Bundesrates aufgezeigt werden, sogenannte \"gentechnische Erfindungen\" (Interpellation Randegger, 96.3469) fast schrankenlos unter den Schutz des Patentgesetzes zu stellen.</p><p>a. Insbesondere soll in dieser Vernehmlassung die M\u00f6glichkeit eines wirksamen Systems eigener Art (\"sui generis\" gem\u00e4ss Art. 27 Trips-Abkommen), beispielsweise nach dem Muster des Sortenschutzrechtes, aufgezeigt und zur Wahl gestellt werden. Pflanzen und Tiere sollen dabei nach wie vor vom Patentschutz ausgeschlossen bleiben.</p><p>b. Es soll auch dargestellt werden, wie die Grundrechte der Landwirte und Z\u00fcchter auch in Zukunft uneingeschr\u00e4nkt und ohne finanzielle Belastung gew\u00e4hrleistet werden sollen.</p><p>2. Der Bundesrat wird gebeten, k\u00fcnftig bei internationalen Verhandlungen, welche die vorgenannten Probleme betreffen, eine Vertretung der Entwicklungsorganisationen in die Verhandlungsdelegation des Bundes aufzunehmen.</p>","ReasonText":"<p>Das Patentrecht wurde f\u00fcr technische Erfindungen, Kaffeemaschinen, Staubsauger usw. geschaffen. Bisher wurde ein Patent auf entwickelte Gegenst\u00e4nde und Verfahren erteilt, wenn sie:</p><p>- neu sind;</p><p>- auf erfinderischer T\u00e4tigkeit beruhen;</p><p>- nicht in einer Entdeckung bestehen;</p><p>- das Gebiet der Technik betreffen;</p><p>- gewerblich anwendbar sind und</p><p>- der Anmelder ihre Entstehung nachvollziehbar und wiederholbar beschreiben kann.</p><p>Der Patentinhaber erh\u00e4lt f\u00fcr maximal zwanzig Jahre das Recht, allen anderen die Nutzung der Erfindung zu verbieten.</p><p>Aus juristischen und naturwissenschaftlichen Gr\u00fcnden k\u00f6nnen Lebewesen nicht in dieses Patentrecht gezw\u00e4ngt werden, denn:</p><p>- Gene und Lebewesen k\u00f6nnen h\u00f6chstens entdeckt und erforscht, nicht neu erfunden werden; Gene und Lebewesen k\u00f6nnen nicht zu Erfindungen des Menschen umdefiniert werden;</p><p>- die Voraussetzung, dass die Anmelder f\u00fcr den Patentgegenstand eine vollst\u00e4ndige Beschreibung liefern, aufgrund derer die Erfindung von einer qualifizierten Person \"nachgebaut\" werden kann, ist f\u00fcr Lebewesen nicht erf\u00fcllbar; es w\u00fcrde voraussetzen, dass Lebewesen eine Art von Maschinen w\u00e4ren;</p><p>- es ist naturwissenschaftlich falsch, die vollst\u00e4ndige Beschreibung zu umgehen, indem das \"erfundene\" Lebewesen als \"Muster\" deponiert wird; denn Lebewesen ver\u00e4ndern ihre genetischen Eigenschaften fortw\u00e4hrend;</p><p>- gem\u00e4ss dem \"Grundsatz der Ersch\u00f6pfung\" kann ein Patentinhaber nach dem Inverkehrbringen eines gesch\u00fctzten Erzeugnisses gegen\u00fcber Dritten im Inland aus dem Patent keine weiteren Rechte mehr geltend machen. F\u00fcr genmanipulierte Tiere und Pflanzen soll das nicht mehr gelten, der Patentschutz soll sich auch auf alle nat\u00fcrlichen Nachkommen ausdehnen, als ob die nat\u00fcrliche Fortpflanzungsf\u00e4higkeit eine erfinderische T\u00e4tigkeit w\u00e4re. Mit dieser Ausdehnung des Patentschutzes auch auf die Fortpflanzung w\u00fcrde diese aber zu einer Art industrieller Produktion umdefiniert. Diese w\u00fcrde einen unverdient hohen Wertzuwachs f\u00fcr Patentinhaber bedeuten.</p><p>Viele ethische und entwicklungspolitische Gr\u00fcnde sprechen gegen die Patentierbarkeit von Lebewesen:</p><p>- Es w\u00e4re ungerecht, dass wesentliche Anteile der biologischen Ressourcen aus den L\u00e4ndern des S\u00fcdens in das Eigentum der multinationalen Konzerne \u00fcberf\u00fchrt w\u00fcrden.</p><p>- Mit der Patentierung ist der Schutz der genetischen Vielfalt in Gefahr; Monopole zur ausschliesslichen Verwertung eines Lebewesens (und all seiner Nachkommen) w\u00e4hrend zwanzig Jahren w\u00fcrden z. B. das bisherige Sortenschutzgesetz v\u00f6llig aush\u00f6hlen (das Landwirteprivileg gestattet den Bauern gesch\u00e4tztes Saatgut f\u00fcr den eigenen Gebrauch zu vermehren; mit dem Z\u00fcchtervorbehalt wird anderen Pflanzenz\u00fcchtern erm\u00f6glicht, das gesch\u00e4tzte Saatgut kostenlos f\u00fcr eigene Weiterz\u00fcchtungen zu verwenden). Demgegen\u00fcber sind patentierte Lebewesen f\u00fcr die Z\u00fcchtung nicht mehr frei verf\u00fcgbar; Fortschritte in der Pflanzen- und Tierzucht w\u00fcrden damit tiefgreifend eingeschr\u00e4nkt und die genetische Uniformit\u00e4t von Sorten und Arten w\u00fcrde weiter versch\u00e4rft, oder umgekehrt: die Artenvielfalt zumindest von Kulturpflanzen w\u00fcrde abnehmen.</p><p>- Gem\u00e4ss Verfassung gilt es, die \"W\u00fcrde der Kreatur\" zu beachten. Mit dem Patent quasi zu behaupten, man h\u00e4tte das Lebewesen erfunden, bedeutet den Gipfel seiner Entw\u00fcrdigung.</p><p>- Mit der Patentierung wird nur der technologische Eingriff belohnt. F\u00fcr den Erhalt der Artenvielfalt und das kollektive Wissen von Landwirten und Z\u00fcchtern gibt es keine vergleichbaren \u00f6konomischen Anreize.</p><p>- Das Patentrecht w\u00fcrde auch im Bereich der Lebensmittelerzeugung zu einem Instrument der Umverteilung.</p><p>- Das Patentrecht w\u00fcrde auch die Gentechnologie zu einem Instrument allein in den H\u00e4nden der wirtschaftlich M\u00e4chtigen machen, denn durch die Komplexit\u00e4t und die mangelnde Handhabbarkeit w\u00e4re es f\u00fcr nichtindustrielle Parteien kaum zug\u00e4nglich.</p>","DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":"<p>Die Rechtsetzung f\u00fcr die ausserhumane Gentechnologie in der Schweiz st\u00fctzt sich seit der Annahme von Artikel\u00a024novies der Bundesverfassung auf ein Programm, das von einer verwaltungsinternen Arbeitsgruppe (Idagen) erarbeitet und vom Bundesrat gutgeheissen wurde, sowie auf die Vorgaben in der Motion 96.3363 (Gen-Lex-Motion) der nationalr\u00e4tlichen Kommission f\u00fcr Wissenschaft, Bildung und Kultur, die von beiden R\u00e4ten \u00fcberwiesen worden ist. W\u00e4hrend der Idagen-Bericht noch festhielt, dass eine Revision des Patentrechtes in bezug auf die Gentechnologie im Einklang mit der internationalen, insbesondere europ\u00e4ischen, Entwicklung vorzunehmen sei, ist das Patentrecht in die Gen-Lex-Motion des Parlamentes, die das Idagen-Programm 1997 abgel\u00f6st hat, nicht aufgenommen worden. Die Gen-Lex-Vorlage, die im Dezember 1997 in die Vernehmlassung gegeben wurde, ist die getreuliche Umsetzung dieser Motion und enth\u00e4lt daher keine Vorschl\u00e4ge im Bereich des Patentrechtes.</p><p>Weiter ist auf den vom Bundesamt f\u00fcr Veterin\u00e4rwesen in Auftrag gegebenen \"Bericht zur Umsetzung der Gen-Lex-Motion\" (1997) von Professor Dr. Rainer J. Schweizer, Universit\u00e4t St. Gallen, zu verweisen. Er h\u00e4lt fest, dass das Patentrecht durch Artikel\u00a024novies der Bundesverfassung nicht unmittelbar betroffen wird und der Erlass von entwicklungspolitischen Regelungen im Zusammenhang mit der Umsetzung der Konvention \u00fcber die biologische Vielfalt zu pr\u00fcfen sei.</p><p>Auch die wichtigsten Handelspartner der Schweiz kennen keine Ausschlussgr\u00fcnde von der Patentierbarkeit f\u00fcr Erfindungen auf dem Gebiet der Gentechnik, die \u00fcber jene des schweizerischen Rechtes hinausgehen. Das schweizerische Recht ist im Gegenteil mit dem europ\u00e4ischen Patent\u00fcbereinkommen und dem WTO/Trips-Abkommen, denen die Schweiz beigetreten ist und die beide die Patentierung von Erfindungen auch auf dem Gebiet der Organismen vorschreiben, kompatibel. Zudem ist am 12. Mai 1998 eine Richtlinie der EG \u00fcber den rechtlichen Schutz biotechnologischer Erfindungen vom europ\u00e4ischen Parlament verabschiedet worden, die noch diesen Sommer in Kraft treten wird. Sie h\u00e4lt fest, dass Erfindungen betreffend Organismen grunds\u00e4tzlich patentierbar sind, und sieht die gleichen Ausschlussgr\u00fcnde von der Patentierbarkeit wie das schweizerische Recht vor. Sobald diese Richtlinie in Kraft getreten ist, wird der Bundesrat ihren Inhalt eingehend pr\u00fcfen und dar\u00fcber entscheiden, ob allf\u00e4llige, gegen\u00fcber dem schweizerischen Recht weiterf\u00fchrende Elemente, namentlich das in der Richtlinie vorgesehene Landwirteprivileg, in das schweizerische Patentgesetz aufgenommen werden sollen.</p><p>\u00dcber diese allgemeinen Grunds\u00e4tze hinaus sei an einige patentrechtliche Grunds\u00e4tze erinnert, welche die Nichtber\u00fccksichtigung des Patentrechtes in der Gen-Lex-Motion erkl\u00e4ren k\u00f6nnen:</p><p>- Ein Patent gew\u00e4hrt seinem Inhaber bloss ein zeitlich und territorial beschr\u00e4nktes Recht, Dritten zu verbieten, die patentierte Erfindung gewerblich zu ben\u00fctzen. Aber das Patent gew\u00e4hrt seinem Inhaber - im Gegensatz zum in dieser Hinsicht weitergehenden Eigentum - nicht das positive Recht, die Erfindung auch tats\u00e4chlich zu ben\u00fctzen. Dar\u00fcber entscheidet die Gesetzgebung im allgemeinen (Arzneimittelrecht, Tierschutzgesetzgebung usw.). Umgekehrt bedeutet Abwesenheit von Patentschutz nicht, dass die Verwertung der Erfindung ausgeschlossen w\u00e4re. Sie wird dann einfach Allgemeingut, und jedermann kann sie verwenden. Es ist daher nicht so, dass durch die Aufhebung des Patentschutzes Missbr\u00e4uche oder Gefahren der Gentechnologie verhindert werden k\u00f6nnten, um so mehr, als im Zeitpunkt der Patentanmeldung die entsprechende Erfindung ja bereits vorliegt. Schliesslich erf\u00fcllt das Patentrecht eine wichtige Transparenzfunktion, indem das Patent sp\u00e4testens ab Erteilung jedermann zur Einsicht offen steht. Steht dem Erfinder umgekehrt kein Schutz zur Verf\u00fcgung, so wird er seine Erfindung geheimhalten. Wenn also z. B. bez\u00fcglich der Krebsmaus kein Patent erteilt und ver\u00f6ffentlicht worden w\u00e4re, h\u00e4tte keine M\u00f6glichkeit bestanden, diejenigen Aspekte, die von gewissen Kreisen als gegen die Ethik verstossend beurteilt werden, in Frage zu stellen. Zudem stellt das Patent gerade auch durch seine Ver\u00f6ffentlichung ein Instrument f\u00fcr den Technologietransfer dar.</p><p>- Eine Erfindung ist eine technische Lehre zur L\u00f6sung eines technischen Problems. Damit sind reine Entdeckungen (Auffindung von in der Natur Vorbestehendem, z. B. die blosse Sequenzierung von Genen) von der Patentierung ausgeschlossen. Auch geht aus dieser Definition hervor, dass nicht das Leben patentiert wird, sondern die in einem Lebewesen in Erscheinung tretende, technische Erfindung, z. B. eine Sch\u00e4dlingsresistenz, wobei nur das Recht entsteht, Dritten die Verwendung der Erfindung im Zusammenhang mit dem betroffenen Lebewesen zu verbieten. Nur neue, nicht naheliegende und gewerblich anwendbare Erfindungen sind patentierbar. Aber selbst wenn die Patentierungsvoraussetzungen erf\u00fcllt sind, sieht die Patentgesetzgebung folgende Ausschlussgr\u00fcnde vor:</p><p>- Tierrassen und Pflanzensorten sowie im wesentlichen biologische Verfahren zur Z\u00fcchtung von Pflanzen und Tieren;</p><p>- Erfindungen, deren Verwertung gegen die \u00f6ffentliche Ordnung oder die guten Sitten verst\u00f6sst;</p><p>- Verfahren der Chirurgie, Therapie und Diagnostik, die am menschlichen oder tierischen K\u00f6rper angewendet werden.</p><p>Schliesslich ist zu beachten, dass die Ben\u00fctzung der patentierten Erfindung durch Dritte f\u00fcr den privaten Gebrauch sowie f\u00fcr Versuchszwecke erlaubt ist.</p><p>- Gem\u00e4ss der schriftlichen Begr\u00fcndung der Motion sei es ungerecht, dass wesentliche Anteile der biologischen Ressourcen aus den L\u00e4ndern des S\u00fcdens in das Eigentum der multinationalen Konzerne \u00fcberf\u00fchrt w\u00fcrden. Es sei hier daran erinnert, dass das Patentrecht territorialer Natur ist. Eine \u00c4nderung des Patentrechtes in der Schweiz h\u00e4tte daher keine Auswirkungen im Ausland, und ein Landwirt k\u00f6nnte eine Erfindung in seinem Land auch nur dann frei verwenden, wenn dort kein Patentschutz best\u00fcnde. Zudem wird noch einmal darauf hingewiesen, dass das Patentrecht kein Eigentumsrecht, sondern ein Abwehrrecht ist.</p><p>Aus diesen Erw\u00e4gungen geht hervor, dass im Sinne der Motion derzeit kein Handlungsbedarf im Bereich des Patentrechtes besteht.</p><p>Zu den einzelnen Forderungen der Motion k\u00f6nnen folgende Ausf\u00fchrungen gemacht werden:</p><p>1a. Angesichts der vorerw\u00e4hnten Ausf\u00fchrungen ist die Einf\u00fchrung das Patentrecht ersetzender alternativer Schutzformen f\u00fcr die in Frage stehenden Erfindungen ohne Verletzung v\u00f6lkerrechtlicher Verpflichtungen unseres Landes (europ\u00e4isches Patent\u00fcbereinkommen; WTO/Trips-Abkommen) und ohne empfindliche Schw\u00e4chung des Forschungsstandortes Schweiz nicht realisierbar. Allerdings schliesst dies die zus\u00e4tzliche Ausgestaltung von eigenen Rechten sowie von Abgeltungen f\u00fcr die Nutzung biologischer Ressourcen in den Entwicklungsl\u00e4ndern, wie sie gegenw\u00e4rtig in verschiedenen internationalen Gremien diskutiert werden (Biodiversit\u00e4tskonvention; FAO), nicht aus.</p><p>Immerhin ist daran zu erinnern, dass eine alternative Schutzform in der Schweiz bereits in der Form des Sortenschutzgesetzes (SR 232.16) und der Mitgliedschaft beim Internationalen Verband zum Schutz von Pflanzenz\u00fcchtungen vom 2. Dezember 1961 (UPOV-\u00dcbereinkommen) existiert, das 1978 und 1991 revidiert worden ist. Der Sortenschutz erfasst die gewerbliche Verwendung der gesch\u00fctzten Sorte sowie deren Vermehrungsmaterials und kennt auch das Landwirteprivileg sowie den Z\u00fcchtervorbehalt (letzteres gem\u00e4ss 1991 revidiertem UPOV-\u00dcbereinkommen allerdings nicht f\u00fcr abgeleitete Sorten). Der Ausschluss von Pflanzensorten von der Patentierbarkeit und die Entstehung eines eigenst\u00e4ndigen Sortenschutzsystems sind historisch nicht mit ethischen Gr\u00fcnden, sondern damit zu erkl\u00e4ren, dass die Z\u00fcchtung von Pflanzen fr\u00fcher mittels biologischer Methoden erfolgte und damit dem patentrechtlichen Erfordernis der Wiederholbarkeit nicht gen\u00fcgen konnte. Im Jahre 1973 wurde das Europ\u00e4ische Patent\u00fcbereinkommen (EP\u00dc) abgeschlossen, welches aus vorerw\u00e4hnten Gr\u00fcnden und in Ber\u00fccksichtigung des UPOV-\u00dcbereinkommens in Artikel\u00a053 Buchstabe\u00a0b den Ausschluss von Pflanzensorten und Tierrassen enth\u00e4lt. Mit dem Aufkommen der modernen Biotechnologie r\u00fcckte indessen die Besch\u00e4ftigung mit dem pflanzlichen Bereich in das Gebiet der Technik, und die Wiederholbarkeit wurde verbessert. Damit fielen die patentrechtlichen Hinderungsgr\u00fcnde f\u00fcr die entsprechenden Erfindungen weg. Das Patentrecht und der Sortenschutz erg\u00e4nzen sich also derart, dass keine Schutzl\u00fccke entsteht, wobei der Sortenschutz, indem er nur Erfindungen bez\u00fcglich Pflanzensorten sch\u00fctzt, alleine nicht gen\u00fcgt. Mit dem Sortenschutz ist allerdings die Forderung nach einem alternativen Schutz mindestens teilweise bereits erf\u00fcllt.</p><p>1b. Dar\u00fcber hinaus ist k\u00fcrzlich, wie bereits erw\u00e4hnt, eine EG-Richtlinie \u00fcber den Schutz biotechnologischer Erfindungen vom europ\u00e4ischen Parlament verabschiedet worden. Diese sieht u. a. die Einf\u00fchrung des Landwirteprivileges auch in das Patentrecht vor. Damit wird den hier zur Diskussion stehenden Bedenken in Europa Rechnung getragen werden. Nach dem Inkrafttreten der Richtlinie wird der Bundesrat vor dem Hintergrund der Eurokompatibilit\u00e4t pr\u00fcfen, ob ihre Regelung in das schweizerische Recht \u00fcbernommen werden soll.</p><p>2. Der Bundesrat ist gem\u00e4ss Artikel\u00a0102 Ziffer 8 der Bundesverfassung mit der Besorgung der ausw\u00e4rtigen Angelegenheiten betraut. Er ist dabei verpflichtet, \u00fcbergeordnete staatliche Interessen zu vertreten, die sich zwar im Einzelfall teilweise mit Partikularinteressen decken, von diesen aber doch massgeblich abweichen k\u00f6nnen. Daher muss dem Bundesrat in der Verhandlungsphase internationaler Abkommen eine unabh\u00e4ngige Stellung gesichert werden und ein gen\u00fcgender Spielraum zur Verf\u00fcgung stehen. Als horizontale Materie betrifft das Patentrecht viele Bereiche, weshalb aus Gr\u00fcnden der Gleichbehandlung Vertreter zahlreicher interessierter Kreise einbezogen werden m\u00fcssten. Daher wird die Aufnahme von Vertretern sowohl der Entwicklungsorganisationen, als auch der Industrie in schweizerische Verhandlungsdelegationen grunds\u00e4tzlich als nicht zweckdienlich erachtet. Auf der anderen Seite bem\u00fcht sich der Bundesrat, die betroffenen interessierten Kreise miteinzubeziehen. Ausschlaggebendes Kriterium f\u00fcr die Aufnahme interessierter Kreise in Verhandlungsdelegationen ist allerdings der klare Nachweis eines Bedarfes nach in der Bundesverwaltung nicht vorhandenem Fachwissen. Der Entscheid \u00fcber eine solche Aufnahme in die Delegation liegt in jedem Fall beim Bundesrat.</p>  Der Bundesrat beantragt, die Motion abzulehnen.","FederalCouncilProposal":3,"FederalCouncilProposalText":"Der Bundesrat beantragt, die Motion abzulehnen.","FederalCouncilProposalDate":"\/Date(896832000000)\/","SubmittedBy":"Gr\u00fcne Fraktion","BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(924566400000)\/","ResponsibleDepartment":5,"ResponsibleDepartmentName":"Justiz- und Polizeidepartement","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"EJPD","IsLeadingDepartment":true,"Tags":null,"Category":null,"Modified":"\/Date(1712737210200)\/","SubmissionDate":"\/Date(885168000000)\/","SubmissionCouncil":1,"SubmissionCouncilName":"Nationalrat","SubmissionCouncilAbbreviation":"NR","SubmissionSession":4511,"SubmissionLegislativePeriod":45,"FirstCouncil1":1,"FirstCouncil1Name":"Nationalrat","FirstCouncil1Abbreviation":"NR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":null}}