{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19983023,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19983023,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19983023,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19983023,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19983023,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19983023,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19983023,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19983023,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19983023,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19983023,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19983023,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19983023,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19983023,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19983023,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19983023,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19983023,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19983023,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":19983023,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"98.3023","BusinessType":5,"BusinessTypeName":"Motion","BusinessTypeAbbreviation":"Mo.","Title":"Ver\u00f6ffentlichung von Abgangsentsch\u00e4digungen an Verwaltungsrats- und Kadermitglieder","Description":null,"InitialSituation":null,"Proceedings":null,"DraftText":null,"SubmittedText":"<p>Der Bundesrat wird eingeladen zu pr\u00fcfen:</p><p>1. Wie kann eine Ver\u00f6ffentlichung von Abgangsentsch\u00e4digungen an Verwaltungsrats- und Kadermitglieder verwirklicht werden.</p><p>2. Wie lassen sich Abgangsentsch\u00e4digungen an Verwaltungsrats- und Kadermitglieder beschr\u00e4nken.</p><p>Er wird gebeten, den eidgen\u00f6ssischen R\u00e4ten entsprechende Rechtsgrundlagen zu unterbreiten.</p>","ReasonText":"<p>Auch an wenig erfolgreiche Topmanager und Verwaltungsratsmitglieder werden exorbitante Abfindungssummen ausbezahlt. Dies selbst in Situationen, in denen aus Kostengr\u00fcnden gleichzeitig Stellen in grossem Ausmasse aufgehoben werden. In Pressemeldungen wird die Abgangsentsch\u00e4digung des scheidenden Pr\u00e4sidenten der UBS auf 15 bis 20 Millionen Franken gesch\u00e4tzt. Im Gegensatz zum Beispiel der USA m\u00fcssen Abfindungssummen in der Schweiz nicht \u00f6ffentlich gemacht werden.</p><p>In volkswirtschaftlichem, aber auch im Interesse von Arbeitnehmern und Aktion\u00e4ren gilt es, Ausw\u00fcchse bzw. ungerechtfertigte Abl\u00f6sesummen zu vermeiden und \u00dcberpr\u00fcfungs- und Klagem\u00f6glichkeiten zu schaffen.</p>","DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":"<p>Anspr\u00fcche abberufener Verwaltungsratsmitglieder auf eine Abgangsentsch\u00e4digung richten sich nach Auftragsrecht (Art. 404 OR) oder Arbeitsvertragsrecht (Art. 337c OR). In der Praxis kommt es vor, dass entsprechende Entsch\u00e4digungen ausgerichtet werden, selbst wenn die auftrags- oder arbeitsvertragsrechtlichen Anspruchsvoraussetzungen nicht erf\u00fcllt sind, oder dass die Entsch\u00e4digungen h\u00f6her als das auftrags- oder arbeitsvertragsrechtliche Maximum sind.</p><p>Die Motion verlangt eine Ver\u00f6ffentlichung von Abgangsentsch\u00e4digungen an Verwaltungsrats- und Kadermitglieder. Die Ver\u00f6ffentlichung von Abgangsentsch\u00e4digungen stellt letztlich einen Sonderfall der Offenlegung der Bez\u00fcge der Mitglieder des Verwaltungsrates dar. Das geltende Recht sieht keine Pflicht vor, Verwaltungsratshonorare und Abgangsentsch\u00e4digungen offenzulegen. Auch der Expertenentwurf zu einem neuen Rechnungslegungsgesetz, der demn\u00e4chst in Vernehmlassung gegeben werden soll, sieht keine entsprechenden Pflichten vor.</p><p>Rechtsvergleichend ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass in fast allen L\u00e4ndern der Europ\u00e4ischen Union die Gesamtsumme der an Verwaltungsr\u00e4te bezahlten Verg\u00fctungen offenzulegen ist (Ausnahme: Italien, wo die Bez\u00fcge aber immer von den Aktion\u00e4ren festgelegt bzw. genehmigt werden, und Deutschland, wo die Offenlegungspflicht nur f\u00fcr Muttergesellschaften besteht). Offenlegung wird auch verlangt in Australien, Indien, Isle of Man, Israel, Kenia, Japan, Jersey, Liberia, Liechtenstein, Neuseeland, Nigeria, Panama, Philippinen, Singapur, S\u00fcdafrika, S\u00fcdkorea, Slowakei, Taiwan, Tschechien und Ungarn. Von den \u00fcberpr\u00fcften L\u00e4ndern verlangen China, Guernsey, Kanada, Polen, Saudi-Arabien und Thailand keine Offenlegung. In den Vereinigten Staaten von Amerika schreibt die Securities and Exchange Commission (SEC) die Offenlegung der gesamthaften Organbez\u00fcge der Verwaltungsr\u00e4te kotierter Gesellschaften vor.</p><p>Aus diesen \u00dcberlegungen ist der Bundesrat bereit, bei der Redaktion der Botschaft zum k\u00fcnftigen Rechnungslegungsrecht die Frage der Offenlegung der Entsch\u00e4digung von Verwaltungsratsmitgliedern im allgemeinen und von Abgangsentsch\u00e4digungen im besonderen zu \u00fcberpr\u00fcfen. Letztlich wird der Gesetzgeber Gelegenheit haben, diese Frage im Rahmen der Beratung des neuen Rechnungslegungsrechtes zu beantworten.</p><p>Die Motion verlangt ferner eine Beschr\u00e4nkung der Abgangsentsch\u00e4digungen an Verwaltungsrats- und Kadermitglieder. Eine entsprechende gesetzliche Regelung ist jedoch abzulehnen, weil sie der Privatautonomie widerspr\u00e4che und sich zudem in der Praxis kaum durchsetzen liesse. Eine allgemeine Grenze w\u00e4re auch sachlich nur schwer zu definieren.</p><p>Es kommt hinzu, dass bereits das geltende Recht der Privatautonomie Grenzen setzt. Es darf n\u00e4mlich davon ausgegangen werden, dass auf diese Entsch\u00e4digungen die Grunds\u00e4tze anzuwenden sind, die Praxis und Lehre in bezug auf das Honorar von Verwaltungsratsmitgliedern entwickelt haben. In der Regel wird die Entsch\u00e4digung der Mitglieder des Verwaltungsrates vom Verwaltungsrat selbst festgelegt - betragsm\u00e4ssige Festlegungen des Honorars in den Statuten und statutarische Delegationen an die Generalversammlung, das Honorar zu bestimmen, sind selten. Der Verwaltungsrat geniesst dabei aber keine volle Freiheit, sondern hat sich im Rahmen der Angemessenheit zu bewegen. So sind nach dem Bundesgericht als Kriterien f\u00fcr die Bemessung des Honorars insbesondere der Umfang der geleisteten Arbeit, aber auch der Erfolg der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung und - in untergeordnetem Ausmass - die finanzielle Lage des Unternehmens zu ber\u00fccksichtigen. Zu beachten sind daneben ebenfalls das mit der \u00dcbernahme eines Verwaltungsratsmandates getragene Risiko der pers\u00f6nlichen Haftbarkeit, sodann der Umstand, dass das Verwaltungsratsmitglied wegen seiner Treuepflicht und dem daraus allenfalls folgenden Konkurrenzverbot andere Erwerbschancen nicht wahrnehmen kann. Ungerechtfertigt bezogene, insbesondere \u00fcberrissene Entsch\u00e4digungen, sind zur\u00fcckzuerstatten; klageberechtigt sind die Gesellschaft und jeder Aktion\u00e4r. Die Ausrichtung unverh\u00e4ltnism\u00e4ssiger Abgangsentsch\u00e4digungen macht zudem den Verwaltungsrat schadenersatzpflichtig, und die Verantwortlichkeitsklage kann von der Gesellschaft als auch von jedem Aktion\u00e4r erhoben werden (Art. 754ff. OR).</p><p>Dem Bundesrat ist kein Land bekannt, welches eine finanzielle Obergrenze f\u00fcr Entsch\u00e4digungen an Verwaltungsratsmitglieder festgelegt hat. Deutschland schreibt vor, dass die Gesamtbez\u00fcge der Vorstandsmitglieder in einem angemessenen Verh\u00e4ltnis zur Lage der Gesellschaft stehen m\u00fcssen. \u00d6sterreich verlangt zus\u00e4tzlich ein angemessenes Verh\u00e4ltnis zu den Aufgaben der Vorstandsmitglieder. Die in den beiden L\u00e4ndern gesetzlich geforderte Verh\u00e4ltnism\u00e4ssigkeit ist aber nur eine von den Organen zu beurteilende Ermessensfrage. Die Festlegung einer Obergrenze durch den Gesetzgeber w\u00fcrde dem Prinzip der Privatautonomie widersprechen.</p><p>Aus diesen Gr\u00fcnden lehnt der Bundesrat diesen Teil der Motion ab.</p> Der BR beantragt, Ziffer 1 der Mo in ein Po umzuwandeln und Ziffer 2 der Mo abzulehnen.","FederalCouncilProposal":null,"FederalCouncilProposalText":"Der BR beantragt, Ziffer 1 der Mo in ein Po umzuwandeln und Ziffer 2 der Mo abzulehnen.","FederalCouncilProposalDate":"\/Date(907545600000)\/","SubmittedBy":"Gysin Remo","BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(920419200000)\/","ResponsibleDepartment":5,"ResponsibleDepartmentName":"Justiz- und Polizeidepartement","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"EJPD","IsLeadingDepartment":true,"Tags":null,"Category":null,"Modified":"\/Date(1712759198250)\/","SubmissionDate":"\/Date(885427200000)\/","SubmissionCouncil":1,"SubmissionCouncilName":"Nationalrat","SubmissionCouncilAbbreviation":"NR","SubmissionSession":4511,"SubmissionLegislativePeriod":45,"FirstCouncil1":1,"FirstCouncil1Name":"Nationalrat","FirstCouncil1Abbreviation":"NR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":null}}