{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19983040,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19983040,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19983040,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19983040,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19983040,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19983040,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19983040,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19983040,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19983040,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19983040,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19983040,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19983040,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19983040,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19983040,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19983040,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19983040,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19983040,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":19983040,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"98.3040","BusinessType":5,"BusinessTypeName":"Motion","BusinessTypeAbbreviation":"Mo.","Title":"Materielle Steuerharmonisierung","Description":null,"InitialSituation":null,"Proceedings":null,"DraftText":null,"SubmittedText":"<p>Zur Verwirklichung einer gerechten und fortschrittlichen Besteuerung wird der Bundesrat beauftragt, eine grundlegende Reform des schweizerischen Steuerwesens auszuarbeiten und den eidgen\u00f6ssischen R\u00e4ten vorzulegen. Dazu sind die geltende direkte Bundessteuer, die kantonalen Steuern von Einkommen und Verm\u00f6gen der nat\u00fcrlichen Personen sowie vom Reinertrag, dem Kapital und den Reserven der juristischen Personen durch eine allgemeine direkte Bundessteuer zu ersetzen. Der Finanzausgleich ist auszubauen, um die Steuerbelastung zwischen den einzelnen Kantonen und Gemeinden auszugleichen. Dabei sind folgende Grunds\u00e4tze zu ber\u00fccksichtigen:</p><p>1. Die Kantone erheben die Steuern im Auftrag des Bundes.</p><p>2. Die Kantone werden am Rohertrag der Steuern nach einem einheitlichen Satz soweit beteiligt, dass sie einen wesentlichen Teil ihres Finanzbedarfs decken k\u00f6nnen.</p><p>3. Ein Teil des Rohertrags ist f\u00fcr den Finanzausgleich unter den Kantonen auszuscheiden.</p><p>4. Soweit n\u00f6tig erheben die Kantone  und gegebenenfalls nach kantonaler Ordnung auch die Gemeinden  einen prozentualen Zuschlag zur Bundessteuer.</p><p>5. Die Bemessungsgrundlagen, ihre Ermittlung und die Grundtarife sind f\u00fcr die ganze Schweiz einheitlich zu regeln.</p><p>6. Durch den Finanzausgleich soll angestrebt werden, dass die Steuerbelastung in den einzelnen Kantonen nicht um mehr als zehn Prozent vom schweizerischen Mittel abweicht.</p>","ReasonText":"<p>Die unterschiedlichen Steuersysteme und vor allem die unterschiedliche Steuerbelastung von Kanton zu Kanton ist seit langem f\u00fcr viele B\u00fcrger ein Aergernis. Die schweizerische Vielfalt der Steuersysteme f\u00fcr Einkommen, Verm\u00f6gen, Gewinn und Kapital stellt auch unter den f\u00f6deralistischen Staaten eine Ausnahme dar. Die unterschiedlichen Systeme f\u00fchren f\u00fcr Unternehmungen, die in mehreren Kantonen t\u00e4tig und steuerpflichtig sind, zu einem Mehraufwand, der nicht sinnvoll ist. Die Unterschiede in der Steuerbelastung f\u00fchren \u00fcberdies zu Wettbewerbsverzerrungen.</p><p>Unbestreitbar ist, dass ein echter F\u00f6deralismus einen gewissen Spielraum der Kantone und der Gemeinden bei der Festlegung ihrer Ausgaben und Einnahmen voraussetzt. Dieser Spielraum soll gem\u00e4ss Motion durchaus erhalten bleiben. F\u00fcr Kantone und Gemeinden, die  wegen der bestehenden Steuerkonkurrenz  am Maximum der Steuerbelastung angelangt sind, entsteht durch einen verbesserten Finanzausgleich sogar neu ein Spielraum.</p><p>Die jetzige Ausgestaltung des Steuerf\u00f6deralismus ist jedoch unbefriedigend. Der behauptete faire Standortwettbewerb besteht n\u00e4mlich nicht. In einem f\u00f6deralistischen System haben unterschiedliche Steuerbelastungen ihren Platz, wenn sie auf unterschiedlichen Standards der \u00f6ffentlichen Leistungen in den einzelnen Gemeinwesen beruhen. Es ist ein legitimer Ausdruck f\u00f6deralistischer Vielfalt, wenn ein Gemeinwesen einer kollektiven Bed\u00fcrfnisbefriedigung den Vorzug gibt und deshalb einen h\u00f6heren Leistungsstandard anbietet, mehr Ausgaben t\u00e4tigt und h\u00f6here Steuern erheben muss, w\u00e4hrend ein anderes Gemeinwesen, das Geld bei seinen Steuerpflichtigen bel\u00e4sst, die dann ihre Bed\u00fcrfnisse mit den Steuerersparnissen befriedigen k\u00f6nnen.</p><p>Die jetzigen Unterschiede in der Steuerbelastung sind jedoch zu einem grossen Teil auf andere Faktoren zur\u00fcckzuf\u00fchren:</p><p>- Unterschiedliche Finanzkraft,</p><p>- Unterschiede in den Kosten der Aufgabenerf\u00fcllung (h\u00f6here Bodenpreise, h\u00f6here Baukosten f\u00fcr die gleiche Geb\u00e4udequalit\u00e4t aus klimatischen oder topographischen Gr\u00fcnden),</p><p>- Unterschiede in der Menge der anfallenden Probleme (h\u00f6herer Anteil f\u00fcrsorgebed\u00fcrftiger Personen bei gleichem Standard der F\u00fcrsorgeleistungen),</p><p>- Unterschiede bez\u00fcglich Zentrumslasten bzw. Trittbrettfahrens mit entsprechenden tieferen Ausgaben.</p><p>Die Motion strebt die Uebertragung des bew\u00e4hrten Systems, wie es f\u00fcr das Verh\u00e4ltnis von Gemeinden und ihren jeweiligen Kantonen gilt, auf das Verh\u00e4ltnis zwischen dem Bund einerseits und den Kantonen und Gemeinden andererseits an. Zentral festgelegt werden Bemessungsgrundlagen und der Grundtarif, w\u00e4hrend die nachgeordneten Gemeinwesen ihren Spielraum durch die M\u00f6glichkeit unterschiedlicher Zuschl\u00e4ge erhalten.</p><p>Zu den einzelnen Punkten</p><p>1. Die effektive Steuererhebung verbleibt wie bisher bei den Kantonen.</p><p>2. Jeder Kanton erh\u00e4lt also prozentual den gleichen Anteil, der in seinem Gebiet erhobenen direkten Bundessteuer. Mit diesem Anteil wird also kein Finanzausgleich erzielt.</p><p>3. Wie bisher soll ein Teil des Ertrages der direkten Bundessteuer f\u00fcr den direkten Finanzausgleich reserviert bleiben. Allerdings m\u00fcsste dieser Anteil der Bundessteuer vermutlich h\u00f6her sein als heute, wenn das Ziel gem\u00e4ss Pt. 6 erreicht werden soll. Durch eine Umlagerung der Verteilung nach Pt. 2 und Pt. 3 kann bei Bedarf eine st\u00e4rkere Finanzausgleichswirkung erzielt werden, ohne dass das Verh\u00e4ltnis der Verteilung zwischen dem Bund und der Gesamtheit der Kantone ver\u00e4ndert werden muss.</p><p>4. Die Kantone behalten selbstverst\u00e4ndlich jene Einnahmenquellen, die ihnen neben den Einkommens-, Verm\u00f6gens-, Gewinn- und Kapitalsteuern heute zur Verf\u00fcgung stehen. Sie k\u00f6nnen nun aber neu zus\u00e4tzlich Zuschl\u00e4ge auf der direkten Bundessteuer erheben. Hier kommt der Finanz- und Steuerf\u00f6deralismus zum Zug.</p><p>5. Dies ist an sich Selbstverst\u00e4ndlichkeit.</p><p>6. Die Steuerbelastung ist hier zu verstehen als Gesamtbelastung durch die Einkommens-, Verm\u00f6gens-, Gewinn- und Kapitalsteuern von Bund, Kantonen und Gemeinden. Die Gemeindesteuerbelastung m\u00fcsste vermutlich als Durchschnitt aller Gemeinden des Kantons erfasst werden.</p><p>Der Finanzausgleich m\u00fcsste nach m\u00f6glichst objektiven Kriterien ausgestaltet werden, wobei auf der Einnahmenseite die Steuerkraft (Ertrag der direkten Bundessteuer) und auf der Ausgabenseite Bev\u00f6lkerungszahl, Zentrumslasten oder spezielle ausgabensteigernde Faktoren (z.B. topographischer Natur) ber\u00fccksichtigt werden m\u00fcssten.</p>","DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":"<p>1. Nach der grundlegenden Verfassungsbestimmung von Artikel\u00a03 BV sind die Kantone souver\u00e4n, soweit ihre Souver\u00e4nit\u00e4t nicht durch die Bundesverfassung beschr\u00e4nkt ist. Dies gilt auch f\u00fcr den Bereich der in der Motion angesprochenen direkten Steuern, also den Steuern auf dem Einkommen und Verm\u00f6gen der nat\u00fcrlichen Personen sowie dem Reingewinn und Kapital der juristischen Personen. Es ist daher Ausdruck dieser von Verfassungs wegen garantierten Steuerhoheit, wenn die Kantone die genannten Steuern erheben. Eine verfassungsm\u00e4ssige Einschr\u00e4nkung ist in Artikel\u00a042quinquies BV insoweit statuiert, als dem Bund in Zusammenarbeit mit den Kantonen die Verpflichtung zur Harmonisierung der direkten Steuern von Bund, Kantonen und Gemeinden \u00fcbertragen wird. Dabei ist die Harmonisierung auf den sog. formellen Bereich beschr\u00e4nkt, n\u00e4mlich auf die Vereinheitlichung von Steuerpflicht und Steuergegenstand, zeitlicher Bemessung, von Verfahrensrecht sowie Steuerstrafrecht. Die sog. materielle Steuerharmonisierung dagegen ist nach geltendem Verfassungsrecht ausgeschlossen, bleibt es doch gem\u00e4ss Absatz\u00a02 der genannten Verfassungsbestimmung weiterhin ausdr\u00fccklich Sache der Kantone, die Steuertarife, Steuers\u00e4tze und Steuerfreibetr\u00e4ge festzulegen.</p><p></p><p>2. Die gest\u00fctzt auf diesen Verfassungsauftrag erforderliche Bundesgesetzgebung (Bundesgesetz \u00fcber die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden = StHG sowie Bundesgesetz \u00fcber die direkte Bundessteuer = DBG) ist mittlerweile in Kraft. Dabei sind die Kantone nicht nur erm\u00e4chtigt, sondern aufgrund des StHG ausdr\u00fccklich verpflichtet, direkte Steuern zu erheben. Darunter geh\u00f6ren insbesondere eine Einkommens- und eine Verm\u00f6genssteuer von den nat\u00fcrlichen Personen sowie eine Gewinn- und eine Kapitalsteuer von den juristischen Personen. Die teilweise sehr umfangreichen Gesetzesrevisionen der Kantone m\u00fcssen bis zum Jahre 2000 abgeschlossen sein. Bei der Beratungen \u00fcber die formelle Steuerharmonisierung entschieden die eidgen\u00f6ssischen R\u00e4te, Unterschiede in der zeitlichen Bemessung zuzulassen. Sowohl im Stl-IG wie im DBG besteht n\u00e4mlich f\u00fcr die Kantone vorderhand die M\u00f6glichkeit, bei den nat\u00fcrlichen Personen zwischen der zweij\u00e4hrigen Veranlagung mit Vergangenheitsbemessung und der einj\u00e4hrigen Veranlagung mit Gegenwartsbemessung zu w\u00e4hlen. F\u00fcr die juristischen Personen sieht dagegen die Harmonisierungsgesetzgebung zwingend die einj\u00e4hrige Veranlagung mit Gegenwartsbemessung vor.</p><p></p><p>3. Gest\u00fctzt auf diese Ausgangslage ist zu den sechs in der Motion angef\u00fchrten sog. Grunds\u00e4tzen, womit die materielle Steuerharmonisierung angestrebt werden soll, folgendes zu bemerken:</p><p></p><p>3.1. Auch wenn die Steuererhebung weiterhin bei den Kantonen verbliebe, w\u00fcrde die vorgeschlagene Abl\u00f6sung der in der Schweiz bisher erhobenen Einkommens- und Verm\u00f6genssteuern der nat\u00fcrlichen Personen sowie der Gewinn- und Kapitalsteuern der juristischen Personen durch eine allgemeine direkte Bundessteuer zu einem radikalen Umbruch des geltenden Steuersystems f\u00fchren. Eine solche totale Umgestaltung w\u00fcrde nicht ohne \u00c4nderung der Bundesverfassung verwirklicht werden k\u00f6nnen und deshalb die Zustimmung von Volk und St\u00e4nden erfordern. Die von der Motion angestrebte materielle Steuerharmonisierung h\u00e4tte die Aufhebung der kantonalen Steuerhoheit zur Folge. Es ist nicht anzunehmen, dass die Kantone auf diese f\u00fcr sie wichtige Kompetenz verzichten wollten. Abgesehen davon w\u00e4re es auch eine v\u00f6llige Abkehr vom bisher in der Verfassung vorgesehenen Weg zur Steuerharmonisierung, wodurch alle bisher unternommenen, grossen gesetzgeberischen Anstrengungen der Kantone hinf\u00e4llig w\u00fcrden. Die Inangriffnahme eines solchen Projektes w\u00fcrde zwangsl\u00e4ufig zu einer Blockierung der bisherigen Harmonisierungsbem\u00fchungen f\u00fchren, weil die Zukunft der schweizerischen Steuerordnung v\u00f6llig unsicher w\u00fcrde.</p><p></p><p>3.2. Die Kantone am Rohertrag der neuen, allgemeinen direkten Bundessteuer mit einem einheitlichen Satz soweit zu beteiligen, dass sie einen wesentlichen Teil ihres Finanzbedarfes decken k\u00f6nnten, w\u00fcrde nichts daran \u00e4ndern, dass sie ihre Steuerhoheit verloren h\u00e4tten und steuerpolitisch deshalb zu reinen \"Verwaltungseinheiten\" degradiert w\u00e4ren. In einem f\u00f6deralistischen System w\u00e4re dies ein schwerwiegender Eingriff. Zudem finanzieren die Kantone durchaus unterschiedliche Infrastrukturen und Aufgaben und dies in einem erheblichen Umfang frei gew\u00e4hlt, entsprechend den Beschl\u00fcssen der kantonalen Beh\u00f6rden sowie der kantonalen Stimmb\u00fcrgerinnen und Stimmb\u00fcrger. Unter diesen Umst\u00e4nden einen einheitlichen Satz f\u00fcr die kantonale Beteiligung an der neuen Steuer festzulegen, sodass sich damit ein wesentlicher Teil des Finanzbedarfes aller Kantone decken liesse, w\u00e4re nicht realisierbar. Entweder w\u00fcrde auf diese Weise zu viel oder zu wenig kantonales Steuersubstrat erhoben.</p><p></p><p>3.3. Der in der Motion angesprochene Finanzausgleich wird zur Zeit von einer durch den Bund und die Kantone parit\u00e4tisch formierten Projektorganisation grundlegend \u00fcberarbeitet. Nach einer ersten positiv verlaufenen Vernehmlassung zeichnet sich ab, dass sich f\u00fcr den Finanzausgleich eine neue Verfassungsnorm aufdr\u00e4ngt. Geplant sind verschiedene neue Ausgleichsmassnahmen, so z.B. ein Ressourcenausgleich und damit verbunden ein betr\u00e4chtlicher Abbau der kantonalen Steuerkraftdisparit\u00e4ten sowie ein interkantonaler Lastenausgleich. Diese Massnahmen sollen k\u00fcnftig allzu grossen Unterschieden der kantonalen Steuerbelastungen entgegenwirken. Ein solches Vorgehen d\u00fcrfte derzeit erfolgversprechender sein als der Versuch, eine materielle Steuerharmonisierung mittels einer radikalen Umgestaltung unseres Steuersystems zu erreichen.</p><p></p><p>3.4. Auch wenn die Kantone und gegebenenfalls die Gemeinden entsprechend ihren Bed\u00fcrfnissen einen prozentualen Zuschlag auf der allgemeinen direkten Bundessteuer erheben k\u00f6nnten, bliebe die bereits erw\u00e4hnte Tatsache bestehen, dass die Kantone ihre Steuerhoheit gr\u00f6sstenteils verloren h\u00e4tten. Dass sie die Hoheit \u00fcber ihre \u00fcbrigen Einnahmequellen behalten k\u00f6nnten, w\u00fcrde an diesem Ergebnis nichts Wesentliches \u00e4ndern. Denn die Steuern auf dem Einkommen und Verm\u00f6gen sowie dem Gewinn und Kapital stellen f\u00fcr die Kantone das wichtigste Steuersubstrat dar. Durch den Verlust ihrer Steuerhoheit w\u00fcrde in den Kantonen die Finanzierungsverantwortung *weitgehend vom Ausgabenentscheid gel\u00f6st. Damit fiele es noch schwerer, die erw\u00fcnschte Ausgabendisziplin einzuhalten.</p><p></p><p>3.5. Wer die Aufrechterhaltung der kantonalen Steuerhoheit bejaht, kann nicht f\u00fcr einen einheitlichen Steuertarif eintreten. Dass anderseits die Bemessungsgrundlagen - also vorab Steuerpflicht, Steuergegenstand und zeitliche Bemessung gest\u00fctzt auf die massgebende Verfassungsbestimmung von Artikel\u00a042quinquies BV und die ausf\u00fchrende Bundesgesetzgebung auf dem Wege der Vereinheitlichung sind, ist unter den Ziffern 1 und 2 dargelegt worden.</p><p></p><p>3.6. Wenn die Kantone erm\u00e4chtigt w\u00e4ren, einen Zuschlag auf der allgemeinen direkten Bundessteuer zu erheben (vgl. unter Ziff.3.4), d\u00fcrfte es f\u00fcr einen Finanzausgleich auch im Rahmen der von der Motion gesetzten Vorgaben schwierig sein, die Steuerbelastung in den einzelnen Kantonen um nicht mehr als 10 Prozent vom schweizerischen Mittel abweichen zu lassen. Wie unter Ziffer 3.3. ausgef\u00fchrt, ist heute eine neue Ausgestaltung des Finanzausgleiches in Vorbereitung, die entscheidende Verbesserungen realisieren soll.</p><p></p><p>4. Die vorstehenden Ausf\u00fchrungen zeigen, dass die Konzeption der Motion f\u00fcr eine Steuerharmonisierung dem gewachsenen Recht nicht entspricht, f\u00fcr das foederalistische System der Schweiz nachteilig w\u00e4re und die bisherigen, im Rahmen von Verfassung und Gesetz unternommenen grossen Anstrengungen der Kantone blockieren w\u00fcrde. Gerade um die in Gang befindliche Steuerharmonisierung wie geplant weiterf\u00fchren zu k\u00f6nnen und nicht pl\u00f6tzlich einen \"Scherbenhaufen\" zu provozieren, ist die Motion abzulehnen.</p>  Der Bundesrat beantragt, die Motion abzulehnen.","FederalCouncilProposal":3,"FederalCouncilProposalText":"Der Bundesrat beantragt, die Motion abzulehnen.","FederalCouncilProposalDate":"\/Date(896832000000)\/","SubmittedBy":"Meier Samuel","BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(921801600000)\/","ResponsibleDepartment":7,"ResponsibleDepartmentName":"Finanzdepartement","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"EFD","IsLeadingDepartment":true,"Tags":null,"Category":null,"Modified":"\/Date(1712759561613)\/","SubmissionDate":"\/Date(885513600000)\/","SubmissionCouncil":1,"SubmissionCouncilName":"Nationalrat","SubmissionCouncilAbbreviation":"NR","SubmissionSession":4511,"SubmissionLegislativePeriod":45,"FirstCouncil1":1,"FirstCouncil1Name":"Nationalrat","FirstCouncil1Abbreviation":"NR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":null}}