{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19983115,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19983115,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19983115,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19983115,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19983115,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19983115,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19983115,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19983115,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19983115,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19983115,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19983115,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19983115,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19983115,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19983115,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19983115,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19983115,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19983115,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":19983115,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"98.3115","BusinessType":8,"BusinessTypeName":"Interpellation","BusinessTypeAbbreviation":"Ip.","Title":"Bundesbeschluss gegen die Missbr\u00e4uche der Doppelbesteuerungsabkommen. Mehr Flexibilit\u00e4t","Description":null,"InitialSituation":null,"Proceedings":null,"DraftText":null,"SubmittedText":"<p>In seiner schriftlichen Stellungnahme zum Postulat Baumann Alexander (97.3516; AB 1998 N 1531) erkl\u00e4rt sich der Bundesrat in den Ziffern 7 und 8 bereit, die Missbrauchsbestimmungen an die heutigen Verh\u00e4ltnisse anzupassen. Vor kurzem wurde das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika und anderen Staaten ratifiziert. Deshalb muss der obenerw\u00e4hnte Bundesratsbeschluss dringend revidiert werden, um die T\u00e4tigkeit in der Schweiz von Finanzgesellschaften, die zu multinationalen Konzernen geh\u00f6ren, zu erleichtern.</p><p>Daher frage ich den Bundesrat:</p><p>1. Ist der Bundesrat dazu bereit, die Anpassung des obenerw\u00e4hnten Bundesratsbeschlusses voranzutreiben, so dass die revidierte Fassung vielleicht schon am 1. Juli 1998 in Kraft treten kann? Eine schnelle Anpassung rechtfertigt sich auch angesichts der Tatsache, dass die Reform der Unternehmensbesteuerung seit dem 1. Januar 1998 in Kraft ist.</p><p>2. Ist der Bundesrat insbesondere dazu bereit, in dem gegenw\u00e4rtigen Bundesratsbeschluss die Bestimmung zu streichen, die den Transfer von mehr als 50 Prozent der Bruttogewinne ins Ausland verbietet, wenn es sich dabei um abkommensbeg\u00fcnstigte Eink\u00fcnfte handelt? Das d\u00fcrfte es den Finanzgesellschaften erlauben, in der Schweiz in der Rechtsform unserer AG t\u00e4tig zu sein und nicht mehr als Betriebsst\u00e4tten (\"branch\") eines ausl\u00e4ndischen Unternehmens.</p>","ReasonText":null,"DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":"<p>Die von der Schweiz abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen sehen u.a. vor, dass der ausl\u00e4ndische Vertragsstaat auf die Besteuerung von Kapitalertr\u00e4gen, die an in der Schweiz ans\u00e4ssige Personen fliessen, ganz oder teilweise verzichtet. Der Bundesratsbeschluss vom 14. Dezember 1962 betreffend Massnahmen gegen die ungerechtfertigte Inanspruchnahme von Doppelbesteuerungsabkommen des Bundes bezweckt namentlich, diese Vertragsstaaten vor der missbr\u00e4uchlichen Inanspruchnahme solcher Verg\u00fcnstigungen durch Personen, die hierauf keinen Anspruch haben, zu sch\u00fctzen. Damit st\u00e4rkt er die Stellung der Schweiz als verl\u00e4sslicher Vertragspartner. Dieser Bundesratsbeschluss hat denn auch dazu beigetragen, dass der Ausschluss bestimmter schweizerischer Gesellschaften von den Abkommensverg\u00fcnstigungen, die andere Staaten in ihren Doppelbesteuerungsabkommen mit der Schweiz grunds\u00e4tzlich zugestehen, bisher weitgehend verhindert werden konnte.</p><p></p><p>1. Der Bundesrat ist nicht der Auffassung, dass der Bundesratsbeschluss als solcher revidiert werden muss. Dieser enth\u00e4lt lediglich allgemein gehaltene und nach wie vor g\u00fcltige Umschreibungen von Sachverhalten, welche eine Inanspruchnahme von Doppelbesteuerungsabkommen als ungerechtfertigt erscheinen lassen. Hingegen hat der Bundesrat in Ziffer 8 seiner Antwort vom 2. M\u00e4rz 1998 zum Postulat Baumann (97.3516) einer \u00dcberarbeitung des Kreisschreibens der Eidg. Steuerverwaltung vom 31. Dezember 1962 zu diesem Bundesratsbeschluss zugestimmt. Die Eidg. Steuerverwaltung hat inzwischen einen Entwurf f\u00fcr ein neues Kreisschreiben erarbeitet. Dieser wird demn\u00e4chst im Rahmen eines Vernehmlassungsverfahrens den betroffenen eidgen\u00f6ssischen und kantonalen Stellen sowie den interessierten Wirtschaftsverb\u00e4nden zur Stellungnahme unterbreitet werden. Es ist beabsichtigt, das neue Kreisschreiben ab dem 1. Januar 1999 anzuwenden.</p><p></p><p>2. Der Entwurf des neuen Kreisschreibens sieht - vorbeh\u00e4ltlich des Ergebnisses des Vernehmlassungsverfahrens - f\u00fcr zahlreiche schweizerische Gesellschaften ohne steuerlichen Sonderstatus eine Befreiung von der bisherigen Weiterleitungsbeschr\u00e4nkung und der Aussch\u00fcttungspflicht vor. In den Genuss dieser Erleichterungen sollen Gesellschaften gelangen, die eine aktive gewerbliche T\u00e4tigkeit aus\u00fcben oder deren Aktien \u00fcberwiegend an einer anerkannten B\u00f6rse gehandelt werden oder die unmittelbar von einer in- oder ausl\u00e4ndischen Gesellschaft beherrscht werden, deren Aktien \u00fcberwiegend an einer anerkannten B\u00f6rse gehandelt werden. Sie werden auch inl\u00e4ndischen Personalvorsorgestiftungen und Stiftungen mit ausschliesslich gemeinn\u00fctzigen Zwecken zugutekommen.</p>  Antwort des Bundesrates.","FederalCouncilProposal":8,"FederalCouncilProposalText":null,"FederalCouncilProposalDate":"\/Date(905904000000)\/","SubmittedBy":"Cavadini Adriano","BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(907891200000)\/","ResponsibleDepartment":7,"ResponsibleDepartmentName":"Finanzdepartement","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"EFD","IsLeadingDepartment":true,"Tags":null,"Category":null,"Modified":"\/Date(1712759512887)\/","SubmissionDate":"\/Date(890179200000)\/","SubmissionCouncil":1,"SubmissionCouncilName":"Nationalrat","SubmissionCouncilAbbreviation":"NR","SubmissionSession":4512,"SubmissionLegislativePeriod":45,"FirstCouncil1":1,"FirstCouncil1Name":"Nationalrat","FirstCouncil1Abbreviation":"NR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":null}}