{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19983146,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19983146,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19983146,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19983146,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19983146,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19983146,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19983146,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19983146,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19983146,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19983146,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19983146,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19983146,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19983146,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19983146,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19983146,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19983146,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19983146,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":19983146,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"98.3146","BusinessType":8,"BusinessTypeName":"Interpellation","BusinessTypeAbbreviation":"Ip.","Title":"Selbst\u00e4ndige Erwerbst\u00e4tigkeit. Begriff","Description":null,"InitialSituation":null,"Proceedings":null,"DraftText":null,"SubmittedText":"<p>Der Begriff der selbst\u00e4ndigen Erwerbst\u00e4tigkeit wird offenbar allein gest\u00fctzt auf interne Weisungen in unseren Sozialwerken (AHV/Suva) uneinheitlich definiert, ohne dass hierf\u00fcr eine gesetzliche Grundlage best\u00fcnde. So passiert es, dass ein Arbeitsloser, der - im Willen, sein Einkommen insk\u00fcnftig als Selbst\u00e4ndigerwerbender zu erzielen - eine eigene Unfallversicherung abschliesst, von Dritten Auftr\u00e4ge entgegennimmt und sie mit Nachweis von Arbeits- und Materialaufwand abrechnet, selbst bei ungen\u00fcgender Auftragslage keine Arbeitslosengelder bezieht und als Selbst\u00e4ndiger bei der AHV abrechnet, pl\u00f6tzlich von der Suva als Unselbst\u00e4ndigerwerbender angesehen wird, was nat\u00fcrlich bei seinen Auftraggebern zu Problemen wegen fehlender Suva-Abrechnung f\u00fchrt.</p><p>Andererseits werden Leute, die ihre Stelle verloren haben und sich verselbst\u00e4ndigen, von der kantonalen Ausgleichskasse gest\u00fctzt auf \"Weisungen des BSV\" weiterhin als Unselbst\u00e4ndigerwerbende taxiert, weil sie nicht die zum Begriff der Selbst\u00e4ndigkeit geh\u00f6renden gr\u00f6sseren Investitionen nachweisen k\u00f6nnen und nur wenige Auftraggeber haben. Selbst Interventionen des Kantons helfen nicht weiter, weil hier eine Bundesweisung bestehe. F\u00fcr die Betroffenen ist dies angesichts der stets von der \u00d6ffentlichkeit geforderten Entlastung der ALV nicht verst\u00e4ndlich, aber selbst sozialpolitisch erscheint das Kriterium der Investitionsh\u00f6he f\u00fcr die Definition der selbst\u00e4ndigen Erwerbst\u00e4tigkeit nicht vern\u00fcnftig. Zudem ist angesichts der heute herrschenden besonderen Umst\u00e4nde vielleicht auch eine \u00dcberpr\u00fcfung der bisherigen Praxis in diesen Bereichen angebracht.</p><p>Der Bundesrat wird ersucht, folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Besteht f\u00fcr die vorstehend beschriebene Praxis eine gesetzliche Grundlage, und wo findet sich diese?</p><p>2. Liegt diese Praxis im \u00f6ffentlichen Interesse, und ist der Bundesrat bereit, sie mit einer entsprechenden eigenen Weisung zu korrigieren?</p><p>3. Ist allenfalls eine \u00c4nderung der Gesetzgebung vorzunehmen, und ist der Bundesrat bereit, eine solche einzuleiten?</p>","ReasonText":null,"DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":"<p>Im AHV-Beitragsrecht werden wichtige Weichen gestellt: Der Gesetzgeber hat die Versichertenkreise der anderen grossen Sozialversicherungswerke in Abh\u00e4ngigkeit von demjenigen der AHV definiert. Von Gesetzes wegen gelten die AHV-rechtlichen Begriffe der unselbst\u00e4ndigen bzw. selbst\u00e4ndigen Erwerbst\u00e4tigkeit auch in der Invalidenversicherung, der Erwerbsersatzordnung, der Arbeitslosenversicherung und der beruflichen Vorsorge. Die Arbeitnehmerbegriffe der obligatorischen Unfallversicherung und der AHV stimmen seit l\u00e4ngerem weitgehend \u00fcberein. Nach der Rechtsprechung des Eidgen\u00f6ssischen Versicherungsgerichtes sind die Unfallversicherer n\u00e4mlich grunds\u00e4tzlich an die nach den Vorschriften der AHV erfolgte Qualifikation einer Erwerbst\u00e4tigkeit gebunden. Sp\u00e4testens seit 1994 treffen AHV und Unfallversicherung die Statusentscheide aufgrund gemeinsamer Richtlinien. Am 1. Januar 1998 ist der revidierte Artikel\u00a01 der Verordnung \u00fcber die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten. Danach gilt in der Unfallversicherung nun zwingend als Arbeitnehmer, wer eine unselbst\u00e4ndige Erwerbst\u00e4tigkeit im Sinne der AHV aus\u00fcbt. Ab diesem Datum ist die Koordination zwischen den beiden Versicherungszweigen somit perfekt.</p><p>Der heutige Arbeitsmarkt zeichnet sich durch neue und ver\u00e4nderte Erwerbsformen aus. Dabei ist auch ein Trend zur Selbst\u00e4ndigkeit festzustellen. Daf\u00fcr gibt es verschiedene Gr\u00fcnde: Wer lange Zeit als Arbeitnehmer keine Stelle findet, versucht sich als Selbst\u00e4ndigerwerbender. H\u00e4ufig wird auch bezweckt, mit dem Statut als Selbst\u00e4ndigerwerbender den zwingenden arbeitsrechtlichen Regelungen zu entgehen oder steuerm\u00e4ssige Vorteile zu erlangen. Dazu werden Unternehmerrisiken vom Auftraggeber durch entsprechende Vertragsgestaltung auf den Auftragnehmer \u00fcbertragen. Nicht zuletzt wird das Statut als Selbst\u00e4ndigerwerbender auch aus sozialversicherungsrechtlichen Gr\u00fcnden angestrebt. In diesem Zusammenhang ist an die Barauszahlung der Austrittsleistung gem\u00e4ss BVG zu denken. Un\u00fcbersehbar sind zudem auch die Vorteile der Selbst\u00e4ndigerwerbenden bez\u00fcglich der AHV-Beitr\u00e4ge, n\u00e4mlich die sinkende Beitragsskala, der tiefere Beitragssatz und die Vergangenheitsbemessung.</p><p>Der Gesetzgeber hat die Abgrenzung zwischen unselbst\u00e4ndiger und selbst\u00e4ndiger Erwerbst\u00e4tigkeit im AHV-Recht absichtlich nicht detailliert geregelt. Deren n\u00e4here Umschreibung hat er bewusst der richterlichen Rechtsfortbildung vorbehalten. Mit der heutigen Regelung k\u00f6nnen Verwaltung und Gerichte neuen Erwerbsformen und Entwicklungen schnell und ohne Verz\u00f6gerungen durch ein langwieriges Gesetzgebungsverfahren Rechnung tragen.</p><p>Zufolge ihrer \u00f6ffentlich-rechtlichen Natur ist die AHV gehalten, die erwerbst\u00e4tigen Personen von Amtes wegen in Unselbst\u00e4ndig- und Selbst\u00e4ndigerwerbende einzuteilen. Nur f\u00fcr AHV-rechtlich Unselbst\u00e4ndigerwerbende, nicht aber f\u00fcr Selbst\u00e4ndigerwerbende besteht ein Obligatorium bei der beruflichen Vorsorge und bei der Unfallversicherung. Nur sie sind gegen Arbeitslosigkeit versichert. Die Sozialversicherungen haben den verfassungs- und gesetzm\u00e4ssigen Auftrag, den sozialen Schutz der Erwerbst\u00e4tigen allgemein, insbesondere aber jenen von tendenziell sozial schw\u00e4cheren Personengruppen zu gew\u00e4hrleisten. Sie d\u00fcrfen diesen nicht der freien Disposition des Arbeitgebers oder der Parteien anheimstellen. Gem\u00e4ss heutiger Praxis darf gerade denjenigen Erwerbst\u00e4tigen der soziale Schutz nicht vorenthalten werden, die sich zwar selbst\u00e4ndig machen wollen, die es letztlich aber nicht so weit bringen und bei denen \"bei Dahinfallen des Erwerbsverh\u00e4ltnisses eine \u00e4hnliche Situation eintritt, wie dies beim Stellenverlust eines Arbeitnehmers der Fall ist\" (BGE 122 V 169 Erw. 3c S. 172f., 281 Erw. 2b S. 284).</p><p>Zu den Fragen im einzelnen:</p><p>1. Die Unterscheidung in unselbst\u00e4ndig- und selbst\u00e4ndigerwerbende Personen ist zwingend; das Beitragsstatut muss festgelegt werden. Angelegt ist die Abgrenzung in den Artikeln 5 Absatz\u00a02 und 9 Absatz\u00a01 AHVG. Das Gesetz umschreibt indessen nur die Grunds\u00e4tze. Diese sind von der Rechtsprechung weiterentwickelt worden.</p><p>2. Verlieren die heute als unselbst\u00e4ndigerwerbend geltenden Personen den Schutz der Arbeitnehmerversicherungen, wird die Allgemeinheit st\u00e4rker belastet (z. B. durch vermehrte F\u00fcrsorgeleistungen). An der Beibehaltung der geltenden Praxis besteht deshalb ein gewichtiges \u00f6ffentliches Interesse. F\u00fcr korrigierende Eingriffe sieht der Bundesrat keinen Handlungsbedarf.</p><p>3. Der Bundesrat ist \u00fcberzeugt, dass die Abgrenzungsproblematik mit legislatorischen Massnahmen nicht besser in den Griff zu bekommen ist. Neue Grenzen br\u00e4chten unweigerlich neue Abgrenzungsprobleme mit sich. Ausserdem erwiese es sich als \u00e4usserst schwierig, die Grenzziehung normativ umzusetzen. Eine M\u00f6glichkeit best\u00fcnde darin, gewisse Personenkategorien oder Berufsgruppen als Selbst\u00e4ndigerwerbende zu bezeichnen. Im Verh\u00e4ltnis zur bestehenden Regelung w\u00e4re eine solche L\u00f6sung aber viel weniger flexibel. Neuen Erscheinungen k\u00f6nnte wegen des erforderlichen langwierigen Gesetzgebungsverfahrens nur mit gr\u00f6sseren Verz\u00f6gerungen Rechnung getragen werden.</p>  Antwort des Bundesrates.","FederalCouncilProposal":8,"FederalCouncilProposalText":null,"FederalCouncilProposalDate":"\/Date(897264000000)\/","SubmittedBy":"Schmid Samuel","BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(945820800000)\/","ResponsibleDepartment":4,"ResponsibleDepartmentName":"Departement des Innern","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"EDI","IsLeadingDepartment":true,"Tags":null,"Category":null,"Modified":"\/Date(1712756775120)\/","SubmissionDate":"\/Date(890352000000)\/","SubmissionCouncil":1,"SubmissionCouncilName":"Nationalrat","SubmissionCouncilAbbreviation":"NR","SubmissionSession":4512,"SubmissionLegislativePeriod":45,"FirstCouncil1":1,"FirstCouncil1Name":"Nationalrat","FirstCouncil1Abbreviation":"NR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":null}}