{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19983275,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19983275,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19983275,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19983275,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19983275,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19983275,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19983275,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19983275,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19983275,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19983275,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19983275,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19983275,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19983275,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19983275,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19983275,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19983275,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19983275,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":19983275,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"98.3275","BusinessType":7,"BusinessTypeName":"Empfehlung","BusinessTypeAbbreviation":"Emp.","Title":"Algerische Frauen. Bewilligung der vorl\u00e4ufigen individuellen Aufnahme von Amts wegen","Description":null,"InitialSituation":null,"Proceedings":null,"DraftText":null,"SubmittedText":"<p>Ich fordere den Bundesrat auf zu erkl\u00e4ren, dass die gegenw\u00e4rtige Stellung der Frau in Algerien alle algerischen Frauen schwerwiegenden Nachteilen aussetzt. Daher muss im Rahmen der \u00dcberpr\u00fcfung der individuellen Verfolgungsgr\u00fcnde ihre Stellung als entscheidender Faktor anerkannt werden, der von Amtes wegen und ohne Ausnahme ein Schutzbed\u00fcrfnis und damit eine vorl\u00e4ufige individuelle Aufnahme aufgrund des Bundesgesetzes \u00fcber Aufenthalt und Niederlassung der Ausl\u00e4nder rechtfertigt.</p><p>Ich fordere den Bundesrat auf zu erkl\u00e4ren, dass die Wegweisung der algerischen Frauen mit den Verpflichtungen nicht vereinbar ist, welche die Schweiz mit der Ratifizierung der Uno-Konvention von 1979 zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau eingegangen ist.</p>","ReasonText":"<p>1. Der Bundesrat ist bis heute der Ansicht, dass die von der algerischen Bev\u00f6lkerung erduldeten Nachteile - oder die Angst davor - noch kein ausreichender Grund f\u00fcr die Gew\u00e4hrung des Asyls seien, weil einerseits die Verfolgungen, denen die algerische Bev\u00f6lkerung ausgesetzt sei, nicht den algerischen Staatsorgane zuzuschreiben seien und weil andererseits die islamistischen Gruppen nicht \u00fcber eine quasistaatliche Macht verf\u00fcgten.</p><p>Zudem h\u00e4lt der Bundesrat bis heute daran fest, dass der Vollzug der Wegweisungen nach Algerien im Prinzip zul\u00e4ssig, zumutbar und auch m\u00f6glich ist, da sich die Situation, in der sich das Land befindet, nicht mit einem B\u00fcrgerkrieg oder mit einer Situation vergleichen lasse, in der die Gewalt allgegenw\u00e4rtig ist und auf unbestimmte Zeit das ganze Staatsgebiet erfasst hat. Daher ist der Bundesrat der Ansicht, dass es nicht gerechtfertigt sei, auf die Wegweisung von algerischen Staatsangeh\u00f6rigen durchwegs zu verzichten, ihnen also den Status von Personen, die zu sch\u00fctzen sind - und damit die kollektive vorl\u00e4ufige Aufnahme -, zu gew\u00e4hren.</p><p>Der Bundesrat hat jedoch ebenfalls gesagt, dass man auf die Wegweisung verzichten und eine individuelle provisorische Aufnahme gew\u00e4hren w\u00fcrde, sollte sich bei der Pr\u00fcfung des Asylgesuchs herausstellen, dass wahrscheinlich individuelle Gr\u00fcnde f\u00fcr eine Verfolgung durch die staatlichen Beh\u00f6rden oder durch Dritte vorliegen.</p><p>2. Die Frauen sind die ersten Opfer der gegenw\u00e4rtig in Algerien vorherrschenden Situation, wobei die schlimmste Bedrohung, mit der sie fertigwerden m\u00fcssen, die Islamisierung des Landes ist.</p><p>Die Annullierung der Wahlen, aus denen der FIS (Front Islamique du Salut) als Sieger hervorgegangen war, und die nachfolgende Aufl\u00f6sung des FIS haben zur Bildung von zahlreichen bewaffneten Oppositionsgruppen gef\u00fchrt, die sich als islamistische Gruppen bezeichnen, was zur starken Islamisierungstendenz beigetragen hat.</p><p>Das auf der Scharia (islamisches Gesetz) beruhende und 1984 von der algerischen Nationalversammlung gutgeheissene Familiengesetz hat dadurch noch mehr Gewicht bekommen. Dieses Gesetz gestattet beispielsweise die Polygamie (bis zu vier Ehefrauen) und legt fest, dass der Ehemann seiner Frau \u00fcbergeordnet ist und das Recht hat, sie zu verstossen. Im \u00fcbrigen haben die Islamistenf\u00fchrer verschiedene religionsgesetzliche Vorschriften erlassen, welche die Frauen nicht nur diskriminieren, sondern auch das Recht verankern, sie in ihrer Freiheit zu beschneiden, ihre physische und psychische Integrit\u00e4t zu verletzen, ja sogar Hand an ihr Leben zu legen. Damit verstossen diese Bestimmungen klar gegen die Europ\u00e4ische Menschenrechtskonvention.</p><p>3. Frauen sind eine bevorzugte Zielscheibe der islamistischen Integristen und im \u00fcbrigen auch leicht zu treffen, da sich die algerischen Beh\u00f6rden als unf\u00e4hig erwiesen haben, f\u00fcr ihren Schutz zu sorgen.</p><p>Frauen, die gegen die islamischen Bekleidungsvorschriften (das Tragen des Schleiers) verstossen, sind regelm\u00e4ssig Drohungen ausgesetzt, werden bel\u00e4stigt oder gar get\u00f6tet.</p><p>Berufst\u00e4tige und/oder politisch aktive Frauen sind doppelt bedroht. Ihr Wille zur Emanzipation wird von den islamistischen Gruppierungen nicht geduldet, und eine algerische Frau kann bereits Opfer von Gewaltt\u00e4tigkeiten werden, wenn sie einen westlichen Lebensstil bevorzugt.</p><p>4. Als die algerischen Beh\u00f6rden die UNO-Konvention zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frauen 1995 ratifizierten, machten sie zahlreiche Vorbehalte geltend, die sie damit begr\u00fcndeten, nicht vom Familiengesetz von 1984 abweichen zu wollen. Die algerischen Beh\u00f6rden billigten also die Diskriminierungen, welche die islamischen Integristen den algerischen Frauen aufzwingen. Auch die Schweiz hat diese Konvention ratifiziert; sie ist es sich nicht nur schuldig, diese einzuhalten, sondern auch, eine aktive Rolle im Emanzipationsprozess aller Frauen zu spielen und alle Handlungen zu verurteilen, die deren Recht auf Selbstbestimmung, W\u00fcrde, Freiheit, Achtung und Gleichberechtigung verletzen.</p>","DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":"<p></p><p></p><p>Der Bundesrat hat bereits zum Ausdruck gebracht, dass er tief ersch\u00fcttert ist \u00fcber die Akte der Barbarei, die in Algerien an der Zivilbev\u00f6lkerung begangen werden (Antwort auf die einfache dringliche Anfrage Vermot vom 25. September 1997: 97.1121). Solche Gewalttaten sind mit nichts zu rechtfertigen und unterminieren die nationalen Bem\u00fchungen um Vers\u00f6hnung.</p><p></p><p></p><p></p><p>Was die Verfolgung der Frauen in Algerien anbelangt, hat der Bundesrat in seinen Antworten auf die einfache dringliche Anfrage Vermot vom 2. Juni 1997 (97.1063), die Interpellation B\u00fchlmann vom 10. Oktober 1997 (97.3521) und die einfache Anfrage de Dardel vom 21. Januar 1998 (98.1002) die Praxis der Schweizer Beh\u00f6rden bei der Aufnahme algerischer Asylsuchender ausf\u00fchrlich dargelegt. Dazu m\u00f6chte er Folgendes erg\u00e4nzen.</p><p></p><p></p><p></p><p>Das Profil der algerischen Asylsuchenden, das aufgrund der im 1. Quartal 1998 eingereichten Gesuche aufgestellt wurde, zeigt, dass es sich bei diesen Personen fast ausschliesslich um 20- bis 35-j\u00e4hrige M\u00e4nner aus den grossen St\u00e4dten handelt. 90 der 97 aus Algerien stammenden Personen, die w\u00e4hrend des ersten Quartals ein Asylgesuch gestellt haben, waren M\u00e4nner (92,8%), wogegen nur 7 algerische Frauen um Asyl ersucht haben: eine aus Frankreich eingereiste Mutter mit drei T\u00f6chtern, eine verheiratete Frau, deren Mann in Algerien verschwunden war, eine Frau, die keine pers\u00f6nlichen Gr\u00fcnde vorbrachte, sowie eine ledige Frau, die auf die allgemeine Situation verwies. Im selben Quartal hat das Bundesamt f\u00fcr Fl\u00fcchtlinge (BFF) einer Algerierin im Rahmen der Familienvereinigung Asyl gew\u00e4hrt und bei einer Frau, die glaubhaft machen konnte, dass sie von einer Integristen-Gruppe vergewaltigt worden war, die vorl\u00e4ufige Aufnahme verf\u00fcgt.</p><p></p><p></p><p></p><p>Das schweizerische Asylverfahren ist ein Einzelverfahren, das es erlaubt, das individuelle Schutzbed\u00fcrfnis einer Person objektiv und sorgf\u00e4ltig abzukl\u00e4ren und gegebenenfalls auf den Vollzug der Wegweisung zu verzichten, wenn der Person von Seiten staatlicher Beh\u00f6rden oder Dritter Folter oder eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht. Dies gilt insbesondere f\u00fcr Frauen, die in bestimmten Vereinigungen t\u00e4tig sind, und deren Angeh\u00f6rige. Allerdings w\u00e4re es nicht angebracht, aus der allgemeinen Situation, die nach dem gegenw\u00e4rtigen Kenntnisstand in Algerien herrscht, eine konkrete Gef\u00e4hrdung s\u00e4mtlicher Frauen abzuleiten.</p><p></p><p></p><p></p><p>Das Komitee f\u00fcr die Rechte des Kindes \u00e4usserte sich jedenfalls an seiner 15. Sitzung positiv \u00fcber die juristische, medizinische und psychologische Betreuung von alleinstehenden M\u00fcttern mit Kind. Laut dem Komitee werden anderen erwachsenen Gewaltopfern dieselben Leistungen sowie auch finanzielle Unterst\u00fctzung angeboten. Zudem st\u00fcnden ihnen von Psychologen und Sozialarbeitern gef\u00fchrte Beratungsstellen zur Verf\u00fcgung, und auch von Seiten der Vereinigungen werde ihnen Hilfe zuteil. Ausserdem hat das Hochkommissariat der Vereinten Nationen f\u00fcr Fl\u00fcchtlinge (UNHCR) im Rahmen des Verfahrens am Flughafen seine Zustimmung zur R\u00fcckf\u00fchrung zweier Frauen aus der Gegend von Oran erteilt, denen seiner Ansicht nach zuhause offensichtlich keine Verfolgung drohte. Zu erw\u00e4hnen ist auch, dass eine algerische Frau vor kurzem auf ihren Fl\u00fcchtlingsstatus verzichtet hat. Die Schweizerische Asylrekurskommission vertritt als verwaltungsunabh\u00e4ngige Beh\u00f6rde den Standpunkt, die Zw\u00e4nge, denen die Frauen ausgesetzt sind, seien individuell zu pr\u00fcfen und je nach Fall zu relativieren.</p><p></p><p></p><p></p><p>Des weiteren tr\u00e4gt das \u00dcbereinkommen vom 18. Dezember 1979 zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frauen, das 161 Staaten, darunter auch die Schweiz und Algerien, ratifiziert haben, auf internationaler Ebene zur tats\u00e4chlichen Gleichstellung von Frauen und M\u00e4nnern bei. Es konkretisiert das Verbot der Diskriminierung der Frauen in s\u00e4mtlichen Lebensbereichen und verpflichtet die Vertragsstaaten, vor allem auf politischer, wirtschaftlicher und kultureller Ebene Massnahmen zu ergreifen, um bestehende Diskriminierungen der Frauen aufzuheben. Die Zielsetzungen des \u00dcbereinkommens zeigen deutlich, dass nicht nur die Umsetzung des Prinzips der Nichtdiskriminierung angestrebt wird, sondern die Staaten verpflichtet werden, geeignete Massnahmen zu treffen, mit denen sich eine tats\u00e4chliche Gleichstellung von Frauen und M\u00e4nnern erreichen l\u00e4sst, das heisst insbesondere eine Ver\u00e4nderung der Rollen in der Gesellschaft und im Staat herbeizuf\u00fchren. Das \u00dcbereinkommen enth\u00e4lt allerdings keinerlei Bestimmung, die es einem Vertragsstaat verbieten w\u00fcrde, eine Frau in ein Land, in dem ihr Benachteiligungen drohen, zur\u00fcckzuweisen. Das BFF pr\u00fcft jedoch, bevor es den Vollzug der Wegweisung verf\u00fcgt, ob die R\u00fcckf\u00fchrung der abgewiesenen Asylbewerberin angesichts ihrer pers\u00f6nlichen Situation weiterhin zumutbar ist.</p><p></p><p></p><p></p><p>Der Bundesrat h\u00e4lt daher die Einzelfallpr\u00fcfung f\u00fcr eine geeignete Massnahme und sieht somit keinen Grund, allen abgewiesenen Asylbewerberinnen kollektiv vorl\u00e4ufige Aufnahme zu gew\u00e4hren. \u00dcberdies m\u00f6chte er klarstellen, dass 1998 keine algerische Frau zwangsweise zur\u00fcckgef\u00fchrt wurde und dass die Gruppe von Personen, bei denen der Vollzug der Wegweisung nicht angeordnet wurde, einen verh\u00e4ltnism\u00e4ssig hohen Anteil Frauen aufweist, denn 54\u00a0Prozent der algerischen Staatsangeh\u00f6rigen, die in der Schweiz vorl\u00e4ufig aufgenommen wurden, sind Frauen.</p> Der BR beantragt, die Emp abzulehnen","FederalCouncilProposal":45,"FederalCouncilProposalText":"Ablehnung","FederalCouncilProposalDate":"\/Date(906336000000)\/","SubmittedBy":"Brunner Christiane","BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(907200000000)\/","ResponsibleDepartment":5,"ResponsibleDepartmentName":"Justiz- und Polizeidepartement","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"EJPD","IsLeadingDepartment":true,"Tags":null,"Category":null,"Modified":"\/Date(1750802596153)\/","SubmissionDate":"\/Date(898473600000)\/","SubmissionCouncil":2,"SubmissionCouncilName":"St\u00e4nderat","SubmissionCouncilAbbreviation":"SR","SubmissionSession":4514,"SubmissionLegislativePeriod":45,"FirstCouncil1":2,"FirstCouncil1Name":"St\u00e4nderat","FirstCouncil1Abbreviation":"SR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":null}}