{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19983391,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19983391,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19983391,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19983391,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19983391,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19983391,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19983391,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19983391,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19983391,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19983391,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19983391,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19983391,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19983391,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19983391,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19983391,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19983391,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19983391,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":19983391,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"98.3391","BusinessType":5,"BusinessTypeName":"Motion","BusinessTypeAbbreviation":"Mo.","Title":"Bildungsprogramm im Schweizer Fernsehen","Description":null,"InitialSituation":null,"Proceedings":null,"DraftText":null,"SubmittedText":"<p>Der Bundesrat wird beauftragt, in Erf\u00fcllung des Verfassungsauftrages die gesetzlichen Grundlagen f\u00fcr ein Bildungsfernsehen in Verbindung mit den neuen Kommunikationstechnologien zu schaffen. Dieses soll das folgende, auf schweizerische Bed\u00fcrfnisse zugeschnittene Programmangebot gew\u00e4hrleisten:</p><p>1. ein Ausbildungsprogramm auf der Stufe des Schulfernsehens f\u00fcr die prim\u00e4re und sekund\u00e4re Stufe;</p><p>2. ein Weiterbildungsangebot f\u00fcr Erwachsene, das sowohl gesellschaftspolitische Lernprozesse als auch berufliche Qualifikationsprozesse umfasst;</p><p>3. ein Bildungsangebot f\u00fcr ein breiteres Publikum, das Hintergr\u00fcnde und Zusammenh\u00e4nge technologischer und soziokultureller Entwicklungen allgemeinverst\u00e4ndlich darlegt.</p><p>Dieses Programmangebot muss mit einer gesicherten Finanzierung (Geb\u00fchrenanteil) und Verbreitung (allenfalls eigene Konzession bzw. Konzessionsauflagen f\u00fcr die SRG) versehen sein.</p><p>Sollte sich die SRG in der heutigen Marktlage zur Wahrnehmung dieses Auftrages nicht mehr in der Lage sehen, so ist daf\u00fcr eine gesonderte, unabh\u00e4ngige Programmeinrichtung mit eigenem Leistungsauftrag zu schaffen.</p>","ReasonText":"<p>Die SRG hat die Wahrnehmung des verfassungsrechtlichen und gesetzlichen Bildungsauftrages in den neunziger Jahren durch den Abbau des entsprechenden Angebotes auf ein Minimum reduziert. Durch die Orientierung nach dem Markt des Mehrheitspublikums und entsprechende Sparmassnahmen zu Lasten des Bildungsangebotes ist die Erf\u00fcllung des Auftrages im Kern gef\u00e4hrdet. Der Verfassungsauftrag (vgl. Botschaft des Bundesrates zu Art. 55bis BV bzw. Neufassung von Art. 76 BV) wird heute in wichtigen Teilen praktisch nicht mehr erf\u00fcllt (Weiterbildung; bevorstehende Abschaffung des Schulfernsehens, d. h. Ausbildung). Er muss daher durch pr\u00e4zisere Grundlagen gesichert werden. Der Zukauf ausl\u00e4ndischer Produktionen gen\u00fcgt nicht; die Erarbeitung von Eigenproduktionen ist unerl\u00e4sslich. Auch m\u00fcssen eigene Sendegef\u00e4sse zur Verf\u00fcgung stehen.</p><p>Dabei ist insbesondere zu ber\u00fccksichtigen, dass Bildung:</p><p>- f\u00fcr die Wirtschaft und Gesellschaft unseres Landes ein unverzichtbares Kapital darstellt;</p><p>- in einer Zeit beschleunigten technologischen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Wandels zu einer kontinuierlichen T\u00e4tigkeit jedes einzelnen werden muss (lebenslanges Lernen);</p><p>- unter den zuk\u00fcnftigen Bedingungen des Arbeitsmarktes (Sockelarbeitslosigkeit) \u00fcber alle wichtigen verf\u00fcgbaren Medien kontinuierlich angeboten werden muss und nicht den wechselnden Strategien eines einzelnen Medienunternehmens unterliegen darf;</p><p>- im schnellen Wandel einer globalisierten Gesellschaft eine wesentliche, unverzichtbare Orientierungshilfe bietet.</p>","DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":"<p>1. Bildung als Teil des Leistungsauftrages</p><p>Die Motion zielt auf ein eigentliches Bildungsfernsehen oder auf ein elektronisches Bildungsinstitut des Bundes ab. Der im Vorstoss aufgef\u00fchrte Anforderungskatalog ist sehr anspruchsvoll und geht vom Schulfernsehen der konventionellen Art \u00fcber die Weiterbildungsstufe mit gesellschaftspolitischen Lernprozessen und beruflichen Qualifikationsprozessen bis hin zur allgemeinen und breiten Volksbildung. Der Bundesrat hat viel Verst\u00e4ndnis f\u00fcr das Anliegen der Motion\u00e4rin, doch stellen sich verschiedene und in erster Linie rechtliche Probleme.</p><p>Die Bildung ist schon heute Gegenstand des allgemeinen Leistungsauftrages von Radio und Fernsehen und im speziellen der SRG. Das Radio- und Fernsehgesetz (RTVG) verlangt von den elektronischen Medien, ihren Beitrag zur Bildung zu leisten (Art. 3 Abs. 1 Bst. a). Der Bundesrat hat diese gesetzliche Vorgabe in der SRG-Konzession \u00fcbernommen und verpflichtet die Konzession\u00e4rin, bildende Inhalte zu vermitteln (Art. 3 Abs. 2 Bst. c). F\u00fcr die Landesregierung ist ausschlaggebend, dass die SRG die gesetzlichen und konzessionsrechtlichen Vorgaben mit der Gesamtheit ihrer Programme, d. h., mit 6 TV- und mit 13 Radioprogrammen, erf\u00fcllt, und nicht mit einzelnen Programmen (etwa SF DRS) oder Sendungen.</p><p>Der Bereich Bildung ist ein wichtiges Element des Service public; der Bundesrat hat bereits in seiner Antwort auf die dringliche Einfache Anfrage Simmen vom 10. M\u00e4rz 1998 erkl\u00e4rt, dass ein Abbau der heutigen Leistungen der SRG im Bereich Bildung nicht akzeptierbar w\u00e4re. Er ist auch der Ansicht, dass die SRG und insbesondere SF DRS \u00fcber die n\u00f6tigen organisatorischen Strukturen und auch \u00fcber gen\u00fcgend personelle Ressourcen verf\u00fcgen m\u00fcssen, um die entsprechende Dienstleistung erbringen zu k\u00f6nnen.</p><p>Es ist dem Bundesrat bewusst, dass die SRG bei der Umsetzung ihres Leistungsauftrages der medialen Entwicklung und den Sehgewohnheiten des Publikums Rechnung tragen muss und sich nicht nur nach den Einschaltquoten richten darf.</p><p>Diesbez\u00fcglich sind aber auch die j\u00fcngsten Anstrengungen der SRG im Bereich Bildung zu erw\u00e4hnen. Wie sie in einer Stellungnahme zur Motion schreibt, ist sie in der Lage, neben ihrer klassischen Funktion als Veranstalterin spezifisches Know-how zu neuen Kommunikationsformen einzubringen. Sie hat ein eigenes Kompetenzzentrum eingerichtet (Multimedia-Management; Mumm), das sich schwergewichtig mit On-line- und Multimedia-Angeboten befasst. Eines der bereits geplanten Vorhaben ist das Projekt \"Nationale Bildungsplattform\", welches sich in der Stossrichtung mit derjenigen der Motion trifft.</p><p>2. Offene rechtliche Fragen</p><p>In rechtlicher Hinsicht ist vorerst festzuhalten, dass eine koh\u00e4rente und umfassende Kompetenz des Bundes zur Gesetzgebung im Bereich Bildung nicht besteht. Es stellt sich deshalb die Frage, inwieweit die geforderten Massnahmen in die kantonale Bildungshoheit eingreifen oder diese aush\u00f6hlen. Der Wortlaut der Motion verlangt n\u00e4mlich Massnahmen, welche weit \u00fcber den in der Bundesverfassung (Art. 55bis Abs. 2) und im RTVG formulierten Bildungsauftrag f\u00fcr die elektronischen Medien hinausgehen.</p><p>Die in der Motion angepeilten Massnahmen sind auch nicht durch den Leistungsauftrag der SRG abgedeckt, welcher in den Programmen die Vermittlung von bildenden Inhalten verlangt (Art. 3 Abs. 2 Bst. c Konzession SRG). Weiter gehende Auflagen oder konkretere Verpflichtungen im Hinblick auf den Bildungsauftrag k\u00f6nnten gegebenenfalls in der auf das Jahr 2003 neu zu formulierenden SRG-Konzession in Betracht gezogen werden. Ohne entsprechende Grundlage im RTVG sieht der Bundesrat aber keine M\u00f6glichkeit, die SRG zu den in der Motion verlangten Anstrengungen zu verpflichten.</p><p>Es wird nun im Rahmen der anstehenden RTVG-Revision zu pr\u00fcfen sein, inwieweit dem Anliegen der Motion auf gesetzlicher Ebene entsprochen werden kann. Ein eigentliches Bildungsfernsehen m\u00fcsste aber angesichts der verfassungsrechtlichen Problematik von den Kantonen oder zumindest von der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren mitgetragen werden.</p><p>3. Strategie f\u00fcr eine Informationsgesellschaft in der Schweiz</p><p>Der Bundesrat ist sich der Bedeutung der Medien im Bereich der Bildung sehr bewusst. Er ist der Ansicht, dass gerade die neuen Informations- und Kommunikationstechnologien intensiv genutzt und die Bildungsangebote auch mediengerecht vermittelt werden m\u00fcssen. On-line-Medien wie Internet, CD-ROM, spezielle Spartenkan\u00e4le im Fernsehen oder Pay-TV-Angebote verm\u00f6gen bildende Inhalte viel effizienter, didaktisch wirkungsvoller und auch zeitlich flexibler zu vermitteln als Angebote im klassischen Fernsehen. Schulfernsehen als Teil eines Vollprogrammes ist nicht mehr zeitgem\u00e4ss, weshalb priorit\u00e4r neue Mittel und andere Verbreitungswege gef\u00f6rdert werden m\u00fcssen.</p><p>Der Bundesrat hat am 18. Februar 1998 eine Strategie f\u00fcr eine Informationsgesellschaft in der Schweiz verabschiedet, welche auch eine sogenannte Bildungsoffensive mit einschliesst. Diese zielt darauf ab, die neuen Informations- und Kommunikationstechnologien (IuK-Technologien) allen Bildungseinrichtungen in unserem Land zug\u00e4nglich zu machen und in die Ausbildung einfliessen zu lassen. Dabei soll auch den Angeboten f\u00fcr Erwachsene besondere Aufmerksamkeit gewidmet werden. Diese Bildungsoffensive erfordert zus\u00e4tzliche Mittel und setzt eine enge Zusammenarbeit zwischen Bund, Kantonen und Privatwirtschaft voraus.</p><p>Zur Umsetzung der bundesr\u00e4tlichen Vorgaben haben das Eidgen\u00f6ssische Departement des Innern und das Eidgen\u00f6ssische Volkswirtschaftsdepartement im Bereich Bildung eine Arbeitsgruppe eingesetzt, welche zuhanden des Bundesrates einen Aktionsplan vorgeschlagen hat; dieser sieht eine ganz Palette von Massnahmen bei den Bildungseinrichtungen, den Lehrkr\u00e4ften und den Privatunternehmen vor. In diesem Zusammenhang sei noch auf die neugeschaffene Internet-Homepage des Bundes zur Informationsgesellschaft verwiesen, welche ein Kapitel Bildungsoffensive mit einer Vielzahl von Informationen zu diesem Gebiet enth\u00e4lt (http://www.isps.ch).</p><p>Der Bundesrat erachtet das formale Anliegen der Motion, n\u00e4mlich die Schaffung spezieller gesetzlicher Grundlagen f\u00fcr ein Bildungsfernsehen, in rechtlicher und sachlicher Hinsicht als nicht opportun. Er kann deshalb den Vorstoss nicht als Motion entgegennehmen. Die Grundidee des Vorstosses hingegen, die Bildungsprogramme auf allen Stufen zu intensivieren, h\u00e4lt er f\u00fcr berechtigt. Der Bundesrat wird deshalb pr\u00fcfen, wie und in welcher Form das Anliegen des Vorstosses im Rahmen der skizzierten Massnahmen zeit- und mediengerecht umgesetzt werden kann. Er ist deshalb bereit, die Motion in der Form eines Postulates entgegenzunehmen.</p>  Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.","FederalCouncilProposal":2,"FederalCouncilProposalText":"Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.","FederalCouncilProposalDate":"\/Date(912988800000)\/","SubmittedBy":"Simmen Rosemarie","BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(1054771200000)\/","ResponsibleDepartment":9,"ResponsibleDepartmentName":"Departement f\u00fcr Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"UVEK","IsLeadingDepartment":true,"Tags":null,"Category":null,"Modified":"\/Date(1750818114490)\/","SubmissionDate":"\/Date(906508800000)\/","SubmissionCouncil":2,"SubmissionCouncilName":"St\u00e4nderat","SubmissionCouncilAbbreviation":"SR","SubmissionSession":4515,"SubmissionLegislativePeriod":45,"FirstCouncil1":2,"FirstCouncil1Name":"St\u00e4nderat","FirstCouncil1Abbreviation":"SR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":null}}