{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19983454,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19983454,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19983454,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19983454,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19983454,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19983454,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19983454,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19983454,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19983454,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19983454,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19983454,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19983454,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19983454,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19983454,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19983454,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19983454,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19983454,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":19983454,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"98.3454","BusinessType":5,"BusinessTypeName":"Motion","BusinessTypeAbbreviation":"Mo.","Title":"Effizienzerhebungen in den RAV betreffend Umsetzung des im ALV verankerten Zumutbarkeitsbegriffes","Description":null,"InitialSituation":null,"Proceedings":null,"DraftText":null,"SubmittedText":"<p>Der Bundesrat wird ersucht, Erhebungen \u00fcber die Erfahrungen in den Regionalen Arbeitsvermittlungszentren (RAV) in bezug auf die Umsetzung der \"Zumutbarkeit\" durchzuf\u00fchren. Ziel der Erhebung: Daten zur Feststellung, wie der Begriff \"Zumutbarkeit\" umgesetzt wird.</p>","ReasonText":"<p>Es sind immer noch sehr viele Ungelernte, Schweizer und Ausl\u00e4nder, als Arbeitslose gemeldet. Im Arbeitslosenversicherungsgesetz (Avig) ist die Regelung der Zumutbarkeit wesentlich verst\u00e4rkt worden. Auf meine Interpellation vom 20. M\u00e4rz 1997 (\"Umsetzung des Zumutbarkeitsbegriffes in der Arbeitslosenversicherung\"; 97.3159) in gleicher Angelegenheit antwortete mir der Bundesrat: \"Die Revision des Arbeitslosenversicherungsgesetzes brachte auch eine strengere Regelung der Zumutbarkeit. Diese Regeln m\u00fcssen in den RAV von den Personalberatern jetzt durchgesetzt werden. Auch Saison- und Teilzeitstellen sowie zeitlich befristete Stellen sind zumutbar und daher zu vermitteln.\"</p><p>Diese Motion hat zum Ziel, dass nun nach rund zwei Jahren Erfahrung mit den RAV genaue Angaben und Statistiken \u00fcber die Vermittlung von Arbeitslosen erstellt werden.</p>","DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":"<p>1. Ausgangslage</p><p>Die Botschaft des Bundesrates vom 29. November 1993 zur zweiten Teilrevision des Avig hielt folgendes fest: \"Der Begriff der zumutbaren Arbeit ist eines der Kernst\u00fccke unseres Arbeitslosenversicherungsgesetzes. Galt bisher eine Arbeit nur als zumutbar, wenn sie eine Reihe von Kriterien erf\u00fcllte, so wird nunmehr die Definition umgekehrt: Jede Arbeit ist grunds\u00e4tzlich zumutbar; die Ausnahmen werden abschliessend\" in Artikel\u00a016 Absatz\u00a02 Avig geregelt.</p><p>2. Begriff der zumutbaren Arbeit</p><p>Das Avig z\u00e4hlt im Sinne von Ausnahmen diejenigen Arbeiten auf, die nicht zumutbar sind. Diese Ausnahmen lassen sich in zwei Gruppen unterteilen:</p><p>Die Buchstaben a, e, g und h von Artikel\u00a016 Absatz\u00a02 Avig legen die Arbeiten fest, die f\u00fcr sich genommen unzumutbar und deshalb von der Annahmepflicht ausgenommen sind.</p><p>Die Buchstaben b, c, d, f und i von Artikel\u00a016 Absatz\u00a02 Avig legen fest, welche Arbeiten f\u00fcr einen bestimmten Arbeitslosen unzumutbar sind. Buchstabe\u00a0i dieses Artikels steht in Zusammenhang mit Artikel\u00a024 Avig. Dieser Artikel soll allen Versicherten einen Anreiz bieten, wieder eine Stelle anzunehmen, und gibt den Versicherten die M\u00f6glichkeit, zur Schadenminderung f\u00fcr die Arbeitslosenversicherung beizutragen. Diese M\u00f6glichkeit ist unter der Bezeichnung \"Zwischenverdienst\" bekannt.</p><p>3. Umsetzung des Zumutbarkeitsbegriffes</p><p>Die Umsetzung des Zumutbarkeitsbegriffes, vor allem der Buchstaben b, c, f und i, in die Praxis ist nicht einfach. Die RAV-Personalberater verf\u00fcgen \u00fcber Hilfsmittel, um festzustellen, ob eine Arbeit f\u00fcr sich genommen als zumutbar gelten kann oder nicht. Ihnen stehen dazu insbesondere die Gesamtarbeitsvertr\u00e4ge zur Verf\u00fcgung. Dank ihren Kenntnissen der Branchen und der Wirtschaftssektoren im entsprechenden regionalen Arbeitsmarkt und ihrer F\u00e4higkeit, die Qualifikation der Stellensuchenden, ihren Wert auf dem Arbeitsmarkt sowie ihre soziale und pers\u00f6nliche Situation zu beurteilen, sind sie in der Lage zu entscheiden, ob eine bestimmte Stelle f\u00fcr einen Stellensuchenden zumutbar ist. Die Personalberater k\u00f6nnen zu diesem Zweck auch die Entscheide der kantonalen Verwaltungsgerichte sowie die Rechtsprechung des Bundesgerichtes heranziehen.</p><p>Die Umsetzung der Bestimmungen von Artikel\u00a016 Absatz\u00a02 l\u00e4sst sich anhand von zwei statistischen Gr\u00f6ssen messen. Es handelt sich dabei um zwei Indikatoren des \"quantitativen Controllings\", die monatlich erhoben werden: die Zahl der offenen Stellen und die Zahl der Zuweisungen. So waren im Avam 12 970 freie Stellen per 30. September 1998 registriert, und im Verlaufe desselben Monats wurden 34 453 Stellensuchende auf eine offene, im Avam registrierte Stelle zugewiesen. An demselben Datum waren 199 869 Personen als Stellensuchende in einem RAV gemeldet, davon waren 117 544 Arbeitslose. Die Zahl der monatlich verf\u00fcgten Sanktionen hingegen ist kein Indikator daf\u00fcr, wie oft eine zumutbare Arbeit abgelehnt wurde. Eine Sanktion kann n\u00e4mlich aufgrund verschiedener Verfehlungen verf\u00fcgt werden.</p><p>Die Ergebnisse der Untersuchung \u00fcber die Qualit\u00e4t der Leistungen der RAV zeigen, dass 23,3 Prozent der Befragten schon einmal eine von einem Personalberater vorgeschlagene Stelle abgelehnt haben (Durchf\u00fchrung der Umfrage vom 25. November 1997 bis zum 28. Januar 1998). Ein unangemessener Lohn als Grund wird erst an f\u00fcnfter Stelle genannt. Die Hauptgr\u00fcnde sind: \"Die Stelle entsprach nicht dem, was ich gesucht habe\" (33,9 Prozent); \"die Entfernung zwischen der angebotenen Stelle und meinem Wohnort war zu gross\" (21,5 Prozent); \"die Arbeitszeiten passten nicht\" (15 Prozent) und \"gesundheitliche Probleme\" (12 Prozent). Obwohl diese Ergebnisse auf Aussagen von Stellensuchenden basieren, geben sie einige Anhaltspunkte daf\u00fcr, wie die Personalberater die Bestimmungen von Artikel\u00a016 Absatz\u00a02 Avig und insbesondere die Buchstaben b, c, f und g anwenden. Sowohl beim Prozentsatz der abgelehnten Stellen als auch bei den angef\u00fchrten Gr\u00fcnden liessen sich grosse Unterschiede zwischen den verschiedenen Gruppen von Stellensuchenden und zwischen den Kantonen feststellen.</p><p>Wenn die Personalberater bessere Kenntnisse \u00fcber das Arbeitsangebot und die Arbeitsnachfrage, sowohl in bezug auf die Quantit\u00e4t als auch auf die Qualit\u00e4t, besitzen, k\u00f6nnen sie den Versicherten offene Stellen anbieten, die besser zu deren Profil passen und gleichzeitig dem Angebot auf dem Arbeitsmarkt entsprechen. Dadurch kann auch vermieden werden, dass Stellensuchende mittels Zwang auf eine nicht passende offene Stelle zugewiesen werden, was im allgemeinen die Glaubw\u00fcrdigkeit der RAV beeintr\u00e4chtigt und zur Unzufriedenheit der Arbeitgeber f\u00fchrt. Die Ergebnisse der erw\u00e4hnten Umfrage zeigen, dass der Hauptgrund, den die Unternehmen f\u00fcr ihre Ablehnung eines vom RAV vorgeschlagenen Stellensuchenden angeben, die den Anforderungen nicht entsprechende Auswahl der vorselektionierten Bewerber ist (Durchf\u00fchrung der Umfrage vom 29. Januar bis zum 18. Februar 1998). Wenn ein Stellensuchender, dessen Profil den Erwartungen des Arbeitgebers nicht entspricht, auf eine Stelle zugewiesen wird, f\u00fchrt dies zu Kritik.</p><p>Der Bundesrat hat deshalb die Kantone aufgefordert, die Weiterbildung der Personalberater als vorrangiges Mittel einzusetzen, um deren Kenntnisse \u00fcber Arbeitsangebot und -nachfrage zu verbessern. Dies entspricht einem Bed\u00fcrfnis sowohl der RAV-Personalberater als auch der Unternehmen. Die Schaffung einer Stelle zur Beobachtung des Arbeitsmarktes im Kanton Waadt im Jahre 1997 und in anderen Westschweizer Kantonen 1998 ist eine M\u00f6glichkeit, um diesem Bed\u00fcrfnis zu entsprechen. Eine Stelle zur Beobachtung des Arbeitsmarktes hat das Ziel, nicht nur wichtige Daten zu Arbeitsangebot und -nachfrage, sondern auch Angaben zu den Anstellungs- und Arbeitsbedingungen der angebotenen Stellen zu sammeln. Im Rahmen der Aufbauphase der Arbeitsmarktbeobachtungsstelle (Observatoire du march\u00e9 du travail) des Kantons Waadt konnten sehr wertvolle Daten gesammelt werden, die als Grundlage f\u00fcr die Weiterbildung der RAV-Personalberater dienen.</p><p>4. Zweckm\u00e4ssigkeit einer Evaluation der Praxis in den Kantonen</p><p>Eine Evaluation der Anwendung des Zumutbarkeitsbegriffes durch die RAV scheint dem Bundesrat in dieser Phase der Umsetzung des Avig nicht angebracht. Eine solche Evaluation w\u00e4re in der Tat \u00e4usserst kostspielig und methodisch kompliziert, da sie sich haupts\u00e4chlich auf ein Zusammentragen von Einzelentscheiden st\u00fctzen w\u00fcrde. Diese nicht sehr zuverl\u00e4ssigen Ergebnisse k\u00f6nnten ausserdem nicht als Grundlage f\u00fcr die Ausarbeitung von Korrekturmassnahmen dienen. Der Begriff der zumutbaren Arbeit ist von den RAV-Personalberatern in einem sehr wechselvollen Umfeld anzuwenden. Die Ergebnisse einer solchen Evaluation sind deshalb allenfalls wie eine Momentaufnahme zu verstehen.</p><p>Der Bundesrat hat bereits mehrere Evaluationen der Leistungen der RAV sowie ihrer Effizienz bei der Erf\u00fcllung ihrer Aufgaben in Auftrag gegeben. Die Ergebnisse der ersten Untersuchung, mit der die Firma Atag betraut wurde, werden Anfang des kommenden Jahres verf\u00fcgbar sein. Eine weitere Untersuchung befasst sich mit der Evaluation des Zwischenverdienstes und insbesondere mit der praktischen Umsetzung dieser Bestimmung durch die RAV. Mit dieser Untersuchung wurde das Institut Bass in Bern beauftragt, das sich vor allem mit der Auslegung des Begriffes \"zumutbare Arbeit\" durch die Kantone bei der Anwendung im Zusammenhang mit dem Zwischenverdienst befasst. So wird die Praxis von mehreren repr\u00e4sentativen RAV der Schweiz in bezug auf die Zuweisung von Zwischenverdiensten analysiert. Die Ergebnisse dieser Untersuchung werden Ende des n\u00e4chsten Jahres verf\u00fcgbar sein.</p><p>Das Bundesamt f\u00fcr Wirtschaft und Arbeit verf\u00fcgt seit mehreren Jahren \u00fcber ein Inspektorat, das die Qualit\u00e4t und die Quantit\u00e4t der Entscheide der Arbeitslosenkassen kontrolliert. Dieser Dienst wird im kommenden Jahr einen \u00e4hnlichen Auftrag bei den RAV wahrnehmen. Dieser Auftrag wird insbesondere auch die Anwendung des Begriffes \"zumutbare Arbeit\" durch die RAV umfassen.</p>  Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.","FederalCouncilProposal":2,"FederalCouncilProposalText":"Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.","FederalCouncilProposalDate":"\/Date(911952000000)\/","SubmittedBy":"Imhof Rudolf","BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(992304000000)\/","ResponsibleDepartment":8,"ResponsibleDepartmentName":"Departement f\u00fcr Wirtschaft, Bildung und Forschung","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"WBF","IsLeadingDepartment":true,"Tags":null,"Category":null,"Modified":"\/Date(1779235465543)\/","SubmissionDate":"\/Date(907718400000)\/","SubmissionCouncil":1,"SubmissionCouncilName":"Nationalrat","SubmissionCouncilAbbreviation":"NR","SubmissionSession":4515,"SubmissionLegislativePeriod":45,"FirstCouncil1":1,"FirstCouncil1Name":"Nationalrat","FirstCouncil1Abbreviation":"NR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":null}}