{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19983463,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19983463,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19983463,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19983463,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19983463,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19983463,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19983463,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19983463,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19983463,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19983463,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19983463,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19983463,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19983463,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19983463,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19983463,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19983463,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19983463,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":19983463,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"98.3463","BusinessType":5,"BusinessTypeName":"Motion","BusinessTypeAbbreviation":"Mo.","Title":"Gesetzgeberische Ungereimtheit in Artikel 11 und 13 Gleichstellungsgesetz (GIG)","Description":null,"InitialSituation":null,"Proceedings":null,"DraftText":null,"SubmittedText":"<p>Der Bundesrat wird beauftragt, den einschr\u00e4nkenden Wortlaut in Artikel\u00a013 Absatz\u00a03 des Gleichstellungsgesetzes (GIG) so zu \u00e4ndern, dass \u00f6ffentlich-rechtliche und privatrechtliche Arbeitsverh\u00e4ltnisse gleichgestellt sind.</p>","ReasonText":"<p>Gem\u00e4ss Artikel\u00a011 GIG kann bei privatrechtlichen Arbeitsverh\u00e4ltnissen eine Schlichtungsstelle angerufen werden, um eine Verletzung des GIG beurteilen zu lassen.</p><p>F\u00fcr das Bundespersonal sieht Artikel\u00a013 Absatz\u00a03 GIG eine Fachkommission vor, welche Beschwerden gegen erstinstanzliche Verf\u00fcgungen bez\u00fcglich Geschlechterdiskriminierung vornehmen kann.</p><p>Die beiden Verfahren unterscheiden sich aber wesentlich: Bei privatrechtlichen Diskriminierungsstreitigkeiten muss die Schlichtungsstelle innerhalb der Klagefrist angerufen werden, also bevor eine Klage eingereicht wird (Art. 11 Abs. 3 GIG). Gem\u00e4ss dem Wortlaut von Artikel\u00a013 Absatz\u00a03 GIG kann eine \u00f6ffentlich-rechtlich angestellte Person hingegen die Fachkommission erst anrufen, nachdem sie eine Beschwerde eingereicht hat.</p><p>Diese Ungleichbehandlung des \u00f6ffentlichen Personals gegen\u00fcber privatrechtlich Angestellten ist wohl eine ungewollte gesetzgeberische Ungereimtheit oder, wie Margrith Bigler-Eggenberger vermutet, \"ein Versehen von Bundesrat und Parlament\" (Kommentar zum GIG, Rz 61 zu Art. 13).</p><p>Wie Margrith Bigler-Eggenberger darlegt, ist der Sinn der Vorschrift zwar klar - die Schaffung von M\u00f6glichkeiten zur Streiterledigung ausserhalb formeller streitiger Beschwerdeverfahren -, aber die \"Absicht des Gesetzes wird durch den einschr\u00e4nkenden Wortlaut, wenn nicht gar verunm\u00f6glicht, so doch zumindest sehr erschwert\". Wie die ehemalige Bundesrichterin weiter ausf\u00fchrt, werde eine Auslegung nach Sinn und Zweck dieses Artikels \"m\u00f6glicherweise von den Beschwerdeinstanzen nicht geteilt\" (Kommentar zum GIG, Rz 63 zu Art. 13), und sie kommt zum Schluss: \"Falls diese Schwierigkeit nicht anders behoben werden kann, w\u00e4re eine Ab\u00e4nderung des letztlich sinnwidrigen Wortlautes von Artikel\u00a013 Absatz\u00a03 GIG durch den Gesetzgeber notwendig\".</p>","DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":"<p>Das Bundesgesetz vom 24. M\u00e4rz 1995 \u00fcber die Gleichstellung von Frau und Mann (Gleichstellungsgesetz, GIG, SR 151) gilt f\u00fcr Arbeitsverh\u00e4ltnisse nach Obligationenrecht sowie f\u00fcr alle \u00f6ffentlich-rechtlichen Arbeitsverh\u00e4ltnisse in Bund, Kantonen und Gemeinden (Art. 2 GIG).</p><p>Um den Besonderheiten des \u00f6ffentlich-rechtlichen und des privatrechtlichen Bereiches Rechnung zu tragen, gelten einige Bestimmungen nur f\u00fcr Arbeitsverh\u00e4ltnisse nach Obligationenrecht (3. Abschnitt), andere nur f\u00fcr \u00f6ffentlich-rechtliche Arbeitsverh\u00e4ltnisse (4. Abschnitt).</p><p>Artikel\u00a011 GIG, der das Schlichtungsverfahren regelt, steht im 3. Abschnitt und gilt einzig f\u00fcr Arbeitsverh\u00e4ltnisse nach Obligationenrecht. Bei den Bestimmungen \u00fcber die \u00f6ffentlich-rechtlichen Arbeitsverh\u00e4ltnisse findet sich keine entsprechende Norm. Statt dessen hat der Gesetzgeber in Artikel\u00a013 Absatz\u00a03 GIG vorgesehen, dass eine Fachkommission f\u00fcr die Begutachtung von Beschwerden gegen erstinstanzliche Verf\u00fcgungen \u00fcber das Dienstverh\u00e4ltnis von Bundespersonal beigezogen werden kann.</p><p>Die Verschiedenheit der Verfahren f\u00fcr Arbeitsverh\u00e4ltnisse nach Obligationenrecht und f\u00fcr \u00f6ffentlich-rechtliche Arbeitsverh\u00e4ltnisse hat ihren Grund weder in einer Gesetzesl\u00fccke noch handelt es sich dabei um eine ungewollte gesetzgeberische Ungereimtheit oder um ein Versehen von Bundesrat und Parlament, wie dies die in der Motion zitierte Autorin vermutet. Diese Verschiedenheit war vom Gesetzgeber beabsichtigt (BBl 1993 I 1313). Es sollte ein dem Begutachtungsverfahren der Verordnung \u00fcber die Einreihung der \u00c4mter der Beamten (Art. 8ff.; SR 172.221.111.1) vergleichbares Verfahren eingef\u00fchrt werden. Mehrere Gr\u00fcnde rechtfertigen diesen Entscheid: Zum einen bindet das Legalit\u00e4tsprinzip die \u00fcber \u00f6ffentlich-rechtliche Arbeitsverh\u00e4ltnisse entscheidende Beh\u00f6rde. Dies l\u00e4sst wenig Spielraum offen, um in einem Schlichtungsverfahren zu einer einvernehmlichen L\u00f6sung zu kommen. Zum anderen geht es auch darum, den Rechtsmittelweg nicht unangemessen zu verl\u00e4ngern. In gewissen F\u00e4llen existiert bereits ein ziemlich langer Instanzenzug: Gegen Verf\u00fcgungen eines Bundesamtes kann unter Umst\u00e4nden zuerst beim Departement Beschwerde erhoben werden, sodann bei der Personalrekurskommission und schliesslich beim Bundesgericht.</p><p>Der Bundesrat ist jedoch bereit, die Frage noch einmal zu pr\u00fcfen. Die in Artikel\u00a013 Absatz\u00a03 GIG vorgesehene Fachkommission hatte sich bisher erst mit einem einzigen Fall zu befassen. Dies k\u00f6nnte ein Hinweis daf\u00fcr sein, dass das gew\u00e4hlte Verfahren nicht in allen Punkten sachgem\u00e4ss ist. Die Tatsache, dass gegen eine umstrittene Verf\u00fcgung Beschwerde einzureichen ist, bevor das Gutachten der Fachkommission eingeholt werden kann, k\u00f6nnte auf Personen, die eine Diskriminierung geltend machen m\u00f6chten, abschreckend wirken. Um sich ein genaues Bild der Vor- und Nachteile der beiden L\u00f6sungen machen zu k\u00f6nnen, m\u00fcsste auch die Wirksamkeit des Schlichtungsverfahrens f\u00fcr Arbeitsverh\u00e4ltnisse nach Obligationenrecht ermittelt werden.</p><p>Mit dem neuen Bundespersonalgesetz w\u00fcrden die \u00f6ffentlich-rechtlichen Arbeitsverh\u00e4ltnisse nicht mehr durch Verf\u00fcgung, sondern durch \u00f6ffentlich-rechtlichen Vertrag begr\u00fcndet. Es w\u00e4re durchaus denkbar, dass in einem derart ausgestalteten Arbeitsverh\u00e4ltnis das Begutachtungsverfahren gem\u00e4ss Artikel\u00a013 Absatz\u00a03 durch ein Schlichtungsverfahren ersetzt werden k\u00f6nnte. Eine andere L\u00f6sung k\u00f6nnte darin bestehen, dass die Fachkommission ihr Gutachten ebenfalls vor dem Erheben einer Beschwerde abgeben k\u00f6nnte.</p><p>Der Bundesrat m\u00f6chte sich einen gewissen Handlungsspielraum bewahren, um diese Frage unter Ber\u00fccksichtigung des neuen Bundespersonalgesetzes und der mit dem Schlichtungsverfahren gesammelten Erfahrungen zu \u00fcberpr\u00fcfen.</p>  Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.","FederalCouncilProposal":2,"FederalCouncilProposalText":"Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.","FederalCouncilProposalDate":"\/Date(912988800000)\/","SubmittedBy":"Hubmann Vreni","BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(1054771200000)\/","ResponsibleDepartment":5,"ResponsibleDepartmentName":"Justiz- und Polizeidepartement","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"EJPD","IsLeadingDepartment":true,"Tags":null,"Category":null,"Modified":"\/Date(1750817961210)\/","SubmissionDate":"\/Date(907804800000)\/","SubmissionCouncil":1,"SubmissionCouncilName":"Nationalrat","SubmissionCouncilAbbreviation":"NR","SubmissionSession":4515,"SubmissionLegislativePeriod":45,"FirstCouncil1":1,"FirstCouncil1Name":"Nationalrat","FirstCouncil1Abbreviation":"NR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":null}}