{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19983517,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19983517,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19983517,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19983517,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19983517,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19983517,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19983517,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19983517,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19983517,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19983517,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19983517,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19983517,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19983517,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19983517,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19983517,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19983517,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19983517,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":19983517,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"98.3517","BusinessType":8,"BusinessTypeName":"Interpellation","BusinessTypeAbbreviation":"Ip.","Title":"Bankenvergleich. Fiskalische Konsequenzen","Description":null,"InitialSituation":null,"Proceedings":null,"DraftText":null,"SubmittedText":"<p>Am 12. August 1998 haben die Schweizer Banken mit dem J\u00fcdischen Weltkongress und amerikanischen Anw\u00e4lten einen Vergleich \u00fcber die Summe abgeschlossen, die den legitimen Inhabern der namenlosen Konten bezahlt werden soll.</p><p>Damals wurde gesagt, dass der Profit der Banken um diese Summe geringer ausfalle und damit der Vergleich auch namhafte steuerliche Konsequenzen f\u00fcr die Schweizer Gemeinwesen habe. Man sprach von einem Steuerausfall von 400 Millionen Franken. Mit anderen Worten w\u00fcrde das Schweizervolk diesen Vergleich mitzahlen m\u00fcssen.</p><p>Deshalb stelle ich dem Bundesrat folgende Fragen:</p><p>1. Wie wurden die namenlosen Verm\u00f6gen in der Bilanz der Banken verbucht?</p><p>2. Gibt es keine andere Methode, die zu bezahlende Summe zu verbuchen, als sie vom Gewinn abzuziehen?</p><p>3. Vom Moment an, in dem man sich mit den richtigen Worten an die Banken wandte, zeigten sie grosses Verhandlungsgeschick. Wenn sich nun durch die Verbuchung der Vergleichssumme f\u00fcr die \u00f6ffentliche Hand Steuerausf\u00e4lle ergeben, ist dann der Bundesrat bereit, mit den Banken \u00fcber eine Entsch\u00e4digung dieser Steuerausf\u00e4lle zu verhandeln? Selbstverst\u00e4ndlich ginge es nicht darum, mit Boykott zu drohen. Vielleicht k\u00f6nnte man aber die Banken, die in ihrer Firma die Bezeichnung \"schweizerisch\" tragen und vor dem Vergleich das Bild der Schweiz eher belastet haben, an ihre Pflicht gegen\u00fcber unserem Land erinnern.</p>","ReasonText":null,"DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":"<p></p><p></p><p>1. Die in Artikel\u00a0110 des Bundesgesetzes \u00fcber die direkte Bundessteuer (DBG) festgehaltene Geheimhaltungspflicht verbietet es den Beh\u00f6rden, Auskunft \u00fcber die wirtschaftlichen und steuerlichen Verh\u00e4ltnisse eines einzelnen Unternehmens zu geben. Die Antwort des Bundesrates muss sich daher auf die steuerlichen Auswirkungen der Vergleichszahlung der Banken im Allgemeinen beschr\u00e4nken.</p><p></p><p></p><p></p><p>2. Gegenstand der Gewinnsteuer des Bundes und der Kantone ist der Reingewinn des Gesch\u00e4ftsjahres. Vergleichszahlungen f\u00fcr Schadenersatz und Genugtuung stellen nach den steuerrechtlichen Gewinnermittlungsvorschriften grunds\u00e4tzlich gesch\u00e4ftsm\u00e4ssig begr\u00fcndeten Aufwand dar und schm\u00e4lern den Reingewinn des betreffenden Unternehmens. Die \u00f6ffentliche Hand kann daraus entstehende Steuerausf\u00e4lle nicht auf das Unternehmen \u00fcberw\u00e4lzen. Ob und in welchem Zeitpunkt aufgrund der Vereinbarung zwischen den Banken und dem j\u00fcdischen Weltkongress Steuerausf\u00e4lle entstehen und wie hoch diese ausfallen werden, h\u00e4ngt von verschiedenen Umst\u00e4nden ab, die erst nach Ablauf des Gesch\u00e4ftsjahres feststehen.</p><p></p><p></p><p></p><p>3. Soweit die Vergleichszahlung zu Lasten von in den Vorjahren gebildeten R\u00fcckstellungen verbucht werden kann, wirkt sich die Vergleichszahlung im Gesch\u00e4ftsjahr nicht erfolgswirksam und daher auch nicht steuerwirksam aus. Das Gleiche gilt f\u00fcr die R\u00fcckzahlung von Guthaben, deren Berechtigte bisher unbekannt waren (nachrichtenlose Konti). Anl\u00e4sslich der Steuerveranlagung wird zudem zu pr\u00fcfen sein, welche rechtlichen und wirtschaftlichen Gr\u00fcnde zur globalen Schadenersatz- und Genugtuungsregelung f\u00fchrten. Dies ist entscheidend f\u00fcr die Aufteilung des nicht bereits durch R\u00fcckstellungen gedeckten Aufwandes zwischen dem schweizerischen Betrieb und den ausl\u00e4ndischen Betriebsst\u00e4tten oder Tochtergesellschaften der betreffenden Banken. Die Veranlagungsbeh\u00f6rden f\u00fcr die direkten Steuern des Bundes, der Kantone und der Gemeinden werden in Zusammenarbeit mit den Verantwortlichen der Schweizer Banken eine sachgerechte Zuordnung dieses Aufwandes auf Niederlassungen und Tochtergesellschaften suchen.</p><p></p><p></p><p></p><p>4. Der im Gesch\u00e4ftsjahr in der Schweiz angefallene Aufwand aus der Vergleichsvereinbarung wird bei der Festsetzung des steuerbaren Reingewinnes in Abzug gebracht. Der Steuerausfall f\u00fcr den Bund betr\u00e4gt aufgrund einer statischen Betrachtungsweise 7,83 Prozent dieser Gewinnschm\u00e4lerung. Dieser Prozentsatz ergibt sich aus der gesetzlichen Regelung, wonach die Gewinnsteuer auf dem Reingewinn nach Steuern erhoben wird (8,5 : 108,5 x 100).</p><p></p><p></p><p></p><p>5. Betroffen von allf\u00e4lligen Steuerausf\u00e4llen sind s\u00e4mtliche Kantone und Gemeinden mit Niederlassungen von Banken, die sich an der Vergleichszahlung beteiligen. Die H\u00f6he der Ausf\u00e4lle kann - gleich wie bei der direkten Bundessteuer - aus den aufgef\u00fchrten Gr\u00fcnden nicht im Voraus beziffert werden. Zudem ergibt sich der Steuersatz in den meisten Kantonen aufgrund des gesamten Reingewinnes im Gesch\u00e4ftsjahr und ist im heutigen Zeitpunkt daher noch nicht bekannt.</p><p></p><p></p><p></p><p>6. Der steuerbare Gewinn bemisst sich nach dem Saldo der handelsrechtlichen Erfolgsrechnung und unter Ber\u00fccksichtigung der im Steuergesetz festgehaltenen, vom Handelsrecht abweichenden Gewinnermittlungsvorschriften. Schadenersatz- und Genugtuungsleistungen sind handelsrechtlich der Erfolgsrechnung oder den in vorangegangenen Gesch\u00e4ftsjahren zu Lasten der Erfolgsrechnung gebildeten R\u00fcckstellungen f\u00fcr solche Leistungen zu belasten. In den Steuergesetzen des Bundes und der Kantone sind dazu keine vom Handelsrecht abweichenden Bestimmungen enthalten. Ohne eine solche gesetzliche Grundlage kann bei der Festsetzung des steuerbaren Gewinnes von der handelsrechtlichen Behandlung jedoch nicht abgewichen werden.</p><p></p><p></p><p></p><p>7. Der Bundesrat betrachtet das Anliegen, den Abzug der Vergleichszahlungen bei der Gewinnermittlung der Banken zu verweigern, auch materiell als ungerechtfertigt. Dank der Vereinbarung zwischen den Banken und dem j\u00fcdischen Weltkongress wurden die Boykottmassnahmen einzelner Staaten und Kommunen in den USA aufgehoben. Dadurch konnten Auslandsverluste verhindert werden, die den in der Schweiz steuerbaren Gewinn geschm\u00e4lert h\u00e4tten.</p>  Antwort des Bundesrates.","FederalCouncilProposal":8,"FederalCouncilProposalText":null,"FederalCouncilProposalDate":"\/Date(912384000000)\/","SubmittedBy":"Ostermann Roland","BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(945820800000)\/","ResponsibleDepartment":7,"ResponsibleDepartmentName":"Finanzdepartement","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"EFD","IsLeadingDepartment":true,"Tags":null,"Category":null,"Modified":"\/Date(1712744548713)\/","SubmissionDate":"\/Date(907891200000)\/","SubmissionCouncil":1,"SubmissionCouncilName":"Nationalrat","SubmissionCouncilAbbreviation":"NR","SubmissionSession":4515,"SubmissionLegislativePeriod":45,"FirstCouncil1":1,"FirstCouncil1Name":"Nationalrat","FirstCouncil1Abbreviation":"NR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":null}}