{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19983544,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19983544,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19983544,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19983544,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19983544,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19983544,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19983544,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19983544,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19983544,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19983544,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19983544,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19983544,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19983544,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19983544,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19983544,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19983544,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19983544,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":19983544,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"98.3544","BusinessType":5,"BusinessTypeName":"Motion","BusinessTypeAbbreviation":"Mo.","Title":"Notwendige Reformen in der Arbeitslosenversicherung","Description":null,"InitialSituation":null,"Proceedings":null,"DraftText":null,"SubmittedText":"<p>Der Bundesrat wird eingeladen, dem Parlament folgende Gesetzesanpassungen (\u00c4nderungen des Avig) vorzuschlagen:</p><p>1. Arbeitsmarktliche Massnahmen (Art. 27 Abs. 2 Bst. b; Art. 59b, 72a und 72b)</p><p>a. Diese Bestimmungen sind so anzupassen, dass - entsprechend der urspr\u00fcnglichen Intention des Gesetzes - eine Besch\u00e4ftigung ab dem 151. Bezugstag (f\u00fcr Personen bis zur Vollendung des 50. Altersjahres) die Regel bildet. Dabei sind auch dauernde Besch\u00e4ftigungspl\u00e4tze mit bescheidener Wertsch\u00f6pfung vorzusehen (z. B. Handwebereien oder Holz-/Metallarbeiten f\u00fcr den Eigengebrauch der Besch\u00e4ftigten), insbesondere in F\u00e4llen, wo eine Besch\u00e4ftigung mit Blick auf die Qualifikation und/oder die Bed\u00fcrfnisse des Arbeitsmarktes schwierig ist.</p><p>b. Die Rahmenbedingungen f\u00fcr arbeitsmarktliche Massnahmen sollen so ausgestaltet werden, dass den RAV Budgetvorgaben und Mindestbelegungen (vor allem f\u00fcr Bez\u00fcger ab dem 151. Tag) vorgegeben werden, die Gestaltung der Massnahmen im einzelnen jedoch den RAV \u00fcberlassen wird.</p><p>2. Abgeltung von arbeitsmarktlichen Massnahmen (Art. 59)</p><p>Das Verh\u00e4ltnis zwischen der Abgeltung von Kursen und von Besch\u00e4ftigungsprogrammen ist so zu \u00e4ndern, dass teure, wenig zweckm\u00e4ssige Kurse unterbleiben, daf\u00fcr notwendige und g\u00fcnstigere Besch\u00e4ftigungsprogramme veranstaltet werden. Besch\u00e4ftigungspl\u00e4tze fehlen heute, Kurse werden dagegen im \u00dcberfluss angeboten.</p><p>3. Qualit\u00e4tssicherung im Kurswesen (Art. 59a)</p><p>Die Qualit\u00e4tssicherung im Kurswesen muss integrierender Bestandteil jeder RAV-Organisation sein. Kurse d\u00fcrfen nicht als Ersatz f\u00fcr Besch\u00e4ftigungsprogramme Personen angeboten werden, f\u00fcr welche sie ungeeignet sind.</p><p>4. Kostenbeteiligung der Kantone an arbeitsmarktlichen Massnahmen (Art. 72c)</p><p>Die Kostenbeteiligung des Kantons an arbeitsmarktlichen Massnahmen soll sich nach Massgabe der vom Kanton in Anspruch genommenen Saisonnierkontingente erh\u00f6hen.</p><p>5. Koordination mit Saisonnierpolitik (Art. 117b; Erg\u00e4nzung Anag)</p><p>a. Solange die Zahl der Arbeitslosen 100 000 \u00fcberschreitet, sollen keine Saisonbewilligungen erteilt werden.</p><p>b. Die Mindestl\u00f6hne der Inhaber von Saisonbewilligungen sind so anzusetzen, dass sie den Ans\u00e4tzen entsprechen, f\u00fcr welche die im betreffenden Kanton bestehenden RAV Arbeitskr\u00e4fte anbieten.</p><p>6. Vermittlungsf\u00e4higkeit (Art. 15)</p><p>a. Die Vermittlungsf\u00e4higkeit soll - mehr als heute - bezogen auf den real existierenden Arbeitsmarkt definiert werden.</p><p>b. Grundkenntnisse einer Landessprache und Einhaltung der \u00fcblichen Arbeitszeiten sollen in der Regel als Voraussetzungen der Vermittlungsf\u00e4higkeit gelten.</p><p>c. Die Vermittlungsf\u00e4higkeit vor Milit\u00e4rdiensten ist so zu regeln, dass die betroffenen Personen nicht schlechter behandelt werden als Jahresaufenthalter vor Bewilligungsablauf bzw. Ausreise.</p><p>7. Beitragszeit (Art. 13 Abs. 1)</p><p>a. Die Beitragszeit f\u00fcr Versicherte bis zum 50. Altersjahr soll 12 Monate bzw. 18 Monate (bei erneutem Bezug) betragen. F\u00fcr Versicherte ab dem 50. Altersjahr soll die Beitragszeit auf 6 Monate bzw. 12 Monate (bei erneutem Bezug) angesetzt werden. F\u00fcr Versicherte ab dem 55. Altersjahr soll die Beitragszeit auf 3 Monate bzw. 6 Monate (bei erneutem Bezug) angesetzt werden.</p><p>b. Vor dem dritten Bezug soll die Beitragszeit generell 24 Monate betragen.</p><p>c. Vor dem vierten und jedem weiteren Bezug soll die Beitragszeit generell 30 Monate Betragen.</p><p>8. Leistungen an Beitragsbefreite (Art. 13 Abs. 2bis und 2ter)</p><p>a. Anschluss an die Erziehungsperiode: Das Alter des j\u00fcngsten Kindes soll 16 Jahre betragen, die Dauer der inl\u00e4ndischen Erziehungsperiode soll 10 Jahre betragen.</p><p>b. Wirtschaftliche Zwangslage: Das massgebende Einkommen ist mit den massgebenden Einkommen der Inhaber von Saisonbewilligungen zu koordinieren.</p><p>9. Berechnung von Kinderzulagen (Art. 22 Abs. 1)</p><p>a. Die Berechnung von Kinder- und Ausbildungszulagen nach Avig soll schweizerisch pauschalisiert werden.</p><p>b. Die Pauschalen sollen zur Kaufkraft am Aufenthaltsort des Kindes so in Beziehung gesetzt werden, dass vergleichbare materielle Unterhaltsleistungen resultieren.</p><p>10. Wartezeit (Art. 11 Abs. 2)</p><p>Die Wartezeit soll 7 Tage betragen.</p><p>11. Arbeitsweg (Art. 16 Bst. f)</p><p>Der Arbeitsweg soll bei Vollzeitstellen auf je 1,5 Stunden angesetzt werden.</p><p>12. Ferienanspruch (Art. 17 Abs. 2)</p><p>Der Ferienanspruch soll denjenigen der erwerbst\u00e4tigen Bev\u00f6lkerung nicht \u00fcberschreiten.</p><p>13. Dienstleistungen der Kassen (Art. 77ff.)</p><p>Tr\u00e4gerschaften, die Kassenstellen f\u00fchren, sollen in den RAV durch kompetente Ansprechpartner vertreten sein. Heute bestehen kostspielige Koordinationsprobleme zwischen RAV und Kassenstellen.</p><p>14. Auskunft (Art. 96 und 97)</p><p>Auskunftspflicht und Auskunftsrecht der Avig-Vollzugsorgane sind gleich zu regeln wie sie f\u00fcr Arbeitgeber bez\u00fcglich der bei ihnen besch\u00e4ftigten Arbeitnehmer gelten.</p>","ReasonText":"<p>Das neue Konzept der ALV hat sich grunds\u00e4tzlich bew\u00e4hrt. Dennoch besteht aufgrund der praktischen Erfahrungen in den ersten zwei Jahren Handlungsbedarf. Die Hauptziele des neuen Konzeptes (n\u00e4mlich: Entsch\u00e4digung gegen Leistung, bessere Qualifizierung, rasche Reintegration in den Arbeitsmarkt, fixierte maximale Bezugsdauer) m\u00fcssen wesentlich konsequenter umgesetzt werden. Verschiedene heute angewandte Regelungen und Weisungen wirken sich kontraproduktiv aus.</p><p>Die wichtigsten Impulse f\u00fcr Reformanliegen kommen von den verantwortlichen Leitern und Personalberatern der RAV. Die vorstehenden Begehren basieren auf den Erfahrungen dieser f\u00fcr den Erfolg der ALV massgebenden Leute.</p><p>Im Hinblick auf den optimalen Einsatz der knappen Mittel ist es wichtig, dass die erkannten M\u00e4ngel schnell beseitigt werden. BWA und Aufsichtskommission reagieren zu langsam.</p>","DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":"<p>Der Bundesrat ist bereit, diejenigen Ziffern der Motion f\u00fcr welche er Umwandlung in ein Postulat beantragt, im Rahmen der n\u00e4chsten Avig-Revision zu pr\u00fcfen. Die Botschaft wird im Winter 2000 vorliegen.</p><p>1. Arbeitsmarktliche Massnahmen (Art. 27 Abs. 2 Bst. b, 59b, 72a und 72b)</p><p>Der Bundesrat beantragt, diese Ziffer der Motion als erf\u00fcllt abzuschreiben.</p><p>a. Mit der 2. Avig-Teilrevision hat der Gesetzgeber das Schwergewicht auf die aktive Bek\u00e4mpfung der Arbeitslosigkeit gesetzt. Beispielsweise wurden im Mai 1998 330 Millionen Franken in Form von Taggeldern ausbezahlt. Davon wurden 63 Millionen Franken f\u00fcr Taggelder w\u00e4hrend aktiven Massnahmen, 173 Millionen Franken f\u00fcr normale Taggelder (inklusive Ausgleich von Zwischenverdienst) und 94 Millionen Franken f\u00fcr die ersatzweisen besonderen Taggelder ausbezahlt. Der Anteil der ersatzweisen besonderen Taggelder entspricht 29 Prozent der gesamten Taggeldbetr\u00e4ge, 71 Prozent wurden f\u00fcr normale Taggelder, Ausgleich von Zwischenverdienst und arbeitsmarktliche Massnahmen ausgerichtet.</p><p>Die Arbeitslosenversicherung verpflichtet die Kantone, ein Mindestangebot von 25 000 Jahrespl\u00e4tzen an arbeitsmarktlichen Massnahmen bereitzustellen. Die Aufteilung und die Ausgestaltung dieser Pl\u00e4tze ist Aufgabe der Kantone. Die erforderlichen gesetzlichen Bestimmungen sind gegeben, es bedarf also keiner Gesetzesanpassung. Der Bund schreibt in diesem Bereich die Rahmenbedingungen vor und erl\u00e4sst Empfehlungen an die Kantone. Das BWA wird an die Kantone eine entsprechende Weisung erlassen.</p><p>b. F\u00fcr die Bereitstellung der arbeitsmarktlichen Massnahmen (AMM) wurden in allen Kantonen sogenannte Logistikstellen (LAM-Stellen) eingerichtet (Art. 119d Aviv). Diese sind, wie die RAV, den kantonalen Amtsstellen (Kiga) unterstellt. Die bereitgestellten AMM m\u00fcssen dem Bedarf der Wirtschaft und der Versicherten, sowie den gesetzlichen Rahmenbedingungen entsprechen (Art. 59a Avig). Dabei ist eine enge Zusammenarbeit zwischen RAV und LAM und ein weiterer Ausbau von RAV- und LAM-T\u00e4tigkeiten gefordert.</p><p>In bezug auf AMM werden vor allem finanzielle und quantitative Vorgaben gemacht:</p><p>- Finanzielle Vorgaben: Die Kantone reichen jedes Jahr ein Rahmenbudget beim BWA ein, das dann von der Aufsichtskommission des Ausgleichsfonds der Arbeitslosenversicherung \u00fcberpr\u00fcft und genehmigt wird. Zudem sind Maximalans\u00e4tze pro AMM-Art definiert, die nicht \u00fcberschritten werden d\u00fcrfen.</p><p>- Quantitative Vorgaben: Der Bundesrat legt jedes Jahr die Mindestzahl an AMM fest, die jeder Kanton zu realisieren hat damit sichergestellt wird, dass die Versicherten auch in den Genuss einer AMM kommen (Art. 72b Avig). Zu beachten ist, dass nicht zwingend 150 Tage gewartet werden muss, wenn eine AMM sinnvoll erscheint.</p><p>- Das BWA hat die Kantone auf Probleme der Qualit\u00e4tssicherung aufmerksam gemacht und ein Verfahren bez\u00fcglich Mindestanforderungen f\u00fcr Organisatoren und Massnahmen vorgeschlagen. Mit der vom Bundesrat im Sommer 1998 bewilligten Aufstockung des Personalbestandes wird das BWA seine Aufsichtsfunktion vermehrt wahrnehmen k\u00f6nnen.</p><p>2. Abgeltung von AMM (Art. 59)</p><p>Der Bundesrat beantragt, diese Ziffer der Motion in ein Postulat umzuwandeln.</p><p>Das BWA hat keinen Einfluss auf das Verh\u00e4ltnis Kurse/Besch\u00e4ftigungsprogramme, denn grunds\u00e4tzlich liegt es an den Personalberatern und -beraterinnen von RAV und LAM zu entscheiden, welches die geeignete Massnahme ist. Eine schematische, auf Gesetzesstufe festgelegte Regelung w\u00e4re also nicht sinnvoll. Heute betr\u00e4gt das Verh\u00e4ltnis Kurse/Besch\u00e4ftigungsprogramme etwa 50 zu 50 Prozent. Eine Optimierung dieses Verh\u00e4ltnisses wird vom BWA insbesondere im Rahmen des neuen Leistungsauftrages gepr\u00fcft.</p><p>3. Qualit\u00e4tssicherung im Kurswesen (Art. 59a Avig)</p><p>Der Bundesrat beantragt, diese Ziffer der Motion als erf\u00fcllt abzuschreiben.</p><p>Die Qualit\u00e4tssicherung im Kurswesen und auch im ganzen AMM-Bereich ist Aufgabe der LAM-Stellen in Zusammenarbeit mit den RAV. Je nach AMM oder regionaler Gegebenheiten kann jedoch ein Kanton die Ansiedlung der Qualit\u00e4tssicherung anders vornehmen (Kiga, extern). Die vorgesehene Flexibilit\u00e4t des Avig muss beibehalten werden, damit eine effiziente Qualit\u00e4tssicherung vorgenommen werden kann. Es trifft zu, dass Kurse nicht als Ersatz f\u00fcr Besch\u00e4ftigungsprogramme angeboten werden d\u00fcrfen. Die zust\u00e4ndigen kantonalen Beh\u00f6rden haben daf\u00fcr besorgt zu sein, dass jede Massnahme arbeitsmarktlich indiziert ist und zu einer Verbesserung der Vermittlungsf\u00e4higkeit des Versicherten f\u00fchrt. Das BWA hat die Kanone bereits mehrmals auf diese Problematik aufmerksam gemacht und wird im Rahmen des neuen Leistungsauftrages diese Aufgabenteilung pr\u00e4zisieren.</p><p>4. Kostenbeteiligung der Kantone an AMM (Art. 72c)</p><p>Der Bundesrat beantragt, diese Ziffer der Motion in ein Postulat umzuwandeln.</p><p>Heute wird die Kostenbeteiligung der Kantone auf 3000 Franken pro Jahresplatz festgelegt (Art. 72c Abs. 2 Avig), ohne R\u00fccksicht auf die kantonalen Saisonnierkontigente, welche je nach Kanton unterschiedlich ausfallen. Angesichts der Verpflichtung der Kantone, den inl\u00e4ndischen Arbeitskr\u00e4ften den Vorrang zu geben (Art. 7 BVO), werden erst Saisonnierbewilligungen erteilt, wenn es nicht m\u00f6glich war, diese T\u00e4tigkeiten mit inl\u00e4ndischen Arbeitskr\u00e4ften zu besetzen. F\u00fcr die Kontingentperiode 1997/98 waren f\u00fcr Saisonniers total 90 000 Bewilligungen f\u00fcr die Kantone vorgesehen. Davon haben sie einen Anteil von 51 Prozent gebraucht, d. h. knapp 46 000 Personen zugelassen. In der Periode 1998/99 sind f\u00fcr die Kantone noch 80 000 Bewilligungen vorgesehen. Es ist sch\u00e4tzungsweise mit rund 40 000 Zulassungen zu rechnen. Diese Entwicklung zeigt, dass insgesamt nicht gr\u00f6ssere Auswirkungen zu erwarten sind. Dies gilt jedoch nicht f\u00fcr den ausgesprochenen Saisonkanton Graub\u00fcnden. Er hat sein Kontingent vollst\u00e4ndig aufgebraucht und wird dies voraussichtlich auch in den n\u00e4chsten Perioden tun m\u00fcssen. Weil f\u00fcr diesen Tourismuskanton das inl\u00e4ndische Saisonarbeitskr\u00e4fteangebot (bei allgemein verbindlichen Gesamtarbeitsvertr\u00e4gen in den haupts\u00e4chlichen Saisonbranchen) - trotz den Vermittlungsbem\u00fchungen der RAV - nicht gen\u00fcgt, w\u00e4re es fragw\u00fcrdig, Graub\u00fcnden mit einer h\u00f6heren Kostenbeteiligung an den AMM zu \"bestrafen\". Der Bundesrat ist jedoch bereit zu pr\u00fcfen, wieweit die Forderung des Motion\u00e4rs bei der Kostenverteilung ber\u00fccksichtigt werden kann.</p><p>5. Koordination mit Saisonnierpolitik (Art. 117b; Erg\u00e4nzung Anag)</p><p>Der Bundesrat beantragt, Buchstabe\u00a0a abzulehnen und Buchstabe\u00a0b als erf\u00fcllt abzuschreiben.</p><p>a. Bei der Erteilung von Saisonbewilligungen haben die Kantone den von der BVO (Verordnung zur Begrenzung der Zahl der Ausl\u00e4nder) vorgegebenen Vorrang der inl\u00e4ndischen Arbeitnehmer zu ber\u00fccksichtigen. So hat beispielsweise der Kanton Wallis seit Beginn der Rezession die Bewilligungen an Saisonarbeitnehmer in erheblichem Masse reduziert - insbesondere in der Baubranche - und in Zusammenarbeit mit den RAV vermehrt inl\u00e4ndische Arbeitnehmer/Arbeitslose ber\u00fccksichtigt.</p><p>Der Bundesrat hat denn auch - wie bereits in seiner Stellungnahme zur Interpellation Imhof (97.3159; Umsetzung des Zumutbarkeitsbegriffes in der Arbeitslosenversicherung) erw\u00e4hnt - die Kontingente f\u00fcr die Saisonbewilligungen in den vergangenen Jahren von 163 000 (1991) auf 88 000 (1998) gesenkt. Trotz aller Bem\u00fchungen der \u00f6ffentlichen Arbeitsvermittlung kann aber auf ausl\u00e4ndische Saisonarbeitnehmer auch bei schlechter Wirtschafts- und Arbeitsmarktlage nicht v\u00f6llig verzichtet werden.</p><p>b. Buchstabe\u00a0b kann als erf\u00fcllt abgeschrieben werden, da er in Artikel\u00a09 BVO bereits verankert ist und in Artikel\u00a016 Buchstabe\u00a0a Avig Arbeitsbedingungen verlangt werden, welche berufs- und orts\u00fcblich sind.</p><p>6. Vermittlungsf\u00e4higkeit (Art. 15)</p><p>Der Bundestat beantragt, Buchstabe\u00a0a der Motion als erf\u00fcllt abzuschreiben und die Buchstaben b und c in ein Postulat umzuwandeln.</p><p>a. Die Forderung des Motion\u00e4rs ist aus Sicht des Bundesrates erf\u00fcllt. Jeder RAV-Personalberater kann beispielsweise mittels Zuweisung in eine geeignete Massnahme pr\u00fcfen, ob der Wille zu arbeiten vorhanden ist. Der Bundesrat hat das BWA beauftragt, die Kantone noch vermehrt auf diese M\u00f6glichkeit hinzuweisen.</p><p>b. Dieses Problem tritt vor allem bei Versicherten auf, welchen die Erziehungsperiode als Beitragszeit angerechnet wird. Vom Januar 1996 bis September 1998 wurden rund 104 Millionen Franken an 6333 Personen dieser Versichertenkategorie ausbezahlt. Der Bundesrat ist ebenfalls der Ansicht, dass eine Versch\u00e4rfung der Anspruchsvoraussetzungen in diesen F\u00e4llen gepr\u00fcft werden soll. Einige Massnahmen sind einerseits gest\u00fctzt auf die h\u00f6chstrichterliche Rechtsprechung und andererseits im Rahmen des Stabilisierungsprogrammes eingeleitet worden (s. Ziff. 8 Bst. a).</p><p>c. Der Bundesrat hat bereits im Rahmen fr\u00fcherer parlamentarischer Vorst\u00f6sse zu dieser Frage Stellung bezogen und zugesichert, dass die fraglichen gesetzlichen Bestimmungen im Rahmen der n\u00e4chsten ordentlichen Gesetzesrevision \u00fcberpr\u00fcft werden.</p><p>7. Beitragszeit (Art. 13 Abs. 1)</p><p>Der Bundesrat beantragt, diese Ziffer der Motion in ein Postulat umzuwandeln.</p><p>Der Bundesrat ist bereit, neue Modelle einer differenzierten Beitragszeit zu pr\u00fcfen.</p><p>8. Leistungen an Beitragsbefreite (Art. 13 Abs. 2bis und 2ter)</p><p>Der Bundesrat beantragt, Buchstabe\u00a0a in ein Postulat umzuwandeln und Buchstabe\u00a0b als erf\u00fcllt abzuschreiben.</p><p>a. Grunds\u00e4tzlich stellt sich die Frage, ob die Ausgestaltung der Gr\u00fcnde f\u00fcr einen Versicherungsschutz ohne Beitragszahlung (Art. 13 Abs. 2bis und Art. 14 Avig) aus der Sicht des Versicherungsgedankens anzupassen w\u00e4re. Das Stabilisierungsprogramm 1998 sieht f\u00fcr den Bereich Arbeitslosenversicherung eine Herabsetzung der maximalen Bezugsdauer f\u00fcr beitragsfrei Versicherte sowie Versicherte im Anschluss an die Erziehungsperiode von bisher 520 auf 260 Taggelder vor.</p><p>b. Mit der - in Ziffer 5 Buchstabe\u00a0b verlangten und vom Gesetz erf\u00fcllten - Anpassung der Mindestl\u00f6hne der Inhaber einer Saisonbewilligung er\u00fcbrigt sich eine Koordination des massgebenden Einkommens in bezug auf die wirtschaftliche Zwangslage.</p><p>9. Berechnung von Kinderzulagen (Art. 22 Abs. 1)</p><p>Der Bundesrat beantragt, diese Ziffer der Motion in ein Postulat umzuwandeln.</p><p>Eine gesamtschweizerische L\u00f6sung durch einen einheitlichen (pauschalisierten) Kinderzuschlag wird im Rahmen der bevorstehenden Avig-Revision gepr\u00fcft.</p><p>10. Wartezeit (Art. 11 Abs. 2)</p><p>Der Bundesrat beantragt, diese Ziffer der Motion als erf\u00fcllt abzuschreiben.</p><p>Mit der 2. Avig-Teilrevision wurde eine Wartezeit von 7 Kalendertagen eingef\u00fchrt. Das internationale \u00dcbereinkommen Nr. 168 \u00fcber Besch\u00e4ftigungsf\u00f6rderung und den Schutz gegen Arbeitslosigkeit vom 1. November 1989 (SR 89.069) erlaubt keine Erh\u00f6hung der Wartezeit.</p><p>11. Arbeitsweg (Art. 16 Bst. f)</p><p>Der Bundesrat beantragt, diese Ziffer der Motion abzulehnen.</p><p>Im Rahmen der letzten Avig-Revision wurde der Arbeitsweg von je einer Stunde auf die heute geltenden je zwei Stunden pro Arbeitsweg angehoben. Nach Ansicht des Bundesrates ist diese L\u00f6sung angemessen.</p><p>12. Ferienanspruch (Art. 17 Abs. 2)</p><p>Der Bundesrat beantragt, diese Ziffer der Motion in ein Postulat umzuwandeln.</p><p>Der Ferienanspruch ist in Artikel\u00a027 Aviv geregelt. Der Bundesrat ist bereit, Artikel\u00a027 der Verordnung im Sinne des Motion\u00e4rs zu \u00fcberpr\u00fcfen.</p><p>13. Dienstleistung der Kassen (Art. 77ff.)</p><p>Der Bundesrat beantragt, diese Ziffer der Motion in ein Postulat umzuwandeln.</p><p>Diese Frage wird im Rahmen der Arbeiten zur Vollzugsoptimierung der Arbeitslosenversicherung (Motion Bonny) gepr\u00fcft.</p><p>14. Auskunft (Art. 96 und 97)</p><p>Der Bundesrat beantragt, diese Ziffer der Motion in ein Postulat umzuwandeln.</p><p>Das BWA steht im Kontakt mit dem Datenschutzbeauftragten und bem\u00fcht sich, einen vern\u00fcnftigen Weg zu finden, denn der Datenschutz ist ein wichtiges Anliegen sowohl f\u00fcr den Bundesrat wie auch f\u00fcr andere Beh\u00f6rden (RAV, Kassen usw.).</p><p>Die Differenzen mit den SchKG-Beh\u00f6rden im Bereich Arbeitslosenversicherung wurden inzwischen mit dem Datenschutzbeauftragten dahingehend geregelt, dass Ausk\u00fcnfte \u00fcber Versicherte im Rahmen der Amtshilfe provisorisch erfolgen k\u00f6nnen bis die gesetzliche Grundlage - im Rahmen der Anpassung an die Anforderungen des Datenschutzgesetzes - im Avig verankert ist. Eine entsprechende Weisung an die Durchf\u00fchrungsstellen der Arbeitslosenversicherung wurde am 23. November 1998 erlassen.</p> Der BR beantragt folgendes: als erf\u00fcllt abschreiben: Pte 1, 3, 5 Bst. b, 6 Bst. a, 8 Bst. b, 10; in Po umwandeln:Pte. 2, 4, 6 Bst. b + c, 7, 8 Bst. a, 9, 12, 13, 14; Ablehnen Pte: 5 Bst. a, 11.","FederalCouncilProposal":null,"FederalCouncilProposalText":"Der BR beantragt folgendes: als erf\u00fcllt abschreiben: Pte 1, 3, 5 Bst. b, 6 Bst. a, 8 Bst. b, 10; in Po umwandeln:Pte. 2, 4, 6 Bst. b + c, 7, 8 Bst. a, 9, 12, 13, 14; Ablehnen Pte: 5 Bst. a, 11.","FederalCouncilProposalDate":"\/Date(919209600000)\/","SubmittedBy":"David Eugen","BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(992304000000)\/","ResponsibleDepartment":8,"ResponsibleDepartmentName":"Departement f\u00fcr Wirtschaft, Bildung und Forschung","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"WBF","IsLeadingDepartment":true,"Tags":null,"Category":null,"Modified":"\/Date(1779234890953)\/","SubmissionDate":"\/Date(912556800000)\/","SubmissionCouncil":1,"SubmissionCouncilName":"Nationalrat","SubmissionCouncilAbbreviation":"NR","SubmissionSession":4516,"SubmissionLegislativePeriod":45,"FirstCouncil1":1,"FirstCouncil1Name":"Nationalrat","FirstCouncil1Abbreviation":"NR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":null}}