{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19983557,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19983557,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19983557,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19983557,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19983557,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19983557,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19983557,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19983557,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19983557,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19983557,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19983557,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19983557,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19983557,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19983557,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19983557,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19983557,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19983557,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":19983557,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"98.3557","BusinessType":5,"BusinessTypeName":"Motion","BusinessTypeAbbreviation":"Mo.","Title":"Lex Friedrich. Wohnfl\u00e4che","Description":null,"InitialSituation":null,"Proceedings":null,"DraftText":null,"SubmittedText":"<p>Der Bundesrat wird ersucht, Artikel\u00a010 Absatz\u00a02 der Verordnung \u00fcber den Erwerb von Grundst\u00fccken durch Personen im Ausland (BewV) aufzuheben.</p><p>Das Bundesgesetz vom 16. Dezember 1983 \u00fcber den Erwerb von Grundst\u00fccken durch Personen im Ausland (BewG) soll die \u00dcberfremdung des einheimischen Bodens verhindern.</p><p>Nachdem es zugunsten der Industrie und des Gewerbes bereits gemildert worden ist, sollte es vereinfacht und schliesslich ganz aufgehoben werden.</p><p>Artikel\u00a010 Absatz\u00a02 BewV lautet: \"Die Nettowohnfl\u00e4che von Zweitwohnungen, Ferienwohnungen und Wohneinheiten in Apparthotels darf 100 Quadratmeter in der Regel nicht \u00fcbersteigen; sie bestimmt sich in diesem Rahmen nach dem Bedarf des Erwerbers und, soweit sie die Wohnung regelm\u00e4ssig mitbenutzen, seiner engsten Angeh\u00f6rigen.\"</p><p>Diese Bestimmung ist veraltet und soll aus folgenden Gr\u00fcnden aufgehoben werden:</p><p>1. Die Wohnfl\u00e4che f\u00e4llt in den Bereich des Baurechtes, das sie durch seine Vorschriften \u00fcber die maximale Bebauungsdichte einschr\u00e4nkt.</p><p>2. Artikel\u00a010 Absatz\u00a03 BewV beschr\u00e4nkt die Gesamtfl\u00e4che des Grundst\u00fccks, das von Personen im Ausland erworben werden kann, auf 1000 Quadratmeter. Die Wohnfl\u00e4che wird allerdings bereits durch die Bebauungsziffer eingeschr\u00e4nkt.</p><p>3. Jene Personen im Ausland, die in Ferienwohnungen wohnen wollen, sind meist relativ wohlhabend und m\u00f6chten mehr als 100 Quadratmeter Wohnfl\u00e4che zur Verf\u00fcgung haben.</p><p>4. Potenzielle K\u00e4ufer einer Wohnung st\u00f6rt diese Einschr\u00e4nkung der Nettowohnfl\u00e4che sehr. Sie k\u00f6nnen kaum verstehen, dass das Bundesrecht nicht nur den Grundst\u00fcckerwerb auf 1000 Quadratmeter beschr\u00e4nkt, sondern auch noch zus\u00e4tzliche Einschr\u00e4nkungen beim Baurecht vorsieht.</p><p>5. Diese Einschr\u00e4nkung erscheint in der aktuellen Konjunkturlage als unn\u00f6tige administrative Schikane, die beseitigt werden sollte.</p><p>Wenn auf derselben Parzelle eine Ferienwohnung von 200 Quadratmetern statt von 100 Quadratmetern erstellt wird, so verst\u00f6sst das in keiner Weise gegen das Gesetz, das die \u00dcberfremdung des einheimischen Bodens verhindern soll.</p><p>Ausserdem sollten die Ferien- und Zweitwohnungen gleich behandelt werden wie die Hauptwohnungen, bei denen durch die Revision der BewV vom 10. September 1997, die am 1. Oktober 1997 in Kraft getreten ist, die Fl\u00e4chenbegrenzung aufgehoben wurde.</p><p>Schliesslich scheint es klar, dass sich die Schweiz mitten in den Verhandlungen mit der EU solch restriktive und diskriminierende Hindernisse nicht mehr leisten kann. Dieses Gesetz tr\u00fcbt das Image der Schweiz schon genug, da braucht es keine weiteren unn\u00f6tig schikan\u00f6sen Bestimmungen.</p><p>Aus Distanzgr\u00fcnden haben die Westschweiz und das Tessin nicht den gleichen Zustrom aus der Region Z\u00fcrich wie zum Beispiel Graub\u00fcnden. Sie sind also auf ausl\u00e4ndische Kundschaft angewiesen.</p><p>Kann sich unser Land in einer Zeit der Fusionen solche Anachronismen noch leisten?</p>","ReasonText":null,"DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":"<p>Das BewG oder die sogenannte Lex Friedrich erkl\u00e4rt den Erwerb von Ferienwohnungen durch Personen im Ausland f\u00fcr bewilligungspflichtig und verbindet damit verschiedene Restriktionen. So h\u00e4lt Artikel\u00a012 BewG als generellen Grund f\u00fcr die Verweigerung einer Bewilligung unter anderem fest, dass die Fl\u00e4che des zu erwerbenden Grundst\u00fccks nicht gr\u00f6sser sein d\u00fcrfe, als es deren Verwendungszweck erfordere. Gest\u00fctzt darauf hat der Bundesrat in der dazugeh\u00f6rigen Verordnung Fl\u00e4chenbeschr\u00e4nkungen bestimmt: 1000 Quadratmeter f\u00fcr die Grundst\u00fccks- und 100 Quadratmeter f\u00fcr die Nettowohnfl\u00e4che von Ferienwohnungen (Art. 10 Abs. 2 und 3 BewV).</p><p>Mit Botschaft vom 23. M\u00e4rz 1994 (94.032) schlug der Bundesrat dem Parlament eine kontrollierte \u00d6ffnung der Lex Friedrich vor. Mitinbegriffen war eine ganze Reihe von Erleichterungen im Bereich der Ferienwohnungen. So h\u00e4tte auch die Kompetenz zum Erlass von Fl\u00e4chenbeschr\u00e4nkungen an die Kantone delegiert werden sollen (BBl 1994 II 538 und 548; BBl 1994 III 1841). An der Referendumsabstimmung vom 25. Juni 1995 wurde die Vorlage aber verworfen, und die dazu durchgef\u00fchrte Vox-Analyse hat klar ergeben, dass die Ablehnung haupts\u00e4chlich auf die Liberalisierungen im Bereich der Ferienwohnungen zur\u00fcckzuf\u00fchren war. Die Umfrage hat gar gezeigt, dass 87 Prozent der Ja-Stimmenden eine Begrenzung beim Erwerb von Ferienwohnungen durch Personen im Ausland f\u00fcr richtig erachteten.</p><p>Schon kurze Zeit nach der Abstimmung wurde mit verschiedenen Standesinitiativen und parlamentarischen Vorst\u00f6ssen eine mehr oder weniger weitgehende Kantonalisierung der Lex Friedrich verlangt. Der Bundesrat widersetzte sich dieser Forderung und wies darauf hin, dass es demokratisch zustande gekommene Entscheide zu respektieren gelte. Von den gleichen staatspolitischen Erw\u00e4gungen liess sich der Bundesrat auch bei seinem Vorschlag leiten, im Rahmen des Investitionsprogramms 1997 den Immobilienmarkt f\u00fcr Personen im Ausland etwas zu \u00f6ffnen (BBl 1997 II 1245): Dass dieser Revision der Lex Friedrich, welche am 1. Oktober 1997 in Kraft getreten ist, kaum Opposition erwachsen ist, d\u00fcrfte darauf zur\u00fcckzuf\u00fchren sein, dass die Bestimmungen \u00fcber die Bewilligungspflicht und die Kontingentierung der Ferienwohnungen nicht angetastet wurden. Der Bundesrat hat auch bei den bilateralen Verhandlungen mit der EU den erw\u00e4hnten innenpolitischen Gegebenheiten Rechnung getragen und eine Lockerung der Beschr\u00e4nkungen des Erwerbs von Ferienwohnungen nicht zum Verhandlungsangebot gemacht.</p><p>Beim Erlass der BewV im Jahre 1984 hatte der Bundesrat eine Beschr\u00e4nkung der Nettowohnfl\u00e4che f\u00fcr Ferienwohnungen von 200 Quadratmetern vorgeschlagen. Eine Mehrheit der Kantone forderte aber in der Vernehmlassung deren Halbierung, was zum Erlass des heute geltenden Regelmasses von 100 Quadratmetern f\u00fchrte. Dieses wurde aber von den Vollzugsbeh\u00f6rden von Bund und Kantonen nicht stur und restriktiv durchgesetzt. Vielmehr wurde den konkreten Umst\u00e4nden im Einzelfall oft Rechnung getragen, und es hat sich \u00fcber die Jahre hinweg eine bundesweite Praxis entwickelt, welche in begr\u00fcndeten F\u00e4llen eine Nettowohnfl\u00e4che von bis zu 180 Quadratmetern zul\u00e4sst. Damit wird immerhin der Erwerb eines grossz\u00fcgig bemessenen Ferienhauses mit f\u00fcnf bis sechs Zimmern erm\u00f6glicht. Entsprechend flexibel wird auch die Limite f\u00fcr die Grundst\u00fccksfl\u00e4che gehandhabt.</p><p>Zwar vermag die Forderung, die Nettowohnfl\u00e4chenbegrenzung abzuschaffen und allein auf die Grundst\u00fccksfl\u00e4che und die nach kantonalem Bau- und Planungsrecht bestimmte Ausn\u00fctzungsziffer (AZ) abzustellen, auf den ersten Blick einzuleuchten. Bei genauerem Hinsehen zeigt sich aber, dass bei einer in Ferienwohnungsgebieten \u00fcblichen AZ von 0,4 bis 0,6 und einer Grundst\u00fccksfl\u00e4che von 1000 Quadratmetern eine Nettowohnfl\u00e4che von 400 bis 600 Quadratmetern resultieren w\u00fcrde. In Tourismusorten mit teilweise st\u00e4dtischem Charakter - wie etwa in Davos - k\u00f6nnten gar bis zu 1500 Quadratmeter Nettowohnfl\u00e4che erworben werden (maximale AZ von 1,5). Zumindest beim Erwerb von Bauland k\u00f6nnten bereits im Normalfall vier bis f\u00fcnf und in den erw\u00e4hnten Ausnahmef\u00e4llen gar bis zu f\u00fcnfzehn grossz\u00fcgig bemessene Wohnungen erworben werden. Die Kontrolle und Durchsetzung des Hauptanliegens der Lex Friedrich, dass eine Person im Ausland nur eine Ferienwohnung erwerben darf, w\u00fcrde somit verunm\u00f6glicht, was einem Einbruch in das strikte Verbot der Kapitalanlage im Wohnungsmarkt gleichk\u00e4me.</p><p>Aus den angef\u00fchrten staatspolitischen und vollzugstechnischen Gr\u00fcnden lehnt der Bundesrat die sofortige Abschaffung der Nettowohnfl\u00e4chenbeschr\u00e4nkung f\u00fcr Ferienwohnungen ab. Sollte sich aber im Zusammenhang mit allf\u00e4lligen weiteren Integrationsschritten der Schweiz hin zur EU ein zus\u00e4tzlicher Abbau der Restriktionen f\u00fcr Ausl\u00e4nder auf dem schweizerischen Immobilienmarkt aufdr\u00e4ngen, w\u00e4re auch das Anliegen des Motion\u00e4rs zu pr\u00fcfen. Der Bundesrat ist aus diesem Grunde bereit, dem Parlament entsprechend Bericht zu erstatten, wenn die Umsetzungsarbeiten zum bilateralen Abkommen abgeschlossen sind. Er beantragt deshalb, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.</p>  Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.","FederalCouncilProposal":2,"FederalCouncilProposalText":"Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.","FederalCouncilProposalDate":"\/Date(924048000000)\/","SubmittedBy":"Epiney Simon","BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(976838400000)\/","ResponsibleDepartment":5,"ResponsibleDepartmentName":"Justiz- und Polizeidepartement","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"EJPD","IsLeadingDepartment":true,"Tags":null,"Category":null,"Modified":"\/Date(1712751558780)\/","SubmissionDate":"\/Date(913161600000)\/","SubmissionCouncil":1,"SubmissionCouncilName":"Nationalrat","SubmissionCouncilAbbreviation":"NR","SubmissionSession":4516,"SubmissionLegislativePeriod":45,"FirstCouncil1":1,"FirstCouncil1Name":"Nationalrat","FirstCouncil1Abbreviation":"NR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":null}}