{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19983566,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19983566,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19983566,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19983566,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19983566,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19983566,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19983566,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19983566,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19983566,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19983566,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19983566,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19983566,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19983566,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19983566,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19983566,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19983566,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19983566,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":19983566,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"98.3566","BusinessType":5,"BusinessTypeName":"Motion","BusinessTypeAbbreviation":"Mo.","Title":"Verbesserung der Wohnverh\u00e4ltnisse in Berggebieten. R\u00fcckzahlungspflicht","Description":null,"InitialSituation":null,"Proceedings":null,"DraftText":null,"SubmittedText":"<p>Der Bundesrat wird eingeladen, das Bundesgesetz \u00fcber die Verbesserung der Wohnverh\u00e4ltnisse in Berggebieten - die Bereiche Zweckentfremdung, R\u00fcckerstattungspflicht und Kontrolle - zu revidieren.</p><p>1. Eine nachtr\u00e4gliche R\u00fcckerstattung sollte - nach dem Bezug der mit einer Finanzhilfe erstellten Wohnung - mit einem Abschreibungssatz von mindestens 5 Prozent pro Jahr verbindlich reduziert werden.</p><p>2. Die bisher festgelegten Einkommens- und Verm\u00f6gensgrenzen sollten erh\u00f6ht werden - in \u00dcbereinstimmung mit denen des Wohnbau- und Eigentumsf\u00f6rderungsgesetzes.</p><p>3. Einkommen und Verm\u00f6gen von verschiedenen Generationen, die im gleichen Haushalt wohnen, sollten betreffend Einhalten der Einkommens- und Verm\u00f6genslimiten getrennt beurteilt werden.</p><p>4. Die Wirksamkeit der periodischen Kontrollen durch die Kantone \u00fcber das Einhalten der Zweckerhaltung dieser Finanzhilfen sollte gepr\u00fcft werden.</p>","ReasonText":"<p>Dank besserer Ausbildung und besserer Berufschancen der Jugendlichen aus bescheidenen finanziellen Familienverh\u00e4ltnissen in Berggebieten ver\u00e4ndern sich auch deren Einkommens- und Verm\u00f6gensverh\u00e4ltnisse oft schneller als erwartet. Hinzu kommt, dass viele Ehefrauen zur Schuldenminderung einem Nebenerwerb nachgehen. Dies ist sehr begr\u00fcssenswert, da sich so Einsatz und Eigeninitiative auch finanziell positiv auswirken. Das f\u00fchrt nun aber immer \u00f6fter dazu, dass infolge der besseren finanziellen Verh\u00e4ltnisse die ausserordentlich tief angesetzte Obergrenze schnell erreicht und somit die R\u00fcckzahlungspflicht erf\u00fcllt ist. Die fr\u00fcher gew\u00e4hrte Finanzhilfe muss dann zur\u00fcckgefordert werden. Dies st\u00f6sst bei den Betroffenen auf Unverst\u00e4ndnis, weil dieser Betrag gem\u00e4ss heutiger Regelung bis 20 Jahre nach dessen Bezug voll und ganz eingefordert werden muss, inklusive Zinsanteil. Dieser Zustand erschwert die Liegenschafts\u00fcbertragung beim Generationenwechsel immer h\u00e4ufiger.</p><p>Meines Erachtens sollte die Einkommens- und Verm\u00f6gensgrenze wesentlich erh\u00f6ht werden. Die geltende veraltete Regelung bestraft schlussendlich die initiativen und t\u00fcchtigen Familien im Berggebiet. Sie benachteiligt aber ebenso sozial eingestellte Personen, die alleinstehende Familienangeh\u00f6rige aufnehmen und diese bis ins hohe Alter im Verbund der Familie belassen.</p>","DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":"<p>1. Der Bund unterst\u00fctzt gem\u00e4ss dem Bundesgesetz vom 20. M\u00e4rz 1970 \u00fcber die Verbesserung der Wohnverh\u00e4ltnisse in Berggebieten die Massnahmen der Kantone zur Schaffung gesunder Wohnverh\u00e4ltnisse f\u00fcr Familien und Personen in bescheidenen finanziellen Verh\u00e4ltnissen mit Finanzhilfen \u00e0 fonds perdu als sozialpolitische Hilfen. Mit den daf\u00fcr bewilligten Mitteln konnten allerdings die ausgewiesenen Bed\u00fcrfnisse stets nur zum Teil ber\u00fccksichtigt werden.</p><p>Unter diesen Umst\u00e4nden erscheint im Falle der Zweckentfremdung der unterst\u00fctzten Objekte die Pflicht zur R\u00fcckerstattung der Finanzhilfe w\u00e4hrend 20 Jahre berechtigt. Artikel\u00a013 des Gesetzes und Artikel\u00a014 f. der Verordnung vom 17. April 1991 \u00fcber die Verbesserung der Wohnverh\u00e4ltnisse in Berggebieten sehen dabei eine ganze oder teilweise R\u00fcckerstattung u. a. f\u00fcr den Fall vor, dass sich die finanziellen Verh\u00e4ltnisse der Bewohner grundlegend und voraussichtlich dauernd verbessert haben. Dabei wird dem Bundesamt f\u00fcr Wohnungswesen f\u00fcr den Vollzug ein Ermessensspielraum einger\u00e4umt, der es ihm erlaubt, im Einzelfall unter Ber\u00fccksichtigung der konkreten Umst\u00e4nde und unter Wahrung der Grunds\u00e4tze der Verh\u00e4ltnism\u00e4ssigkeit und der Rechtsgleichheit sachgerechte Entscheide zu treffen. Die vom Motion\u00e4r geforderte Festsetzung eines Satzes von 5 Prozent, um welchen sich die R\u00fcckerstattung j\u00e4hrlich vermindert, weist gegen\u00fcber der heutigen L\u00f6sung keine Vorteile auf.</p><p>2. Als Voraussetzung f\u00fcr die Gew\u00e4hrung von Finanzhilfen legt die Verordnung \u00fcber die Verbesserung der Wohnverh\u00e4ltnisse in Berggebieten Einkommens- und Verm\u00f6gensgrenzen fest, welche von den Bewohnern und Bewohnerinnen nicht \u00fcberschritten werden d\u00fcrfen. Nach Artikel\u00a015 Absatz\u00a03 der Verordnung liegt eine grundlegende Verbesserung der finanziellen Verh\u00e4ltnisse, welche eine ganze oder teilweise R\u00fcckerstattung von gew\u00e4hrten Finanzhilfen zur Folge hat, dann vor, wenn das Einkommen die zul\u00e4ssige H\u00f6he f\u00fcr die Gew\u00e4hrung von Finanzhilfen um mehr als 20 Prozent \u00fcberschreitet. In bezug auf das Verm\u00f6gen ist das Verh\u00e4ltnis des tats\u00e4chlichen zum zul\u00e4ssigen Einkommen zu w\u00fcrdigen.</p><p>Die um 20 Prozent erh\u00f6hte Einkommensgrenze als Voraussetzung f\u00fcr eine allf\u00e4llige R\u00fcckerstattung entspricht mit 48 720 Franken steuerbarem Einkommen nach dem Bundesgesetz \u00fcber die direkte Bundessteuer bereits ungef\u00e4hr der Einkommensgrenze f\u00fcr Zusatzverbilligungen gem\u00e4ss dem Wohnbau- und Eigentumsf\u00f6rderungsgesetz (50 000 Franken). Eine \u00c4nderung des Gesetzes in diesem Punkt erweist sich deshalb nicht als erforderlich, zumal dem Bundesamt f\u00fcr Wohnungswesen wie erw\u00e4hnt beim Vollzug ein angemessener Ermessensspielraum einger\u00e4umt wird.</p><p>3. F\u00fcr die Beurteilung der R\u00fcckerstattungspflicht ist die Finanzkraft des gesamten Haushaltes zu ber\u00fccksichtigen. Die geltende Regelung f\u00fcr die Bemessung einer allf\u00e4lligen R\u00fcckerstattung bei grundlegenden und voraussichtlich dauernden Verbesserungen der Einkommensverh\u00e4ltnisse des Haushaltes erscheint flexibel genug, um auch den vom Motion\u00e4r geschilderten Entwicklungen gerecht zu werden und ihnen im Einzelfall Rechnung zu tragen.</p><p>4. Das Bundesamt f\u00fcr Wohnungswesen macht die Kantone regelm\u00e4ssig auf ihre Verpflichtung aufmerksam, die Verwendung der Finanzhilfe zu kontrollieren und mindestens alle vier Jahre jeden Einzelfall zu \u00fcberpr\u00fcfen (Art. 16 der Verordnung).</p><p>Eine k\u00fcrzlich durchgef\u00fchrte Evaluation zur Wirksamkeit des Bundesgesetzes \u00fcber die Verbesserung der Wohnverh\u00e4ltnisse in Berggebieten hat allerdings gezeigt, dass die Kontrollen durch die Kantone verbessert werden k\u00f6nnen. Gest\u00fctzt auf die Ergebnisse dieser Evaluation sind die M\u00f6glichkeiten zu pr\u00fcfen, wie die Kantone angehalten werden k\u00f6nnen, ihre Kontrollpflichten besser wahrzunehmen.</p> Der Bundesrat beantragt, die Punkte 1 bis 3 der Motion abzulehnen und Punkt 4 in ein Postulat umzuwandeln.","FederalCouncilProposal":null,"FederalCouncilProposalText":"Der Bundesrat beantragt, die Punkte 1 bis 3 der Motion abzulehnen und Punkt 4 in ein Postulat umzuwandeln.","FederalCouncilProposalDate":"\/Date(919814400000)\/","SubmittedBy":"L\u00f6tscher Josef","BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(945820800000)\/","ResponsibleDepartment":8,"ResponsibleDepartmentName":"Departement f\u00fcr Wirtschaft, Bildung und Forschung","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"WBF","IsLeadingDepartment":true,"Tags":null,"Category":null,"Modified":"\/Date(1779235537570)\/","SubmissionDate":"\/Date(913248000000)\/","SubmissionCouncil":1,"SubmissionCouncilName":"Nationalrat","SubmissionCouncilAbbreviation":"NR","SubmissionSession":4516,"SubmissionLegislativePeriod":45,"FirstCouncil1":1,"FirstCouncil1Name":"Nationalrat","FirstCouncil1Abbreviation":"NR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":null}}