{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19983613,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19983613,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19983613,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19983613,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19983613,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19983613,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19983613,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19983613,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19983613,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19983613,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19983613,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19983613,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19983613,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19983613,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19983613,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19983613,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19983613,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":19983613,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"98.3613","BusinessType":8,"BusinessTypeName":"Interpellation","BusinessTypeAbbreviation":"Ip.","Title":"Historische Aufarbeitung der Verbotspolitik von 1940 - 1945 gegen kommunistische und linkssozialistische Parteien und Rehabilitierung der Opfer dieser Politik","Description":null,"InitialSituation":null,"Proceedings":null,"DraftText":null,"SubmittedText":"<p>Wir bitten den Bundesrat um die Beantwortung folgender Fragen:</p><p>1. Kann er heute ausschliessen, dass die bundesr\u00e4tliche Verbotspolitik gegen kommunistische und linkssozialistische Parteien zwischen 1940 und 1945 einen Verstoss gegen die Bundesverfassung darstellte?</p><p>2. Ist er nicht auch der Meinung, dass seine Politik w\u00e4hrend dem Zweiten Weltkrieg in bezug auf das Verbot kommunistischer und linkssozialistischer Parteien und deren Presseerzeugnisse Gegenstand einer historischen Aufarbeitung sein sollte?</p><p>3. Ist der Bundesrat bereit, diejenigen Personen zu rehabilitieren, die von dieser Verbotspolitik und den damit begr\u00fcndeten Repressalien betroffen waren, falls die historische Aufarbeitung ergibt, dass den betroffenen Personen und Organisationen keinerlei staats- oder demokratiegef\u00e4hrdende T\u00e4tigkeit nachgewiesen werden kann?</p>","ReasonText":"<p>Die Unabh\u00e4ngige Expertenkommission Schweiz/Zweiter Weltkrieg (UEK) untersucht zurzeit das Verhalten der Schweiz im Zweiten Weltkrieg. Professor Jacques Picard stellte als Delegierter f\u00fcr die Forschungsleitung in der \"NZZ\" vom 28. Oktober 1997 die sechs Untersuchungsfelder der UEK vor. Im sechsten Untersuchungsfeld gehe es um den \u00f6ffentlichen Kl\u00e4rungsprozess \u00fcber das Verhalten der Schweiz im Zweiten Weltkrieg, wie er sich im wesentlichen im kalten Krieg vollzogen habe. Dazu geh\u00f6rten auch die Produktion von amtlichen Berichten und Historiographien, andere Politiken der \u00f6ffentlichen Erinnerung und auch die Bem\u00fchungen um eine \u00f6ffentliche Rehabilitation von einst verfemten Individuen oder Gruppen.</p><p>Am 18. Oktober 1998 beantragte Max Meier-Senn aus Maur mit einer Eingabe an die UEK eine \u00dcberpr\u00fcfung der bundesr\u00e4tlichen Parteiverbote gegen kommunistische und linkssozialistische Parteien von 1940 bis 1945 und die Rehabilitierung der Opfer dieser Politik. Aus heutiger Sicht stellt sich die Frage, ob diese Verbotspolitik des Bundesrates nicht einen Verstoss gegen die Bundesverfassung (Art. 55 und 56) darstellte und die betroffenen Personen nicht zu Unrecht Repressalien ausgesetzt wurden.</p><p>Im Schreiben vom 27. November 1998 lehnte nun die UEK den Antrag, diese Verbotspolitik zu untersuchen, mit dem Hinweis ab, dies geh\u00f6re nicht zum Kernbereich ihrer Arbeit. Diese Antwort ist f\u00fcr uns unverst\u00e4ndlich. Hitlers Nationalsozialisten haben damals als erstes Linke, die sich gegen den Faschismus wehrten, in den Folterkellern der Gestapo umgebracht. Und der Bundesrat der Schweiz hat wenige Jahre sp\u00e4ter antifaschistische Parteien und Organisationen verboten. Max Meier-Senn, heute Mitglied der sozialdemokratischen Partei, ist das letzte noch lebende damalige Mitglied des Zentralkomitees der verbotenen Kommunistischen Partei der Schweiz und hat als solches 13 Monate im Gef\u00e4ngnis gesessen. Mit ihm haben Hunderte von Gesinnungsgenossen wegen ihrer politischen Gesinnung, die sich gegen den Krieg und gegen den Faschismus richtete, Unrecht erlitten. Sie sind als staats- und landesgef\u00e4hrliche Elemente abgestempelt, diskreditiert, gesellschaftlich ausgegrenzt und als Demokratiefeinde verleumdet, verhaftet und monatelang der Freiheit beraubt worden. Viele verloren nach der Haft ihre Stelle. Mit dem Ende des Krieges war die Diskriminierung keineswegs beendet. Meier-Senn ist - wie viele andere in diesem Land - von der politischen Polizei \u00fcberwacht worden und hat aus politischen Gr\u00fcnden als Lehrer nie mehr eine feste Anstellung erhalten.</p><p>Es ist aus heutiger Sicht erwiesen, dass dank der Opfer der damaligen Sowjetunion von \u00fcber 20 Millionen Menschen der Faschismus gestoppt werden konnte. Ebenso klar ist im \u00fcbrigen, dass 1942 die Welt wusste, dass Hitler seinen Krieg niemals w\u00fcrde gewinnen k\u00f6nnen. Trotzdem hat die Schweiz zu diesem Zeitpunkt die Grenzen gegen j\u00fcdische Fl\u00fcchtlinge geschlossen und die Repressionspolitik gegen links fortgesetzt. Es ist nun an der Zeit, neben der Fl\u00fcchtlingspolitik auch das d\u00fcstere innenpolitische Kapitel der Verfolgung der Linken in der Schweiz aufzuarbeiten.</p>","DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":"<p>Die Interpellation bezieht sich auf die Kommunistische Partei und andere \"linkssozialistische Parteien\". Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass die Verbotspolitik der Beh\u00f6rden w\u00e4hrend des Krieges nicht alle linken Bewegungen betraf, sondern nur die Kommunistische Partei und die ihr angeh\u00f6renden oder nahestehenden Bewegungen, ebenso wie die Anarchisten und, am anderen Rand des politischen Spektrums, die rechtsextremen Bewegungen. Um diese Unterscheidung zu verdeutlichen und die damalige Terminologie beizubehalten, zieht es der Bundesrat vor, von \"linksextremen Bewegungen\" anstatt, wie die Interpellanten, von \"linkssozialistischen Parteien\" zu sprechen.</p><p>In seinem Bericht vom 21. Mai 1946 an die Bundesversammlung \u00fcber die antidemokratische T\u00e4tigkeit von Schweizern und Ausl\u00e4ndern im Zusammenhang mit dem Kriegsgeschehen 1939-1945 erinnert der Bundesrat daran, dass die Beh\u00f6rden schon fr\u00fchzeitig mit der \"Abwehr der linksextremistischen Umtriebe\" begannen (BBl 1946 II 212ff.; 232). So hatte die Bundesversammlung schon 1922, im Rahmen eines Gesetzes betreffend die \u00c4nderung des Bundesstrafrechtes, besondere Bestimmungen gegen die Gef\u00e4hrdung der verfassungsm\u00e4ssigen Ordnung, der inneren Sicherheit und zum Schutze der milit\u00e4rischen Disziplin erlassen. \u00c4hnliche Massnahmen sah ein Bundesgesetz vom 13. Oktober 1933 zum Schutze der \u00f6ffentlichen Ordnung vor. Die beiden Gesetze wurden jedoch in der Volksabstimmung verworfen. Durch Bundesratsbeschluss vom 2. Dezember 1932 \u00fcber den Ausschluss der Kommunisten aus der Bundesverwaltung wurde dem eidgen\u00f6ssischen Personal die Zugeh\u00f6rigkeit oder die Mitwirkung an jeder kommunistischen Organisation verboten. Dieser Erlass wurde am 16. Februar 1937 durch einen neuen Bundesratsbeschluss erg\u00e4nzt, der verschiedene kommunistische Gruppierungen bezeichnete, bei denen die Mitwirkung als mit der Aufnahme bzw. dem Verbleiben im Bundesdienst als unvereinbar erkl\u00e4rt wurde. Am 7. Dezember 1936 legte der Bundesrat den eidgen\u00f6ssischen R\u00e4ten einen Entwurf zu einem Bundesbeschluss betreffend den Schutz der \u00f6ffentlichen Ordnung und Sicherheit vor, der besondere Bestimmungen gegen die kommunistischen Umtriebe enthielt. Am 2. Juni 1937 beschloss die Ad-hoc-Kommission des Nationalrates jedoch, seine Entscheidung aufzuschieben, bis zum Entscheid der eidgen\u00f6ssischen R\u00e4te und eventuell des Volkes \u00fcber das neue Schweizerische Strafgesetzbuch. Zu erw\u00e4hnen sind auch die Bundesratsbeschl\u00fcsse vom 3. November 1936 betreffend Massnahmen gegen die kommunistischen Umtriebe in der Schweiz und vom 27. Mai 1938 betreffend Massnahmen gegen staatsgef\u00e4hrliches Propagandamaterial. Andere Bestimmungen waren in erster Linie gegen die Umtriebe der Rechtsextremisten gerichtet, wurden aber gelegentlich auch auf linksextreme Bewegungen angewendet, wie der Bundesbeschluss vom 21. Juni 1935 betreffend den Schutz der Sicherheit der Eidgenossenschaft und der Bundesratsbeschluss vom 5. Dezember 1938 betreffend Massnahmen gegen staatsgef\u00e4hrliche Umtriebe und zum Schutze der Demokratie.</p><p>Mehrere Kantone intervenierten ihrerseits, um die Kommunistische Partei und ihre Organisationen zu verbieten. Diese Verbote erhielten die Gew\u00e4hrleistung vom Bund, und die dagegen eingereichten staatsrechtlichen Beschwerden wurden vom Bundesgericht abgewiesen (BGE 63 I 281 und 61 I 264; vgl. auch die nicht publizierten Entscheide, zitiert in: J.-D. Perret, \"La libert\u00e9 d'opinion face \u00e0 l'Etat\", Neuenburg 1968, S. 28ff.).</p><p>Von Beginn des Krieges an verst\u00e4rkte der Bundesrat seine Massnahmen gegen die Umtriebe der linksextremen Bewegungen. Am 5. Juli 1940 verbot er, gest\u00fctzt auf den Bundesratsbeschluss vom 5. Dezember 1938 betreffend Massnahmen gegen staatsgef\u00e4hrliche Umtriebe und zum Schutze der Demokratie, die beiden kommunistisch ausgerichteten Zeitungen \"Le Travail\" und \"Le Droit du Peuple\". Am 4. Dezember 1939 erliess er einen Beschluss betreffend das Verbot der staatsgef\u00e4hrlichen Propaganda in der Armee. In Artikel\u00a01 wurde in der Armee und gegen\u00fcber Angeh\u00f6rigen der Armee die kommunistische Propaganda in irgendwelcher Form verboten. Der Anstoss dazu ging von der Armeeleitung aus, der verschiedene F\u00e4lle von kommunistischer Propaganda in der Armee gemeldet worden waren.</p><p>1940 erliess der Bundesrat, gest\u00fctzt auf die ausserordentlichen Vollmachten, mehrere Beschl\u00fcsse gegen die kommunistische Agitation, die er als Gefahr f\u00fcr die Sicherheit des Landes betrachtete: Am 6. August 1940 erliess er einen Beschluss \u00fcber Massnahmen gegen die kommunistische und anarchistische T\u00e4tigkeit, der der Kommunistischen Partei, ihren Hilfs- und Nebenorganisationen und den anarchistischen oder den der IV. Internationalen angeh\u00f6renden Gruppierungen (Trotzkisten) jede T\u00e4tigkeit untersagte. Der Bundesratsbeschluss vom 26. November 1940 betreffend die Aufl\u00f6sung der Kommunistischen Partei der Schweiz erkl\u00e4rte die kommunistischen Organisationen f\u00fcr aufgel\u00f6st und verbot deren T\u00e4tigkeit. Dieser Bundesratsbeschluss verf\u00fcgte ausserdem, dass Kommunisten nicht Mitglieder einer Beh\u00f6rde des Bundes, der Kantone oder der Gemeinden sein durften. Ein Bundesratsbeschluss vom 17. Dezember 1940 stellte den Vollzug dieser Vorschriften sicher. Erw\u00e4hnenswert ist, dass die zwei letztgenannten Beschl\u00fcsse vom Nationalrat mit \u00fcberw\u00e4ltigendem Mehr gutgeheissen wurden: Nur drei Ratsmitglieder stimmten dagegen (AB 1941 N 182).</p><p>Am 30. M\u00e4rz 1943 verwarf der Nationalrat mit 107 zu 4 Stimmen eine Petition L\u00e9on Nicole f\u00fcr die Aufhebung des Verbotes der \"F\u00e9d\u00e9ration socialiste suisse\" (AB 1943 N 26). Im Jahr darauf wurde ein Postulat Zellweger, das die Wiederherstellung der verfassungsm\u00e4ssigen Freiheiten und den Widerruf der Parteiverbote verlangte, ebenfalls sehr klar abgelehnt (AB 1944 N 263).</p><p>In seinem Bericht vom 21. Mai 1946 an die Bundesversammlung \u00fcber die antidemokratische T\u00e4tigkeit \u00e4ussert sich der Bundesrat \u00fcber die w\u00e4hrend des Krieges sowohl gegen die rechtsextremen als auch gegen die linksextremen Bewegungen getroffenen Massnahmen. Er unterstreicht, dass \"der Krieg .... ernsthafte Gefahren f\u00fcr die \u00e4ussere Sicherheit unseres Landes, ja f\u00fcr dessen Unabh\u00e4ngigkeit und Bestand \u00fcberhaupt mit sich brachte\". Insbesondere von den Angeh\u00f6rigen der Armee, \"aber auch von allen anderen Schichten unseres Volkes wurden grosse Opfer getragen, um die verfassungsm\u00e4ssig verankerte Neutralit\u00e4t und dem Lande den Frieden wahren zu k\u00f6nnen. Das war nur m\u00f6glich, wenn der \u00e4ussern Gefahr die innere Geschlossenheit und Abwehrbereitschaft gegen\u00fcberstand. Deshalb war jede auf die innere Zersetzung gerichtete Agitation, gleichg\u00fcltig, von wem und auf welchem Sektor sie betrieben wurde, nicht nur eine Gef\u00e4hrdung der innern, sondern ebensosehr der \u00e4ussern Landessicherheit.\" (BBl 1946 II 237) Der Bundesrat bef\u00fcrchtete, dass die Kommunisten von der mit zunehmender Dauer des Krieges wachsenden Not und Armut profitieren k\u00f6nnten, um die demokratische Staatsordnung zu st\u00fcrzen und den Kommunismus mit Gewalt und mit Unterst\u00fctzung der Sowjetunion durchzusetzen. Aus der Sicht des Bundesrates verlangte die kommunistische Bewegung die Aufmerksamkeit der Beh\u00f6rden wegen ihrer revolution\u00e4ren Tendenzen und ihrer Verbindungen mit dem Ausland: \"Aus gelegentlichen \u00c4usserungen schweizerischer Linksextremisten geht jedenfalls hervor, dass sie unter g\u00fcnstigen Umst\u00e4nden auch vor einem gewaltsamen Umsturz unserer verfassungsm\u00e4ssigen Ordnung nicht zur\u00fcckschrecken. Die ausl\u00e4ndischen Beziehungen der Linksextremisten gehen von der ideologischen Abh\u00e4ngigkeit, \u00fcber die Ausrichtung ihrer Taktik nach internationalen Richtlinien, bis zur Unterst\u00fctzung ausl\u00e4ndischer Interessen zum Nachteil der Schweiz durch leitende Pers\u00f6nlichkeiten der PdA. Solche Verbindungen mit dem Auslande bilden f\u00fcr unsere Staatssicherheit \u00e4hnliche Gefahren wie fr\u00fcher die Beziehungen der rechtsextremistischen Gruppen zum Ausland.\" (BBl 1946 II 270)</p><p>Die Verbote, die die links- oder rechtsextremen Organisationen betrafen, wurden durch den Bundesratsbeschluss vom 27. Februar 1945 betreffend Massnahmen zum Schutze der verfassungsm\u00e4ssigen Ordnung und die Aufhebung der Parteiverbote aufgehoben.</p><p>Nach diesem historischen R\u00fcckblick antwortet der Bundesrat auf die drei ihm gestellten Fragen in folgender Weise:</p><p>1. Artikel\u00a056 der Bundesverfassung garantiert das Recht, Vereine zu bilden, \"sofern solche weder in ihrem Zweck noch in den daf\u00fcr bestimmten Mitteln rechtswidrig oder staatsgef\u00e4hrlich sind\". Die Beurteilung der Gef\u00e4hrlichkeit oder Rechtswidrigkeit einer Vereinigung ist schwierig. Die Gef\u00e4hrlichkeit oder die Widerrechtlichkeit k\u00f6nnen sich in den Zielen der Vereinigung oder in den verwendeten Mitteln manifestieren. Eine Vereinigung kann jedenfalls nicht als gesetzeswidrig oder gef\u00e4hrlich eingestuft werden, nur weil sie beabsichtigt, die bestehende Staatsform zu \u00e4ndern. Hingegen ist eine Vereinigung, die Mittel der Gewalt bef\u00fcrwortet, oder sich ihrer bedient, um ihre Ziele zu erreichen, rechtswidrig (G. Malinverni, Kommentar zur Bundesverfassung, Art. 56, N 14; J.-F. Aubert, \"Trait\u00e9 de droit constitutionnel suisse\", Neuenburg 1967, Nr. 2153f.).</p><p>Der Bundesrat legt Wert darauf, daran zu erinnern, dass vor dem Hintergrund der damaligen Unruhen die Notwendigkeit, Verbotsmassnahmen gegen die linksextremen Bewegungen zu ergreifen, von allen Beh\u00f6rden anerkannt wurde. Davon zeugt die Tatsache, dass die Bundesversammlung die Verbote mit \u00fcberw\u00e4ltigender Mehrheit gutgeheissen hat und dass mehrere Kantone bereits zuvor selber solche Massnahmen mit Zustimmung der Bundesbeh\u00f6rden getroffen hatten. Die Entscheide des Bundesgerichtes aus dieser Zeit anerkennen ebenfalls die Zul\u00e4ssigkeit der Verbotsmassnahmen. Im Entscheid Barraud vom 3. Dezember 1937 (BGE 63 I 281) hat das Bundesgericht das vom neuenburgischen Gesetzgeber gegen die Kommunistische Partei ausgesprochene Verbot wegen des subversiven und gef\u00e4hrlichen Charakters dieser Bewegung ausdr\u00fccklich als gerechtfertigt erachtet. Der Bundesrat ist der Auffassung, dass die w\u00e4hrend des Krieges gegen linksextreme Bewegungen ergriffenen Massnahmen aus dem Kontext der damaligen Zeit beurteilt werden m\u00fcssen und nicht aus heutiger Sicht, die von einem liberaleren Verst\u00e4ndnis der Grundrechte und einer grundlegend ge\u00e4nderten Bedrohungssituation gepr\u00e4gt ist.</p><p>2. Die Interpellation spielt in ihrer Begr\u00fcndung auf die Absage der UEK an, das Verbot der Kommunistischen Partei und anderer linksextremer Bewegungen zwischen 1940 und 1945 zu untersuchen.</p><p>Die UEK hat vom Bundesrat das Mandat erhalten, die historische Wahrheit und den Umfang und das Schicksal der infolge der nationalsozialistischen Herrschaft in die Schweiz gelangten Verm\u00f6genswerte zu untersuchen. Die Verbotspolitik der Beh\u00f6rden w\u00e4hrend des Krieges verdient es zweifellos, untersucht zu werden, aber es besteht kein Grund f\u00fcr einen staatlichen Auftrag. Im Unterschied zu den nachrichtenlosen Verm\u00f6gen sind die Archive bez\u00fcglich dieses Aspektes unserer Geschichte zug\u00e4nglich. Der Bundesrat hat schon 1973 die Akten des Zeitraumes 1938-1945 weitgehend ge\u00f6ffnet (Art. 11a des Archivreglementes, SR 432.11). Mit dem Inkrafttreten des neuen Archivgesetzes werden die letzten Hindernisse f\u00fcr die Einsicht in die Archive zu dieser Periode wegfallen. Der Bundesrat weist im \u00fcbrigen darauf hin, dass im Anschluss an die PUK EJPD eine wissenschaftliche Aufarbeitung des Staatsschutzes seit 1945 erfolgt ist, in welcher die Massnahmen gegen linksextremistische T\u00e4tigkeit ausf\u00fchrlich behandelt werden (Georg Kreis, Jean-Daniel Delley, Otto K. Kaufmann; \"Staatsschutz in der Schweiz\", Bern 1993, S. 257-320).</p><p>3. Die rechtliche Rehabilitation wird im Bundesrecht durch die Artikel\u00a077 bis 81 des Strafgesetzbuches geregelt. Diese Bestimmungen sehen die Streichung des Eintrages im Strafregister oder die Aufhebung der Nebenstrafen nach Ablauf einer gewissen Zeit vor, wenn der Verurteilte seine Strafe bei guter F\u00fchrung verb\u00fcsst hat. Die Rehabilitation kann nur von einer Gerichtsbeh\u00f6rde ausgesprochen werden.</p><p>F\u00fcr eine Rehabilitation im Sinne der Artikel\u00a077ff. des Strafgesetzbuches ist der Bundesrat nicht zust\u00e4ndig. Es scheint ihm im \u00fcbrigen nicht angezeigt zu sein, mit einer generellen politischen Rehabilitation ein abschliessendes Urteil \u00fcber das Verhalten der betroffenen Personen zu f\u00e4llen.</p>  Antwort des Bundesrates.","FederalCouncilProposal":8,"FederalCouncilProposalText":null,"FederalCouncilProposalDate":"\/Date(927676800000)\/","SubmittedBy":"Sozialdemokratische Fraktion","BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(976838400000)\/","ResponsibleDepartment":5,"ResponsibleDepartmentName":"Justiz- und Polizeidepartement","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"EJPD","IsLeadingDepartment":true,"Tags":null,"Category":null,"Modified":"\/Date(1712754435240)\/","SubmissionDate":"\/Date(913852800000)\/","SubmissionCouncil":1,"SubmissionCouncilName":"Nationalrat","SubmissionCouncilAbbreviation":"NR","SubmissionSession":4516,"SubmissionLegislativePeriod":45,"FirstCouncil1":1,"FirstCouncil1Name":"Nationalrat","FirstCouncil1Abbreviation":"NR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":null}}