{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19983651,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19983651,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19983651,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19983651,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19983651,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19983651,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19983651,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19983651,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19983651,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19983651,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19983651,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19983651,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19983651,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19983651,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19983651,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19983651,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19983651,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":19983651,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"98.3651","BusinessType":5,"BusinessTypeName":"Motion","BusinessTypeAbbreviation":"Mo.","Title":"Langj\u00e4hrig ans\u00e4ssige Ausl\u00e4nder. Aufenthaltsbewilligung","Description":null,"InitialSituation":null,"Proceedings":null,"DraftText":null,"SubmittedText":"<p>Der Bundesrat wird aufgefordert, rechtliche Grundlagen zu schaffen, um Ausl\u00e4ndern, die vor 1992 legal in die Schweiz eingereist sind, hier eine berufliche T\u00e4tigkeit aus\u00fcben und eine Familie bzw. Teilfamilie haben, einen Aufenthalt in der Schweiz zu gew\u00e4hren. F\u00fcr Ausl\u00e4nder dieser Kategorie bedeutet eine Wegweisung nach \u00fcber sechs Jahren eine unzumutbare H\u00e4rte im Sinne der schweizerischen Ausl\u00e4ndergesetzgebung. Bewilligungen sollten erteilt werden k\u00f6nnen, sofern die Kantone dies beantragen.</p>","ReasonText":"<p>Bis zur Einf\u00fchrung des Dreikreisemodelles, das inzwischen als v\u00f6lkerrechtlich bedenklich aufgegeben worden ist, sind die Saisonbewilligungen in der Regel in Jahresaufenthaltsbewilligungen umgewandelt worden. Nach dem Wechsel zum Dreikreisemodell Anfang der neunziger Jahre erhielten Aufenthalter aus Nicht-EU-Staaten keine Erneuerung ihrer Bewilligungen, sondern galten von da an nur noch als provisorisch zugelassen, konnten aber dennoch weiter erwerbst\u00e4tig sein. In diesem Jahr ist der Bundesrat nun darangegangen, diese legal eingereisten, legal in der Schweiz wohnhaften und erwerbst\u00e4tigen Ausl\u00e4nder auszuweisen. Es betrifft dies vor allem Leute aus Ex-Jugoslawien. Diese R\u00fcckschaffungen sind hart; sie treffen Menschen, die in unserem Land integriert sind und die in ihrem Heimatland - Bosnien, Kosovo usw. - eine desolate Situation vorfinden. Die Bev\u00f6lkerung in der Schweiz versteht diese harte Praxis nicht und vermag nicht nachzuvollziehen, weshalb ausgerechnet diese erwerbst\u00e4tigen, steuerzahlenden und integrierten Ausl\u00e4nder unser Land verlassen m\u00fcssen. In vielen F\u00e4llen sind in der Schweiz Familien gegr\u00fcndet worden, und die schulpflichtigen Kinder werden nun aus ihrem vertrauten Lebenskreis herausgerissen und in eine hoffnungslose Situation verbannt. Die Kantone m\u00f6chten in diesen H\u00e4rtef\u00e4llen Arbeits- und Aufenthaltsbewilligungen erteilen. Das Bundesrecht ist so anzupassen, dass den Kantonen der n\u00f6tige Spielraum gegeben wird, um in begr\u00fcndeten F\u00e4llen den weiteren Verbleib dieser sich legal in der Schweiz befindlichen Ausl\u00e4nder zu erm\u00f6glichen. Anders entscheiden hiesse, das berechtigte Vertrauen in die einmal erlaubte Einreise und in den langj\u00e4hrig bewilligten Aufenthalt brechen.</p>","DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":"<p>1. Saisonniers aus dem Gebiet des ehemaligen Jugoslawien</p><p>In seinem Bericht zur Ausl\u00e4nder- und Fl\u00fcchtlingspolitik vom 15. Mai 1991 hat der Bundesrat die Einf\u00fchrung des sogenannten Dreikreisemodelles umfassend begr\u00fcndet. Er hat dabei namentlich darauf hingewiesen, dass gesamtwirtschaftliche, europa- und integrationspolitische Gr\u00fcnde eine \u00d6ffnung des Arbeitsmarktes gegen\u00fcber dem EU- und Efta-Raum als unumg\u00e4nglich erscheinen lassen. Im Rahmen der schrittweisen Umsetzung der neuen Rektrutierungspolitik wurde mit Entscheid vom 23. September 1991 das Gebiet des ehemaligen Jugoslawien ausdr\u00fccklich dem nichttraditionellen Rektrutierungsgebiet zugeordnet.</p><p>Um den konkreten Umst\u00e4nden in menschlicher und betrieblicher Hinsicht Rechnung zu tragen, wurde f\u00fcr Personen aus diesem Gebiet indessen eine \u00fcber f\u00fcnfj\u00e4hrige \u00dcbergangsfrist einger\u00e4umt. Bisherige Saisonniers konnten noch bis Ende 1996 regelm\u00e4ssig eine Saisonbewilligung erhalten, und die ordentliche Umwandlung dieser Bewilligungen in Jahresaufenthaltsbewilligungen war bis Ende 1994 m\u00f6glich. Im Jahr 1996 wurde den Kantonen zus\u00e4tzlich die M\u00f6glichkeit einger\u00e4umt, Personen, die seit mindestens acht aufeinanderfolgenden Jahren als Saisonniers oder Kurzaufenthalter in der Schweiz gearbeitet hatten, mit einem entsprechenden Arbeitsvertrag eine Jahresbewilligung zu Lasten des kantonalen Kontingentes zu erteilen.</p><p>Die grossz\u00fcgigen \u00dcbergangsregelungen erm\u00f6glichten es vielen betroffenen Personen, eine dauerhafte Aufenthaltsbewilligung zu erlangen. Zwischen 1991 und 1996 wurden noch rund 32 000 Saisonbewilligungen von Personen aus dem ehemaligen Jugoslawien in Jahresaufenthaltsbewilligungen umgewandelt. Dies betraf eine \u00fcberwiegende Mehrheit der im Jahre 1990 anwesenden rund 44 000 Saisonniers aus diesem Gebiet. Mit dem Familiennachzug verdoppelte sich zwischen 1991 und 1998 auch der Bestand der aus dem ehemaligen Jugoslawien stammenden Personen mit einer Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung auf nahezu 322 000 Personen (einschliesslich der Personen, denen in der Schweiz Asyl gew\u00e4hrt wurde). Im \u00fcbrigen verloren in diesem Zeitraum viele Saisonniers ihre Arbeitsstelle aus wirtschaftlichen Gr\u00fcnden, nahm doch ihr Gesamtbestand zwischen 1990 und 1996 von rund 122 000 auf rund 45 000 ab.</p><p>Aus dieser Sicht darf die getroffene L\u00f6sung nicht als abrupter Kurswechsel bezeichnet werden. Es bestand zudem zu keinem Zeitpunkt ein Anspruch auf Erneuerung der Saisonbewilligung oder deren Umwandlung in eine Jahresaufenthaltsbewilligung. Auf den Vertrauensschutz k\u00f6nnen sich diese Personen deshalb nicht berufen. Alle betroffenen Kreise wurden w\u00e4hrend der letzten Jahre ausf\u00fchrlich und wiederholt auf die neue Regelung aufmerksam gemacht. Das Bundesgericht hat im weiteren die Regelung mit Verfassung und Gesetz als vereinbar erkl\u00e4rt (BGE 122 II 113ff.).</p><p>Mit der am 1. November 1998 in Kraft getretenen \u00c4nderung der Verordnung vom 6. Oktober 1986 \u00fcber die Begrenzung der Zahl der Ausl\u00e4nder (BVO) wurde das bisherige Dreikreisemodell durch ein duales Zulassungssystem ersetzt, da die Zulassungen aus dem zweiten Kreis u. a. nicht die urspr\u00fcnglich erwartete zahlenm\u00e4ssige Bedeutung erlangten. Demnach k\u00f6nnen Personen ausserhalb der EU/Efta-Staaten generell nur noch rekrutiert werden, wenn es sich um qualifizierte Arbeitskr\u00e4fte handelt und besondere Gr\u00fcnde eine Ausnahme rechtfertigen. Nach diesem neuen Zulassungssystem ist eine Rekrutierung von wenig qualifizierten Arbeitskr\u00e4ften ausserhalb der EU (und damit auch aus dem Gebiet des ehemaligen Jugoslawien) weiterhin ausgeschlossen.</p><p>2. Aufhebung der vorl\u00e4ufigen Aufnahme bei bosnischen Kriegsvertriebenen</p><p>Am 3. April 1996 hob der Bundesrat die gruppenweise vorl\u00e4ufige Aufnahme f\u00fcr bosnische Kriegsvertriebene in zwei Etappen auf. Die kantonalen Beh\u00f6rden wurden aufgefordert, Familien mit Kindern und unbegleiteten Minderj\u00e4hrigen grunds\u00e4tzlich eine Ausreisefrist bis zum 30. April 1998 anzusetzen. In besonderen F\u00e4llen - etwa f\u00fcr den Abschluss der Ausbildung in der Schweiz - wurde diese Frist noch verl\u00e4ngert.</p><p>Das vom Bundesrat zus\u00e4tzlich beschlossene R\u00fcckkehr- und Wiedereingliederungsprogramm f\u00fcr Bosnien-Herzegowina ist sowohl in unserem Land als auch im Vergleich mit anderen westeurop\u00e4ischen Aufnahmestaaten das umfassendste, das bisher durchgef\u00fchrt worden ist. Von den rund 18 000 in der Schweiz aufgenommenen bosnischen Kriegsvertriebenen sind bis Ende Dezember 1998 rund 10 000 zur\u00fcckgekehrt. Der Erfolg des schweizerischen R\u00fcckkehrhilfe- und Wiedereingliederungsprogrammes und die internationale Anerkennung zeigen, dass sich die bundesr\u00e4tliche Politik mit Bezug auf die R\u00fcckkehr der bosnischen Kriegsvertriebenen bew\u00e4hrt hat.</p><p>Zur Wahrung der Rechtsgleichheit gegen\u00fcber den bereits nach Bosnien-Herzegowina Zur\u00fcckgekehrten und zum Erhalt der M\u00f6glichkeit, Kriegsvertriebenen auch weiterhin Schutz zu gew\u00e4hren, ist die konsequente Durchsetzung der R\u00fcckkehrverpflichtung notwendig. Dabei ist zu ber\u00fccksichtigen, dass die innenpolitisch notwendige Bereitschaft, Schutzbed\u00fcrftigen auch k\u00fcnftig vor\u00fcbergehend Aufnahme zu gew\u00e4hren, nur dann aufrechterhalten werden kann, wenn der Wille aller Verantwortlichen erkennbar ist, die vorl\u00e4ufige Aufnahme nach Wegfall der Voraussetzungen zu beenden.</p><p>3. Regelung f\u00fcr Personen aus der Provinz Kosovo</p><p>Am 16. September 1998 hat der Vorsteher des EJPD im Einvernehmen mit dem Bundesrat entschieden, die Ausreisefrist f\u00fcr abgewiesene Asylsuchende aus der Provinz Kosovo erneut bis Ende April 1999 zu erstrecken. Mit der Erstreckung der Ausreisefrist wird einer m\u00f6glichen Gef\u00e4hrdung von ausreisepflichtigen Personen Rechnung getragen. Ausgenommen von der Fristerstreckung sind Personen, die in der Schweiz straff\u00e4llig geworden sind. Ende April 1999 werden sich voraussichtlich rund 15 500 Personen aus der Bundesrepublik Jugoslawien in der Schweiz befinden, die aufgrund einer rechtskr\u00e4ftigen Wegweisungsverf\u00fcgung wieder zur\u00fcckkehren m\u00fcssen, sofern die politische Situation und die Entwicklung der allgemeinen Lage im Kosovo es dannzumal zulassen.</p><p>4. Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen in H\u00e4rtef\u00e4llen</p><p>Die Motion verlangt im Sinne einer Globall\u00f6sung f\u00fcr H\u00e4rtef\u00e4lle, dass ausl\u00e4ndische Familien unabh\u00e4ngig vom bisherigen Aufenthaltszweck eine dauerhafte Aufenthaltsbewilligung erhalten k\u00f6nnen, wenn sie vor dem Jahr 1992 legal in die Schweiz eingereist sind und einer Erwerbst\u00e4tigkeit nachgehen.</p><p>Die geltende Gesetzgebung erlaubt bereits, nach Pr\u00fcfung des Einzelfalles Ausl\u00e4nderinnen und Ausl\u00e4ndern eine Aufenthaltsbewilligung aus humanit\u00e4ren \u00dcberlegungen zu erteilen. Diese M\u00f6glichkeit besteht grunds\u00e4tzlich auch bei ehemaligen Saisonniers, bei vorl\u00e4ufig Aufgenommenen sowie bei gewissen Asylsuchenden; f\u00fcr die Beurteilung aller dieser F\u00e4lle gelten die gleichen Grunds\u00e4tze. Jeder Antrag um eine Ausnahme von der zahlenm\u00e4ssigen Begrenzung aufgrund eines schwerwiegenden pers\u00f6nlichen H\u00e4rtefalles (Art. 13 Bst. f BVO) wird vom Bundesamt f\u00fcr Ausl\u00e4nderfragen (BFA) eingehend gepr\u00fcft, wenn die kantonalen Beh\u00f6rden mit der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung grunds\u00e4tzlich einverstanden sind. Die Kantone sind somit in der Lage, dem BFA jeden Einzelfall zu unterbreiten. Ein ablehnender Entscheid dieses Amtes kann letztinstanzlich mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht angefochten werden. Im Jahre 1998 erhielten 3617 Personen eine Aufenthaltsbewilligung gest\u00fctzt auf Artikel\u00a013 Buchstabe\u00a0f BVO. Zudem wurden mit Zustimmung des BFA auch Bewilligungen aus humanit\u00e4ren Gr\u00fcnden an \u00e4ltere, nicht mehr erwerbst\u00e4tige Personen erteilt (Art. 36 BVO).</p><p>Gem\u00e4ss der f\u00fcr die Auslegung von Artikel\u00a013 Buchstabe\u00a0f BVO massgeblichen Praxis des Bundesgerichtes ist ein pers\u00f6nlicher H\u00e4rtefall nicht leichthin anzunehmen. Die Befreiung von den H\u00f6chstzahlen stellt eine Ausnahme dar. Im Einzelfall ist zu pr\u00fcfen, wieweit es der betroffenen Person in pers\u00f6nlicher, wirtschaftlicher und sozialer Hinsicht zumutbar ist, in ihren Herkunfts- oder Heimatstaat zur\u00fcckzukehren und sich dort aufzuhalten. Zu diesem Zweck ist ihre zuk\u00fcnftige Situation im Ausland ihren pers\u00f6nlichen Verh\u00e4ltnissen in der Schweiz gegen\u00fcberzustellen. Das Vorliegen eines H\u00e4rtefalles setzt insbesondere voraus, dass sich die betreffende Person in einer schwerwiegenden pers\u00f6nlichen Notlage befindet. Zudem m\u00fcssen ihre Lebens- und Daseinsbedingungen gemessen am durchschnittlichen Schicksal von anderen Ausl\u00e4ndern in gesteigertem Masse in Frage gestellt sein. Zu beachten sind auch das pers\u00f6nliche Verhalten und der Grad der Integration.</p><p>Bei Familien ber\u00fccksichtigt das BFA die Situation der Gesamtfamilie. Die Wegweisung von Kindern kann unter Umst\u00e4nden eine Entwurzelung bedeuten, die eine aussergew\u00f6hnliche H\u00e4rte darstellt. Von besonderer Bedeutung ist dabei, dass die soziale Integration erfolgreich verl\u00e4uft und dass die Kinder die Jugend- und Adoleszenzjahre, die f\u00fcr die pers\u00f6nliche, schulische und berufliche Entwicklung entscheidend sind, in der Schweiz verbracht haben. Ein sehr langer Aufenthalt in der Schweiz kann die Anforderungen an die Dringlichkeit der Notlage etwas herabsetzen (BGE 123 II 125ff. und 124 II 110ff.).</p><p>F\u00fcr den Bundesrat besteht keine Veranlassung, Massnahmen im Sinne der geforderten Globall\u00f6sung zu treffen und bei Familien neben der beruflichen Integration lediglich das Einreisedatum als massgebliches Element f\u00fcr die Bewilligungserteilung zu betrachten. Eine solche L\u00f6sung w\u00e4re insbesondere auch problematisch, im Hinblick auf eine rechtsgleiche Behandlung mit den vielen Personen, welche die Anordnungen der Beh\u00f6rden pflichtgem\u00e4ss befolgt und die Schweiz bereits verlassen haben. In den mit der Motion angesprochenen F\u00e4llen hat zudem nie ein Anspruch auf dauernden Aufenthalt in der Schweiz bestanden. Die Beh\u00f6rden haben immer deutlich darauf hingewiesen, dass lediglich ein vor\u00fcbergehender Aufenthalt gew\u00e4hrt werden kann.</p><p>Im Rahmen der geltenden Bestimmungen wird humanit\u00e4ren Anliegen im Einzelfall bereits angemessen Rechnung getragen. Im \u00dcbrigen verweist der Bundesrat auf seine ausf\u00fchrliche Stellungnahme zur Motion B\u00fchlmann vom 29. April 1998 (98.3200) und seine Antwort auf die Interpellation der sozialdemokratischen Fraktion vom 8. Juni 1998 (98.3225).</p>  Der Bundesrat beantragt, die Motion abzulehnen.","FederalCouncilProposal":3,"FederalCouncilProposalText":"Der Bundesrat beantragt, die Motion abzulehnen.","FederalCouncilProposalDate":"\/Date(921456000000)\/","SubmittedBy":"Suter Marc Fr\u00e9d\u00e9ric","BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(960940800000)\/","ResponsibleDepartment":5,"ResponsibleDepartmentName":"Justiz- und Polizeidepartement","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"EJPD","IsLeadingDepartment":true,"Tags":null,"Category":null,"Modified":"\/Date(1712761519883)\/","SubmissionDate":"\/Date(913939200000)\/","SubmissionCouncil":1,"SubmissionCouncilName":"Nationalrat","SubmissionCouncilAbbreviation":"NR","SubmissionSession":4516,"SubmissionLegislativePeriod":45,"FirstCouncil1":1,"FirstCouncil1Name":"Nationalrat","FirstCouncil1Abbreviation":"NR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":null}}