{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19990051,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19990051,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19990051,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19990051,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19990051,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19990051,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19990051,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19990051,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19990051,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19990051,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19990051,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19990051,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19990051,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19990051,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19990051,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19990051,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19990051,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":19990051,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"99.051","BusinessType":1,"BusinessTypeName":"Gesch\u00e4ft des Bundesrates","BusinessTypeAbbreviation":"BRG","Title":"W\u00e4hrung und Zahlungsmittel. Bundesgesetz","Description":"Botschaft vom 26. Mai 1999 zu einem Bundesgesetz \u00fcber die W\u00e4hrung und die Zahlungsmittel (WZG)","InitialSituation":"<p>In Artikel\u00a099 (Geld- und W\u00e4hrungspolitik) der nachgef\u00fchrten Bundesverfassung, welche Volk und St\u00e4nde am 18. April 1999 angenommen haben, wird unter anderem die Bindung des Frankens an das Gold auf Verfassungsebene gel\u00f6st. Die Schaffung eines neuen Gesetzes dr\u00e4ngt sich insbesondere auf, weil der neue Verfassungsartikel des Bargeldmonopol des Bundes in einem einzigen Artikel regelt und es nicht mehr - wie dies bisher historisch bedingt geschah - nach der stofflichen Auspr\u00e4gung des Bargelds in einen M\u00fcnzartikel (bisheriger Art. 38 BV) und einen Notenbankartikel (bisheriger Art. 39 BV) aufteilt. Entsprechend soll nun auch die bisherige Systematik der Bundesgesetzgebung - M\u00fcnzgesetz in Ausf\u00fchrung von Artikel\u00a038 BV und Nationalbankgesetz (NBG) in Ausf\u00fchrung von Artikel\u00a039 BV - der Neugliederung auf Verfassungsstufe angepasst werden. Das W\u00e4hrungs- und Zahlungsmittelgesetz wird alle publikumsrelevanten Eigenschaften von W\u00e4hrung und staatlichem Geld regeln. Das heutige M\u00fcnzgesetz wird - soweit seine Bestimmungen nicht mit der L\u00f6sung der Goldbindung des Frankens wegfallen - vollst\u00e4ndig im neuen Bundesgesetz aufgehen. Aus dem Nationalbankgesetz werden die Bestimmungen \u00fcber die Banknoten ins WZG \u00fcbertragen. Das neue Gesetz wird die folgenden Abschnitte umfassen: Der Abschnitt \"W\u00e4hrung und gesetzliche Zahlungsmittel\" bestimmt den Franken als schweizerische W\u00e4hrungseinheit und legt seine Einteilung in 100 Rappen fest. Gleichzeitig werden die vom Bund ausgegebenen M\u00fcnzen, die von der Schweizerischen Nationalbank (SNB) ausgegebenen Banknoten sowie neu auch die auf Franken lautenden Sichtguthaben bei der SNB zu gesetzlichen Zahlungsmitteln erkl\u00e4rt. Mit diesen Zahlungsmitteln k\u00f6nnen Geldschulden mit befreiender Wirkung erf\u00fcllt werden. Banknoten m\u00fcssen dabei von jedermann unbeschr\u00e4nkt an Zahlung genommen werden. Bei den Sichtguthaben bei der SNB ist die Annahmepflicht auf Inhaber eines entsprechenden Kontos beschr\u00e4nkt. Bei den M\u00fcnzen schliesslich wird zwischen Umlauf- sowie Gedenk- und Anlagem\u00fcnzen unterschieden. Die f\u00fcr den Bargeldverkehr bestimmten Umlaufm\u00fcnzen m\u00fcssen wie bisher bis zu 100 St\u00fcck angenommen werden. Gedenk- und Anlagem\u00fcnzen hingegen sind nicht als eigentliche Zahlungsmittel gedacht und werden im Gesch\u00e4ftsverkehr auch nicht zu diesem Zweck eingesetzt. Auf Grund ihrer limitierten Auflage und des geringeren Bekanntheitsgrades eignen sie sich nicht, um mit einem Annahmezwang f\u00fcr jedermann versehen zu werden. Deshalb wird der Annahmezwang f\u00fcr Gedenk- und Anlagem\u00fcnzen auf die Schweizerische Nationalbank und die \u00f6ffentlichen Kassen des Bundes beschr\u00e4nkt. Die Gedenk- und Anlagem\u00fcnzen behalten indessen den Status als gesetzliche Zahlungsmittel und damit die R\u00fccknahmegarantie zum Nennwert. Im Abschnitt \"M\u00fcnzordnung\" werden die Zust\u00e4ndigkeiten von Bundesrat, Eidgen\u00f6ssischem Finanzdepartement und Nationalbank bez\u00fcglich Umlaufm\u00fcnzen einerseits und Gedenk- und Anlagem\u00fcnzen anderseits geregelt. Zudem wird die bereits heute von der SNB wahrgenommene Aufgabe der M\u00fcnzverteilung auf Gesetzesstufe an die Nationalbank \u00fcbertragen. Schliesslich wird auf die bisherige Bewilligungspflicht f\u00fcr die Herstellung oder Einfuhr von m\u00fcnz\u00e4hnlichen Gegenst\u00e4nden verzichtet. Der Schutz des Publikums vor Missbr\u00e4uchen im M\u00fcnzbereich soll durch eine neue Strafnorm gew\u00e4hrleistet werden. Der Abschnitt \"Notenordnung\" umfasst diejenigen Artikel aus dem Abschnitt III des Nationalbankgesetzes (Ausgabe, Deckung, Einl\u00f6sung und R\u00fcckruf der Banknoten), welche durch die Aufhebung der Goldbindung des Frankens nicht \u00fcberfl\u00fcssig werden. Er enth\u00e4lt die technischen Bestimmungen \u00fcber Kompetenzen und Pflichten der SNB im Zusammenhang mit dem Umlauf von Banknoten. Im Abschnitt \"Sichtguthaben bei der Schweizerischen Nationalbank\" wird festgelegt, dass Tr\u00e4ger des Zahlungsverkehrs bei der SNB auf Franken lautende Sichtguthaben halten k\u00f6nnen. Die SNB soll entsprechend den Bed\u00fcrfnissen des Zahlungsverkehrs die Bedingungen festlegen, unter welchen Sichtguthaben bei ihr begr\u00fcndet und unterhalten werden k\u00f6nnen. Schliesslich werden unter dem Abschnitt \"Strafbestimmung\" die verschiedenen Strafnormen zum Schutz des M\u00fcnz- und Banknotenmonopols in einer einzigen Norm zusammengefasst. Wo notwendig, werden im Anhang zum W\u00e4hrungs- und Zahlungsmittelgesetz bestimmte Artikel des Strafgesetzbuches und des Obligationenrechtes an das neue Konzept des WZG angepasst. Ins WZG \u00fcbernommene Bestimmungen des NBG sowie das vollst\u00e4ndig ins WZG integrierte M\u00fcnzgesetz werden aufgehoben. </p>","Proceedings":"<p></p><p>Der <b>Nationalrat</b> beschloss ohne Gegenstimme, auf die Vorlage einzutreten. Im Mittelpunkt der Beratungen stand Artikel\u00a06bis Abs. 1 und 2, welcher die Herstellung von Gedenkm\u00fcnzen zum Inhalt hat. Die Mehrheit der Fraktionen war entgegen der Auffassung des Bundesrates der Meinung, dass die Bewilligungspflicht f\u00fcr die Pr\u00e4gung solcher M\u00fcnzen in einem Gesetzesartikel vorgesehen werden m\u00fcsse. F\u00fcr die FDP-, die SP- und die CVP-Fraktion ging es auch darum, die Arbeitspl\u00e4tze und Betriebe zu sch\u00fctzen, welche von solchen M\u00fcnzpr\u00e4gungen leben. Bundesrat Kaspar Villiger trat vergeblich f\u00fcr die Antr\u00e4ge der Minderheit ein, welche die Vorlage des Bundesrates unterst\u00fctzte. In der Gesamtabstimmung wurden die Antr\u00e4ge der Kommission mit 151 Stimmen bei 2 Enthaltungen angenommen. </p><p>Der <b>St\u00e4nderat</b> nahm das neue Gesetz mit 33 Stimmen einhellig an. Betreffend Herstellung von Gedenkm\u00fcnzen sprach er sich gegen die Bewilligungspflicht aus. Den Antrag des Nationalrates unterst\u00fctzten einzig Pierre-Alain Gentil (S, JU) und Mich\u00e8le Berger-Wildhaber (R, NE).</p><p>Bei der Differenzbereinigung folgte der <b>Nationalrat</b> den Beschl\u00fcssen des St\u00e4nderates. </p>","DraftText":null,"SubmittedText":null,"ReasonText":null,"DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":null,"FederalCouncilProposal":null,"FederalCouncilProposalText":null,"FederalCouncilProposalDate":null,"SubmittedBy":null,"BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(945820800000)\/","ResponsibleDepartment":7,"ResponsibleDepartmentName":"Finanzdepartement","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"EFD","IsLeadingDepartment":true,"Tags":null,"Category":"III","Modified":"\/Date(1770757656947)\/","SubmissionDate":"\/Date(927676800000)\/","SubmissionCouncil":null,"SubmissionCouncilName":null,"SubmissionCouncilAbbreviation":null,"SubmissionSession":4519,"SubmissionLegislativePeriod":45,"FirstCouncil1":1,"FirstCouncil1Name":"Nationalrat","FirstCouncil1Abbreviation":"NR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":null}}