{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19990055,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19990055,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19990055,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19990055,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19990055,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19990055,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19990055,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19990055,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19990055,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19990055,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19990055,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19990055,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19990055,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19990055,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19990055,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19990055,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19990055,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":19990055,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"99.055","BusinessType":1,"BusinessTypeName":"Gesch\u00e4ft des Bundesrates","BusinessTypeAbbreviation":"BRG","Title":"Elektrizit\u00e4tsmarktgesetz","Description":"Botschaft vom 7. Juni 1999 zum Elektrizit\u00e4tsmarktgesetz (EMG)","InitialSituation":"<p>Der Bundesrat hat im Rahmen des zweiten Massnahmenpakets zur marktwirtschaftlichen Erneuerung dem Departement f\u00fcr Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) den Auftrag erteilt, einen Bericht \u00fcber M\u00f6glichkeiten einer Markt\u00f6ffnung im Bereich der leitungsgebundenen Energien zu erarbeiten. In der Folge wurde durch eine Arbeitsgruppe, die sich aus Vertretern der Bundesverwaltung, der Elektrizit\u00e4tswirtschaft und der industriellen Strom-Grosskonsumenten zusammensetzte der Bericht \"\u00d6ffnung des Elektrizit\u00e4tsmarktes\" und durch eine um die Kantone, die Kleinkonsumenten und die Umweltorganisationen erweiterten Arbeitsgruppe der Bericht \"Markt\u00f6ffnung im Elektrizit\u00e4tsbereich\" vorgelegt. Der Bundesrat hat am 22. Dezember 1995 bzw. 25. Juni 1997 von diesen Berichten Kenntnis genommen und das UVEK beauftragt, einen Entwurf zum Elektrizit\u00e4tsmarktgesetz zu erarbeiten. Am 18. Februar 1998 hat das UVEK den Vorentwurf zu einem Elektrizit\u00e4tsmarktgesetz und den erl\u00e4uternden Bericht bis zum 15. Mai 1998 in die Vernehmlassung gegeben. Die Absicht, den Elektrizit\u00e4tsmarkt auch in der Schweiz zu \u00f6ffnen, wurde von praktisch allen Vernehmlassungsteilnehmern begr\u00fcsst. Auch das vom Vernehmlassungsentwurf anvisierte Ziel, den Elektrizit\u00e4tsmarkt nach Ablauf einer bestimmten \u00dcbergangsfrist vollst\u00e4ndig zu \u00f6ffnen, fand breite Unterst\u00fctzung. Bei der Beurteilung der Vorlage als Ganzes gingen die Meinungen jedoch weit auseinander: Insbesondere die Fragen betreffend die Errichtung einer schweizerischen Netzgesellschaft, die Entsch\u00e4digung von nicht amortisierbaren Investitionen und des Markt\u00f6ffnungstempos (Zulassung der Verteilwerke bereits von Beginn der Markt\u00f6ffnung) waren heftig umstritten. Am 16. September 1998 hat der Bundesrat vom Ergebnis des Vernehmlassungsverfahrens Kenntnis genommen und den Vernehmlassungsbericht ver\u00f6ffentlicht. Das UVEK wurde beauftragt, mit den wichtigsten politischen Kr\u00e4ften bilaterale Gespr\u00e4che \u00fcber die strittigen Punkte zu f\u00fchren. In der Folge hat der Bundesrat im Herbst 1998 entschieden, an der Errichtung einer nationalen Netzgesellschaft festzuhalten, jedoch keine Entsch\u00e4digung f\u00fcr nicht amortisierbare Investitionen f\u00fcr Kernkraftwerke vorzusehen. Die Errichtung einer schweizerischen Netzgesellschaft ist f\u00fcr die Verwirklichung eines echten Marktes im Elektrizit\u00e4tsbereich bzw. f\u00fcr den diskriminierungsfreien Netzzugang notwendig. Anfangs 1999 hat der Bundesrat zudem beschlossen, als \u00dcbergangsl\u00f6sung zu einer \u00f6kologischen Steuerreform eine zeitlich begrenzte Energieabgabe (mit Ertr\u00e4gen zwischen 300 und 450 Mio. Fr. im Jahr) zu unterst\u00fctzen. Im M\u00e4rz 1999 hat sich der Bundesrat schliesslich f\u00fcr eine auf Einzelf\u00e4lle beschr\u00e4nkte restriktive Entsch\u00e4digung von nicht amortisierbaren Investitionen bei Wasserkraftwerken ausgesprochen.</p><p>Der Entwurf zum Elektrizit\u00e4tsmarktgesetz (Stand: 07.06.1999) ist ein Rahmengesetz, welches dem Prinzip der Subsidiarit\u00e4t und Kooperation Rechnung tr\u00e4gt. Mit dem Elektrizit\u00e4tsmarktgesetz (in der vom Bundesrat dem Parlament vorgeschlagenen Version) soll der Strommarkt \u00fcber den geregelten Netzzugang auf Vertragsbasis (Regulated Third Party Access) ge\u00f6ffnet werden. Das heisst, dass Betreiber von Elektrizit\u00e4tsnetzen verpflichtet werden, auf nicht diskriminierende Weise vertraglich Elektrizit\u00e4t f\u00fcr berechtigte Kunden durch ihr Netz zu leiten. Daf\u00fcr sollen die Betreiber der Elektrizit\u00e4tsnetze eine an den betriebsnotwendigen Kosten orientierte Verg\u00fctung erhalten. Als berechtigte Kunden gelten bei Inkrafttreten des Gesetzes die Grosskonsumenten mit einem Jahresverbrauch von mehr als 20 GWh. Das sind in der Schweiz rund 110 Unternehmungen. Zus\u00e4tzlich sollen bei Inkrafttreten des Gesetzes auch die Verteilwerke Zugang zum Markt haben, und zwar im Umfang der Bezugsmengen f\u00fcr berechtigte Kunden sowie im Umfang von 10 Prozent ihres Jahresabsatzes an feste Kunden. Insgesamt betr\u00e4gt damit die Markt\u00f6ffnungsquote zu Beginn rund 21 Prozent; die EU verlangt von ihren Mitgliedl\u00e4ndern f\u00fcr 2001 eine Markt\u00f6ffnungsquote von rund 29 Prozent. Nach drei Jahren soll in der Schweiz der Schwellenwert f\u00fcr Grossverbraucher auf 10 Gigawattstunden gesenkt werden. Gleichzeitig wird der Umfang des Jahresabsatzes der Verteilwerke auf 20 Prozent erh\u00f6ht. Die Markt\u00f6ffnungsquote betr\u00e4gt damit nach drei Jahren rund 34 Prozent. Sechs Jahre nach Inkrafttreten des Elektrizit\u00e4tsmarktgesetzes besteht unbeschr\u00e4nkter Anspruch auf Durchleitung f\u00fcr alle Endverbraucher und Verteilwerke. Damit wird der Strommarkt zu diesem Zeitpunkt vollumf\u00e4nglich ge\u00f6ffnet sein. F\u00fcr den Betrieb des \u00dcbertragungsnetzes schl\u00e4gt der Gesetzesentwurf die Errichtung einer gesamtschweizerischen Netzgesellschaft vor. Eine solche ist besonders aus wettbewerbspolitischen \u00dcberlegungen notwendig. Die heutigen Betreiber von \u00dcbertragungsnetzen k\u00f6nnen w\u00e4hrend einer \u00dcbergangsfrist von drei Jahren nach Inkrafttreten des Gesetzes eine f\u00fcr sie sachgerechte L\u00f6sung treffen. Der Entwurf zum Elektrizit\u00e4tsmarktgesetz konnte im Vergleich zum Vernehmlassungsentwurf vereinfacht werden. Auf Grund der im Parlament h\u00e4ngigen Energieabgaben (Stand: 07.06.1999) verzichtet der Entwurf auf verschiedene flankierende Massnahmen. \u00dcber die Frage der Entsch\u00e4digung von nicht amortisierbaren Investitionen enth\u00e4lt der Entwurf zum Elektrizit\u00e4tsmarktgesetz keine Bestimmungen. Die auf Einzelf\u00e4lle beschr\u00e4nkte, restriktive Entsch\u00e4digung bei Wasserkraftwerken soll im Rahmen der Ausf\u00fchrungsgesetzgebung zu den h\u00e4ngigen Energieabgaben geregelt werden. (Die Energielenkungsabgaben wurden in der Volksabstimmung vom 24. September 2000 abgelehnt). Der Entwurf zum Elektrizit\u00e4tsmarktgesetz ist mit Ausnahme des Markt\u00f6ffnungsrhythmus mit der EG-Richtlinie 96/92 vom 19. Dezember 1996 betreffend gemeinsame Vorschriften f\u00fcr den Elektrizit\u00e4tsbinnenmarkt kompatibel. In den ersten drei Jahren nach Inkrafttreten des Elektrizit\u00e4tsmarktgesetzes wird der Markt\u00f6ffnungsgrad in der Schweiz etwas tiefer als jener der EG-Richtlinie sein. Nachher wird aber der Markt\u00f6ffnungsgrad in der Schweiz auf das Niveau der EG-Richtlinie gehoben und ab dem Jahre 2006 \u00fcbertroffen. Im Gegensatz zur EG-Richtlinie stipuliert das Elektrizit\u00e4tsmarktgesetz bereits heute das Ziel einer vollst\u00e4ndigen Markt\u00f6ffnung nach sechs Jahren. (Ausf\u00fchrungen gem\u00e4ss Botschaft des Bundesrates an das Parlament vom 07.06.1999).</p>","Proceedings":"<p></p><p>Im <b>Nationalrat</b> war Eintreten auf die Vorlage weitgehend unbestritten. Ein Nichteintretens- sowie ein R\u00fcckweisungsantrag von linker Seite wurden mit 146 zu 2 bzw. 136 zu 19 Stimmen abgelehnt. Zahlreiche \u00c4nderungs- und Erg\u00e4nzungantr\u00e4ge lagen vor. Die Mehrheit der vorberatenden Kommission beantragte \u00fcber ein Dutzend \u00c4nderungen oder Erg\u00e4nzungen. Wechselnde Minderheiten in Kommission und Rat stellten weitere 53 \u00c4nderungsantr\u00e4ge.</p><p>In der Detailberatung lehnte der Nationalrat zun\u00e4chst alle Minderheitsantr\u00e4ge ab, die eine Bevorzugung der erneuerbaren Energie bei der Stromdurchleitung verlangten. Anschliessend bereinigte die Grosse Kammer die verschiedenen Antr\u00e4ge zur umstrittenen Frage, ob eine nationale Netzgesellschaft vorgeschrieben werden soll und wie diese gegebenenfalls aussehen soll. Nach mehreren Abstimmungen siegte der Antrag von Bundesrat und Kommissionsmehrheit mit 104 zu 46 Stimmen gegen eine b\u00fcrgerliche Minderheit. Demnach muss das 5000 Kilometer lange \u00dcbertragungsnetz (H\u00f6chstspannungsnetz) von einer \"nationalen, privatrechtlichen Netzgesellschaft\" betrieben werden. Gleichzeitig wies der Nationalrat die Verstaatlichungsw\u00fcnsche der Linken ab.</p><p>Zentral war auch die Diskussion \u00fcber die Geschwindigkeit der Markt\u00f6ffnung. Die Mehrheit entschied sich schliesslich f\u00fcr den Fahrplan von Bundesrat und Kommissionsmehrheit: Sobald das Elektrizit\u00e4tsmarktgesetz in Kraft tritt, erhalten die 110 gr\u00f6ssten Verbraucher Zutritt zum Strommarkt. Gleichzeitig k\u00f6nnen auch die Verteilwerke 10 Prozent ihres Stromes vom Markt beziehen. Drei Jahre sp\u00e4ter d\u00fcrfen weitere 140 Grossverbraucher ihre Stromlieferanten frei w\u00e4hlen und die Verteilwerke 20 Prozent vom Markt beziehen. Nach sechs Jahren \u00f6ffnet sich der Markt f\u00fcr alle \u00fcbrigen Verbraucher, also f\u00fcr die Haushalte und die grosse Mehrheit der kleinen und mittleren Betriebe.</p><p>Diverse Minderheitsantr\u00e4gen wollten die Markt\u00f6ffnung beschleunigen oder verz\u00f6gern. Sie wurden alle abgelehnt. Ein Teil der Grossen Kammer verlangte, der freie Markt sei bereits innert dreier Jahre voll einzuf\u00fchren. Eine weitere Minderheit forderte in der \u00dcbergangsphase eine h\u00f6here Marktquote f\u00fcr Verteilunternehmen, was ebenfalls einen schnelleren Marktprofit f\u00fcr Kleinverbraucher bringen w\u00fcrde. Die Minderheit der Bremser, vor allem aus welschen Volksvertretern bestehend, beantragte, die Markt\u00f6ffnung sei vorerst auf Grossverbraucher zu beschr\u00e4nken. Sechs oder sieben Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes soll dann der Bundesrat \u00fcber die weitere \u00d6ffnung neu befinden.</p><p>Auf eine Abgeltung der nicht amortisierbaren Investitionen (NAI) von Wasser- und Atomkraftwerken wurde verzichtet. Vor allem Freisinnige und Vertreter der SVP-Fraktion wollten eine finanzielle Abgeltung f\u00fcr die NAI von Wasser- und Atomkraftwerken im Elektrizit\u00e4tsmarktgesetz festschreiben. Dieser Antrag unterlag aber deutlich. Und auch der Kompromissantrag von Yves Christen (R, VD), f\u00fcr die Wasserkraftwerke allein eine NAI-Abgeltung vorzuschreiben, wurde abgelehnt. Bundesrat und Kommissionsmehrheit empfahlen aus zwei Gr\u00fcnden, auf jegliche Abgeltung nicht amortisierbarer Investitionen im Strommarktgesetz zu verzichten: Einerseits erlaube die relativ langsame Markt\u00f6ffnung den Elektrizit\u00e4tsunternehmen, ihre zu teuren Kraftwerke noch unter Monopolbedingungen weitgehend zu sanieren. Andererseits sehe der parlamentarische Beschluss \u00fcber die Energief\u00f6rderabgabe vor, dass ein Teil des Abgabeertrages verwendet werden k\u00f6nne, um unrentable Wasserkraftwerke mittels Darlehen zu unterst\u00fctzen. (Die Energief\u00f6rderabgabe wurde ein halbes Jahr sp\u00e4ter - in der Volksabstimmung vom 24. September 2000 - abgelehnt). Die inhaltliche Verkn\u00fcpfung des Elektrizit\u00e4tsmarktgesetzes mit den Vorlagen \u00fcber die Energieabgaben wurde noch verst\u00e4rkt durch die Bestimmung, dass das Strommarkt-Gesetz nur gemeinsam mit der Energief\u00f6rderabgabe in Kraft gesetzt werden kann. Der Nationalrat bef\u00fcrwortete die Verkn\u00fcpfung knapp mit 93 zu 88 Stimmen. Den Ausschlag f\u00fcr das Resultat gab eine Koalition aus Linken, Gr\u00fcnen und b\u00fcrgerlichen Vertretern von Gebirgskantonen.</p><p>In der Gesamtabstimmung passierte das Elektrizit\u00e4tsmarktgesetz mit 104 zu 24 Stimmen bei 51 Enthaltungen.</p><p>Im <b>St\u00e4nderat </b>beantragte Simon Epiney (C, VS), die Verhandlungen \u00fcber die Vorlage bis nach der Volksabstimmung \u00fcber die Energie-F\u00f6rderabgabe vom 24. September 2000 zu verschieben. Vor allem Gegner der Energieabgabe bek\u00e4mpften im St\u00e4nderat diese Verschiebung. Die vom Nationalrat beschlossene Verkn\u00fcpfung der beiden Vorlagen wurde von ihnen als N\u00f6tigung und Erpressung bezeichnet. Epiney wies seinerseits darauf hin, es lasse sich fundiert \u00fcber das Elektrizit\u00e4tsmarktgesetz erst beraten, wenn man wisse, ob das Volk die Energieabgabe annehme oder ablehne.</p><p>Der St\u00e4nderat stimmte dem Verschiebungsantrag mit 23 zu 21 Stimmen zu. F\u00fcr die Vertagung stimmten alle Mitglieder der SP- und der CVP-Fraktion sowie zus\u00e4tzlich je zwei Vertreter der Freisinnigen und der SVP-Fraktion aus Gebirgskantonen.</p><p>Nach dem Volksnein vom 24. September 2000 zur Energie-F\u00f6rderabgabe, mit der unter anderem die einheimischen Wasserkraftwerke im liberalisierten Strommarkt h\u00e4tten gest\u00fctzt werden sollen, nahm der <b>St\u00e4nderat</b> die Beratung des Elektrizit\u00e4tsmarktgesetzes auf. Dabei folgte er in den wesentlichen Punkten dem Entwurf des Bundesrates und den Entscheiden des Nationalrates.</p><p>Im Unterschied zum Nationalrat gew\u00e4hrte die Kleine Kammer beim Artikel \u00fcber die Markt\u00f6ffnungsstufen den Strom-Verteilwerken doppelt so hohe Marktquoten. So k\u00f6nnen die Verteiler ab dem Marktstart 20 Prozent und drei Jahre sp\u00e4ter 40 Prozent ihres Stromes auf dem Markt frei beziehen. Wie der Nationalrat beschloss auch der St\u00e4nderat (mit 26 gegen 9 Stimmen) die Schaffung einer einzigen privatrechtlichen nationalen Netzgesellschaft. Hinzugef\u00fcgt wurde, diese Gesellschaft m\u00fcsse eine \"schweizerische Beherrschung sicherstellen\". Bei den Bestimmungen zur Stromdurchleitung baute der St\u00e4nderat zudem ohne Gegenstimme eine Sicherung zugunsten der Randgebiete ein. Um grosse regionale Preisunterschiede bei der Verteilung des Stromes in den Kantonen zu verhindern, soll der Bundesrat Massnahmen bis hin zur Schaffung eines Ausgleichsfonds anordnen k\u00f6nnen. </p><p>Nach der Ablehnung der F\u00f6rderabgabe durch das Volk versuchten Vertreter der Gebirgskantone Schutzmassnahmen f\u00fcr die Wasserkraftwerke festzuschreiben. Ein Antrag von Theo Maissen (C, GR) f\u00fcr eine \"kostendeckende Verg\u00fctung\" f\u00fcr den Strom aus Wasserkraftwerken, die nach einer Erneuerung wirtschaftlich nicht mehr rentieren, wurde mit 18 zu 8 Stimmen abgelehnt. Die daraus entstehenden Mehrkosten h\u00e4tten \u00fcber Durchleitungsgeb\u00fchren und mithin \u00fcber den Strompreis finanziert werden sollen. Ohne Gegenstimmen und gegen den Willen des Bundesrates angenommen wurde hingegen ein restriktiver Antrag zur Abgeltung von fr\u00fcheren Investitionen in Wasserkraftwerken, die sich nach der Markt\u00f6ffnung nicht mehr voll amortisieren lassen. Dazu kann der Bund \"in Ausnahmef\u00e4llen\" und befristet Darlehen ausrichten. Kein Geh\u00f6r fanden Forderungen von Simon Epiney (C, VS) und Theo Maissen (C, GR), Abgaben auf dem Atomstrom zur Deckung der k\u00fcnftig anfallenden Kosten zu erheben.</p><p>Bei den restlichen Differenzen folgte der <b>Nationalrat</b> weitgehend der Fassung des St\u00e4nderats. So beschloss auch er eine raschere Markt\u00f6ffnung, als vom Bundesrat urspr\u00fcnglich vorgesehen. Mit den St\u00fctzungsmassnahmen f\u00fcr die Wasserkraft schuf er jedoch eine neue Differenz. Es fand sich eine Mehrheit, die im Vergleich zum St\u00e4nderat eine Ausdehnung der St\u00fctzungsmassnahmen zugunsten der Modernisierung von Wasserkraftwerken bef\u00fcrwortete.</p><p>Dieses Begehren fand danach im <b>St\u00e4nderat </b>wiederum keine Unterst\u00fctzung. Die vom Nationalrat vorgeschlagene geb\u00fchrenfreie Durchleitung von Strom aus erneuerbaren Energien wurde vom St\u00e4nderat auch abgelehnt.</p><p>Nachdem in der Frage der F\u00f6rderung der Wasserkraft und anderer erneuerbarer Energien auch im zweiten Durchgang der Differenzbereinigung keine Einigkeit erzielt werden konnte, fand eine Einigungskonferenz statt. Folgende zwei St\u00fctzungsmassnahmen wurden von beiden R\u00e4ten angenommen:</p><p>Zum einen kann der Bund Wasserkraftwerken, die auf dem freien Markt nicht mehr konkurrenzf\u00e4hig sind, nicht amortisierbare Investitionen (NAI) w\u00e4hrend zehn Jahren mit Darlehen \u00fcberbr\u00fccken. Darlehen sind auch f\u00fcr die Modernisierung von Wasserkraftwerken erh\u00e4ltlich, wenn sie die Umweltvertr\u00e4glichkeit und Wirtschaftlichkeit erh\u00f6ht. Das Parlament kann die Frist durch einen Beschluss, der nicht dem Referendum untersteht, um weitere zehn Jahre verl\u00e4ngern. Als zweite Massnahme ist eine geb\u00fchrenfreie Durchleitung von Strom aus Kleinstwasserkraftwerken w\u00e4hrend zehn Jahren vorgesehen. Die Bestimmung gilt f\u00fcr Wasserkraftwerke bis 500 Kilowatt, f\u00fcr andere erneuerbare Energien (Solarkraft, Windenergie, Holz, Biomasse) bis ein Megawatt Leistung.</p><p>In der Schlussabstimmung wurde das Elektrizit\u00e4tsmarktgesetz im Nationalrat mit 160 zu 24 Stimmen und im St\u00e4nderat mit 36 zu zwei Stimmen angenommen. </p><p>Die Vorlage wurde in der Volksabstimmung vom 22. September 2002 mit 52,6\u00a0Prozent Nein-Stimmen abgelehn.</p>","DraftText":null,"SubmittedText":null,"ReasonText":null,"DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":null,"FederalCouncilProposal":null,"FederalCouncilProposalText":null,"FederalCouncilProposalDate":null,"SubmittedBy":null,"BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(976838400000)\/","ResponsibleDepartment":9,"ResponsibleDepartmentName":"Departement f\u00fcr Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"UVEK","IsLeadingDepartment":true,"Tags":null,"Category":"III","Modified":"\/Date(1770756670490)\/","SubmissionDate":"\/Date(928713600000)\/","SubmissionCouncil":null,"SubmissionCouncilName":null,"SubmissionCouncilAbbreviation":null,"SubmissionSession":4519,"SubmissionLegislativePeriod":45,"FirstCouncil1":1,"FirstCouncil1Name":"Nationalrat","FirstCouncil1Abbreviation":"NR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":null}}