{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19990090,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19990090,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19990090,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19990090,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19990090,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19990090,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19990090,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19990090,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19990090,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19990090,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19990090,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19990090,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19990090,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19990090,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19990090,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19990090,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19990090,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":19990090,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"99.090","BusinessType":1,"BusinessTypeName":"Gesch\u00e4ft des Bundesrates","BusinessTypeAbbreviation":"BRG","Title":"Chemikaliengesetz","Description":"Botschaft vom 24. November 1999 zum Bundesgesetz \u00fcber den Schutz vor gef\u00e4hrlichen Stoffen und Zubereitungen (Chemikaliengesetz, ChemG)","InitialSituation":"<p>Das geltende Giftgesetz, das den Schutz von Mensch und Tier vor giftigen chemischen Stoffen und Erzeugnissen bezweckt, bedarf einer Anpassung an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt und an die internationale Rechtsentwicklung. Die Gr\u00fcnde hierf\u00fcr liegen insbesondere in den gegen\u00fcber der EU unterschiedlichen Klassierungs- und Beurteilungskriterien, in der grunds\u00e4tzlichen Zulassungspflicht f\u00fcr alle Stoffe und Zubereitungen nach Giftgesetz sowie in einem Mangel an gesetzlichen Grundlagen und in allzu starren Bestimmungen, die es der Schweiz in letzter Zeit erschwert oder verunm\u00f6glicht haben, internationalen \u00dcbereinkommen beizutreten oder international harmonisierte Bestimmungen umzusetzen. Nach Ablehnung des EWR-Abkommens hat der Bundesrat im Rahmen der marktwirtschaftlichen Erneuerung beschlossen, das Giftgesetz im Interesse der Wettbewerbsf\u00e4higkeit unserer Wirtschaft (ca. 10'000 Firmen und 150'000 chemische Produkte), namentlich der Exportindustrie, total zu revidieren und mit dem EG-Recht zu harmonisieren. Ziel der Revision ist es, das schweizerische Recht unter Wahrung des erreichten Schutzniveaus auf eine moderne Grundlage zu stellen, die der schweizerischen Situation als bedeutendem Chemiestandort gerecht wird. Der Bundesrat hat die Federf\u00fchrung f\u00fcr die Totalrevision des Giftgesetzes dem Eidgen\u00f6ssischen Departement des Innern (Bundesamt f\u00fcr Gesundheit) \u00fcbertragen. In Zusammenarbeit mit weiteren interessierten Stellen wurde ein Vorentwurf eines Chemikaliengesetzes (ChemG) ausgearbeitet. Das Vernehmlassungsverfahren wurde im Fr\u00fchling 1996 abgeschlossen. Insgesamt wurde die Vorlage von der \u00fcberwiegenden Mehrheit der Vernehmlassungsteilnehmer positiv kommentiert, vor allem deren EU-kompatible Ausgestaltung. Unterschiedlich aufgenommen wurden das schutzzielorientierte Regelungskonzept (Trennung Umweltschutzgesetz - Chemikaliengesetz), der Detaillierungsgrad des Gesetzes, die Vollzugsaufteilung zwischen Bund und Kantonen sowie die Bestimmung \u00fcber Wohngifte. Nach Kenntnisnahme der Vernehmlassungsergebnisse hat der Bundesrat das Eidgen\u00f6ssische Departement des Innern beauftragt, Botschaft und Gesetzesentwurf auszuarbeiten. Dabei sei an einem schutzzielorientierten Chemikaliengesetz festzuhalten und ein integrales Recht erst auf Verordnungsebene zu realisieren. Im Weiteren sei zu pr\u00fcfen, inwiefern dem Anliegen der Kantone betreffend eine klare Vollzugsaufteilung Rechnung getragen werden k\u00f6nne, und schliesslich seien die bereits begonnenen Ressourcenabkl\u00e4rungen durch eine interdepartementale Arbeitsgruppe weiterzuf\u00fchren. Auf Grund der Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens sowie der Vorgaben des Bundesrates hat der Gesetzesentwurf gegen\u00fcber dem Vorentwurf zahlreiche kleine Anpassungen, hingegen keine grunds\u00e4tzlichen \u00c4nderungen erfahren. Das heute bestehende Konzept, nach welchem der Gesundheitsschutz und der Umweltschutz in separaten Erlassen geregelt sind, wird auf Gesetzesstufe beibehalten. Die integralen Bestimmungen des EG-Rechts sollen in entsprechenden integralen Verordnungen geregelt werden. Rein umweltrelevante Aspekte sollen aber weiterhin schutzzielorientiert nach dem Umweltschutzgesetz (USG) geregelt werden, w\u00e4hrend rein gesundheitsrelevante Aspekte allein auf das ChemG abgest\u00fctzt werden sollen. Das ChemG bezweckt, das Leben und die Gesundheit des Menschen vor direkten sch\u00e4dlichen Einwirkungen durch gef\u00e4hrliche chemische Stoffe und Zubereitungen (Mischungen/Formulierungen aus chemischen Stoffen) zu sch\u00fctzen. Mittelbar \u00fcber die Umwelt wirkende Gefahren sind bereits durch das USG abgedeckt und deshalb nicht Gegenstand des Gesetzes. Der Arbeitnehmerschutz, der prim\u00e4r durch die Arbeits- und Unfallversicherungsgesetzgebung geregelt wird, hat im ChemG subsidi\u00e4ren Charakter. In erster Linie wird ihm im Zusammenhang mit dem Risikomanagement, dem Sicherheitsdatenblatt sowie mit der Einstufung und Kennzeichnung von Stoffen und Zubereitungen Rechnung getragen. Der Entwurf schafft zusammen mit dem USG die Basis f\u00fcr die Umsetzung des umfangreichen EG-Chemikalienrechts. Der niedrige Detaillierungsgrad des ChemG und des USG erm\u00f6glichen es, auf Verordnungsstufe rasch auf \u00c4nderungen, insbesondere auf allf\u00e4llige Anpassungen an den technischen Fortschritt, reagieren zu k\u00f6nnen. Gegen\u00fcber dem heutigen Giftgesetz ist der Geltungsbereich erheblich erweitert worden, indem er neu auch Gefahren erfasst, die in den physikalisch-chemischen Eigenschaften der Stoffe und Zubereitungen begr\u00fcndet sind wie z. B. in ihrer leichten Entz\u00fcndlichkeit oder brandf\u00f6rdernden Wirkung. Neu erfasst werden auch Gegenst\u00e4nde, die Schadstoffe in Innenr\u00e4umen abgeben k\u00f6nnen sowie Mikroorganismen, soweit diese in Biozid-Produkten oder Pflanzenschutzmitteln Anwendung finden. Dem Bundesrat wird zudem die Kompetenz einger\u00e4umt, den Geltungsbereich auf weitere Organismen und Gegenst\u00e4nde auszudehnen. Diese Delegation erm\u00f6glicht es, L\u00fccken in der heutigen Chemikaliengesetzgebung zu schliessen. Von grunds\u00e4tzlicher Bedeutung ist die Unterscheidung zwischen alten und neuen Stoffen. F\u00fcr neue Stoffe (Stoffe, die nicht im EG-Inventar alter Stoffe aufgef\u00fchrt sind) ist eine Pr\u00fcf- und Anmeldepflicht festgelegt. Die weit reichenden und detaillierten EG-Vorschriften f\u00fcr neue Stoffe, welche in der Schweiz auf Verordnungsstufe eingef\u00fchrt werden sollen, garantieren ein hohes Schutzniveau, verursachen andererseits Beh\u00f6rden und Industrie einen erheblichen Aufwand. F\u00fcr alte Stoffe und f\u00fcr Zubereitungen wird die Verantwortung f\u00fcr die Einstufung, welche das Giftgesetz der Beh\u00f6rde \u00fcbertragen hatte, auf die Herstellerinnen und Hersteller verlagert. W\u00e4hrend nach geltendem Recht grunds\u00e4tzlich alle Stoffe und Zubereitungen beim Bundesamt f\u00fcr Gesundheit anmelde- und zulassungspflichtig sind, beschr\u00e4nkt der vorliegende Entwurf diese Pflichten auf neue Stoffe, Biozid-Produkte und Pflanzenschutzmittel. Die Vorschriften \u00fcber den Umgang mit Chemikalien werden gegen\u00fcber dem Bewilligungssystem des Giftgesetzes erheblich liberalisiert, indem insbesondere die heutigen restriktiven Abgabe- und Bezugsvorschriften f\u00fcr Chemikalien, deren Verwendung bei Befolgen der auf den Packungen angebrachten Schutzmassnahmen keine Gef\u00e4hrdung darstellt, entfallen. Der in der Vernehmlassung zum Vorentwurf teilweise umstrittene Wohngiftartikel wird beibehalten. Um eine effiziente Pr\u00e4vention sicherstellen zu k\u00f6nnen, wird dem Bundesrat neu auch die Kompetenz zur Festlegung verbindlicher Grenzwerte einger\u00e4umt. F\u00fcr den Vollzug des Chemikaliengesetzes ist, wie schon nach geltendem Giftgesetz, eine Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen vorgesehen. Grunds\u00e4tzlich obliegt der Vollzug den Kantonen. Das Gesetz \u00fcbertr\u00e4gt jedoch in einer abschliessenden Auflistung gewisse Aufgaben explizit dem Bund und gibt diesem die M\u00f6glichkeit, auf Verordnungsstufe im Detail einzelne Teilaufgaben aus diesen Vollzugsbereichen an die Kantone zur\u00fcckzudelegieren. Diese dem Umweltschutzgesetz analoge Konstruktion bildet die Grundlage f\u00fcr eine optimale Vollzugsordnung innerhalb der verfassungsm\u00e4ssigen Schranken. Bei der Ausarbeitung der Ausf\u00fchrungsbestimmungen sollen insbesondere die kantonalen Vollzugsbeh\u00f6rden von Anfang an einbezogen werden. Insgesamt ist f\u00fcr die Wahrnehmung der kantonalen Vollzugsaufgaben mit keinem Mehraufwand zu rechnen. Zus\u00e4tzliche Aufgaben, bedingt durch den erweiterten Geltungsbereich, die Wohngiftregelung oder die Selbstkontrolle der Herstellerinnen und Hersteller, werden durch Entlastungen im Zusammenhang mit der Liberalisierung des Giftverkehrs kompensiert. Der erweiterte Geltungsbereich sowie der Wohngiftartikel des neuen Gesetzes werden im Vergleich zur geltenden Giftgesetzgebung zu einer Erh\u00f6hung des Schutzniveaus f\u00fchren. Auch die in den Ausf\u00fchrungsbestimmungen vorgesehene Einf\u00fchrung des differenzierteren EG-Einstufungs- und Kennzeichnungssystems sowie verschiedene Massnahmen zur Risikominderung (Beschr\u00e4nkungen des Inverkehrbringens, kindersichere Verschl\u00fcsse, tastbare Warnzeichen) werden den Konsumentenschutz beachtlich erweitern. Entfallen werden zwar die administrativen H\u00fcrden, die heute f\u00fcr den Bezug gewisser Gifte bestehen (z. Bsp. Beschaffen von Giftscheinen). Daf\u00fcr sollen besonders gef\u00e4hrliche Chemikalien grunds\u00e4tzlich nicht mehr an die breite \u00d6ffentlichkeit abgegeben werden d\u00fcrfen. Die EU-harmonisierten Vorschriften d\u00fcrften zu einer Markt\u00f6ffnung f\u00fchren, verbunden mit einem breiteren Produkteangebot und tieferen Preisen. F\u00fcr Handels- und Industriebetriebe, die im Chemikaliensektor t\u00e4tig sind, wird das neue Gesetz sp\u00fcrbare Auswirkungen haben. Ob nun im Einzelfall die Kosteneinsparungen den zus\u00e4tzlichen Aufwand \u00fcbersteigen werden, h\u00e4ngt vom T\u00e4tigkeitsbereich des betreffenden Betriebes ab (Produktesortiment, Herstellung, Export/Import usw.). Durch den Wegfall von spezifisch schweizerischen Vorschriften sind Kosteneinsparungen von j\u00e4hrlich ca. 10-15 Mio Franken zu erwarten. Andererseits werden der Industrie neue Aufgaben \u00fcbertragen, insbesondere die Selbstkontrolle chemischer Zubereitungen, kostenintensive Pr\u00fcfpflichten f\u00fcr neue Stoffe, Biozid-Produkte und Pflanzenschutzmittel. Der hierf\u00fcr n\u00f6tige Aufwand wird von der Industrie gr\u00f6sstenteils bereits heute erbracht, da solche Chemikalien auch in die EU ausgef\u00fchrt werden, wo solche Bestimmungen heute schon existieren. Zwischenprodukte f\u00fcr chemische Produktionsprozesse - f\u00fcr bestimmte KMU sind diese von existenzieller Bedeutung - sollen auch unter dem ChemG von Anmeldepflichten befreit bleiben. Es ist jedoch davon auszugehen, dass bei einer allf\u00e4lligen sp\u00e4teren Einbettung der Schweiz in die europ\u00e4ische Chemikalienkontrolle Zwischenprodukte denselben Pr\u00fcf- und Anmeldepflichten unterstellt werden m\u00fcssten, wie sie f\u00fcr neue Stoffe gelten. Im Zusammenhang mit der Anmeldung neuer Zwischenprodukte w\u00fcrden f\u00fcr die Industrie j\u00e4hrliche Kosten von ca. 3-5 Mio Franken anfallen. Im Rahmen der Ressourcenabkl\u00e4rungen hat die interdepartementale Arbeitsgruppe einen erheblichen personellen Mehraufwand f\u00fcr den Bundesvollzug des neuen Chemikalienrechts nachgewiesen. Dieser ist in erster Linie auf neue Anmelde- und Bewertungsverfahren zur\u00fcckzuf\u00fchren. Es ist davon auszugehen, dass die Schweiz bei der Inkraftsetzung des ChemG (noch) nicht in die gemeinschaftliche Chemikalienkontrolle der EU eingebettet sein wird. Zum Vollzug des neuen Chemikalienrechts werden unter dieser Voraussetzung auf Bundesebene insgesamt ca. 77 Stellen ben\u00f6tigt. Im Vergleich zum europ\u00e4ischen Ausland ist dieser Personalbedarf f\u00fcr die Schweiz als Chemienation tief angesetzt. Da bereits heute ca. 42 Stellen f\u00fcr den Chemikalienvollzug zur Verf\u00fcgung stehen, werden ca. 35 zus\u00e4tzliche Stellen ben\u00f6tigt. Die drei Departemente sollen in Zusammenarbeit mit dem EFD diese neuen Stellen mindestens zu f\u00fcnfzig Prozent aus Einsparungen im Rahmen der Regierungs- und Verwaltungsreform (NOVE DUE) bereitstellen. Bundesrat oder Parlament entscheiden \u00fcber die restlichen Stellen im Rahmen des Voranschlages rechtzeitig vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes. </p>","Proceedings":"<p></p><p>Der <b>St\u00e4nderat</b> war sich einig, das bisherige Giftgesetz durch das neue Chemikaliengesetz abzul\u00f6sen, das eine Angleichung an die Gesetzgebung anderer Industriel\u00e4nder bedeutet. Kommissionssprecherin Christine Beerli (R, BE) f\u00fchrte einleitend aus, der Zweck des Gesetzes sei es, Leben und Gesundheit des Menschen vor direkten sch\u00e4dlichen Einwirkungen durch gef\u00e4hrliche Stoffe und Zubereitungen zu sch\u00fctzen. Zu Reden gab der Antrag der Kommission, aus der Bundesratsvorlage den Wohngiftartikel zu streichen. Demnach soll f\u00fcr Schadstoffe in Innenr\u00e4umen das Gesetz nicht gelten. Gian-Reto Plattner (S, BS) nannte es einen \"Schildb\u00fcrgerstreich\", die Menschen ausgerechnet dort nicht zu sch\u00fctzen, wo sie sich die l\u00e4ngste Zeit ihres Leben aufhielten. Er entsch\u00e4rfte den Bundesratsvorschlag mit dem Antrag, Schadstoffe abgebende Gegenst\u00e4nde auszunehmen und die Kompetenz des Bundesrates, entsprechende Grenzwerte festzulegen, zu streichen. Trotzdem wurde der abge\u00e4nderte Wohngiftartikel mit 25 zu 13 Stimmen gestrichen. Die Kommissionssprecherin argumentierte, dass mit den Bestimmungen \u00fcber Schadstoffe in Innenr\u00e4umen ein Sachverhalt geregelt w\u00fcrde, der im EU-Recht nicht verankert ist. Die angestrebte EU-Kompatibilit\u00e4t des Gesetzes w\u00fcrde so eingeschr\u00e4nkt. Man wolle hier keinen Sonderzug fahren. Zudem seien problematische Baumaterialien im Bauproduktegesetz bereits geregelt. Stillschweigend lehnte es der St\u00e4nderat auf Antrag der Kommission ab, die Ausweitung des Geltungsbereichs des Gesetzes vom Parlament an den Bundesrat zu delegieren. In der Gesamtabstimmung stimmte der Rat der Vorlage mit 31 zu 0 Stimmen zu.</p><p>Auch im <b>Nationalrat</b> war das neue Chemikaliengesetz im Grundsatz nicht bestritten und wurde in der Gesamtabstimmung mit 146 zu 1 Stimme angenommen. Die Revision solle, so Kommissionssprecher Felix Gutzwiller (R, ZH), der Schweiz als bedeutendem Chemiestandort gerecht werden. Zu einer Auseinandersetzung zwischen der b\u00fcrgerlichen Mehrheit und der rot-gr\u00fcnen Minderheit f\u00fchrte wie im St\u00e4nderat der Artikel \u00fcber Innenraumgifte. Die Kommissionsmehrheit beantragte, dem St\u00e4nderat zu folgen und den Artikel zu streichen. Gutzwiller erkl\u00e4rte, es sei wissenschaftlich nicht gekl\u00e4rt, wie die Zunahme von Allergien oder Asthma zu interpretieren sei und ob dies in Verbindung zur Qualit\u00e4t der Innenluft stehe. Zudem fehlten standartisierte Methoden zur Erforschung und Messung von Stoffen in Innenr\u00e4umen. Wenn aber nicht klar sei, wie eine solche Bestimmung umgesetzt werden soll, dann sei \"in dieser Form nicht reif\". Demgegen\u00fcber sah Christine Goll (S, ZH) im Namen der SP-Fraktion im Bereich der Wohngifte einen dringenden Regelungsbedarf. In \u00f6ffentlichen R\u00e4umen wie Schulen, Kinderg\u00e4rten, Heimen oder Spit\u00e4lern beispielsweise k\u00f6nnten sich die Betroffenen nicht selber sch\u00fctzen. Diesen Artikel zu streichen sei \"nicht nur fahrl\u00e4ssig, sondern geradezu ein Freipass f\u00fcr unkontrollierbare Gef\u00e4hrdungen der Gesundheit der Bev\u00f6lkerung\", sagte Goll. Ruth Genner (G, ZH) erkl\u00e4rte, die Luft sei ein wichtiges \"Lebensmittel\", der Mensch verbrauche t\u00e4glich 15 Kilogramm davon. Die Qualit\u00e4t der Innenluft sei deshalb so wichtig, weil wir uns bis zu 90 Prozent des Tages in Innenr\u00e4umen aufhielten. Stephanie Baumann (S, BE) wies darauf hin, dass in der Vernehmlassung zum Chemikaliengesetz keine einzige Partei gegen den Wohngiftartikel opponiert habe. \"Da muss also in der Zwischenzeit irgendeine stille Lobby sehr effizient ans Werk gegangen sein\", erkl\u00e4rte sie sich den pl\u00f6tzlichen b\u00fcrgerlichen Sinneswandel. Der Rat schloss sich in dieser Frage schliesslich dem St\u00e4nderat an und hiess den Streichungsantrag der Kommission mit 98 zu 67 Stimmen gut. </p><p>Angenommen wurde hingegen mit 116 zu 47 Stimmen ein zus\u00e4tzlicher Artikel, der es dem Bundesrat erlaubt, \u00fcber Gefahren im Wohnbereich wenigstens zu informieren. </p><p>Im Gegensatz zum St\u00e4nderat war der Nationalrat mit 81 zu 78 Stimmen einverstanden, dass dem Bundesrat die Kompetenz erteilt wird, in bestimmten Bereichen den Geltungsbereich des Gesetzes auszudehnen. </p><p>Der <b>St\u00e4nderat</b> war in der Differenzbereinigung mit dem zus\u00e4tzlichen Artikel betreffend Information \u00fcber Schadstoffe in Innenr\u00e4umen einverstanden. Er hielt aber an seiner Haltung fest, dem Bundesrat keine Kompetenz zur Erweiterung des Geltungsbereiches des Gesetzes zu geben.</p><p>Der <b>Nationalrat</b> einigte sich im Bereich der strittigen Kompetenzregelung auf einen Vermittlungsvorschlag seiner Kommission. Demnach sollen lediglich Gegenst\u00e4nde, die direkt mit den Stoffen zu tun haben, die allenfalls Gesundheitssch\u00e4den hervorrufen k\u00f6nnen, der bundesr\u00e4tlichen Kompetenz unterstellt werden. Andererseits wird der Bundesversammlung die M\u00f6glichkeit einger\u00e4umt, durch Verordnung den Geltungsbereich des Gesetzes auszuweiten auf bestimmte gef\u00e4hrliche Organismen und den Schutz der Gesundheit von Nutz- und Haustieren. </p><p>Der <b>St\u00e4nderat</b> schloss sich in der Folge diskussionslos dieser L\u00f6sung an.</p>","DraftText":null,"SubmittedText":null,"ReasonText":null,"DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":null,"FederalCouncilProposal":null,"FederalCouncilProposalText":null,"FederalCouncilProposalDate":null,"SubmittedBy":null,"BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(976838400000)\/","ResponsibleDepartment":4,"ResponsibleDepartmentName":"Departement des Innern","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"EDI","IsLeadingDepartment":true,"Tags":null,"Category":"III","Modified":"\/Date(1770756004613)\/","SubmissionDate":"\/Date(943401600000)\/","SubmissionCouncil":null,"SubmissionCouncilName":null,"SubmissionCouncilAbbreviation":null,"SubmissionSession":4601,"SubmissionLegislativePeriod":45,"FirstCouncil1":2,"FirstCouncil1Name":"St\u00e4nderat","FirstCouncil1Abbreviation":"SR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":null}}