{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19990401,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19990401,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19990401,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19990401,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19990401,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19990401,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19990401,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19990401,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19990401,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19990401,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19990401,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19990401,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19990401,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19990401,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19990401,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19990401,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19990401,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":19990401,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"99.401","BusinessType":4,"BusinessTypeName":"Parlamentarische Initiative","BusinessTypeAbbreviation":"Pa. Iv.","Title":"F\u00f6rderabgabebeschluss, FAB","Description":null,"InitialSituation":"<p>Die Energie-Umwelt-Initiative will den Verbrauch der nicht erneuerbaren Energien innert acht Jahren stabilisieren und anschliessend w\u00e4hrend 25 Jahren im Durchschnitt um ein Prozent pro Jahr vermindern. Sp\u00e4testens drei Jahre nach Annahme der Vorlage soll eine Lenkungsabgabe auf den nicht erneuerbaren Energien und auf Elektrizit\u00e4t aus gr\u00f6sseren Wasserkraftwerken erhoben werden. Der Ertrag der Abgabe soll sozialvertr\u00e4glich und staatsquotenneutral an die Haushalte und Betriebe zur\u00fcckbezahlt werden. Diese R\u00fcckverteilung soll nach Kriterien erfolgen, die unabh\u00e4ngig vom individuellen Energieverbrauch sind. Um eine \u00fcberm\u00e4ssige Belastung von energieintensiven Betrieben zu vermeiden, sind befristete Sonderregelungen m\u00f6glich.</p><p>Die Solar-Initiative will zur Finanzierung von Lenkungssubventionen f\u00fcr die Sonnenenergienutzung und die effiziente und nachhaltige Energienutzung w\u00e4hrend 25 Jahren eine zweckgebundene Abgabe auf den nicht erneuerbaren Energien erheben. Die Massnahmen sind ebenfalls sp\u00e4testens drei Jahre nach Annahme der Vorlage einzuf\u00fchren. Der Abgabesatz soll in den ersten f\u00fcnf Jahren von 0,1 auf 0,5 Rappen pro Kilowattstunde steigen. Beim vollen Abgabesatz w\u00fcrden im Jahre 2010 sch\u00e4tzungsweise (vor Abzug des Vollzugsaufwandes) 880 Millionen zur Verf\u00fcgung stehen. Mindestens die H\u00e4lfte der Einnahmen w\u00e4ren f\u00fcr die F\u00f6rderung der Nutzung der Sonnenenergie zu verwenden.</p><p>Der Bundesrat beantragt, die beiden Initiativen Volk und St\u00e4nden ohne Gegenvorschl\u00e4ge - mit Antrag auf Ablehnung - zu unterbreiten.</p><p>Die vorberatende Kommission f\u00fcr Umwelt, Raumplanung und Energie des St\u00e4nderates entschied sich, die h\u00e4ngigen Gesch\u00e4fte im Bereich \"Energieabgaben\" vorerst einmal zu sichten, zu ordnen und im Hinblick auf eine im Volk akzeptierte Umwelt- und Energiepolitik zu b\u00fcndeln. Leitplanken der Diskussionen waren einerseits die beiden Volksinitiativen sowie die Gesetzgebungsarbeiten am CO2-, Energie- und Elektrizit\u00e4tsmarktgesetz, andererseits verschiedene Vorst\u00f6sse zu einer \u00f6kologischen Steuerreform.</p><p>Die st\u00e4nder\u00e4tliche Kommission verfasste zuhanden des Plenums Gegenentw\u00fcrfe zur \"Solar-Initiative\" und zur \"Energie-Umwelt-Initiative\". Zudem erarbeitete sie den Entwurf f\u00fcr einen \"F\u00f6rderabgabebeschluss (FAB)\" in Form einer Parlamentarischen Initiative (Pa.Iv. UREK-S - 99.401).</p><p>Der \"Energie-Umwelt-Initiative\" wird ein Verfassungsartikel - Artikel\u00a024octies, Abs\u00e4tze 5-9 (neu) - entgegengestellt, der die wesentlichen Eckpfeiler f\u00fcr erste Schritte zu einer \u00f6kologischen Steuerreform enth\u00e4lt und damit jenen Spielraum schafft, den die aktuelle Bundesverfassung trotz Energie- und Umweltartikel noch nicht bietet. Diese Verfassungsgrundlage soll es erlauben, ab Beginn des Jahres 2004 mittels einer \u00f6kologisch orientierten Energieabgabe auf nicht erneuerbaren Energietr\u00e4gern rund 2,5 bis 3 Milliarden Franken abzusch\u00f6pfen und damit die obligatorischen Lohnnebenkosten um insgesamt ein Lohnprozent zu senken, also den Energieeinsatz zu verteuern und den Arbeitseinsatz zu verbilligen.</p><p>Als Gegenentwurf zur \"Solar-Initiative\" wird eine auf 10 oder h\u00f6chstens 15 Jahre befristete Verfassungsgrundlage f\u00fcr eine zweckgebundene Abgabe auf nichterneuerbare Energien vorgeschlagen. Damit sollen der Einsatz der erneuerbaren Energien (einschliesslich der einheimischen Wasserkraft) und die effiziente Energieverwendung gef\u00f6rdert werden. Um diese Abgabe bereits anfangs 2001 erheben zu k\u00f6nnen, legt die Kommission f\u00fcr Umwelt, Raumplanung und Energie des St\u00e4nderates mit dem \"F\u00f6rderabgabebeschluss (FAB)\" auch gleich den Ausf\u00fchrungserlass vor. Sie schl\u00e4gt so eine Br\u00fccke zum \"Energieabgabebeschluss (EAB)\", den der Nationalrat im Rahmen der Beratungen zum Energiegesetz im Sommer 1998 lanciert hatte (siehe Gesch\u00e4ft 96.067/Vorlage 2). Der Nationalrat beschloss in der Sommersession 1999, den Energieagbabebeschluss (EAB) nicht weiter zu verfolgen und nicht mehr darauf einzutreten. Er folgte damit im Grundsatz dem st\u00e4nder\u00e4tlichen Konzept.</p>","Proceedings":"<p>Als Gegenvorschlag zur Energie-Umwelt-Initiative wurde im <b>St\u00e4nderat</b> die Verfassungsgrundnorm f\u00fcr die Besteuerung nicht erneuerbarer Energien und eine Senkung der Lohnnebenkosten einstimmig angenommen. Damit sprach sich die Kleine Kammer daf\u00fcr aus, langfristig eine \u00f6kologische Steuerreform einzuleiten. Die Energie-Umwelt-Initiative wurde Volk und St\u00e4nden zur Ablehnung empfohlen.</p><p>Widerstand erwuchs dem Gegenvorschlag zur Solar-Initiative. Dieser Gegenvorschlag in Form einer Uebergangsbestimmung der Bundesverfassung f\u00fcr eine kurzfristig realisierbare, befristete und zweckgebundene F\u00f6rderabgabe auf nicht erneuerbare Energietr\u00e4ger, sowie der F\u00f6rderabgabebeschluss (FAB) als entsprechender Ausf\u00fchrungserlass, waren im St\u00e4nderat h\u00f6chst umstritten. Die Mehrheit der vorberatenden Kommission bef\u00fcrwortete eine F\u00f6rderabgabe von 0,2 Rappen pro Kilowattstunde, w\u00e4hrend die Solar-Initiative 0,5 und der nationalr\u00e4tliche Energieabgabebeschluss (siehe Gesch\u00e4ft 96.067/Vorlage 2) 0,6 Rappen pro Kilowattstunde vorsahen.</p><p>Ein Antrag, auf die Energieabgabe ganz zu verzichten, unterlag im St\u00e4nderat mit 24 zu 11 Stimmen. Der Vorschlag von Vertretern der Gebirgskantone und von Sozialdemokraten f\u00fcr eine F\u00f6rderabgabe von 0,6 Rappen fand andererseits auch keine Mehrheit. Ein Kompromissantrag von 0,4 Rappen pro Kilowattstunde wurde mit 14 zu 25 Stimmen zugunsten von 0,2 Rappen abgelehnt. In der Gesamtabstimmung bef\u00fcrwortete der St\u00e4nderat diese F\u00f6rderabgabe mit 32 zu 0 Stimmen.</p><p>Im <b>Nationalrat</b> gingen in der Eintretensdebatte die Meinungen \u00fcber die Einf\u00fchrung und Ausgestaltung der Energieabgabe weit auseinander. Bei der SVP- und Teilen der FDP-Fraktion stiess das ganze Projekt f\u00fcr Energieabgaben auf entschiedenen Widerstand. Mehrere Mitglieder dieser Fraktionen wiesen darauf hin, es handle sich hier um marktwidrige staatliche Eingriffe. Diese schm\u00e4lerten die Wettbewerbsf\u00e4higkeit und schw\u00e4chten somit den Wirtschaftsstandort Schweiz. Die \u00f6kologische Steuerreform als grundlegende Neuerung im schweizerischen Steuersystem m\u00fcsse im Gesamtzusammenhang mit der neuen Bundesfinanzordnung von 2006 diskutiert und beschlossen werden. Beim Projekt f\u00fcr eine befristete F\u00f6rderabgabe zugunsten erneuerbarer Energietr\u00e4ger handle es sich schlicht um eine neue Steuer, welche die Staats- und Steuerquote erh\u00f6hen w\u00fcrde.</p><p>Die Bef\u00fcrworter der Energieabgabe versprachen sich einen sparsameren Umgang mit Energie. Sie argumentierten unter anderem, die Anschubinvestitionen st\u00e4rkten die Innovationskraft der Industrie und schafften neue Arbeitspl\u00e4tze. Der politisch nicht zu untersch\u00e4tzenden Solar-Initiative m\u00fcsse ein mehrheitsf\u00e4higer Gegenvorschlag gegen\u00fcbergestellt werden.</p><p>Mit 110 zu 62 Stimmen empfahl auch der Nationalrat, die Energie-Umwelt-Initiative abzulehnen und daf\u00fcr als Gegenvorschlag die Grundnorm als Einstieg in eine \u00f6kologische Steuerreform anzunehmen. Im Unterschied zum St\u00e4nderat beschloss jedoch der Nationalrat, f\u00fcr die Abgabe einen Maximalsatz von 2 Rappen pro kWh festzulegen (95 zu 75 Stimmen), die Abgabe nach dem Energiegehalt zu bemessen (127 zu 38 Stimmen) und die R\u00fcckerstattung des Ertrages zur Entlastung von obligatorischen Sozialversicherungspr\u00e4mien zu verwenden (83 zu 64 Stimmen). Der so bereinigte Bundesbeschluss passierte die Gesamtabstimmung mit 108 zu 61 Stimmen.</p><p>Mit 90 zu 67 Stimmen empfahl der Nationalrat, die Solar-Initiative abzulehnen und als Alternative die \u00dcbergangsbestimmung zur Grundnorm anzunehmen. Im Gegensatz zum St\u00e4nderat sprach sich der Nationalrat in einer Hauptabstimmung mit 80 zu 44 Stimmen bei 43 Enthaltungen f\u00fcr einen Abgabesatz von 0,6 Rappen aus. Der St\u00e4nderat hatte 0,2 Rappen beschlossen. Zudem erweiterte der Nationalrat die Laufzeit f\u00fcr die neue Energiesteuer auf 20 statt 15 Jahre (85 zu 71 Stimmen). Der entsprechende Bundesbeschluss passierte die Gesamtabstimmung mit 91 zu64 Stimmen. Auf die F\u00f6rderabgabe trat der Rat mit 94 zu 61 Stimmen ein und hiess sie mit einigen Differenzen zum St\u00e4nderat in der Gesamtabstimmung mit 94 zu 57 Stimmen gut.</p><p>Der <b>St\u00e4nderat </b>folgte bei der Verfassungsgrundnorm f\u00fcr den Einstieg in die \u00f6kologische Steuerreform (Gegenvorschlag zur Energie-Umwelt-Initiative) teilweise dem Nationalrat und setzte (mit 16 zu 14 Stimmen) f\u00fcr die Lenkungsabgabe ebenfalls eine Obergrenze von 2 Rappen pro Kilowattstunde, bzw. 20 Rappen pro Liter Heiz\u00f6l oder Benzin fest. Der St\u00e4nderat bestimmte jedoch, dass der Ertrag aus der Lenkungsabgabe dereinst allein zur Senkung der obligatorischen Lohnnebenkosten zu verwenden sei und nicht auch zur Senkung von Krankenversicherungspr\u00e4mien. Der Nationalrat hatte bei der ersten Beratung der Vorlage beschlossen, die Ertr\u00e4ge der Lenkungsabgabe zur \"Entlastung von obligatorischen Sozialversicherungsbeitr\u00e4gen\" und nicht nur zur Senkung von obligatorischen Lohnnebenkosten zu verwenden. Damit w\u00fcrden auch Nichterwerbst\u00e4tige von der R\u00fcckerstattung profitieren.</p><p>Beim Gegenvorschlag zur Solar-Initiative ging es weiterhin vor allem um die H\u00f6he der kurzfristig wirksamen F\u00f6rderabgabe zugunsten erneuerbarer Energien. Im St\u00e4nderat k\u00e4mpften neben Sozialdemokraten vor allem Ratsmitglieder aus Gebirgskantonen f\u00fcr 0,4 Rappen pro Kilowattstunde als Kompromiss zum Nationalrat. Vor allem Mitglieder der FDP-Fraktion opponierten vehement gegen einen h\u00f6heren Ansatz als 0,2 Rappen. In den Abstimmungen unterlagen denn auch Antr\u00e4ge auf 0,4 und 0,3 Rappen pro Kilowattstunde deutlich und es blieb bei 0,2 Rappen. Der St\u00e4nderat hielt an einer Dauer von zehn Jahren f\u00fcr die Erhebung der F\u00f6rderabgabe fest - mit einer Verl\u00e4ngerungsm\u00f6glichkeit von f\u00fcnf Jahren.</p><p>Der <b>Nationalrat </b>blieb bei der zweiten Beratung der Vorlagen im Seilziehen um H\u00f6he und Dauer der F\u00f6rderabgabe unnachgiebig und hielt an 0,6 Rappen pro Kilowattstunde und an zwanzig Jahren Erhebungsdauer fest.</p><p>Bei der Verfassungsgrundnorm (Gegenvorschlag zur Energie-Umwelt-Initiative) folgte der Nationalrat in der Frage der R\u00fcckerstattung der Lenkungsabgabe teilweise dem St\u00e4nderat. Die Abgabeertr\u00e4ge sollen allein zur Senkung der obligatorischen Lohnnebenkosten und nicht zur Entlastung von obligatorischen Sozialversicherungspr\u00e4mien (Krankenkasse) verwendet werden. Die Grosse Kammer blieb allerdings dabei, dass von der R\u00fcckerstattung auch Rentner und andere nicht Erwerbst\u00e4tige profitieren sollten.</p><p>Nachdem sich beide R\u00e4te auch bei der dritten Beratung nicht \u00fcber H\u00f6he und Erhebungsdauer der F\u00f6rderabgabe einigen konnten, kam es zur Einigungskonferenz. Die Vorschl\u00e4ge der Einigungskonferenz wurden schliesslich von beiden R\u00e4ten akzeptiert:</p><p>Ab 2001 wird eine F\u00f6rderabgabe von 0,3 Rappen pro Kilowattstunde verlangt. Die F\u00f6rderabgabe soll w\u00e4hrend zehn Jahren erhoben werden und die Dauer der Erhebung soll vom Parlament um h\u00f6chstens f\u00fcnf Jahre verl\u00e4ngert werden k\u00f6nnen. Mit dem Satz von 0,3 Rappen wird die Abgabe auf Erd\u00f6l, Gas, Kohle und Uran j\u00e4hrlich rund 450 Millionen Franken einbringen. Die Einnahmen sollen eingesetzt werden f\u00fcr die F\u00f6rderung der erneuerbaren Energien, die rationelle Energienutzung und die Erhaltung und Erneuerung einheimischer Wasserkraftwerke.</p><p>Auch der Gegenvorschlag zur Energie-Umwelt-Initiative als Basis einer \u00f6kologischen Steuerreform wurde bereinigt. Diese Verfassungsnorm sieht ab 2004 eine Lenkungsabgabe von h\u00f6chstens 2 Rappen pro Kilowattstunde vor. Die erwarteten Ertr\u00e4ge von j\u00e4hrlich etwa drei Milliarden Franken sollen es erm\u00f6glichen, die obligatorischen Lohnnebenkosten um rund ein Lohnprozent zu senken. Auf eine R\u00fcckerstattung an Personen ohne Erwerbseinkommen wurde verzichtet.</p>","DraftText":null,"SubmittedText":"<p>Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, </p><p>gest\u00fctzt auf Artikel\u00a024septies und 24octies der Bundesverfassung und auf Artikel\u00a024 der \u00dcbergangsbestimmungen der Bundesverfassung,</p><p>nach Pr\u00fcfung einer parlamentarischen Initiative,</p><p>nach Einsicht in den Bericht vom 5. Februar 1999 (BBl 1999, ...) der Kommission f\u00fcr Umwelt, Raumplanung und Energie des St\u00e4nderats</p><p>und in die Stellungnahme des Bundesrates vom .... (BBl 1999, ...)</p><p>beschliesst:</p><p>1. Abschnitt: Abgabe</p><p>Art. 1 Zweck</p><p>Zur Verbesserung der Umweltqualit\u00e4t durch F\u00f6rderung des wirksamen Energieeinsatzes und der erneuerbaren Energien belastet der Bund die nicht erneuerbaren Energietr\u00e4ger mit einer Abgabe.</p><p>Art. 2 Abgabeobjekt</p><p>1 Der Abgabe unterliegen die Einfuhr ins Inland sowie die Herstellung oder Gewinnung im Inland von fossilen Brenn- und Treibstoffen aller Art und von elektrischem Strom.</p><p>2 Als Inland gelten das schweizerische Staatsgebiet und die Zollanschlussgebiete, nicht jedoch die Zollausschlussgebiete.</p><p>3 F\u00fcr die Entstehung der Abgabeforderung ist Artikel\u00a04 des Mineral\u00f6lsteuergesetzes vom 21. Juni 1996 (SR 641.61) anwendbar.</p><p>Art. 3 Abgabepflicht</p><p>1 Abgabepflichtig sind:</p><p>a. f\u00fcr die Abgabe auf Kohle und den \u00fcbrigen fossilen Energietr\u00e4gern: die nach Artikel\u00a09 des Mineral\u00f6lsteuergesetzes steuerpflichtigen Personen;</p><p>b. f\u00fcr die Abgabe auf elektrischem Strom: die Importeure und die Erzeuger oder Verteiler von elektrischem Strom im Inland.</p><p>2 F\u00fcr die Abgabenachfolge und die Mithaftung f\u00fcr die Entrichtung der Abgabe sind die Artikel\u00a010 und 11 des Mineral\u00f6lsteuergesetzes anwendbar.</p><p>Art. 4 Abgabeh\u00f6he</p><p>Die Abgabe betr\u00e4gt 0,2 Rappen pro kWh.</p><p>Art. 5 Nichterhebung oder R\u00fcckerstattung der Abgabe</p><p>1 Die Abgabe wird nicht erhoben oder r\u00fcckerstattet, wenn die Energietr\u00e4ger</p><p>a. gest\u00fctzt auf Artikel\u00a017 Absatz\u00a01 und 2 des Mineral\u00f6lsteuergesetzes (SR 641.61) von der Steuer befreit sind;</p><p>b. ausgef\u00fchrt oder nicht zur Energieproduktion verwendet wurden;</p><p>2 Die Abgabe auf elektrischem Strom wird nicht erhoben oder r\u00fcckerstattet, wenn er aus erneuerbaren Energietr\u00e4gern erzeugt wurde, oder wenn er durch W\u00e4rme-Kraft-Koppelung erzeugt wurde und f\u00fcr die anfallende W\u00e4rme ein Bedarf bestand.</p><p>Art. 6 Energieintensive Produktionsprozesse</p><p>1 Unternehmen, deren Produktionsprozesse zur Herstellung von G\u00fctern in hohem Masse auf den Einsatz von Energie angewiesen sind und die durch die Abgabe in ihrer Wettbewerbsf\u00e4higkeit erheblich beeintr\u00e4chtigt w\u00fcrden, erhalten die Abgabe ganz oder teilweise zur\u00fcck.</p><p>2 Die H\u00f6he der R\u00fcckerstattung bemisst sich nach der Energieintensit\u00e4t. Diese wird als Verh\u00e4ltnis der Energiekosten zur Bruttowertsch\u00f6pfung des Unternehmens berechnet. </p><p>3 Der Bundesrat bezeichnet die Produktionsprozesse, welche die Voraussetzungen nach den Abs\u00e4tzen 1 und 2 erf\u00fcllen. Dabei kann er mehrere Unternehmen, die unter einheitlicher Leitung stehen und gemeinsam die energieintensive Produktionsleistung erbringen, bei der Berechnung der Energieintensit\u00e4t und der R\u00fcckerstattung der Abgabe als Einheit betrachten.</p><p>4 Energieintensit\u00e4ten unter 5\u00a0Prozent berechtigen zu keiner R\u00fcckerstattung; f\u00fcr Energieintensit\u00e4ten von 5\u00a0Prozent bis 10\u00a0Prozent steigt die R\u00fcckerstattung linear von 0\u00a0Prozent auf 100\u00a0Prozent der ordentlichen Abgabe; f\u00fcr Energieintensit\u00e4ten h\u00f6her als 10\u00a0Prozent wird die Abgabe vollst\u00e4ndig zur\u00fcckerstattet.</p><p>5 Betr\u00e4ge unter 1'000 Franken werden nicht zur\u00fcckerstattet.</p><p>2. Abschnitt: Mittelverwendung</p><p>Art. 7 F\u00f6rderzwecke</p><p>1 Die Ertr\u00e4ge der Abgabe werden im Sinne von befristeten Anschubinvestitionen verwendet:</p><p>a. zur F\u00f6rderung der Nutzung von erneuerbaren Energien, insbesondere von</p><p>- Sonnenenergie auf \u00fcberbauten Fl\u00e4chen:</p><p>- Energie aus Holz und Biomasse;</p><p>- geothermischer Energie und Umgebungsw\u00e4rme;</p><p>b. f\u00fcr energietechnische Sanierungen und Effizienzverbesserungen, insbesondere in den Bereichen</p><p>- Geb\u00e4udeh\u00fclle, Heizung, L\u00fcftung und Beleuchtung;</p><p>- Erzeugung und Nutzung von Prozessenergie;</p><p>- Verkehr;</p><p>- W\u00e4rme-Kraft-Koppelung in Verbindung mit W\u00e4rmepumpen;</p><p>c. zur Erhaltung und Erneuerung einheimischer Wasserkraftwerke.</p><p>2 Finanzhilfen f\u00fcr die industrielle oder gewerbliche Produktion werden in erster Linie f\u00fcr Massnahmen ausgerichtet, welche die Wirksamkeit des Energieeinsatzes erh\u00f6hen und den Einsatz erneuerbarer Energien f\u00f6rdern. </p><p>3 Finanzhilfen d\u00fcrfen nur ausgerichtet werden, wenn sichergestellt ist, dass den Anliegen des Landschafts- und Ortsbildschutzes Rechnung getragen und die Vorschriften \u00fcber den Umweltschutz eingehalten werden.</p><p>4 F\u00fcr jede Massnahme gem\u00e4ss Absatz\u00a01 Buchstaben a, b und c wird je mindestens ein Viertel des Ertrags eingesetzt.</p><p>Art. 8 Fonds</p><p>Der Bundesrat bildet mit dem Ertrag aus der Abgabe eine Spezialfinanzierung nach den Artikeln 11 und 20 des Finanzhaushaltgesetzes (SR 611.0).</p><p>Art. 9 Finanzhilfen</p><p>1 Finanzhilfen nach diesem Gesetz d\u00fcrfen 60 Prozent der anrechenbaren Kosten nicht \u00fcbersteigen.</p><p>2 F\u00fcr die Berechnung der anrechenbaren Kosten gilt Artikel\u00a014 Energiegesetz (AS 1999 197) sinngem\u00e4ss. </p><p>3 Finanzhilfen k\u00f6nnen nur soweit gew\u00e4hrt werden, als der Bund nicht bereits aufgrund anderer Erlasse finanzielle Hilfe f\u00fcr das Vorhaben leistet und die anrechenbaren Kosten 1'000 Franken \u00fcbersteigen.</p><p>4 Die Finanzhilfen k\u00f6nnen als B\u00fcrgschaften, Darlehen, r\u00fcckzahlbare oder \u00e0-fonds-perdu-Beitr\u00e4ge oder als Grundkapital gew\u00e4hrt werden.</p><p>3. Abschnitt: Verfahren und Rechtsschutz</p><p>Art. 10 Erhebungs- und R\u00fcckerstattungsverfahren</p><p>1 Der Bundesrat regelt das Verfahren f\u00fcr die Erhebung und die R\u00fcckerstattung der Abgabe auf Kohle und elektrischem Strom; f\u00fcr die Kohle sind die Verfahrens- und Rechtsschutzbestimmungen des Mineral\u00f6lsteuergesetzes sinngem\u00e4ss anwendbar. </p><p>2 F\u00fcr die Erhebung und die R\u00fcckerstattung der Abgabe auf den \u00fcbrigen fossilen Energietr\u00e4gern gelten die Verfahrens- und Rechtsschutzbestimmungen der Mineral\u00f6lsteuergesetzgebung.</p><p>Art. 11 Finanzhilfeverfahren</p><p>Verf\u00fcgungen des Bundesamtes f\u00fcr Energie \u00fcber Finanzhilfen unterliegen der Beschwerde an das Eidgen\u00f6ssische Departement f\u00fcr Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation; dieses entscheidet endg\u00fcltig.</p><p>4. Abschnitt: Strafbestimmungen</p><p>Art. 12 Abgabehinterziehung</p><p>1 Wer vors\u00e4tzlich sich oder einem andern einen unrechtm\u00e4ssigen Abgabevorteil verschafft, namentlich die Abgabe hinterzieht oder f\u00fcr sich eine unrechtm\u00e4ssige Verg\u00fctung oder R\u00fcckerstattung von Abgaben erwirkt, wird mit Busse bis zum Dreifachen des unrechtm\u00e4ssigen Vorteils bestraft.</p><p>2 Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar.</p><p>3 Wer durch fahrl\u00e4ssiges Verhalten f\u00fcr sich oder einen andern einen unrechtm\u00e4ssigen Abgabevorteil erwirkt, wird mit Busse bis zum Einfachen des unrechtm\u00e4ssigen Vorteils bestraft.</p><p>4 Kann der hinterzogene Abgabebetrag nicht genau ermittelt werden, so wird er durch Sch\u00e4tzung festgesetzt.</p><p>Art. 13 Abgabegef\u00e4hrdung</p><p>1 Wer vors\u00e4tzlich oder fahrl\u00e4ssig</p><p>a. sich gesetzeswidrig nicht als abgabepflichtige Person meldet,</p><p>b. Gesch\u00e4ftsb\u00fccher, Belege, Gesch\u00e4ftspapiere und sonstige Aufzeichnungen nicht ordnungsgem\u00e4ss f\u00fchrt, ausfertigt, aufbewahrt, vorlegt oder seiner Auskunftspflicht nicht nachkommt,</p><p>c. in einem Antrag auf Befreiung, Verg\u00fctung oder R\u00fcckerstattung von Abgaben oder als auskunftspflichtige Person unwahre Angaben macht, erhebliche Tatsachen verschweigt, \u00fcber solche Tatsachen unwahre Belege vorlegt oder</p><p>d. f\u00fcr die Abgabeerhebung massgebende Daten und Gegenst\u00e4nde nicht oder unrichtig deklariert, wird, sofern die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit h\u00f6herer Strafe bedroht ist, mit einer Busse bis zum Einfachen des unrechtm\u00e4ssigen Vorteils oder bis zu 10000 Franken bestraft. In schweren F\u00e4llen oder bei R\u00fcckfall kann eine Busse bis zum Zweifachen des unrechtm\u00e4ssigen Vorteils oder bis zu 20000 Franken ausgesprochen werden.</p><p>2 Kann der gef\u00e4hrdete Abgabebetrag nicht genau ermittelt werden, so wird er durch Sch\u00e4tzung festgesetzt.</p><p>Art. 14 Verh\u00e4ltnis zum Verwaltungsstrafrechtsgesetz und zu andern Erlassen</p><p>1 Widerhandlungen werden nach dem Verwaltungsstrafrechtsgesetz (SR 313.0) verfolgt und beurteilt.</p><p>2 Verfolgende und urteilende Beh\u00f6rde ist die Eidgen\u00f6ssische Zollverwaltung.</p><p>3 Erf\u00fcllt eine Widerhandlung nach diesem Gesetz zugleich den Tatbestand einer durch die Zollverwaltung zuverfolgenden Widerhandlung gegen andere Abgabenerlasse des Bundes oder einer Zollwiderhandlung, so wird die f\u00fcr die schwerste Widerhandlung verwirkte Strafe verh\u00e4ngt, die angemessen zu erh\u00f6hen ist.</p><p>5. Abschnitt: Schlussbestimmungen</p><p>Art. 15 Vollzug</p><p>1 Der Bundesrat erl\u00e4sst die Ausf\u00fchrungsvorschriften.</p><p>2 Er kann den Vollzug der F\u00f6rdermassnahmen den Kantonen, an \u00f6ffentlich-rechtliche K\u00f6rperschaften oder an private Organisationen \u00fcbertragen.</p><p>3 Die Vollzugskosten werden aus dem Ertrag der Abgabe finanziert.</p><p>Art. 16 Geltungsdauer</p><p>Dieser Beschluss gilt bis zum Inkrafttreten der Bestimmungen \u00fcber die Abgabe gem\u00e4ss Artikel\u00a024octies Abs\u00e4tze 5-9 der Bundesverfassung (SR 101), l\u00e4ngstens aber w\u00e4hrend 15 Jahren.</p><p>Art. 17 Referendum und Inkrafttreten</p><p>1 Dieser Beschluss ist allgemeinverbindlich; er untersteht dem fakultativen Referendum.</p><p>2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.</p>","ReasonText":null,"DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":null,"FederalCouncilProposal":null,"FederalCouncilProposalText":null,"FederalCouncilProposalDate":null,"SubmittedBy":null,"BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(939340800000)\/","ResponsibleDepartment":null,"ResponsibleDepartmentName":null,"ResponsibleDepartmentAbbreviation":null,"IsLeadingDepartment":null,"Tags":null,"Category":"III","Modified":"\/Date(1770758029943)\/","SubmissionDate":"\/Date(918172800000)\/","SubmissionCouncil":2,"SubmissionCouncilName":"St\u00e4nderat","SubmissionCouncilAbbreviation":"SR","SubmissionSession":4517,"SubmissionLegislativePeriod":45,"FirstCouncil1":2,"FirstCouncil1Name":"St\u00e4nderat","FirstCouncil1Abbreviation":"SR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":null}}