{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19990451,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19990451,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19990451,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19990451,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19990451,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19990451,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19990451,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19990451,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19990451,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19990451,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19990451,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19990451,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19990451,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19990451,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19990451,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19990451,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19990451,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":19990451,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"99.451","BusinessType":4,"BusinessTypeName":"Parlamentarische Initiative","BusinessTypeAbbreviation":"Pa. Iv.","Title":"Zwangssterilisationen. Entsch\u00e4digung f\u00fcr Opfer","Description":"Bericht der Kommission f\u00fcr Rechtsfragen des Nationalrates vom 23. Juni 2003","InitialSituation":"<p>Nachdem die schwedische Tageszeitung \"Dagens Nyheter\" im Sommer 1997 berichtet hatte, dass in Schweden zwischen 1935 und 1976 an \u00fcber 60 000 Personen Sterilisationen aus eugenischen Gr\u00fcnden vorgenommen worden waren, wurde auch in der Schweiz die Debatte um die bei uns in der ersten H\u00e4lfte des 20. Jahrhunderts praktizierten Sterilisationen ausgel\u00f6st. Neuere Nachforschungen haben ergeben, dass in unserem Land seit Ende des 19. bis in die Achtzigerjahre des 20. Jahrhunderts zahlreiche Personen, in den meisten F\u00e4llen Frauen, sterilisiert wurden. Davon betroffen waren vor allem in der ersten H\u00e4lfte des 20. Jahrhunderts aus psychiatrisch-medizinischer Sicht abnorme Personen, an denen eine Geistesst\u00f6rung oder Geistesschw\u00e4che diagnostiziert worden war. Dabei wurden haupts\u00e4chlich sozialhygienische und wirtschaftlich-soziale Gr\u00fcnde geltend gemacht. Diese Eingriffe wurden h\u00e4ufig gegen den Willen oder unter erzwungener Einwilligung der betroffenen Personen vorgenommen.</p><p>Nationalr\u00e4tin Margrit von Felten reichte am 5. Oktober 1999 eine parlamentarische Initiative ein, die verlangt, mit der Schaffung einer entsprechenden Rechtsgrundlage sicherzustellen, dass Personen, die gegen ihren Willen sterilisiert wurden oder unter Druck einer Sterilisation zustimmten, Anspruch auf eine angemessene Entsch\u00e4digung haben. Der Nationalrat hat dieser Initiative am 24. M\u00e4rz 2000 Folge gegeben. Die Kommission f\u00fcr Rechtsfragen (RK) hat nicht nur die Frage der Entsch\u00e4digungen an Opfer von Zwangssterilisationen behandelt, sondern auch gepr\u00fcft, welche Voraussetzungen und Verfahren einzuhalten sind, damit eine Sterilisation als zul\u00e4ssig gilt. Eine gegen den Willen oder unter erzwungener Einwilligung der betroffenen Person vorgenommene Sterilisation stellt eine schwere K\u00f6rperverletzung im Sinne von Artikel\u00a0122 des Strafgesetzbuches dar.</p><p>Um eine differenzierte politische Beurteilung der beiden Aspekte zu erm\u00f6glichen, unterbreitet die Kommission einen Bericht mit zwei verschiedenen Vorlagen.</p><p>Die Vorlage 1 (Sterilisationsgesetz) regelt neu die Voraussetzungen, unter denen eine Sterilisation in Zukunft als rechtlich zul\u00e4ssig betrachtet wird sowie die dabei zu beachtenden Verfahren. Verboten ist die Sterilisation von Personen unter 16 Jahren sowie von vor\u00fcbergehend urteilsunf\u00e4higen Personen. Ein solcher Eingriff darf nur an \u00fcber 16-j\u00e4hrigen, urteilsf\u00e4higen Personen mit deren freier und aufgekl\u00e4rter Einwilligung erfolgen. Die Sterilisation von Personen, die auf die Dauer urteilsunf\u00e4hig sind, ist nur in Ausnahmef\u00e4llen und unter strengen Voraussetzungen zul\u00e4ssig; in solchen F\u00e4llen bedarf es zudem der Zustimmung der vormundschaftlichen Aufsichtsbeh\u00f6rde. </p><p>In der Vorlage 2 (Bundesgesetz \u00fcber die Entsch\u00e4digung der Opfer von Zwangssterilisationen und Zwangskastrationen) beantragt die Kommission, dass Personen, an denen in der Vergangenheit Zwangssterilisationen oder Zwangskastrationen vorgenommen wurden, als Opfer von Straftaten gem\u00e4ss Artikel\u00a0124 der Bundesverfassung gelten und eine Entsch\u00e4digung f\u00fcr den erlittenen Schaden sowie eine Genugtuung beantragen k\u00f6nnen. Zur Festlegung der Voraussetzungen f\u00fcr eine Entsch\u00e4digung und zur Bemessung des Entsch\u00e4digungs- und Genugtuungsbetrages verweist der Gesetzesentwurf auf das Opferhilfegesetz (OHG). Der Vollzug dieses Gesetzes obliegt den Kantonen. Der Bund hat den Kantonen 50 Prozent ihrer tats\u00e4chlichen Ausgaben f\u00fcr die Entsch\u00e4digung und Genugtuung abzugelten.       </p>","Proceedings":"<p></p><p>Der <b>Nationalrat</b> trat oppositionslos auf das Sterilisationsgesetz (Vorlage 1) ein, welches die Voraussetzungen und Verfahren bei Sterilisationen regelt. Entgegen dem urspr\u00fcnglichen Entwurf, der eine Sterilisation von Personen unter 16 Jahren verbietet, schloss sich der Rat diskussionslos dem Vorschlag des Bundesrates an, der diese Altersgrenze grunds\u00e4tzlich auf 18 Jahre festlegte. Nur in Ausnahmef\u00e4llen soll eine Sterilisation mit 16 Jahren erlaubt sein. Eine Kontroverse ergab sich im Bereich der Sterilisation von dauernd Urteilsunf\u00e4higen, beziehungsweise bei der Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Sterilisation von urteilsunf\u00e4higen Personen m\u00f6glich sein soll. Die Kommission schlug vor, dass der Eingriff im ausschliesslichen Interesse der betroffenen Person liegen muss und nur m\u00f6glich ist, wenn diese keine Ablehnung gegen die Sterilisation ge\u00e4ussert hat. Die deutschsprachige Kommissionssprecherin Barbara Marty K\u00e4lin (S, ZH) f\u00fchrte aus, dass die Kommission nach langer Diskussion das Recht der Unversehrtheit der Person h\u00f6her gewichtet als das Recht der betreuenden Angeh\u00f6rigen. Josy Gyr-Steiner (S, SZ) und die FDP-Fraktion beantragten, den Vorschlag des Bundesrates f\u00fcr eine weniger restriktive Formulierung zu \u00fcbernehmen. Demnach soll eine Sterilisation m\u00f6glich sein, \"wenn sie nach den gesamten Umst\u00e4nden im Interesse der betroffenen Person vorgenommen wird\". Josy Gyr-Steiner argumentierte, dass gem\u00e4ss Kommissionsvorschlag die Sterilisation f\u00fcr geistig schwerbehinderte Personen, bei denen eine Schwangerschaft wegen ihrer Folgen verhindert werden muss und bei denen eine Verh\u00fctung nur durch Sterilisation erreicht werden kann, praktisch ausgeschlossen wird. Auch eine ge\u00e4usserte diffuse unbestimmte Angst der betroffenen Person vor einem medizinischen Eingriff sei rechtsverbindlich. Der Rat folgte schliesslich knapp dem Vorschlag des Bundesrates mit 79 zu 78 Stimmen. In der Gesamtabstimmung hiess der Nationalrat die Vorlage 1 mit 156 zu 2 Stimmen gut.</p><p>Umstritten war das Eintreten auf die zweite Vorlage, bei der es um Entsch\u00e4digungen an Opfer fr\u00fcherer Zwangssterilisationen und -kastrationen geht. Der Kommissionsvorschlag sieht eine einmalige Entsch\u00e4digung von je 5000 Franken an die Opfer vor, von denen noch einige Hundert am Leben sind. Der Sprecher der FDP-Fraktion, Kurt Fluri (RL, SO), begr\u00fcndete den Nichteintretensantrag damit, dass das geplante Entsch\u00e4digungsgesetz keine verfassungsm\u00e4ssige Grundlage besitze. Der Artikel\u00a0124 BV (Opferhilfe) sieht vor, dass Personen, die durch eine Straftat in ihrer k\u00f6rperlichen, psychischen oder sexuellen Unversehrtheit beeintr\u00e4chtigt wurden, Opferhilfe erhalten. Zwangssterilisationen seien aber fr\u00fcher nicht als Straftatbestand definiert gewesen. Deshalb k\u00f6nne aus Gr\u00fcnden der Rechtsstaatlichkeit und gem\u00e4ss dem Grundsatz der nicht r\u00fcckwirkenden Strafbarkeit auch keine Entsch\u00e4digung erfolgen. Ulrich Mathys (V, AG) warnte davor, dass finanzielle Abgeltungen f\u00fcr Betroffene zu neuen Ungerechtigkeiten f\u00fchren k\u00f6nnten. Es bestehe die Gefahr, dass dann auch andere Personengruppen wie Verdingkinder oder Zwangsinternierte Anspruch erheben k\u00f6nnten. Anderer Meinung waren SP, CVP und Gr\u00fcne. Die Schweiz habe eine eugenische Vergangenheit, sagte Jost Gross (S, TG). Das Entsch\u00e4digungsgesetz sei nur ein symbolisches Zeichen der Wiedergutmachung. Der FDP-Fraktion entgegnete er, dass man, wenn deren verfassungsrechtliche Argumentation stimmen w\u00fcrde, Fluchthelfer wie Paul Gr\u00fcninger nicht h\u00e4tte rehabilitieren oder von ihren Eltern getrennte \"Kinder der Landstrasse\" nicht h\u00e4tte entsch\u00e4digen k\u00f6nnen. Daniel Vischer (G, ZH) stellte fest, dass Zwangssterilisationen eine K\u00f6rperverletzung darstellen und dieser Tatbestand schon fr\u00fcher strafbar war. Der Nationalrat trat schliesslich mit 91 zu 84 Stimmen auf das Entsch\u00e4digungsgesetz ein und stimmte ihm mit 86 zu 76 Stimmen zu</p><p>Der <b>St\u00e4nderat</b> schloss sich in der Vorlage 1 (Sterilisationsgesetz) inhaltlich dem Nationalrat an. Eine Differenz wurde durch eine Streichung bei den zu eng empfundenen organisatorischen Vorschriften im Zusammenhang mit dem Vormundschaftsrecht geschaffen. Dem Gesetzesentwurf stimmte der Rat mit 33 zu Null Stimmen zu. </p><p>Wie im Erstrat war auch im St\u00e4nderat das Eintreten auf das Entsch\u00e4digungsgesetz umstritten. Eine Kommissionsmehrheit beantragte Nichteintreten auf das Gesch\u00e4ft. Die Kommission, f\u00fchrte deren Sprecher Thomas Pfisterer (RL, AG) aus, f\u00e4nde es problematisch, wenn vergangene Sachverhalte mit heutigen Wertvorstellungen beurteilt w\u00fcrden. Es sei gesellschafts- und staatspolitisch nicht angezeigt, heute Genugtuungen auszuzahlen. Zudem d\u00fcrfe der Bund den Kantonen nicht solche Zahlungspflichten auferlegen und zudem beurteile die Kommissionsmehrheit die Anwendung des Gesetzes nicht als praktikabel. Bundesrat Christoph Blocher vertrat ebenfalls die Auffassung, dass sich der heutige Gesetzgeber nicht zum Richter \u00fcber fr\u00fchere Zeiten erheben solle. Demgegen\u00fcber warb Jean Studer (S, NE) f\u00fcr Eintreten auf das Gesetz. Mit einer \"symbolischen Geste\" w\u00fcrde anerkannt, dass die fr\u00fcheren Zwangssterilisationen und -kastrationen schwerwiegende Beeintr\u00e4chtigungen der physischen Integrit\u00e4t darstellten. Rechtlich biete Artikel\u00a0124 BV eine ausreichende Grundlage f\u00fcr das Gesetz. Jean Studer wies auch darauf hin, dass in der Vernehmlassung 22 Kantonen den Vorschl\u00e4gen der Nationalratskommission und damit auch Ausgaben f\u00fcr Entsch\u00e4digungszahlungen zugestimmt h\u00e4tten. Der St\u00e4nderat folgte der Kommissionsmehrheit und trat mit 28 zu 8 Stimmen nicht auf die Gesetzesvorlage ein.      </p><p>In der Differenzbereinigung schloss sich der <b>Nationalrat</b> bei der Vorlage 1 (Sterilisationsgesetz) auf Antrag der Kommissionsmehrheit dem St\u00e4nderat an. Eine Kommissionsminderheit, vertreten durch Vreni Hubmann (S, ZH) argumentierte vergeblich, dass mit der vorgeschlagenen Streichung in Artikel\u00a08 nicht mehr gew\u00e4hrleistet ist, dass eine Vormundschaftsbeh\u00f6rde als Kollegialbeh\u00f6rde und nicht als eine Einzelperson \u00fcber eine Zwangssterilisation entscheiden kann. Durch eine weitere Streichung in Artikel\u00a09, bei welcher der Rat ebenfalls der Kommissionsmehrheit und dem St\u00e4nderat folgte, wird erm\u00f6glicht, dass Eltern auch gegen einen ablehnenden Sterilisationsentscheid betreffend ihres Kindes rekurrieren k\u00f6nnen.</p><p>Beim Entsch\u00e4digungsgesetz (Vorlage 2) ging es nach dem Nichteintretensentscheid des St\u00e4nderates erneut um die Frage des Eintretens. Diesmal beantragte die Nationalratskommission mit 12 zu 11 Stimmen, dem St\u00e4nderat zu folgen und nicht auf das Gesetz einzutreten. Die Kommissionsminderheit, vertreten durch Anne-Catherine Men\u00e9trey-Savary (G, VD) wollte am urspr\u00fcnglichen Eintretensentscheid festhalten. Die Zwangssterilisationen seien schon fr\u00fcher eine strafbare Handlung gewesen und aus eugenischen und finanziellen Motiven vorgenommen worden, erkl\u00e4rte sie. Deshalb m\u00fcsse diese symbolische bescheidene Entsch\u00e4digung gew\u00e4hrt werden. Die Fraktionen der FDP, der SVP und der CVP unterst\u00fctzten Bundesrat und Kommissionsmehrheit gegen die Stimmen von SP und Gr\u00fcnen. Der Nationalrat entschied schliesslich mit 103 zu 66 Stimmen, nicht auf das Entsch\u00e4digungsgesetz einzutreten. </p>","DraftText":null,"SubmittedText":"<p>Gest\u00fctzt auf die Artikel\u00a021bis ff. des Gesch\u00e4ftsverkehrsgesetzes verlange ich mit einer Parlamentarischen Initiative in der Form der allgemeinen Anregung die Schaffung folgender Rechtsgrundlagen:</p><p>Personen, die gegen ihren Willen sterilisiert worden sind, sollen Anspruch auf eine angemessene Entsch\u00e4digung erhalten. Die Entsch\u00e4digung soll erhalten, wer geltend machen kann, dass der Eingriff ohne Zustimmung erfolgte. Anspruchsberechtigt sollen auch Personen sein, die unter Druck einer Sterilisation zustimmten.</p>","ReasonText":"<p>Die Geschichte der Eugenik r\u00fcttelte 1997 die \u00d6ffentlichkeit Schwedens nachhaltig auf. Eine Untersuchungskommission hatte festgestellt, dass zwischen 1935 und 1975 sch\u00e4tzungsweise 63 000 Menschen zwangsweise sterilisiert worden sind. Betroffen waren fast ausschliesslich Frauen. Die meisten wurden sterilisiert, weil sie behindert, psychisch krank oder \"asozial\" waren. Der Staat begr\u00fcndete die Unterbindung mit der notwendigen \"sozialen Auslese\", und er wollte mit den Sterilisationen F\u00fcrsorgegelder sparen. Anfang 1999 beschloss die schwedische Regierung, den vom Staat zwangsweise Sterilisierten je 20 452 Euro (32 723 Franken) Schadenersatz zu zahlen. Die Entsch\u00e4digung soll erhalten, wer geltend machen kann, dass der Eingriff ohne Zustimmung erfolgte. Anspruchsberechtigt sollen auch Frauen sein, die unter Druck einer Unterbindung zustimmten.</p><p>Die Geschichte der Eugenik ist in der Schweiz bisher nur unzureichend erforscht. Forschungsprogramme sind zurzeit im Gang. Einzelne Studien und Fakten sind bereits verf\u00fcgbar. Eine Auswahl:</p><p>1. Der Bericht des Institut romand d'Histoire de la M\u00e9decine et de la Sant\u00e9, \"D\u00e9ficience mentale et sexualit\u00e9. La st\u00e9rilisation l\u00e9gale dans le canton de Vaud entre 1928 et 1985\", zeigt auf, dass Zwangssterilisationen bis in die Achtzigerjahre praktiziert worden sind. Das Zwangssterilisationsgesetz des Kantons Waadt war europaweit das erste Gesetz dieser Art.</p><p>2. Der Leiter der psychiatrischen Klinik Z\u00fcrich, Hans Wolfgang Maier, gab Anfang Jahrhundert in einem Bericht bekannt, dass 70 bis 80 Prozent der Schwangerschaftsabbr\u00fcche von einer Sterilisation abh\u00e4ngig gemacht wurden. Im Zeitraum von 1929 bis 1931 wurden in Z\u00fcrich im Zusammenhang mit einem Schwangerschaftsabbruch 480 Frauen und 15 M\u00e4nner sterilisiert.</p><p>3. Aufgrund von Absprachen zwischen \u00c4rzten und Beh\u00f6rden, wie die \"Richtlinien f\u00fcr die operative Sterilisation\" der Medizinischen Gesellschaft Basel von 1934, war die eugenische Indikation zur Sterilisation als zul\u00e4ssig anerkannt.</p><p>4. Eine statistische Erhebung der im Basler Frauenspital durchgef\u00fchrten Sterilisationen zwischen 1920 und 1934 zeigt bei den Sterilisationen aus psychiatrischer Indikation einen markanten Anstieg nach 1929 und einen sprunghaften Anstieg 1934, als im nahen NS-Deutschland das Zwangssterilisationsgesetz in Kraft trat.</p><p>5. Eine 1991 ver\u00f6ffentlichte Studie der Schweizerischen Pflegerinnenschule in Z\u00fcrich beweist, dass 24 geistig behinderte Frauen im Alter von 17 bis 25 Jahren zwischen 1980 und 1987 sterilisiert worden sind. Von den 24 Sterilisationen fand gerade eine auf Wunsch der jungen Frau statt.</p><p>Historikerinnen und Historiker haben aufgrund von Quellenauswertungen vor allem aus den Dreissigerjahren dieses Jahrhunderts (psychiatrische Schriften, amtliche Richtlinien, Gerichtsakten usw.) belegt, dass bei Sterilisationen das Erfordernis der freiwilligen Zustimmung meist nicht gegeben war. Beh\u00f6rden verschafften sich das juristisch erforderliche \"Einverst\u00e4ndnis\" teilweise durch \u00dcberredung, teilweise wurde es durch Zwang und Drohungen erpresst. So wurde bei Unterst\u00fctzungsempf\u00e4ngerinnen mit dem Entzug der Unterst\u00fctzung gedroht, Frauen wurden vor die Alternative Anstaltsversorgung oder Sterilisation gestellt, und Abtreibungen wurden nur dann bewilligt, wenn die Frauen gleichzeitig in die Sterilisation einwilligten.</p><p>Mehr als f\u00fcnfzig Jahre nach Beendigung der nationalsozialistischen Diktatur in Deutschland, in der rassistisches Morden, Euthanasie und Zwangssterilisationen zum politischen Programm geh\u00f6rten, wird deutlich, dass die Eugenik mit ihrer Vorstellung von \"lebensunwertem Leben\" und von \"Rassereinheit\" auch in demokratischen L\u00e4ndern verbreitet war. Die Vorstellung, dass durch gezielte medizinisch-soziale Massnahmen ein \"gesunder Volksk\u00f6rper\" geschaffen werden sollte, wurde in der ersten H\u00e4lfte dieses Jahrhunderts in vielen europ\u00e4ischen L\u00e4ndern und in den USA konzeptionell und politisch umgesetzt. Zwar ist diese Politik nicht vergleichbar mit den unvorstellbaren Gr\u00e4ueln der NS-Herrschaft; dennoch steht fest, dass die Beh\u00f6rden und die \u00c4rzteschaft sich mit den angewandten Methoden und Massnahmen - etwa Zwangssterilisationen, Eheverboten und Kindswegnahmen - wegen gravierenden Menschenrechtsverletzungen schuldig gemacht haben.</p><p>Die vorliegende Initiative thematisiert die Praxis der Zwangssterilisation in der Schweiz. Zwangssterilisation beinhaltet eine schwere irreversible Sch\u00e4digung der k\u00f6rperlichen Integrit\u00e4t, es handelt sich um ein Verbrechen, das niemals - auch nicht durch den damaligen \"Zeitgeist\" - gerechtfertigt werden kann. Die historische Forschung muss die Verletzung der Opfer, die Motive der T\u00e4ter und die Verantwortlichkeiten im Einzelnen diskutieren. Die heutigen politischen Beh\u00f6rden haben die moralische Pflicht, das im Namen des Staates ver\u00fcbte Unrecht einzugestehen und den Opfern des damaligen rassistisch-sozialen Auslesewahns eine Entsch\u00e4digung zuzusprechen.</p><p>Zahlreiche Opfer der Zwangssterilisationen sind gestorben, viele sind betagt. Rasches staatliches Handeln ist notwendig. Bis die Geschichte der Eugenik in der Schweiz aufgearbeitet ist, wird es noch Jahre dauern. So lange kann nicht zugewartet werden. Der Handlungsbedarf ist gegeben. Die Schaffung von Rechtsgrundlagen f\u00fcr die Realisierung von Entsch\u00e4digungsanspr\u00fcchen ist dringlich.</p>","DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":null,"FederalCouncilProposal":null,"FederalCouncilProposalText":null,"FederalCouncilProposalDate":null,"SubmittedBy":"von Felten Margrith","BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(1103269729477)\/","ResponsibleDepartment":null,"ResponsibleDepartmentName":null,"ResponsibleDepartmentAbbreviation":null,"IsLeadingDepartment":null,"Tags":null,"Category":"III","Modified":"\/Date(1770755156367)\/","SubmissionDate":"\/Date(939081600000)\/","SubmissionCouncil":1,"SubmissionCouncilName":"Nationalrat","SubmissionCouncilAbbreviation":"NR","SubmissionSession":4521,"SubmissionLegislativePeriod":45,"FirstCouncil1":1,"FirstCouncil1Name":"Nationalrat","FirstCouncil1Abbreviation":"NR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":null}}