{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19990467,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19990467,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19990467,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19990467,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19990467,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19990467,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19990467,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19990467,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19990467,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19990467,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19990467,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19990467,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19990467,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19990467,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19990467,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19990467,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19990467,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":19990467,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"99.467","BusinessType":4,"BusinessTypeName":"Parlamentarische Initiative","BusinessTypeAbbreviation":"Pa. Iv.","Title":"Die Tiere in der schweizerischen Rechtsordnung","Description":null,"InitialSituation":"<p>St\u00e4nderat Dick Marty reichte im Dezember 1999 eine Parlamentarische Initiative mit dem Titel \"Die Tiere in der schweizerischen Rechtsordnung\" in der Form eines ausgearbeiteten Entwurfs ein. Mit der Initiative soll das Landesrecht so ge\u00e4ndert werden, dass Tiere durch die Gesetzgebung des Bundes nicht mehr als Sachen im Rechtssinn behandelt werden, sondern eine eigene Kategorie bilden. Damit soll der ver\u00e4nderten Beziehung der Bev\u00f6lkerung zu Tieren Rechnung getragen werden und der rechtliche Status des Tieres verbessert werden. Es kann davon ausgegangen werden, dass ein Grossteil der Bev\u00f6lkerung die aus dem r\u00f6mischen Recht stammende Auffassung, wonach das Tier als Sache gilt, nicht mehr teilt. So st\u00f6sst zum Beispiel die geltende Regelung, nach der das Verletzen eines Tieres einer Sachbesch\u00e4digung gleichgesetzt wird, auf immer weniger Verst\u00e4ndnis. Die ver\u00e4nderte Haltung gegen\u00fcber dem Tier findet Ausdruck im neuen Artikel\u00a0641a des Zivilgesetzbuches (ZGB), der vorsieht, dass Tiere nurmehr als Sachen behandelt werden k\u00f6nnen, wenn keine gegenteilige Regelung besteht.</p><p>Die Parlamentarische Initiative verlangt eine Reihe von \u00c4nderungen des Zivilgesetzbuches im Bereich des Erbrechts (Art. 482 ZGB), bei Fund (Art. 720a ZGB), im Zusammenhang mit Erwerb von Eigentum an einem Tier und dessen Besitz (Art. 722, 728 und 934 ZGB) sowie mit der richterlichen Zusprechung von Eigentum oder Besitz von Tieren (Art. 651a ZGB). Daneben sollen zwei Bestimmungen des Obligationenrechts ge\u00e4ndert werden: Die Heilungskosten f\u00fcr ein verletztes Tier sollen als Schaden geltend gemacht werden k\u00f6nnen (Art. 42 OR) und dem gef\u00fchlsm\u00e4ssigen Wert des Tieres soll bei der Festlegung des Schadens Rechnung getragen werden (Art. 43 OR). Zudem soll die Liste der Legaldefinitionen im Strafgesetzbuch dahingehend ge\u00e4ndert werden, dass die rechtliche Unterscheidung zwischen Tier und Sache sichtbar wird (Art. 110 StGB). Schliesslich sollen Tiere in bestimmten F\u00e4llen unpf\u00e4ndbar sein (Art. 92 SchKG).</p><p></p><p>Der Bundesrat stimmte in seiner Stellungnahme dem Entwurf zu.</p><p>Verwandtes Gesch\u00e4ft: 01.028 \"F\u00fcr eine bessere Rechtsstellung der Tiere (Tier-Initiative)\" und \"Tiere sind keine Sachen!\". Volksinitiativen</p>","Proceedings":"<p></p><p>Mit 30 gegen 3 Stimmen beschloss der <b>St\u00e4nderat</b>, der Parlamentarischen Initiative Marty Dick Folge zu geben. In der Fr\u00fchjahrssession 2002 erl\u00e4uterte Dick Marty (R, TI) in der kleinen Kammer, weshalb heute eine Abkehr vom r\u00f6mischen Recht, das Tiere einfach als Sachen behandelt, notwendig sei. Man m\u00fcsse zur Kenntnis nehmen, dass die Beziehung zwischen einem Menschen und einem Haustier weit \u00fcber die Beziehung hinausgehe, die ein Mensch zu einem leblosen Gegenstand haben k\u00f6nne. Im Gegensatz zu den beiden Volksinitiativen \"F\u00fcr eine bessere Rechtsstellung der Tiere (Tier-Initiative)\" und \"Tiere sind keine Sachen!\" (01.028), sollen die entsprechenden Normen nicht in der Verfassung, sondern auf Gesetzesstufe verankert werden. Der St\u00e4nderat stimmte der (sehr leicht ver\u00e4nderten) Initiative Marty, die auch von Bundesr\u00e4tin Ruth Metzler unterst\u00fctzt wurde, einstimmig (27 Ja-Stimmen) zu. Gleichzeitig wurden die beiden Volksinitiativen einstimmig (26 Stimmen) abgelehnt. </p><p>Im <b>Nationalrat</b> wiesen die Berichterstatter Ulrich Siegrist (V, AG) und Hubert Lauper (C, FR) darauf hin, dass Tiere zwar rechtlich einen anderen Status haben m\u00fcssen als die anderen dem Sachenrecht unterstellten Gegenst\u00e4nde; sie k\u00f6nnen aber nicht gleiche Rechtssubjekte werden wie Menschen. Gleichzeitig w\u00fcrde eine Verankerung des Grundsatzes, wonach Tiere keine Sachen im Rechtssinn sind, in der Verfassung einem Aspekt des Sachenrechts im Verh\u00e4ltnis zu den anderen Aspekten dieses Gebietes ein unverh\u00e4ltnism\u00e4ssiges Gewicht verleihen. Gr\u00f6sstenteils \u00fcberzeugt von der vorgeschlagenen L\u00f6sung folgte die grosse Kammer dem Entscheid des St\u00e4nderates mit 96 gegen 11 Stimmen ohne \u00c4nderungen. Sie hat ebenfalls die beiden Volksinitiativen (01.028) verworfen; die Initiative \"F\u00fcr eine bessere Rechtsstellung der Tiere (Tier-Initiative)\" mit 112 gegen 1 Stimme, die Initiative \"Tiere sind keine Sachen!\" mit 107 gegen 3 Stimmen. Die Initiativen wurden in der Folge von den Initianten zur\u00fcckgezogen. </p>","DraftText":null,"SubmittedText":"<p>Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gest\u00fctzt auf die Artikel\u00a064 und 64bis der Bundesverfassung, beschliesst:</p><p>I</p><p>Das Zivilgesetzbuch (SR 210) wird wie folgt ge\u00e4ndert:</p><p>Art. 482 Abs. 4 (neu)</p><p>4 Wird ein Tier mit einer Zuwendung von Todes wegen bedacht, so gilt die entsprechende Verf\u00fcgung als Auflage, f\u00fcr das Tier tiergerecht zu sorgen.</p><p>Art. 641 Randtitel (neu)</p><p>A. Inhalt des Eigentums</p><p>I. Im Allgemeinen</p><p>Art. 641a (neu)</p><p>I. Tiere</p><p>1 Tiere sind keine Sachen.</p><p>4 Soweit f\u00fcr Tiere keine besonderen Regelungen bestehen, gelten f\u00fcr sie die auf Sachen anwendbaren Vorschriften.</p><p>Art. 720 Randtitel (neu)</p><p>III. Fund</p><p>1. Bekanntmachung, Nachfrage</p><p>a. Im Allgemeinen</p><p>Art. 720a (neu)</p><p>Wer ein verlorenes Tier findet, hat den Eigent\u00fcmer davon zu benachrichtigen und, wenn er ihn nicht kennt, der vom Kanton bezeichneten Stelle den Fund anzuzeigen. Vorbehalten bleibt Artikel\u00a0720 Absatz\u00a03.</p><p>Art. 722 Abs. 1bis und 1ter (neu)</p><p>1bis Bei Tieren, die im h\u00e4uslichen Bereich und nicht zu Verm\u00f6gens- oder Erwerbszwecken gehalten werden, betr\u00e4gt die Frist zwei Monate.</p><p>1ter Vertraut der Finder das Tier einem Tierheim mit dem Willen an, den Besitz daran endg\u00fcltig aufzugeben, so kann das Tierheim nach Ablauf von zwei Monaten, seitdem ihm das Tier anvertraut wurde, frei \u00fcber das Tier verf\u00fcgen.</p><p>Art. 728 Abs. 1bis (neu)</p><p>1bis Bei Tieren, die im h\u00e4uslichen Bereich und nicht zu Verm\u00f6gens- oder Erwerbszwecken gehalten werden, betr\u00e4gt die Frist zwei Monate.</p><p>Art. 729a (neu)</p><p>D. Richterliche Zusprechung von Eigentum oder Besitz an Tieren</p><p>1 Im Rahmen des Eheschutzes, einer Trennung, einer Scheidung, einer Erbteilung, der Liquidation einer einfachen Gesellschaft oder der Aufl\u00f6sung von Miteigentum kann der Richter das Eigentum oder den Besitz an einem Tier, das im h\u00e4uslichen Bereich und nicht zu Verm\u00f6gens- oder Erwerbszwecken gehalten wird, derjenigen an der Auseinandersetzung beteiligten Person zusprechen, die in tiersch\u00fctzerischer Hinsicht dem Tier die bessere Unterbringung gew\u00e4hrleistet.</p><p>2 Der Richter kann die Person, die das Tier zugesprochen erh\u00e4lt, zur Leistung einer angemessenen Entsch\u00e4digung an die Gegenpartei verpflichten; er bestimmt deren H\u00f6he nach freiem Ermessen.</p><p>Art. 934 Abs. 1</p><p>1 Der Besitzer, dem eine bewegliche Sache gestohlen wird oder verloren geht oder sonst wider seinen Willen abhanden kommt, kann sie w\u00e4hrend f\u00fcnf Jahren jedem Empf\u00e4nger abfordern. Vorbehalten bleibt Artikel\u00a0722.</p><p>II</p><p>Das Obligationenrecht (SR 220) wird wie folgt ge\u00e4ndert:</p><p>Art. 42 Abs. 3 (neu)</p><p>3 Im Rahmen von Treu und Glauben k\u00f6nnen Heilungskosten f\u00fcr ein Tier auch dann als Schaden geltend gemacht werden, wenn sie den Wert des Tieres \u00fcbersteigen.</p><p>Art. 43 Abs. 1bis (neu)</p><p>1bis Im Falle der Verletzung oder T\u00f6tung eines Tieres kann er dem gef\u00fchlsm\u00e4ssigen Wert, den dieses f\u00fcr seinen Halter oder dessen Angeh\u00f6rige hatte, angemessen Rechnung tragen.</p><p>III</p><p>Das Strafgesetzbuch (SR 311.0) wird wie folgt ge\u00e4ndert:</p><p>Art. 110 Ziff. 4bis (neu)</p><p>4bis. Stellt eine Bestimmung auf den Begriff der Sache ab, so findet sie entsprechende Anwendung auf Tiere.</p><p>Art. 332</p><p>Wer beim Fund oder bei der Zuf\u00fchrung einer Sache nicht die in den Artikeln 720 Absatz\u00a02, 720a und 725 Absatz\u00a01 des Zivilgesetzbuches vorgeschriebene Anzeige erstattet, wird mit Busse bestraft.</p><p>IV</p><p>Das Bundesgesetz \u00fcber Betreibung und Konkurs (SR 281.1) wird wie folgt ge\u00e4ndert:</p><p>Art. 92 Ziff. 1a (neu)</p><p>Unpf\u00e4ndbar sind:</p><p>....</p><p>1a. Tiere, die im h\u00e4uslichen Bereich und nicht zu Verm\u00f6gens- oder Erwerbszwecken gehalten werden.</p><p>V</p><p>1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.</p><p>2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.</p>","ReasonText":null,"DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":null,"FederalCouncilProposal":null,"FederalCouncilProposalText":null,"FederalCouncilProposalDate":null,"SubmittedBy":"Marty Dick","BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(1033689600000)\/","ResponsibleDepartment":null,"ResponsibleDepartmentName":null,"ResponsibleDepartmentAbbreviation":null,"IsLeadingDepartment":null,"Tags":null,"Category":null,"Modified":"\/Date(1770756461913)\/","SubmissionDate":"\/Date(945820800000)\/","SubmissionCouncil":2,"SubmissionCouncilName":"St\u00e4nderat","SubmissionCouncilAbbreviation":"SR","SubmissionSession":4601,"SubmissionLegislativePeriod":46,"FirstCouncil1":2,"FirstCouncil1Name":"St\u00e4nderat","FirstCouncil1Abbreviation":"SR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":null}}