{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19991004,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19991004,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19991004,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19991004,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19991004,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19991004,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19991004,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19991004,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19991004,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19991004,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19991004,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19991004,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19991004,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19991004,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19991004,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19991004,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19991004,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":19991004,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"99.1004","BusinessType":12,"BusinessTypeName":"Einfache Anfrage","BusinessTypeAbbreviation":"EA","Title":"Internationale Organisationen. Steuerbefreiung","Description":null,"InitialSituation":null,"Proceedings":null,"DraftText":null,"SubmittedText":"<p>Das Internationale Olympische Komitee (IOK) hat das Gesuch f\u00fcr eine Mehrwertsteuerbefreiung zur\u00fcckgezogen. Mit ein Grund war sicher die Stimmung in der \u00d6ffentlichkeit, die einer Steuerbefreiung sehr kritisch gegen\u00fcberstand.</p><p>Trotzdem wirft die Diskussion \u00fcber eine m\u00f6gliche Steuerbefreiung des IOK auch nachtr\u00e4glich noch Fragen auf. Von den Bef\u00fcrwortern einer Steuerbefreiung wurde u. a. ins Feld gef\u00fchrt, dass nebst dem IOK auch weitere internationale Organisationen von einer Steuerbefreiung profitieren. Dies ist in der Tat so, wenn man die entsprechende Liste des EDA durchsieht, wie sie der \"K-Tip\" k\u00fcrzlich ver\u00f6ffentlicht hat. Interessant ist die Befreiung von der Mehrwertsteuer vor allem deshalb, weil die Mehrwertsteuerpflicht die Organisationen auch dazu zwingt, eine vern\u00fcnftige und transparente Buchhaltung zu f\u00fchren und diese gegen\u00fcber der Steuerbeh\u00f6rde auszuweisen.</p><p>In diesem Zusammenhang bitte ich den Bundesrat um die Beantwortung folgender Fragen:</p><p>1. Welche Organisationen werden von der Mehrwertsteuer. befreit? Welche davon sind rein staatlich, welche halbstaatlich und welche privat?</p><p>2. Welche Organisationen werden von der direkten Bundessteuer befreit? Welche davon sind rein staatlich, welche halbstaatlich und welche privat?</p><p>3. Welche Organisationen erhalten weitere Beg\u00fcnstigungen (z. B. Steuerbefreiung f\u00fcr in- bzw. ausl\u00e4ndische Mitarbeiter usw.)?</p><p>4. Werden ausser dem IRK noch anderen Hilfswerken Steuererleichterungen gew\u00e4hrt?</p><p>5. Nach welchen Kriterien werden Steuererleichterungen gew\u00e4hrt? Wer legt diese Kriterien fest? In welchen F\u00e4llen hat das Parlament \u00fcber die Steuererleichterung befunden? Wer hat in anderen F\u00e4llen den Entscheid gef\u00e4llt?</p><p>6. Seit wann werden welcher Organisation Steuererleichterungen gew\u00e4hrt? Welche dieser Steuererleichterungen sind zeitlich befristet?</p><p>7. Teilt der Bundesrat die Meinung, dass die einzelnen Steuererleichterungen systematisch \u00fcberpr\u00fcft und neu beurteilt werden m\u00fcssen? Wie will er dies tun?</p>","ReasonText":null,"DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":"<p>1. Die folgenden internationalen Organisationen mit Sitz in der Schweiz, deren Rechtsstatut sich auf das V\u00f6lkerrecht st\u00fctzt (zwischenstaatliche Organisationen), sind von der Mehrwertsteuer befreit:</p><p>a. Uno und Spezialorganisationen der Vereinten Nationen mit Sitz in der Schweiz:</p><p>- Organisation der Vereinten Nationen (Uno); Abkommen vom 11. Juni/1. Juli 1946 (SR 0.192.120.1);</p><p>- Internationale Arbeitsorganisation (IAO); Abkommen vom 11. M\u00e4rz 1946 (SR 0.192.120.282);</p><p>- Weltgesundheitsorganisation (WHO); Abkommen vom 21. August 1948 (SR 0.192.120.281);</p><p>- Weltpostverein (UPU); Briefwechsel vom 5. Februar/22. April 1948 (SR 0.192.120.278.3);</p><p>- Meteorologische Weltorganisation (OMM); Abkommen vom 10. M\u00e4rz 1955 (SR 0.192.120.242);</p><p>- Internationales Erziehungsamt (BIE); Vereinbarung vom 15. November 1946 (SR 0.192.122.41) und Briefwechsel vom 30. Januar/25. Februar 1969;</p><p>- Internationaler Fernmeldeverein (UIT); Abkommen vom 22. Juli 1971 (SR 0.192.120.278.41);</p><p>- Weltorganisation f\u00fcr geistiges Eigentum (Ompi); Abkommen vom 9. Dezember 1970 (SR 0.192.122.23).</p><p>b. Andere internationale Organisationen mit Sitz in der Schweiz:</p><p>- Bank f\u00fcr internationalen Zahlungsausgleich (BIZ); Abkommen vom 10. Februar 1987 (SR 0.192.122.971.3);</p><p>- Internationale Organisation f\u00fcr Auswanderung (OIM); Briefwechsel vom 7. April/3. Mai 1954 (SR 0.192.122.935);</p><p>- Europ\u00e4ische Organisation f\u00fcr Kernphysikalische Forschung (Cern); Abkommen vom 11. Juni 1955 (SR 0.192.122.42);</p><p>- Zwischenstaatliche Organisation f\u00fcr den internationalen Eisenbahnverkehr (Otif); Abkommen vom 10. Februar 1988 (SR 0.742.403.1; 0.192.122.742);</p><p>- Europ\u00e4ische Freihandelsassoziation (Efta); Abkommen vom 10. August 1961 (SR 0.192.122.632.3);</p><p>- Internationale Organisation f\u00fcr Zivilschutz (Opic); Abkommen vom 10. M\u00e4rz 1976 (SR 0.192.122.52);</p><p>- Welthandelsorganisation (WTO); Abkommen vom 2. Juni 1995 (SR 0.192.122.632);</p><p>- Internationaler Verband zum Schutz von Pflanzenz\u00fcchtungen (Upov); Abkommen vom 17. November 1983 (SR 0.192.122.25);</p><p>- Internationales Amt f\u00fcr Textilien und Bekleidung (BITH); Abkommen vom 18. Mai 1987 (SR 0.192.122.632.5);</p><p>- Centre Sud (CS); Abkommen vom 20. M\u00e4rz 1997 (SR: noch nicht publiziert);</p><p>- Vergleichs- und Schiedsgerichtshof der Organisation f\u00fcr Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (COSCE); Abkommen vom 17. November 1997 (SR: noch nicht publiziert);</p><p>- Internationales Komitee vom Roten Kreuz (IKRK); Abkommen vom 19. M\u00e4rz 1993 (SR 0.192.122.50);</p><p>- Liga der Rotkreuzgesellschaften (FISCR); Abkommen vom 10. Juli 1952 (SR 0.192.122.51) und Abkommen vom 29. November 1996;</p><p>- Interparlamentarische Union (IPU); Abkommen vom 28. September 1971 (SR 0.192.121.71).</p><p>Die folgenden nichtstaatlichen Organisationen mit Sitz in der Schweiz, deren Rechtsstatut sich auf das Privatrecht st\u00fctzt, deren \u00fcberwiegend zwischenstaatlicher Charakter jedoch vom Bundesrat anerkannt wurde, sind von der Mehrwertsteuer befreit:</p><p>- Internationaler Luftverkehrsverband (IATA); Abkommen vom 20. Dezember 1976 (SR 0.192.122.748);</p><p>- Internationale Union zur Erhaltung der Natur und der nat\u00fcrlichen Lebensr\u00e4ume (UICN); Abkommen vom 17. Dezember 1986 (SR 0.192.122.451).</p><p>2. Alle unter Ziffer 1 hiervor erw\u00e4hnten Organisationen und Vereinigungen sind ebenfalls von der direkten Bundessteuer befreit.</p><p>Zudem hat der Bundesrat den \u00fcberwiegend zwischenstaatlichen Charakter von folgenden nichtstaatlichen Organisationen anerkannt:</p><p>- Soci\u00e9t\u00e9 internationale de t\u00e9l\u00e9communications a\u00e9ronautiques (SITA); Abkommen vom 4. Juni 1992 (SR 0.192.122.784);</p><p>- Conseil international des a\u00e9roports (ACI); Abkommen vom 30. Januar 1997 (SR: noch nicht publiziert).</p><p>Der Bundesrat hat im Jahre 1981 das IOK als Organisation mit gemeinn\u00fctzigem Charakter im Sinne von Artikel\u00a016 Ziffer 3 des Bundesratsbeschlusses \u00fcber die Erhebung einer direkten Bundessteuer anerkannt (Bundesratsbeschluss durch die Eidgen\u00f6ssische Steuerverwaltung publiziert in \"Internationales Steuerrecht der Schweiz\", Band V, S. 268). Dieser Beschluss wurde durch den Bundesratsbeschluss vom 16. September 1998, gest\u00fctzt auf Artikel\u00a056 Buchstabe\u00a0g des Bundesgesetzes \u00fcber die direkte Bundessteuer (DBG), abgel\u00f6st. Dazu ist zu erw\u00e4hnen, dass nach Artikel\u00a056 Buchstabe\u00a0g DBG alle juristischen Personen, welche \u00f6ffentliche oder gemeinn\u00fctzige Zwecke verfolgen, f\u00fcr den Gewinn, der ausschliesslich und unwiderruflich diesen Zwecken gewidmet ist, die Befreiung von der direkten Bundessteuer verlangen k\u00f6nnen.</p><p>3. Die ausl\u00e4ndischen Beamten der zwischenstaatlichen Organisationen sind von der direkten Bundessteuer auf ihren Sal\u00e4ren und Verg\u00fctungen befreit. Die Sal\u00e4re der schweizerischen Beamten dieser Organisationen werden von der direkten Bundessteuer nur befreit, wenn eine interne Besteuerung dieser Verg\u00fctungen durch die Organisation selbst erfolgt.</p><p>Bei den nichtstaatlichen Organisationen mit \u00fcberwiegend zwischenstaatlichem Charakter sind nur die ausl\u00e4ndischen Angestellten f\u00fcr ihre Sal\u00e4re und Verg\u00fctungen von der direkten Bundessteuer befreit.</p><p>4. Neben dem IKRK, mit dem ein Sitzabkommen besteht, wurde am 10. Juli 1952 ein Abkommen mit der Liga der Rotkreuzgesellschaften \u00fcber das steuerliche Statut dieser Organisation vereinbart. Seit dem 29. November 1996 besteht mit dieser Organisation ebenfalls ein Sitzabkommen, welches das Steuerabkommen von 1952 abgel\u00f6st hat.</p><p>5. Die Kompetenz des Bundesrates zum Abschluss von Abkommen mit internationalen Organisationen \u00fcber ihr rechtliches Statut in der Schweiz st\u00fctzt sich auf den Bundesbeschluss vom 30. September 1955 (SR 192.12). Im Hinblick auf diese Kompetenzdelegation \u00e4ussert sich das Parlament nicht zum Abschluss solcher Abkommen. Die erl\u00e4uternde Botschaft des Bundesrates vom 28. Juli 1955 \u00fcber das rechtliche Statut der Vereinten Nationen, ihrer Spezialorganisationen und anderer internationaler Organisationen in der Schweiz (BBl 1955 II 377) betraf die zwischenstaatlichen Organisationen. In diesem Rahmen hat der Bundesrat die erw\u00e4hnten Sitzabkommen abgeschlossen, die sich auch zu den Privilegien und Immunit\u00e4ten, einschliesslich der Steuerprivilegien, aussprechen.</p><p>a. Sitzabkommen: Die Sitzabkommen bezwecken, den Organisationen die f\u00fcr die Aus\u00fcbung ihrer T\u00e4tigkeit erforderliche Unabh\u00e4ngigkeit zu verschaffen. Mit diesen Abkommen wird den Organisationen die Unverletzbarkeit ihrer Lokale und Archive, die freie Ein- und Ausreise und der freie Verkehr ihrer Vertreter innerhalb der Schweiz, die Versammlungsfreiheit und die Freiheit im Kontakt mit den Mitgliedstaaten gew\u00e4hrleistet. Neben den Immunit\u00e4ten und Privilegien f\u00fcr die Organisation selber gew\u00e4hren die Sitzabkommen in der Regel auch Vorrechte und Immunit\u00e4ten f\u00fcr die Beamten der betreffenden Organisation. Sowohl die Regelungen betreffend die Organisation selber als auch diejenigen betreffend die Beamten sind den Bestimmungen \u00fcber die diplomatischen Missionen nachempfunden.</p><p>Die Steuerprivilegien ergeben sich aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz und aus dem Grundsatz der Steuerneutralit\u00e4t zwischen den Mitgliedstaaten der zwischenstaatlichen Organisationen. Der Gleichbehandlungsgrundsatz w\u00e4re verletzt, wenn der Sitzstaat einer internationalen Organisation einen Teil seines Beitrages an diese Organisation auf dem Wege der Besteuerung wieder kompensieren k\u00f6nnte. Die steuerliche Immunit\u00e4t wird im Interesse der internationalen Organisation, im Hinblick auf die Erreichung ihrer grundlegenden Ziele und unter Ber\u00fccksichtigung der ihren Mitgliedern auferlegten Einschr\u00e4nkungen gew\u00e4hrt. Sie zielt nicht darauf ab, den internationalen Beamten einen pers\u00f6nlichen Vorteil zu verschaffen (siehe z. B. Art. V Abschnitt 17 des Abkommens \u00fcber die Vorrechte und Immunit\u00e4ten der Organisation der Vereinten Nationen vom 11. Juni/1. Juli 1946). Diese Sitzabkommen sind unter den Ziffern 1a und 1b aufgez\u00e4hlt.</p><p>b. Steuerabkommen: Um der internationalen Konkurrenz die Stirn bieten zu k\u00f6nnen, hat der Bundesrat, in extensiver Auslegung des hiervor erw\u00e4hnten Bundesbeschlusses, eine Politik der freundlichen Aufnahme verfolgt, indem bei einer Anzahl von nichtstaatlichen Organisationen der \"\u00fcberwiegend zwischenstaatliche Charakter\" bejaht wurde. Der Inhalt der Abkommen mit diesen Organisationen beschr\u00e4nkt sich jedoch auf Steuererleichterungen. Die folgenden f\u00fcnf Kriterien m\u00fcssen erf\u00fcllt sein, damit ein solches Abkommen abgeschlossen werden kann:</p><p>- Die Mehrheit der Mitglieder der Organisation muss aus Staaten, aus Organisationen des \u00f6ffentlichen Rechtes oder aus Einheiten bestehen, die \u00f6ffentliche Aufgaben wahrnehmen.</p><p>- Die interne Struktur der Organisation muss derjenigen einer zwischenstaatlichen Organisation entsprechen.</p><p>- Die finanziellen Ressourcen der Organisation m\u00fcssen zur Hauptsache aus \u00f6ffentlichen Mitteln stammen.</p><p>- Die Organisation muss Aufgaben im Bereich der zwischenstaatlichen Beziehungen wahrnehmen.</p><p>- Es muss ein besonderes Interesse der Schweiz f\u00fcr eine Sitznahme der Organisation auf ihrem Territorium vorhanden sein.</p><p>Diese Organisationen figurieren in den Ziffern 1 und 2 hiervor unter der Bezeichnung nichtstaatliche Organisationen, \"deren \u00fcberwiegend zwischenstaatlicher Charakter vom Bundesrat anerkannt wurde\".</p><p>6. Die hiervor aufgef\u00fchrten Listen sowie die Antwort auf Frage 2 enthalten die genauen Bezeichnungen der jeweiligen Organisation und das Abschlussdatum des betreffenden Abkommens. Alle Abkommen sind auf unbestimmte Zeit abgeschlossen, k\u00f6nnen jedoch unter Einhaltung der vereinbarten Frist gek\u00fcndigt werden.</p><p>7. Die Steuererleichterungen sind vom Bundesrat - gest\u00fctzt auf die unter Ziffer 5 hiervor erw\u00e4hnte Kompetenzdelegation - im Rahmen des Abschlusses von v\u00f6lkerrechtlichen Vertr\u00e4gen erteilt worden. Diese k\u00f6nnen nicht ohne wichtigen Grund gek\u00fcndigt werden. Das EJPD und das EDA sind gegenw\u00e4rtig daran, ein Bundesgesetz \u00fcber die Gew\u00e4hrung von Vorrechten und Immunit\u00e4ten auszuarbeiten, das auch die Erteilung von Steuererleichterungen an internationale Institutionen regeln soll.</p>  Antwort des Bundesrates.","FederalCouncilProposal":8,"FederalCouncilProposalText":null,"FederalCouncilProposalDate":"\/Date(930096000000)\/","SubmittedBy":"Fehr Jacqueline","BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(930096000000)\/","ResponsibleDepartment":7,"ResponsibleDepartmentName":"Finanzdepartement","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"EFD","IsLeadingDepartment":true,"Tags":null,"Category":null,"Modified":"\/Date(1750807260610)\/","SubmissionDate":"\/Date(920246400000)\/","SubmissionCouncil":1,"SubmissionCouncilName":"Nationalrat","SubmissionCouncilAbbreviation":"NR","SubmissionSession":4517,"SubmissionLegislativePeriod":45,"FirstCouncil1":1,"FirstCouncil1Name":"Nationalrat","FirstCouncil1Abbreviation":"NR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":null}}