{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19991097,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19991097,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19991097,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19991097,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19991097,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19991097,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19991097,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19991097,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19991097,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19991097,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19991097,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19991097,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19991097,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19991097,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19991097,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19991097,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19991097,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":19991097,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"99.1097","BusinessType":12,"BusinessTypeName":"Einfache Anfrage","BusinessTypeAbbreviation":"EA","Title":"Arbeitslosigkeit bei ehemals Selbst\u00e4ndigerwerbenden","Description":null,"InitialSituation":null,"Proceedings":null,"DraftText":null,"SubmittedText":"<p>Arbeitslosigkeit ist nicht nur f\u00fcr Arbeitnehmer, sondern auch f\u00fcr viele ehemals selbst\u00e4ndigerwerbende Gewerbetreibende als Inhaber einer Einzelfirma ein Thema. Die Tatsache, dass diese w\u00e4hrend ihrer Erwerbst\u00e4tigkeit keine Arbeitslosenbeitr\u00e4ge entrichten mussten und sich auch nicht freiwillig einem derartigen Versicherungswerk anschliessen konnten, f\u00fchrt im Falle der Gesch\u00e4ftsaufgabe und gleichzeitiger Arbeitslosigkeit dazu, dass diese vom ersten Tag an der F\u00fcrsorge anheimfallen. Das Ausmass dieses Sachverhaltes ist in keiner Statistik enthalten, da diese Arbeitsuchenden lediglich in der F\u00fcrsorgestatistik auf Gemeindestufe auftauchen. Mit Sicht auf die weiterhin anhaltende Rezession ist zu bef\u00fcrchten, dass nach einer derart lang anhaltenden wirtschaftlichen Flaute in vielen Wirtschaftsbereichen die Reserven aufgebraucht sind und noch immer viele alteingesessene Klein- und Mittelbetriebe vor dem Aus stehen. In Erkenntnis dieser Sachlage und angesichts der Tatsache, dass diese Betriebsinhaberinnen und -inhaber oftmals w\u00e4hrend Jahrzehnten ihren Beitrag an unsere Volkswirtschaft und an die Finanzierung des Sozialstaates geleistet haben, bitte ich den Bundesrat um Beantwortung der nachfolgenden Fragen:</p><p>1. Ist er bereit, Erhebungen \u00fcber das Ausmass der Arbeitslosigkeit bei ehemaligen Selbst\u00e4ndigerwerbenden anzuordnen, aus denen das Ausmass, der Verlauf und die m\u00f6gliche Entwicklung der Arbeitslosigkeit in diesem Bereich sichtbar werden?</p><p>2. Welche M\u00f6glichkeiten sieht er, um auch diesen Arbeitslosen - trotz der besonderen Umst\u00e4nde - den Zugang zu Umschulungs- und Wiederbesch\u00e4ftigungsmassnahmen zu erm\u00f6glichen?</p><p>3. Wie beurteilt er die Gefahr der totalen Verarmung dieser ehemals Selbst\u00e4ndigerwerbenden mit Sicht auf die Tatsache, dass diese vor der Gesch\u00e4ftsaufgabe oftmals das gesamte pers\u00f6nliche Verm\u00f6gen und die pers\u00f6nliche Altersvorsorge geopfert und in ihre Betriebe eingebracht haben?</p><p>4. Welche m\u00f6glichen Massnahmen sieht er in solchen F\u00e4llen, um diesen ehemaligen Unternehmerinnen und Unternehmern ein ertr\u00e4gliches Rentenalter zu erm\u00f6glichen?</p>","ReasonText":null,"DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":"<p>Dem Bundesrat ist bewusst, dass die selbst\u00e4ndige Erwerbst\u00e4tigkeit gewisse Risiken birgt. Inhaber einer Einzelfirma k\u00f6nnen im Gegensatz zu Beteiligten einer AG oder Gesellschaftern einer GmbH keine Beitr\u00e4ge an die Arbeitslosenversicherung entrichten. Wie nachfolgend aufgezeigt wird, ist der Bundesrat bestrebt, die Situation ehemaliger Betriebsinhaber zu verbessern.</p><p>Das Bundesamt f\u00fcr Statistik (BFS) erhebt im Rahmen der Schweizerischen Arbeitskr\u00e4fteerhebung (Sake) Informationen zur Arbeitslosigkeit bzw. Erwerbslosigkeit von Selbst\u00e4ndigerwerbenden. Die Sake ist eine Haushaltserhebung, welche j\u00e4hrlich bei rund 16 000 Haushalten durchgef\u00fchrt wird. In der Sake wird die Erwerbslosigkeit nach internationalen Definitionen erfasst. Erwerbslos ist jemand, der in der Referenzwoche nicht gearbeitet hat, aktiv eine Arbeit sucht und sofort f\u00fcr eine Arbeit zur Verf\u00fcgung steht. Diese Definition erlaubt es, auch Personen als erwerbslos einzustufen, die keinen Anspruch auf Arbeitslosenentsch\u00e4digung haben und die nicht bei einem Arbeitsamt eingeschrieben sind. Dadurch, dass in der Sake auch die Frage nach dem Arbeitsmarktstatus vor der Erwerbslosigkeit gestellt wird, ist es m\u00f6glich, die Zahl der Erwerbslosen, die fr\u00fcher selbst\u00e4ndigerwerbend waren, zu ermitteln.</p><p>Gem\u00e4ss BFS lag die nach internationalen Definitionen gemessene Erwerbslosigkeit im 2. Quartal 1998 bei 142 000 Personen. Die Zahl der Erwerbslosen, welche vor der Erwerbslosigkeit selbst\u00e4ndigerwerbend waren, belief sich auf 7000 Personen.</p><p>Allerdings ist die Stichprobe der Sake zurzeit noch zu klein, um weitere Merkmale dieser Gruppe analysieren zu k\u00f6nnen. Es wird zurzeit gepr\u00fcft, ob die Finanzlage des Bundes es erlaubt, den Stichprobenumfang der Sake ab dem Jahre 2002 aufzustocken, so dass es dann m\u00f6glich sein k\u00f6nnte, diese Gruppe eventuell noch nach Geschlecht oder Wirtschaftssektor zu unterscheiden. Auch die zuverl\u00e4ssige Analyse von Ver\u00e4nderungen von einem Jahr zum anderen wird erst nach einer Aufstockung des Stichprobenumfangs m\u00f6glich sein.</p><p>2. Wer von Bildungsmassnahmen im Sinne des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (Avig) profitieren will, muss die Anspruchsvoraussetzungen gem\u00e4ss Artikel\u00a08 Avig erf\u00fcllen, d. h., er muss u. a. die Beitragszeit erf\u00fcllt haben und arbeitslos sein. Mit Zustimmung des Kantons k\u00f6nnen aber auch Personen an Kursen teilnehmen, die weder die Beitragszeit erf\u00fcllen noch von der Beitragszeit befreit sind (vgl. Art. 60 Abs. 4 Avig). Unter den anspruchsberechtigten Personenkreis fallen auch ehemalige Selbst\u00e4ndigerwerbende. Diese Regelung ist unabh\u00e4ngig von der Gesellschaftsform des Unternehmens, welches die genannten Personen besassen.</p><p>Gest\u00fctzt auf Artikel\u00a060 Absatz\u00a04 in Verbindung mit Artikel\u00a061 Absatz\u00a03 Avig k\u00f6nnen Personen, die weder die Beitragszeit erf\u00fcllen noch von der Erf\u00fcllung der Beitragszeit befreit sind, die Kursauslagen (nachgewiesene, notwendige Auslagen f\u00fcr Kursbeitr\u00e4ge und Lehrmittel; Auslagen f\u00fcr die Reise zwischen dem Wohn- und dem Kursort; angemessener Beitrag an die Auslagen f\u00fcr die Unterkunft und Verpflegung am Kursort) ersetzt werden, wenn sie mit Zustimmung der zust\u00e4ndigen Amtsstelle einen Kurs besuchen, um eine Erwerbst\u00e4tigkeit als Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen aufzunehmen.</p><p>Bei dieser F\u00f6rderungsmassnahme handelt es sich jedoch nicht um die Finanzierung einer Grundausbildung oder allgemeiner beruflicher Weiterbildung, sondern um Umschulungs-, Weiterbildungs- und Eingliederungsmassnahmen. Laut gesetzlicher Vorschrift (Art. 59 Abs. 1 Avig) darf die Arbeitslosenversicherung die Umschulung, Weiterbildung oder Eingliederung (nur) dann f\u00f6rdern, wenn die Vermittlung aus Gr\u00fcnden des Arbeitsmarktes unm\u00f6glich oder stark erschwert ist. Es handelt sich dabei um eine materielle Anspruchsvoraussetzung, deren Erf\u00fcllung im Einzelfall durch die zust\u00e4ndige Amtsstelle (Regionales Arbeitsvermittlungszentrum oder kantonales Arbeitsamt) zu pr\u00fcfen ist.</p><p>Zudem steht es dieser Personengruppe offen, sich beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum zu melden, um vom bestehenden Vermittlungsangebot zu profitieren.</p><p>3. Personen, die die selbst\u00e4ndige Erwerbst\u00e4tigkeit nur kurze Zeit ausge\u00fcbt haben, k\u00f6nnen Leistungen der Arbeitslosenversicherung beziehen, sofern sie in den zwei Jahren zuvor w\u00e4hrend mindestens sechs Monaten einer beitragspflichtigen Besch\u00e4ftigung nachgegangen sind. Um in den Genuss dieser Leistungen zu kommen, m\u00fcssen die Betroffenen die Anspruchsvoraussetzungen gem\u00e4ss Artikel\u00a08 Avig erf\u00fcllen. Ehemalige Inhaber einer Einzelfirma, die l\u00e4nger keiner beitragspflichtigen T\u00e4tigkeit nachgingen, sind heute gegen Arbeitslosigkeit nicht versichert. Der Verfassungsauftrag, wonach der Bund daf\u00fcr sorgt, dass sich Selbst\u00e4ndigerwerbende unter bestimmten Voraussetzungen versichern k\u00f6nnen, wurde bis zum heutigen Zeitpunkt nicht erf\u00fcllt (Art. 34novies BV).</p><p>Im Rahmen der auf das Jahr 2003 geplanten Revision des Arbeitslosenversicherungsgesetzes soll die M\u00f6glichkeit gepr\u00fcft werden, dass sich auch Selbst\u00e4ndigerwerbende gegen Arbeitslosigkeit versichern k\u00f6nnen.</p><p>4. Die Altersvorsorge von ehemaligen Unternehmern und Unternehmerinnen, die arbeitslos geworden und dadurch in Not geraten sind, ist durch die AHV und allf\u00e4llige Erg\u00e4nzungsleistungen abgedeckt, die allen in sehr bescheidenen Verh\u00e4ltnissen lebenden Rentenberechtigten zustehen.</p><p>F\u00fcr den Bundesrat dr\u00e4ngen sich somit keine besonderen Massnahmen f\u00fcr diese Kategorie von rentenberechtigten Personen auf, da schon die geltenden gesetzlichen Bestimmungen Personen mit mittleren und kleinen Einkommen in der AHV besserstellen und auch die 11. AHV-Revision noch Verbesserungen vorsieht.</p><p>Die Altersrente berechnet sich einerseits aufgrund der anrechenbaren Beitragsjahre und andererseits nach dem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen der altersrentenberechtigten Person. Ber\u00fccksichtigt werden grunds\u00e4tzlich alle AHV-pflichtigen Einkommen, die eine Person zwischen der Vollendung des 20. Altersjahres und dem Vorjahr des Rentenalters erzielt hat sowie die anrechenbaren Erziehungs- und Betreuungsgutschriften, und bei Verheirateten die zugesplitteten Einkommen des Ehepartners. Ein wegen Arbeitslosigkeit vermindertes Einkommen kann sich zwar auf das durchschnittliche Erwerbseinkommen auswirken, f\u00fchrt aber nicht zwangsl\u00e4ufig zu einer tieferen Rentenleistung. Es k\u00f6nnen jedoch keine Beitragsl\u00fccken entstehen, weil auch Arbeitslose, die keine Leistungen der ALV beziehen, AHV-Beitr\u00e4ge als Nichterwerbst\u00e4tige entrichten m\u00fcssen.</p><p>Nach den verfassungsm\u00e4ssigen Bestimmungen darf zudem die maximale Altersrente h\u00f6chstens das Doppelte der minimalen Altersrente betragen. F\u00fcr die maximale Altersrente von 2010 Franken wird zurzeit ein massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen von 72 360 Franken ben\u00f6tigt. Die Minimalrente von 1005 Franken wird schon bei einem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen von 12 060 Franken und weniger ausgerichtet.</p><p>Im Rahmen der 11. AHV-Revision ist auch die Einf\u00fchrung der jahresweisen Aufwertung der Erwerbseinkommen vorgesehen. Dies w\u00fcrde vorab zu Rentenverbesserungen bei jenen Personen f\u00fchren, die im Verlauf ihrer Erwerbskarriere nur geringe Lohnsteigerungen erzielten oder wie z. B. arbeitslose Selbst\u00e4ndigerwerbende, die eine unregelm\u00e4ssige Einkommenskarriere aufweisen.</p>  Antwort des Bundesrates.","FederalCouncilProposal":8,"FederalCouncilProposalText":null,"FederalCouncilProposalDate":"\/Date(937353600000)\/","SubmittedBy":"Gusset Wilfried Ernest","BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(937353600000)\/","ResponsibleDepartment":8,"ResponsibleDepartmentName":"Departement f\u00fcr Wirtschaft, Bildung und Forschung","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"WBF","IsLeadingDepartment":true,"Tags":null,"Category":null,"Modified":"\/Date(1779235373207)\/","SubmissionDate":"\/Date(929664000000)\/","SubmissionCouncil":1,"SubmissionCouncilName":"Nationalrat","SubmissionCouncilAbbreviation":"NR","SubmissionSession":4519,"SubmissionLegislativePeriod":45,"FirstCouncil1":1,"FirstCouncil1Name":"Nationalrat","FirstCouncil1Abbreviation":"NR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":null}}