{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19991115,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19991115,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19991115,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19991115,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19991115,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19991115,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19991115,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19991115,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19991115,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19991115,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19991115,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19991115,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19991115,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19991115,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19991115,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19991115,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19991115,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":19991115,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"99.1115","BusinessType":13,"BusinessTypeName":"Dringliche Einfache Anfrage","BusinessTypeAbbreviation":"D.EA","Title":"Sicherheits- und R\u00fcckerstattungskonti. Entwurf von Vollzugsweisungen","Description":null,"InitialSituation":null,"Proceedings":null,"DraftText":null,"SubmittedText":"<p>Nach Artikel\u00a021a des geltenden Asylgesetzes sind Asylsuchende und vorl\u00e4ufig Aufgenommene verpflichtet, F\u00fcrsorge-, Ausreise- und Vollzugskosten zur\u00fcckzuerstatten. Im August 1997 setzte das Bundesamt f\u00fcr Fl\u00fcchtlinge (BFF) eine Task force ein. Das BFF erkl\u00e4rte damals, mit der Verwaltung der Konti \u00fcberfordert zu sein. Obwohl das Amt anf\u00e4nglich noch verlauten liess, bis Ende 1998 die \u00dcberpr\u00fcfung der Konti und den Abbau des Pendenzenberges vollziehen zu k\u00f6nnen, ist beides bis heute noch nicht erledigt. Viele Kontoinhaber warten noch heute in Ungewissheit auf die Erledigung ihrer Dossiers.</p><p>Mit Inkrafttreten des revidierten Asylgesetzes am 1. Oktober 1999 wurden die entsprechenden Asylverordnungen revidiert. Am 11. August 1999 regelte das Eidgen\u00f6ssische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) die diesbez\u00fcglichen Einzelheiten und Ausnahmen in der neuen Asylverordnung 2. Am 14. Juli 1999 schickte das BFF einen Entwurf der Vollzugsweisungen \u00fcber die Sicherheits- und R\u00fcckerstattungspflicht von Personen, die der Asylgesetzgebung unterstehen, in die Vernehmlassung.</p><p>Angesichts der noch nicht aufgearbeiteten Altlasten sowie der sich in Ausarbeit befindenden Notverordnung nach Artikel\u00a09 des geltenden Asylgesetzes erscheinen die neuen Bestimmungen \u00fcbereilt ausgearbeitet worden zu sein. Die laufende Diskussion \u00fcber die nachrichtenlosen Konti und die Verm\u00f6genswerte von Fl\u00fcchtlingen aus dem Zweiten Weltkrieg gebieten eine gewisse Vorsicht bei \u00e4hnlichen Fragen in der Gegenwart. Ich frage deshalb den Bundesrat:</p><p>1. In seiner Antwort vom 21. September 1998 auf die Interpellation Teuscher stellte er eine umfassende Evaluation in Aussicht. Wann wird diese dem Parlament unterbreitet? Ist er nicht der Ansicht, dass eine Neuorganisation der Sicherheits- und R\u00fcckerstattungskonti erst nach Abschluss der Evaluation erfolgen darf? Sollten nicht zumindest die Ergebnisse der Task force abgewartet werden?</p><p>2. Derzeit \u00fcberarbeitet das EJPD eine Notverordnung nach Artikel\u00a09 des geltenden Asylgesetzes. Gem\u00e4ss neuestem Beschluss des Bundesrates soll das bestehende Arbeitsverbot f\u00fcr neu angekommene Asylsuchende und Schutzbed\u00fcrftige generell auf ein Jahr ausgeweitet werden. Dieser Beschluss steht im Widerspruch zu den Leistungen aus dem Erwerbseinkommen, die dem Sicherheitskonto und damit der F\u00fcrsorge zugute kommen sollen. Wie stellt sich der Bundesrat zu diesem offensichtlichen Gegensatz? Ist er nicht auch der Meinung, dass durch die Verl\u00e4ngerung des Arbeitsverbotes in Artikel\u00a086 Absatz\u00a03 des revidierten Asylgesetzes (Anteil vom Erwerbseinkommen) obsolet wird?</p><p>3. Ist er sich bewusst, dass die Festlegung der F\u00fchrung der Konti durch die Postfinance m\u00f6glicherweise sowohl gegen das Bundesgesetz \u00fcber das \u00f6ffentliche Beschaffungswesen als auch gegen die entsprechenden Bestimmungen des \u00dcbereinkommens \u00fcber das \u00f6ffentliche Beschaffungswesen (Art. VII Vergabeverfahren, Verbot der Diskriminierung, sowie Art. XV Ausnahmen) verst\u00f6sst? Wie gedenkt er, diesem Missstand entgegenzutreten?</p><p>4. Ist er nicht auch der Meinung, dass die in den \u00dcbergangsbestimmungen festgelegte R\u00fcckwirkung der Regelvermutung ab Einf\u00fchrungstag auf h\u00e4ngige Verfahren eine unannehmbare Ungleichbehandlung von Asylsuchenden, die bereits seit langem in einem Verfahren stehen, gegen\u00fcber jenen mit k\u00fcrzeren, abgeschlossenen Verfahren darstellt?</p><p>5. Angesichts der im revidierten Asylgesetz festgelegten Verwirkungsklausel und zur Vermeidung von zuk\u00fcnftigen Streitsachen, wie sie in den letzten Jahren bei den nachrichtenlosen Konti aus dem Zweiten Weltkrieg bekannt geworden sind, scheint es angebracht, Transparenz bez\u00fcglich der Betr\u00e4ge, die auf diese Weise dem Bund zufallen, zu schaffen. Der Weisungsentwurf nimmt dazu nicht Stellung. Ist der Bundesrat bereit, der Finanzdelegation der eidgen\u00f6ssischen R\u00e4te dar\u00fcber j\u00e4hrlich Bericht erstatten zu lassen?</p>","ReasonText":null,"DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":"<p>Das System der Sicherheitsleistungs- und R\u00fcckerstattungspflicht musste im Jahre 1992 rasch eingef\u00fchrt werden und wurde mit dem dringlichen Bundesbeschluss vom 16. Dezember 1994 \u00fcber Sparmassnahmen im Asyl- und Ausl\u00e4nderbereich erweitert.</p><p>Im revidierten Asylgesetz vom 26. Juni 1998 und in der revidierten Asylverordnung 2 \u00fcber Finanzierungsfragen wurden vom Gesetzgeber vor allem die bereits geltenden Regelungen neu auf Gesetzes- und Verordnungsstufe \u00fcbernommen.</p><p>Aufgrund der geringen Anzahl der Reaktionen auf die Kontoversandaktion 1997 beschloss das BFF, nicht nur die beanstandeten, sondern s\u00e4mtliche bestehenden Sicherheitskonti von Asylsuchenden und vorl\u00e4ufig aufgenommenen Personen zu \u00fcberpr\u00fcfen. Aufgrund dieses Entscheides verz\u00f6gert sich der Abschluss der Arbeiten der Task force SiR\u00fcck bis zum Fr\u00fchjahr 2000. S\u00e4mtliche Kontoinhaberinnen und -inhaber, welche den Auszug aus ihrem Sicherheitskonto beanstandet hatten, wurden \u00fcber das weitere Vorgehen der Task force SiR\u00fcck informiert (vgl. auch Antwort des Bundesrates vom 8. M\u00e4rz 1999 auf die Einfach Anfrage Fankhauser (Sicherheitsleistungen. Chaos bei der Kontoverwaltung?; 98.1198, AB 1999 N 598ff.). Wegen der Verz\u00f6gerungen bei der Kontobereinigung erhielten s\u00e4mtliche Kontoinhaberinnen und -inhaber, deren Konto bis dato noch nicht bereinigt worden war und die den Auszug ihres Sicherheitskontos beanstandet hatten, am 14. Mai 1999 ein erneutes Informationsschreiben, in dem sie \u00fcber die Projektverl\u00e4ngerung orientiert wurden.</p><p>1. Die Vollzugsweisungen \u00fcber die Sicherheitsleistungs- und R\u00fcckerstattungspflicht, die zusammen mit dem revidierten Asylgesetz und der Asylverordnung 2 am 1. Oktober 1999 in Kraft treten, f\u00fchren die neuen gesetzlichen Grundlagen lediglich aus und bringen von sich aus keine Neuerungen. Die Bestimmungen f\u00fchren somit nicht zu einer Neuorganisation im Sicherheitsleistungs- und R\u00fcckerstattungsbereich.</p><p>Damit die durch die kurzfristige Einf\u00fchrung der Sicherheitsleistungspflicht entstandenen Probleme in Zukunft vermieden werden k\u00f6nnen, sind vor einem allf\u00e4lligen Systemwechsel gr\u00fcndliche wirtschaftliche und verwaltungstechnische Abkl\u00e4rungen vorzunehmen (vgl. Antwort Bundesr\u00e4tin Ruth Metzler vom 10. Juni 1999 auf die Frage Fankhauser, AB 1999, N 1047f.). Diese Arbeiten wurden vom BFF im August 1999 an die Hand genommen. Aufgrund der umfassenden \u00dcberpr\u00fcfung und Evaluation der Frage einer Kostenbeteiligung von Personen, die der Asylgesetzgebung unterstehen, f\u00fcr in diesem Bereich entstehende Kosten werden dem Parlament entsprechende L\u00f6sungen fr\u00fchestens im Jahre 2001 unterbreitet werden k\u00f6nnen.</p><p>Damit nach der Beendigung der Arbeiten der Task force SiR\u00fcck bis zu einem allf\u00e4lligen Systemwechsel keine weiteren Pendenzen entstehen und das vom Gesetzgeber in der Asylgesetzrevision best\u00e4tigte heutige System korrekt und effizient vollzogen werden kann, wird das BFF die entsprechenden Arbeiten im Fr\u00fchjahr 2000 unmittelbar nach Beendigung des Pendenzenabbaus einer externen Unternehmung \u00fcbertragen. Die Arbeiten wurden \u00f6ffentlich ausgeschrieben, und das Submissionsverfahren ist zurzeit im Gang. Diese notwendige Neuorganisation betrifft jedoch lediglich den operationellen Bereich und nicht die Sicherheitsleistungspflicht als solche.</p><p>2. Das vom Bundesrat beschlossene Arbeitsverbot f\u00fcr Asylsuchende und vorl\u00e4ufig aufgenommene Personen tritt am 1. September 1999 in Kraft und ist bis zum 31. August 2000 befristet. Von diesem Arbeitsverbot sind lediglich Personen betroffen, die w\u00e4hrend dieser Zeit in die Schweiz einreisen. Alle anderen Asylsuchenden und vorl\u00e4ufig aufgenommenen Personen sowie schutzbed\u00fcrftige Personen ohne Aufenthaltsbewilligung sind weiterhin aus dem Erwerbseinkommen sicherheitsleistungs- und r\u00fcckerstattungspflichtig. Diese Regelung gilt ebenfalls f\u00fcr Personen, die nicht mehr unter das Arbeitsverbot fallen. Aus diesem Grund sind die gesetzlichen Bestimmungen \u00fcber die Sicherheitsleistungspflicht aus Erwerbseinkommen weiterhin notwendig und widersprechen dem befristeten Arbeitsverbot nicht.</p><p>3. Der Vertrag zwischen dem BFF und der Postfinance (vormals Direktion Zahlungsverkehr der PTT-Betriebe) \u00fcber die F\u00fchrung der Sicherheitskonti wurde am 13. Oktober 1994 geschlossen. Zu diesem Zeitpunkt galt f\u00fcr die Schweiz bez\u00fcglich des \u00f6ffentlichen Beschaffungswesens das \u00dcbereinkommen \u00fcber das \u00f6ffentliche Beschaffungswesen vom 12. April 1979. Eigentliche Dienstleistungsauftr\u00e4ge waren vom Geltungsbereich dieses \u00dcbereinkommens explizit ausgenommen. Erst durch das internationale Folge\u00fcbereinkommen und das dadurch notwendige neue Bundesgesetz \u00fcber das \u00f6ffentliche Beschaffungswesen, welche beide am 1. Januar 1996 in Kraft traten, wurden Dienstleistungsauftr\u00e4ge dem \u00f6ffentlichen Submissionsverfahren unterstellt. Bestehende Vertr\u00e4ge sind jedoch von der neuen Regelung nicht erfasst. Die F\u00fchrung der Sicherheitskonti durch die Postfinance verst\u00f6sst somit weder gegen nationales noch gegen internationales Recht. Wenn die Abkl\u00e4rungen \u00fcber einen allf\u00e4lligen Systemwechsel (vgl. auch Antwort zu Frage 1) ergeben, dass das bestehende Sicherheitsleistungssystem beibehalten wird, ist eine \u00f6ffentliche Ausschreibung der Aufgaben der Postfinance zu einem sp\u00e4teren Zeitpunkt nicht ausgeschlossen.</p><p>4. Nach den \u00dcbergangsbestimmungen des revidierten Asylgesetzes gilt f\u00fcr die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Gesetzes h\u00e4ngigen Verfahren das neue Recht. Die Frage der Anwendbarkeit des neuen Rechtes wird im Asylgesetz demnach ausdr\u00fccklich geregelt. Die das Gesetz ausf\u00fchrende Asylverordnung 2 stellt auf den Eintritt des Abrechnungsgrundes des betroffenen Sicherheitskontos als massgeblichen Zeitpunkt f\u00fcr die Anwendung des neuen Rechtes ab. Somit gilt f\u00fcr alle Verfahren im Bereich Sicherheitsleistungs- und R\u00fcckerstattungspflicht, in denen der Abrechnungsgrund nach dem 1. Oktober 1999 eintritt und die danach mit der Schlussabrechnung \u00fcber das Sicherheitskonto vom BFF erstinstanzlich entschieden werden, das neue Recht. Diese Regelung entspricht sowohl dem Willen des Gesetzgebers als auch den allgemeinen juristischen Prinzipien im Bereich des \u00dcbergangsrechtes. Es kommt somit nicht zu einer verfassungswidrigen Ungleichbehandlung von Personen mit l\u00e4ngeren, noch h\u00e4ngigen Asylverfahren gegen\u00fcber Personen mit kurzen, im Zeitpunkt des Inkrafttretens der neuen Bestimmungen bereits abgeschlossenen Asylverfahren.</p><p>5. Bis zum heutigen Zeitpunkt sind aufgrund der bisherigen f\u00fcnfj\u00e4hrigen Verwirkungsfrist f\u00fcr die Geltendmachung von Guthaben auf den Sicherheitskonti keine Verwirkungsf\u00e4lle eingetreten. Infolge der Erh\u00f6hung der Verwirkungsfrist im revidierten Asylgesetz auf zehn Jahre werden demnach in den n\u00e4chsten f\u00fcnf Jahren ebenfalls keine Verwirkungsf\u00e4lle eintreten. Im Hinblick auf die ersten diesbez\u00fcglichen F\u00e4lle kann das BFF die Herkunft f\u00fcr s\u00e4mtliche dem Bund zufallenden Guthaben l\u00fcckenlos nachweisen. Im Rahmen des Projektes Task force SiR\u00fcck informiert das BFF die Finanzdelegation der eidgen\u00f6ssischen R\u00e4te halbj\u00e4hrlich \u00fcber den Stand des Pendenzenabbaus (letztmals mit dem vierten Zwischenbericht vom 25. Juni 1999). In diesen Berichten wird jeweils auch auf die weitere allgemeine Entwicklung bei der Sicherheitsleistungs- und R\u00fcckerstattungspflicht hingewiesen. Der gesamte Bereich der Sicherheitsleistungs- und R\u00fcckerstattungspflicht wird zudem laufend von der Eidgen\u00f6ssischen Finanzkontrolle, welche ihre Aufsichtst\u00e4tigkeiten der Finanzdelegation j\u00e4hrlich rapportiert, \u00fcberwacht. Der Finanzkontrolle k\u00f6nnen die Guthaben, bei welchen die Verwirkungsfrist nach erfolgter Schlussabrechnung abzulaufen droht, aufgrund der beim BFF vorhandenen und nach betroffenen Personen identifizierten Daten jederzeit offengelegt werden. Eine \u00fcber die erw\u00e4hnten Massnahmen hinausgehende Berichterstattung bzw. Auskunftserteilung an die Finanzdelegation erweist sich demnach nicht als notwendig.</p>  Antwort des Bundesrates.","FederalCouncilProposal":8,"FederalCouncilProposalText":null,"FederalCouncilProposalDate":"\/Date(938390400000)\/","SubmittedBy":"G\u00fcnter Paul","BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(938390400000)\/","ResponsibleDepartment":5,"ResponsibleDepartmentName":"Justiz- und Polizeidepartement","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"EJPD","IsLeadingDepartment":true,"Tags":null,"Category":null,"Modified":"\/Date(1750803783433)\/","SubmissionDate":"\/Date(935971200000)\/","SubmissionCouncil":1,"SubmissionCouncilName":"Nationalrat","SubmissionCouncilAbbreviation":"NR","SubmissionSession":4520,"SubmissionLegislativePeriod":45,"FirstCouncil1":1,"FirstCouncil1Name":"Nationalrat","FirstCouncil1Abbreviation":"NR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":null}}