{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19991187,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19991187,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19991187,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19991187,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19991187,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19991187,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19991187,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19991187,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19991187,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19991187,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19991187,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19991187,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19991187,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19991187,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19991187,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19991187,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19991187,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":19991187,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"99.1187","BusinessType":12,"BusinessTypeName":"Einfache Anfrage","BusinessTypeAbbreviation":"EA","Title":"NOK-Umstrukturierung. Neue Milliardenverpflichtungen f\u00fcr die Bundeskasse","Description":null,"InitialSituation":null,"Proceedings":null,"DraftText":null,"SubmittedText":"<p>Die Nordostschweizerischen Kraftwerke (NOK) wollen laut eigenem Bekunden ihre Aktiven derart umgruppieren, dass Atomkraftwerke und Wasserkraftwerke in separate Aktiengesellschaften \u00fcberf\u00fchrt werden. Dies hat eine Absenkung des Haftungssubstrates der heute im Eigentum der NOK stehenden Atomkraftwerke, insbesondere Beznau I und II zur Folge. Faktisch bedeutet es, dass mit der Ausgliederung der wesentlichen verwertbaren Aktiven des Konzerns (der Wasserkraftwerke; die Atomkraftwerke sind ja unverk\u00e4uflich) weniger Eigenmittel zur Deckung der Kosten von Atomsch\u00e4den bei einem Unfall und der Kosten f\u00fcr Stilllegung und Entsorgung der bestehenden Atomanlagen (inklusive Endlager) zur Verf\u00fcgung stehen. Gem\u00e4ss den Sch\u00e4tzungen des Bundes m\u00fcssen f\u00fcr die Werke Beznau I und II allein 3,5 Milliarden Franken f\u00fcr die Entsorgung und 640 Millionen Franken f\u00fcr die Stilllegung bereitgestellt werden. Abgesehen davon, dass die Sch\u00e4tzung der Stilllegungskosten aus dem Jahre 1980 datiert und als veraltet betrachtet werden muss, stehen heute im Stilllegungsfonds erst wenige Hundert Millionen Franken bereit, ein kleiner Bruchteil der gesamten Zahlungsverpflichtungen von 15 bis 16 Milliarden Franken.</p><p>Mit der Umgruppierung der NOK versucht die Gesellschaft nun offensichtlich, die echten Aktiven zu retten und die Zahlungspflichten f\u00fcr die Entsorgungskosten der Allgemeinheit aufzuhalsen, was die Bundeskasse, namentlich bei einem Unfall, bei falscher Berechnung der Entsorgungskosten, bei vorzeitiger Stilllegung aus technischen Gr\u00fcnden, mit Kosten in Milliardenh\u00f6he belasten wird.</p><p>1. Ist es dem Bundesrat bekannt, dass sich die NOK umstrukturieren will und das Haftungssubstrat f\u00fcr die Verpflichtungen im Zusammenhang mit dem Betrieb der Atomkraftwerke absenkt?</p><p>2. Wie beurteilt er die Ausgliederung der wertvollen Wasserkraftwerke unter der Optik der gesetzlichen Haftung der NOK f\u00fcr die Stilllegungs- und Entsorgungskosten sowie im Falle eines Atomunfalles?</p><p>3. Was gedenkt er zu tun, damit die NOK:</p><p>a. ihren regul\u00e4ren Zahlungspflichten nachkommen; und</p><p>b. auch bei Mehrkosten der Entsorgung und Stilllegung oder bei Unf\u00e4llen die Allgemeinheit finanziell nicht sch\u00e4digen?</p><p>4. Will und wird er daf\u00fcr sorgen, dass die Umstrukturierung aufgeschoben wird, bis die Entsorgungsrechnung ganz beglichen ist, oder ist er bereit, bis dann eine Verpf\u00e4ndung der Wasserkraftwerke zu verf\u00fcgen?</p><p>5. Wie gedenkt er sicherzustellen, dass die NOK auch die gesetzlichen Nachschusspflichten, etwa bei ungen\u00fcgender Finanzierung der Stilllegungskosten, erf\u00fcllen?</p><p>6. Wie beurteilt er die Frage der Entsorgungskosten im Falle von M\u00fchleberg, wo die BKW \u00e4hnliche Schritte erw\u00e4gen?</p>","ReasonText":null,"DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":"<p>1. Die NOK haben zusammen mit f\u00fcnf Ostschweizer Kantonswerken die Gr\u00fcndung einer gemeinsamen Handels- und Verkaufsgesellschaft beschlossen, die k\u00fcnftig den Stromverkauf f\u00fcr die Gruppe \u00fcbernehmen soll. Gem\u00e4ss Auskunft der NOK ist diese Gesellschaft als Vorstufe f\u00fcr die Bildung einer strategischen Holding gedacht, welche im Eigentum der neun NOK-Kantone (ZH, GL, ZG, SH, AR, AI, SG, AG und TG) stehen und den Zusammenschluss der NOK mit den f\u00fcnf Kantonswerken herbeif\u00fchren soll. Zweck des Zusammenschlusses ist eine Steigerung der Wettbewerbsf\u00e4higkeit der NOK-Gruppe im Hinblick auf die bevorstehende \u00d6ffnung des Elektrizit\u00e4tsmarktes. Dabei sollen die Aktivit\u00e4ten der NOK und der Kantonswerke zusammengelegt und im Sinne des \"unbundling\" nach Artikel\u00a07 des Entwurfes zum Elektrizit\u00e4tsmarktgesetz neu gruppiert werden. Geplant ist die Trennung der Bereiche Produktion, \u00dcbertragung, Verteilung, Handel und Verkauf sowie \u00fcbrige T\u00e4tigkeiten. Nach Angaben der NOK wird der neue Bereich Produktion im Endzustand s\u00e4mtliche Kraftwerke und Kraftwerkbeteiligungen der NOK und der Kantonswerke umfassen. Es sei jedoch noch nicht entschieden, ob diese in einer einzigen Produktionsgesellschaft zusammengefasst werden oder ob hierf\u00fcr zwei oder mehrere Einheiten gebildet werden sollen, z. B. je eine Gesellschaft f\u00fcr hydraulische, nukleare und andere Produktion. Die NOK betont, sie und die Kantonswerke w\u00fcrden mit dem Zusammenschluss zu einer schlagkr\u00e4ftigen Gruppe Konsequenzen aus der Strommarkt\u00f6ffnung ziehen. Die NOK seien im alleinigen Eigentum der neun Kantone; diese w\u00e4ren auch Eigent\u00fcmer der strategischen Holding, die das Kernkraftwerk Beznau weiterbetreiben w\u00fcrde. Die NOK h\u00e4tten ihre nuklearen Zahlungsverpflichtungen stets erf\u00fcllt.</p><p>2.-5. Die Elektrizit\u00e4tsgesellschaften sind im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften, insbesondere des Wettbewerbs- und Gesellschaftsrechtes grunds\u00e4tzlich frei, ihre Struktur zu erneuern und umzugestalten. Sofern die Kernkraftwerke je in eine separate Gesellschaft oder zusammen in eine einzige Kernkraftwerkgesellschaft eingebracht werden, vermindert sich das Gesellschaftsverm\u00f6gen im entsprechenden Umfang.</p><p>Im Fall der Gr\u00fcndung einer neuen Kernkraftwerkgesellschaft m\u00fcsste die neue Eigent\u00fcmerin ein Gesuch um Betriebsbewilligung stellen. Der Bundesrat w\u00fcrde dabei pr\u00fcfen, ob die Gesuchstellerin f\u00fcr die Erf\u00fcllung der verschiedenen Rechtspflichten gen\u00fcgend Gew\u00e4hr bietet und damit auch \u00fcber die erforderlichen finanziellen Mittel verf\u00fcgt.</p><p>Der Bundesrat hat sodann verschiedene Massnahmen beschlossen oder vorgeschlagen, mit denen das Risiko der finanziellen Belastung der \u00f6ffentlichen Hand im Zusammenhang mit dem Betrieb von Kernkraftwerken verkleinert werden kann. Bez\u00fcglich Berechnung und Sicherstellung der Stilllegungs- und der Entsorgungskosten ist zun\u00e4chst auf die Interpellationen Rechsteiner Rudolf vom 12. Dezember 1996 und vom 2. September 1999 hinzuweisen (96.3641, Verkauf der Motor-Columbus und der Elektrowatt AG und Sicherung der Atomm\u00fcllfinanzierung; 99.3437, Schweizer Atomkraftwerke. Fehlkalkulation der Stilllegungskosten).</p><p>Ferner sind die Ausgangslage und die zu treffenden Massnahmen bez\u00fcglich Entsorgungskosten ausf\u00fchrlich im erl\u00e4uternden Bericht vom 7. Juni 1999 zum Vernehmlassungsentwurf einer Verordnung \u00fcber den Entsorgungsfonds f\u00fcr Kernkraftwerke dargestellt. Der Bundesrat hat am 6. M\u00e4rz 2000 eine entsprechende Entsorgungsfondsverordnung verabschiedet. Analog dem seit 1984 bestehenden Stilllegungsfonds wird damit auch f\u00fcr die Entsorgungskosten ein Fonds geschaffen, der von den Beitr\u00e4gen der Kernkraftwerkbetreiber gespiesen wird. Der Entsorgungsfonds deckt die nach Ausserbetriebnahme eines Kernkraftwerkes anfallenden Kosten; dabei wird wie beim Stilllegungsfonds von einer Betriebsdauer von 40 Jahren ausgegangen. Die Betreiber stellen die vorher anfallenden Kosten wie bisher mit R\u00fcckstellungen sicher.</p><p>Gleichzeitig hat der Bundesrat den Vorentwurf zu einem Kernenergiegesetz in die Vernehmlassung geschickt. Darin wird als zus\u00e4tzliche wichtige Massnahme f\u00fcr die Sicherstellung der Entsorgungskosten \u00e4hnlich wie heute beim Stilllegungsfonds eine mit der Solidarhaftung vergleichbare, beschr\u00e4nkte Nachschusspflicht der anderen Betreibergesellschaften vorgeschlagen. Diese vermindert das Risiko, dass bei einer vorzeitigen Ausserbetriebnahme einer Kernanlage oder bei einem Konkurs einer Betreibergesellschaft ohne \u00dcbernahme durch eine andere Gesellschaft finanzielle Mittel f\u00fcr die Stilllegungs- und die Entsorgungskosten fehlen k\u00f6nnten und dass die \u00f6ffentliche Hand diese Kosten zu \u00fcbernehmen h\u00e4tte. Sodann wird gem\u00e4ss Vernehmlassungsentwurf bei einer \u00dcbertragung der Betriebsbewilligung f\u00fcr ein bestehendes Kernkraftwerk der Nachweis verlangt, dass der bisherige Inhaber die Stilllegungs- und die Entsorgungskosten entsprechend der Betriebsdauer sichergestellt hat. Ausserdem soll der bisherige Bewilligungsinhaber f\u00fcr die Entsorgung der bis zur \u00dcbertragung der Bewilligung anfallenden Abf\u00e4lle verantwortlich bleiben. N\u00f6tigenfalls kann daf\u00fcr auch auf den neuen Inhaber gegriffen werden. Damit soll ebenfalls sichergestellt werden, dass dem Verursacherprinzip in vollem Umfang nachgelebt wird.</p><p>Weitergehende Massnahmen entbehren einer gesetzlichen Grundlage oder sind verfassungsrechtlich problematisch.</p><p>Im Rahmen einer Revision des Kernenergiehaftpflichtgesetzes wird die Frage zu pr\u00fcfen sein, ob die bestehende Versicherungsdeckung von 1 Milliarde Franken zu erh\u00f6hen ist.</p><p>6. Die BKW FMB Energie AG pr\u00fcft nach ihren Angaben im Hinblick auf die im Zusammenhang mit dem Elektrizit\u00e4tsmarktgesetz entstehenden neuen Rahmenbedingungen und die Anforderungen des ge\u00f6ffneten Marktes alle M\u00f6glichkeiten zu Kostensenkungen und zur Steigerung ihrer Effizienz und Produktivit\u00e4t. Dazu z\u00e4hlt sie auch den \u00dcbergang zur Holding-Struktur, falls dieser den genannten Zielen dient. Entsprechende Entscheide l\u00e4gen zurzeit noch nicht vor. Die BKW seien daran interessiert, dass die Kosten f\u00fcr die Entsorgung der bestrahlten Brennelemente und radioaktiven Abf\u00e4lle aus dem Kernkraftwerk M\u00fchleberg nach der Ausserbetriebnahme auf zweckm\u00e4ssige Weise sichergestellt w\u00fcrden. Die heutige R\u00fcckstellungspraxis sei von anerkannten aussenstehenden Experten gepr\u00fcft und als richtig beurteilt worden. Die BKW seien ihren diesbez\u00fcglichen Verpflichtungen immer nachgekommen.</p><p>Die Stellungnahme des Bundesrates dazu ergibt sich aus der Antwort zu den Fragen 2 bis 5.</p>  Antwort des Bundesrates.","FederalCouncilProposal":8,"FederalCouncilProposalText":null,"FederalCouncilProposalDate":"\/Date(957312000000)\/","SubmittedBy":"Rechsteiner Rudolf","BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(957312000000)\/","ResponsibleDepartment":9,"ResponsibleDepartmentName":"Departement f\u00fcr Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"UVEK","IsLeadingDepartment":true,"Tags":null,"Category":null,"Modified":"\/Date(1750805777373)\/","SubmissionDate":"\/Date(945820800000)\/","SubmissionCouncil":1,"SubmissionCouncilName":"Nationalrat","SubmissionCouncilAbbreviation":"NR","SubmissionSession":4601,"SubmissionLegislativePeriod":46,"FirstCouncil1":1,"FirstCouncil1Name":"Nationalrat","FirstCouncil1Abbreviation":"NR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":null}}