{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19993051,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19993051,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19993051,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19993051,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19993051,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19993051,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19993051,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19993051,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19993051,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19993051,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19993051,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19993051,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19993051,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19993051,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19993051,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19993051,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19993051,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":19993051,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"99.3051","BusinessType":5,"BusinessTypeName":"Motion","BusinessTypeAbbreviation":"Mo.","Title":"Genlex. Vorsorgeprinzip","Description":null,"InitialSituation":null,"Proceedings":null,"DraftText":null,"SubmittedText":"<p>Der Bundesrat wird ersucht, die in der Vernehmlassung zur Gen-Lex-Vorlage in Artikel\u00a029a Absatz\u00a01 des Umweltschutzgesetzes (USG) vorgeschlagenen Grunds\u00e4tze f\u00fcr den Umgang mit Organismen wie folgt zu erweitern:</p><p>Art. 29a Abs. 1</p><p>Mit Organismen darf nur so umgegangen werden, dass:</p><p>....</p><p>d. dem Vorsorgeprinzip, nach dem keine nachhaltigen Folgen f\u00fcr Mensch und Umwelt entstehen d\u00fcrfen, vollumf\u00e4nglich Rechnung getragen ist;</p><p>e. ein Nutzen f\u00fcr die Gesellschaft belegt werden kann;</p><p>f. keine soziale Unvertr\u00e4glichkeit, insbesondere keine Belastung f\u00fcr die Gesellschaft aus volkswirtschaftlichen, sozialen oder ethischen Gr\u00fcnden, entsteht.</p>","ReasonText":"<p>Der Umgang mit gentechnisch ver\u00e4nderten Organismen (GVO) in der Umwelt verlangt nach neuen Grunds\u00e4tzen. Entsprechend sind im Rahmen der Gen-Lex, im \u00c4nderungsentwurf zum USG, zwei grundlegend neue Grunds\u00e4tze aufgenommen worden. Es handelt sich um die Verhinderung der Missachtung der W\u00fcrde der Kreatur (Art. 29a Abs. 1 Bst. b) und die Verhinderung der Beeintr\u00e4chtigung der nachhaltigen Nutzung (Art. 29a Abs. 1 Bst. c). Diese neuen Grunds\u00e4tze, die den traditionellen Anspruch auf Sicherheit erg\u00e4nzen, sind allgemein akzeptiert.</p><p>Im Zuge der nationalen, europ\u00e4ischen und internationalen Regelungsbestrebungen f\u00fcr die Gentechnik in der Umwelt sind aber noch zus\u00e4tzliche, sehr gewichtige Grunds\u00e4tze in Diskussion oder zum Teil bereits in geltenden Gesetzgebungen verankert. Da diese Grunds\u00e4tze ganz wesentlich zu einem sicheren, sozialen und ethischen Umgang mit GVO in der Umwelt beitragen, sollten diese Grunds\u00e4tze auch in das USG aufgenommen werden.</p><p>Zu Buchstabe\u00a0d, Vorsorgeprinzip</p><p>Da es sich bei den Risiken beim Umgang mit GVO in der Umwelt vorwiegend um schwer einsch\u00e4tzbare und unzureichend prognostizierbare Langzeiteffekte handelt, ist der Vorsorge ein grosses Gewicht einzur\u00e4umen. Es ist deshalb angebracht, dass trotz des allgemeinen Hinweises auf Vorsorge in Artikel\u00a01 USG der Grundsatz des Vorsorgeprinzips im Kapitel zum \"Umgang mit Organismen\" nochmals explizit f\u00fcr gef\u00e4hrdende Organismen festgeschrieben wird.</p><p>Ein wegweisendes Beispiel ist das \u00f6sterreichische Gentechnikgesetz, das in Paragraph 3 (Grunds\u00e4tze) dem Vorsorgeprinzip in bezug auf GVO voll Rechnung tr\u00e4gt.</p><p>Zu Buchstabe\u00a0e, Nutzen f\u00fcr die Gesellschaft</p><p>Grosstechnologien wie die Gentechnik sind von einem Restrisiko (kleine Eintretenswahrscheinlichkeit, hohes Schadenpotential) gepr\u00e4gt. Die Restrisiken sind wissenschaftlich nicht beschreibbar, was sich in unl\u00f6sbaren Expertenstreiten manifestiert. In der Folge erh\u00e4lt im Sinne einer Risiko-Nutzen-Abw\u00e4gung die Gewichtung des Nutzenbeleges einen grossen Stellenwert.</p><p>Dem Nutzenbeleg f\u00fcr die Gesellschaft kommt heute schon deshalb eine grosse Bedeutung zu, da die Akzeptanz f\u00fcr die Anwendung von GVO in gewissen Bereichen sehr klein ausf\u00e4llt (Landwirtschaft, Nahrungsmittel).</p><p>Wegweisend f\u00fcr diesen Grundsatz ist das seit dem 2. April 1993 in Kraft gesetzte norwegische Gentechnikgesetz, welches f\u00fcr die Bewilligung von Freisetzungsversuchen den Nachweis des Nutzens f\u00fcr die Gesellschaft verlangt (Chapter 3, Section 10, Approval).</p><p>Zu Buchstabe\u00a0f, Sozialvertr\u00e4glichkeit und sozio\u00f6konomische Auswirkungen</p><p>Einer erweiterten, interdisziplin\u00e4ren Bewertung der Anwendung von GVO in der Umwelt wird ein hoher Wert zugeschrieben, da auf diese Weise l\u00e4ngerfristige wirtschaftlich und sozial negative Entwicklungen vermieden werden k\u00f6nnen. Im Rahmen der Verhandlungen zum Biosafety Protocol wird beispielsweise zunehmend verlangt, dass bei der Kommerzialisierung von gentechnischen Produkten die sozio\u00f6konomischen Auswirkungen bewertet werden m\u00fcssen.</p><p>Die Anwendung von GVO in der Landwirtschaft kann negative sozio\u00f6konomische Auswirkungen auf lokale Gemeinschaften und spezifische \u00f6konomische Sektoren aus\u00fcben. Ein konkretes Problem sind negative Folgen f\u00fcr die Anbau- und Erwerbsm\u00f6glichkeiten von Biobauern.</p><p>Orientiert man sich an aktuellen repr\u00e4sentativen Bev\u00f6lkerungsumfragen, so wird deutlich, dass in der Schweiz und in Europa verschiedene Anwendungen der Gentechnik deutlich sozial unvertr\u00e4glich ausfallen. Die ablehnende Haltung gegen\u00fcber dem Einsatz von GVO in der Umwelt nimmt zudem in Europa sichtbar zu. Es werden verschiedentlich Moratoriumsforderungen ausgesprochen und teilweise auch gesetzlich angeordnet.</p><p>Gentechnische Anwendungen, die sozial unvertr\u00e4glich sind, bewirken politisch brisante Situationen und sollten vor der Schaffung von Sachzw\u00e4ngen gesellschaftlich diskutiert werden.</p><p>Als wegweisende Haltung kann das \u00f6sterreichische Gentechnikgesetz gewertet werden, welches die Belastung der Gesellschaft mit sozial unvertr\u00e4glichen Anwendungen von GVO in der Umwelt vermeiden will (Paragraph 63).</p>","DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":"<p>Allgemeines: Mit der \u00dcberweisung der Gen-Lex-Motion (96.3363) vom 15. August 1996 haben die eidgen\u00f6ssischen R\u00e4te den Bundesrat beauftragt, noch vorhandene L\u00fccken im schweizerischen Recht zur Gentechnik im ausserhumanen Bereich zu schliessen und dabei eine Reihe von Grunds\u00e4tzen zu beachten, die im Motionstext aufgef\u00fchrt sind. Diese sind im Vorentwurf der Gen-Lex-Vorlage, die im ersten Quartal 1998 in Vernehmlassung war, aufgenommen worden. Die Vorlage ist im Rahmen dieser Konsultation auf allgemeine Zustimmung gestossen, die gesetzliche Verankerung der ethisch-moralischen Begriffe aus Artikel\u00a024novies Absatz\u00a03 der Bundesverfassung wurde begr\u00fcsst. Zahlreiche Eingaben haben eine Anreicherung der Vorlage gefordert, um sie punktuell griffiger zu machen. Die Umsetzung der Vorschl\u00e4ge in gesetzliche Bestimmungen ist zurzeit noch im Gange.</p><p>Grunds\u00e4tzlich geht der Bundesrat dabei davon aus, dass die durch die Gen-Lex-Motion vorgezeichnete und im Vernehmlassungsverfahren best\u00e4tigte Linie beibehalten wird und dass die Vorlage in den Grundz\u00fcgen unver\u00e4ndert bleibt. Er ist aber bereit, die \u00dcberlegungen der Motion\u00e4rin in die laufende Erarbeitung der Botschaft zu einer \u00c4nderung des USG (Gen-Lex-Vorlage) einfliessen zu lassen. Zu den einzelnen Textvorschl\u00e4gen \u00e4ussert er sich wie folgt:</p><p>Zu Buchstabe\u00a0d: Nach dem Vorsorgeprinzip in Artikel\u00a01 Absatz\u00a02 USG m\u00fcssen sch\u00e4dliche oder l\u00e4stige Einwirkungen im Sinne der Vorsorge fr\u00fchzeitig begrenzt werden. Das Vorsorgeprinzip besagt somit nicht, dass \u00fcberhaupt keine nachteiligen Folgen f\u00fcr Mensch und Umwelt entstehen d\u00fcrfen. Eine solche Vorhersage w\u00e4re faktisch auch gar nicht m\u00f6glich. Der vorgeschlagene Text f\u00fcr einen neuen Buchstaben d in Artikel\u00a029a kann deshalb nicht unter dem Begriff des Vorsorgeprinzips im USG verankert werden.</p><p>Das Vorsorgeprinzip so, wie es im USG bereits in Artikel\u00a01 verankert ist, im dritten Kapitel des Gesetzes erneut einzuf\u00fchren, muss abgelehnt werden. Die Folgen einer solchen Bestimmung w\u00e4ren nicht bloss eine Doppelspurigkeit und unbegr\u00fcndete Sonderregelung f\u00fcr den Organismenbereich, sondern auch eine Schw\u00e4chung des Vorsorgeprinzips in Artikel\u00a01 Absatz\u00a02 f\u00fcr den Rest des USG.</p><p>Zu Buchstabe\u00a0e: Der Bundesrat ist bereit, diese Frage im Rahmen der bevorstehenden \u00c4nderung des USG (Gen-Lex-Vorlage) zu pr\u00fcfen. Er erachtet dabei auch die Wissensvermehrung im Rahmen der Grundlagenforschung als m\u00f6glichen Nutzen f\u00fcr die Gesellschaft.</p><p>Zu Buchstabe\u00a0f: Der Bundesrat hat Verst\u00e4ndnis f\u00fcr dieses Anliegen. Auch er ist der Ansicht, dass der Umgang mit Organismen so erfolgen muss, dass f\u00fcr die Gesellschaft aus volkswirtschaftlichen, sozialen oder ethischen Gr\u00fcnden keine Belastung entsteht.</p><p>Inhaltlich ist diese Forderung bereits Inhalt der vom Bundesrat entgegengenommenen Gen-Lex-Motion. Diese verlangt in Ziffer 2.1, dass beim Umgang mit Organismen die nat\u00fcrlichen Ressourcen, d. h. unsere Lebensgrundlagen im Sinne der Nachhaltigkeit, genutzt werden m\u00fcssen. Das Anliegen wird somit im Rahmen der \u00c4nderung des USG (Gen-Lex-Vorlage) auf jeden Fall ber\u00fccksichtigt werden.</p>  Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.","FederalCouncilProposal":2,"FederalCouncilProposalText":"Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.","FederalCouncilProposalDate":"\/Date(928108800000)\/","SubmittedBy":"Kuhn Katrin","BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(985305600000)\/","ResponsibleDepartment":9,"ResponsibleDepartmentName":"Departement f\u00fcr Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"UVEK","IsLeadingDepartment":true,"Tags":null,"Category":null,"Modified":"\/Date(1712766114500)\/","SubmissionDate":"\/Date(920851200000)\/","SubmissionCouncil":1,"SubmissionCouncilName":"Nationalrat","SubmissionCouncilAbbreviation":"NR","SubmissionSession":4517,"SubmissionLegislativePeriod":45,"FirstCouncil1":1,"FirstCouncil1Name":"Nationalrat","FirstCouncil1Abbreviation":"NR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":null}}