{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19993069,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19993069,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19993069,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19993069,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19993069,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19993069,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19993069,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19993069,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19993069,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19993069,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19993069,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19993069,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19993069,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19993069,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19993069,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19993069,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19993069,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":19993069,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"99.3069","BusinessType":5,"BusinessTypeName":"Motion","BusinessTypeAbbreviation":"Mo.","Title":"F\u00f6rderung der Eigentumsbildung","Description":null,"InitialSituation":null,"Proceedings":null,"DraftText":null,"SubmittedText":"<p>Der Bundesrat wird ersucht, den eidgen\u00f6ssischen R\u00e4ten eine Vorlage zu unterbreiten, die in Artikel\u00a082 Absatz\u00a02 des Bundesgesetzes \u00fcber die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) eine Untergrenze f\u00fcr die Abzugsberechtigung vorsieht. Diese Untergrenze sollte mindestens 15 Prozent des oberen Grenzbetrages nach Artikel\u00a08 Absatz\u00a01 BVG betragen.</p>","ReasonText":"<p>Eigentum verleiht den Individuen und Familien Sicherheit und erm\u00f6glicht ihnen gr\u00f6ssere Freiheitsspielr\u00e4ume. In einer Gesellschaft, zu deren zentralen Werten Freiheit und Eigenverantwortung geh\u00f6ren, muss deshalb die Eigentumsbildung gef\u00f6rdert werden. Das schweizerische Steuersystem privilegiert jedoch in erster Linie das bereits erworbene Eigentum (Erfassung von selbstgenutztem Wohneigentum bei der Einkommenssteuer, weitgehende Steuerfreiheit von Kapitalgewinnen). Dagegen wird die Bildung von Eigentum, vor allem bei den Unselbst\u00e4ndigerwerbenden, nur mit einer bescheidenen Abzugsm\u00f6glichkeit bei der gebundenen Selbstvorsorge gef\u00f6rdert.</p><p>Eigentumsbildung darf nicht einengend nur unter dem Blickwinkel der F\u00f6rderung von Wohneigentum gesehen werden. Gerade in der heutigen Zeit, wo von Arbeitnehmern auch geographische Mobilit\u00e4t verlangt wird, stellt der Erwerb von Wohneigentum oft keine sinnvolle Perspektive dar oder wird durch die Ereignisse sinnlos.</p><p>Die Kraft und Wettbewerbsf\u00e4higkeit unserer Wirtschaft beruht in hohem Ausmass auf der Leistungsf\u00e4higkeit und -bereitschaft der kaufm\u00e4nnischen und technischen Kader, dem \"neuen Mittelstand\". Gerade diese Gruppe wird aber weder vom Sozialstaat noch vom Steuersystem beg\u00fcnstigt. Die Eigentumsbildung im Rahmen der Selbstvorsorge ist die einzige M\u00f6glichkeit, wo sie bescheidene steuerliche Entlastungen geniesst.</p><p>Der Abzug f\u00fcr Steuerpflichtige mit einer zweiten S\u00e4ule (also Unselbst\u00e4ndigerwerbende) ist mit maximal 8 Prozent insbesondere klein im Verh\u00e4ltnis zu demjenigen f\u00fcr Steuerpflichtige ohne zweite S\u00e4ule, bei denen er 40 Prozent des Grenzbetrages nach Artikel\u00a08 Absatz\u00a01 BVG betr\u00e4gt. Im Normalfall wird der Beitrag an die Pensionskasse kaum 32 Prozent des Grenzbetrages ausmachen.</p><p>Mit einer Erh\u00f6hung des Abzuges f\u00fcr die gebundene Selbstvorsorge bei Unselbst\u00e4ndigerwerbenden werden gleich drei erstrebenswerte Ziele erreicht:</p><p>- Die gebundene Selbstvorsorge wird gef\u00f6rdert. Dies entlastet langfristig den Staat von Sozialausgaben.</p><p>- Der \u00dcbergang zur selbst\u00e4ndigen Erwerbst\u00e4tigkeit - in Zeiten des raschen wirtschaftlichen Wandels oft eine sinnvolle L\u00f6sung - wird erleichtert, da Startkapital zur Verf\u00fcgung steht (Art. 5 des Freiz\u00fcgigkeitsgesetzes). Damit wird auch die Eigenkapitalbasis f\u00fcr neue KMU gef\u00f6rdert.</p><p>- Wegen der M\u00f6glichkeit, Mittel der gebundenen Vorsorge f\u00fcr den Erwerb oder die Amortisation von Wohneigentum zu verwenden, wird auch der Auftrag von Artikel\u00a034sexies Absatz\u00a01 der Bundesverfassung besser erf\u00fcllt.</p>","DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":"<p>1. Laut dem Motionstext soll in Artikel\u00a082 BVG eine \"Untergrenze\" f\u00fcr die Abzugsberechtigung von mindestens 15 Prozent des oberen Grenzbetrages nach Artikel\u00a08 Absatz\u00a01 BVG vorgesehen werden.</p><p>2. Die Motion verlangt eine Erh\u00f6hung der Abzugsm\u00f6glichkeit f\u00fcr Beitr\u00e4ge an die sogenannte gebundene Selbstvorsorge oder S\u00e4ule 3. Vor der Beurteilung des Anliegens als solchem sind zwei Vorbemerkungen n\u00f6tig:</p><p>3.1 Die Motion verlangt eine neue \"Untergrenze\" f\u00fcr den Abzug der Beitr\u00e4ge. Zutreffenderweise m\u00fcsste man jedoch von einer neuen \"Obergrenze\" sprechen. Heute betr\u00e4gt diese Obergrenze 8 Prozent des oberen Grenzbetrages gem\u00e4ss Artikel\u00a08 Absatz\u00a01 BVG, was ziffernm\u00e4ssig zurzeit 5789 Franken ausmacht. Eine Erh\u00f6hung auf 15 Prozent w\u00fcrde einen Betrag von 10 854 Franken ergeben. Wenn dieser Betrag als \"Untergrenze\" verstanden w\u00fcrde, h\u00e4tte dies zur Folge, dass nur Beitr\u00e4ge von mindestens 10 854 Franken pro Jahr oder h\u00f6her an die gebundene Selbstvorsorge zum Abzug berechtigen w\u00fcrden. Dies ist kaum im Sinn der Motion\u00e4rin. Deshalb ist davon auszugehen, dass mit der Motion eine Erh\u00f6hung der erw\u00e4hnen, bisherigen Obergrenze gemeint ist.</p><p>3.2 Die Motion spricht Artikel\u00a082 Absatz\u00a02 BVG an, wo diese \u00c4nderung eingef\u00fchrt werden soll. Nach dem geltenden Recht enth\u00e4lt jedoch die genannte Bestimmung ausschliesslich eine Kompetenzdelegation an den Bundesrat, \"in Zusammenarbeit mit den Kantonen die anerkannten Vorsorgeformen und die Abzugsberechtigung f\u00fcr Beitr\u00e4ge\" festzulegen. Dieser Verpflichtung ist der Bundesrat mit dem Erlass der Verordnung vom 13. November 1985 \u00fcber die steuerliche Abzugsberechtigung f\u00fcr Beitr\u00e4ge an anerkannte Vorsorgeformen (BVV 3; SR 831.461.3) nachgekommen. Es besteht keine sachliche Notwendigkeit, diesen vom Gesetzgeber an den Bundesrat delegierten Rechtsetzungsbereich auf den Gesetzgeber selber zur\u00fcckzuf\u00fchren. Vorab die Kantone, die ebenfalls die mit diesen Abz\u00fcgen verbundenen Steuerausf\u00e4lle zu tragen haben, w\u00fcrden dadurch eine bisher ausdr\u00fccklich bestehende Mitwirkungspflicht verlieren.</p><p>3. Was das Anliegen als solches betrifft, ist es mit der geltenden Rechtslage zu vergleichen, wie sie in der genannten BVV 3 geregelt ist. Wie erw\u00e4hnt, spricht die Motion jene Kategorie von Vorsorgenehmern an, die bei der S\u00e4ule 3a zurzeit einen Abzug von bis zu 5789 Franken beanspruchen k\u00f6nnen. Das sind diejenigen Arbeitnehmer und Selbst\u00e4ndigerwerbenden, die einer Vorsorgeeinrichtung nach Artikel\u00a080 BVG angeh\u00f6ren und daher gem\u00e4ss Artikel\u00a07 Absatz\u00a01 Buchstabe\u00a0a BVV 3 \"j\u00e4hrlich bis 8 Prozent des oberen Grenzbetrages nach Artikel\u00a08 Absatz\u00a01 BVG\" zum Abzug bringen k\u00f6nnen. Eine Anhebung auf 15 Prozent des oberen Grenzbetrages w\u00fcrde - wie ebenfalls erw\u00e4hnt - diesen Abzug auf bis zu 10 854 Franken erh\u00f6hen.</p><p>4. Es ist jedoch zu ber\u00fccksichtigen, dass bereits heute nur gerade rund 18 Prozent aller Steuerpflichtigen neben der obligatorischen beruflichen Vorsorge auch noch die freiwillige, gebundene Selbstvorsorge unterhalten. Von diesen wiederum beansprucht weniger als ein Drittel den H\u00f6chstabzug von 5789 Franken. Von der beinahe doppelten Abzugsm\u00f6glichkeit im erw\u00e4hnten neuen Umfang von 10 854 Franken k\u00f6nnten daher nur sehr wenige profitieren. Es w\u00e4re daher fragw\u00fcrdig, einen Steuervorteil massiv zu erh\u00f6hen, wenn von vornherein feststeht, dass eine solche Erh\u00f6hung nur einer sehr kleinen Minderheit von Steuerpflichtigen n\u00fctzen w\u00fcrde. Hingegen w\u00fcrde gerade bei diesem Personenkreis eine solche Massnahme zu erheblichen Steuerersparnissen f\u00fchren.</p><p>5. Das zeigen auch die damit verbundenen Steuerausf\u00e4lle f\u00fcr Bund und Kantone. W\u00e4hrend die geltende Regelung f\u00fcr den Bund Mindereinnahmen von rund 165 Millionen Franken zur Folge hat, w\u00fcrde die in der Motion vorgeschlagene Erh\u00f6hung der Abzugsm\u00f6glichkeit die Mindereinnahmen beim Bund auf sch\u00e4tzungsweise 250 Millionen Franken anheben. Die Steuerausf\u00e4lle f\u00fcr die Kantone k\u00f6nnen mangels zuverl\u00e4ssiger Unterlagen nicht n\u00e4her beziffert werden, d\u00fcrften aber ein Vielfaches der Steuerausf\u00e4lle des Bundes ausmachen. In einem Zeitpunkt, wo es nun dank dem vom Parlament am 19. M\u00e4rz 1999 verabschiedeten Stabilisierungsprogramm 1998 m\u00f6glich wird, nach l\u00e4ngerer Zeit wieder einen ausgeglichenen Bundeshaushalt zu erreichen, w\u00e4re es unverantwortbar, im Hinblick auf die wenigen, die steuerlich davon profitieren k\u00f6nnten, solche Ausf\u00e4lle in Kauf zu nehmen.</p><p>6. Der Vergleich mit den Steuerpflichtigen ohne zweite S\u00e4ule ist nicht praxisgerecht. Ist ein Arbeitnehmer mit dem Lohn in der H\u00f6he des oberen Grenzbetrages gem\u00e4ss Artikel\u00a08 Absatz\u00a01 BVG von zurzeit 72 360 Franken zu den BVG-Minimalleistungen versichert, so erreicht er zwar zusammen mit den maximal m\u00f6glichen Leistungen aus der S\u00e4ule 3a in der Tat eine um rund 11 Prozent geringere Altersleistung als der Selbst\u00e4ndigerwerbende, der mit dem gleichen Erwerbseinkommen die ihm zustehenden M\u00f6glichkeiten der S\u00e4ule 3a immer aussch\u00f6pfte. Ist derselbe Arbeitnehmer hingegen in einer Vorsorgeeinrichtung, die bessere Leistungen als die BVG-Minimalleistungen (aber noch keineswegs \"luxuri\u00f6se\") vorsieht, erreicht er schon rund 15 Prozent h\u00f6here Altersleistungen als der Selbst\u00e4ndigerwerbende im vorgenannten Beispiel. Da heute eine Mehrheit der Arbeitnehmer Vorsorgeeinrichtungen angeh\u00f6rt, deren Leistungen \u00fcber den gesetzlichen Minimalanforderungen liegen, l\u00e4sst sich auch aus diesem Vergleich mit den Selbst\u00e4ndigerwerbenden keine Erh\u00f6hung des heute geltenden Maximalbeitrages an die S\u00e4ule 3a begr\u00fcnden.</p><p>7. Die von der Motion\u00e4rin angef\u00fchrte Begr\u00fcndung, wonach der zul\u00e4ssige Abzug f\u00fcr Steuerpflichtige mit einer zweiten S\u00e4ule im Verh\u00e4ltnis zu demjenigen f\u00fcr Steuerpflichtige ohne zweite S\u00e4ule ungen\u00fcgend sei, weil \"im Normalfall der Beitrag an die Pensionskasse kaum 32 Prozent des Grenzbetrages ausmachen (wird)\", h\u00e4lt einer n\u00e4heren \u00dcberpr\u00fcfung ebenfalls nicht stand. Es muss n\u00e4mlich beachtet werden, dass ein Steuerpflichtiger ohne zweite S\u00e4ule ein Erwerbseinkommen von mindestens 144 729 Franken erzielen muss, um den h\u00f6chstzul\u00e4ssigen Abzug von 40 Prozent des oberen Grenzbetrages nach Artikel\u00a08 Absatz\u00a01 BVG (28 944 Franken) f\u00fcr die S\u00e4ule 3a geltend zu machen; denn die geltende Regelung beschr\u00e4nkt den zul\u00e4ssigen Abzug dieser Kategorie von Steuerpflichtigen f\u00fcr die S\u00e4ule 3a auf \"bis 20 Prozent des Erwerbseinkommens\" (Art. 7 Abs. 1 Bst. b BVV 3). Ein konkreter Vergleich der zul\u00e4ssigen Abz\u00fcge f\u00fcr die Vorsorge im Sinne der Motion\u00e4rin darf sich demnach nur auf Steuerpflichtige beziehen, die ein Erwerbseinkommen von mindestens 144 720 Franken erzielen. Wie die statistischen Auswertungen der Eidgen\u00f6ssischen Steuerverwaltung zeigen, machen indessen bei Steuerpflichtigen mit derart hohen Erwerbseinkommen die Beitr\u00e4ge an die zweite S\u00e4ule (unter Einschluss der Arbeitgeberbeitr\u00e4ge) soviel aus, dass sie die L\u00fccke zwischen 8 und 40 Prozent des oberen Grenzbetrages nach Artikel\u00a08 Absatz\u00a01 BVG in der Regel wenigstens ann\u00e4hernd aufzuf\u00fcllen verm\u00f6gen. Handlungsbedarf im Sinne der Motion dr\u00e4ngt sich somit auch aus dieser Optik nicht auf.</p>  Der Bundesrat beantragt, die Motion abzulehnen.","FederalCouncilProposal":3,"FederalCouncilProposalText":"Der Bundesrat beantragt, die Motion abzulehnen.","FederalCouncilProposalDate":"\/Date(928713600000)\/","SubmittedBy":"Ammann Regina","BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(945820800000)\/","ResponsibleDepartment":7,"ResponsibleDepartmentName":"Finanzdepartement","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"EFD","IsLeadingDepartment":true,"Tags":null,"Category":null,"Modified":"\/Date(1763103149613)\/","SubmissionDate":"\/Date(921456000000)\/","SubmissionCouncil":1,"SubmissionCouncilName":"Nationalrat","SubmissionCouncilAbbreviation":"NR","SubmissionSession":4517,"SubmissionLegislativePeriod":45,"FirstCouncil1":1,"FirstCouncil1Name":"Nationalrat","FirstCouncil1Abbreviation":"NR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":null}}