{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19993086,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19993086,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19993086,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19993086,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19993086,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19993086,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19993086,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19993086,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19993086,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19993086,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19993086,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19993086,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19993086,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19993086,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19993086,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19993086,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19993086,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":19993086,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"99.3086","BusinessType":5,"BusinessTypeName":"Motion","BusinessTypeAbbreviation":"Mo.","Title":"Abkommen zwischen den Banken und den j\u00fcdischen Organisationen. Steuerausf\u00e4lle","Description":null,"InitialSituation":null,"Proceedings":null,"DraftText":null,"SubmittedText":"<p>Das Abkommen zwischen den Schweizer Grossbanken und den j\u00fcdischen Organisationen sieht bekanntlich eine Entsch\u00e4digungssumme von 1,25 Milliarden Dollar vor, was etwa 1,7 Milliarden Schweizerfranken entspricht. H\u00f6chstwahrscheinlich wird der Reingewinn der Banken durch die Auszahlung dieser Summe am Ende des Gesch\u00e4ftsjahres geschm\u00e4lert, was weniger Steuereinnahmen f\u00fcr Bund, Kantone und Gemeinden bedeutet.</p><p>Aus den Antworten des Bundesrates auf die Einfache Anfrage Berberat vom 1. Oktober 1998 (Vereinbarung zwischen UBS und J\u00fcdischem Weltkongress. Steuerliche Folgen; 98.1146) und auf die Interpellation de Dardel vom 8. Oktober 1998 (\"Globall\u00f6sung\". Steuern der Banken; 98.3474) geht hervor, dass es zu diesen Steuerausf\u00e4llen kommt, weil nach dem Steuergesetz die Zahlung von Genugtuungssummen in der Erfolgsrechnung verbucht wird.</p><p>Nach den erw\u00e4hnten Antworten sehen die Steuergesetze des Bundes ebenfalls nicht vor, dass von den handelsrechtlichen Gewinnermittlungsvorschriften abgewichen werden kann. Es fehlt somit die gesetzliche Grundlage, die es verhindern w\u00fcrde, dass Zahlungen wie z. B. die des obenerw\u00e4hnten Abkommens vom Reingewinn des Gesch\u00e4ftsjahres abgezogen werden k\u00f6nnen.</p><p>Der Bundesrat wird beauftragt, einen Entwurf zur \u00c4nderung der Steuergesetze des Bundes vorzulegen, wonach in solchen F\u00e4llen (wie den Zahlungen der Banken an die j\u00fcdischen Organisationen) von den handelsrechtlichen Gewinnermittlungsvorschriften abgewichen werden kann.</p>","ReasonText":"<p>Bekanntlich haben die Schweizer Grossbanken ihren Konflikt mit den j\u00fcdischen Organisationen mit einem Abkommen beigelegt, wonach sie diesen 1,25 Milliarden Dollar bezahlen m\u00fcssen, was etwa 1,7 Milliarden Schweizer Franken entspricht.</p><p>Diese Summe wird wahrscheinlich den Betriebskosten zugerechnet und somit zu einer Verminderung des Reingewinns f\u00fchren. Dies wiederum heisst f\u00fcr Bund, Kantone und Gemeinden weniger Steuereinnahmen. Geht man von einer Steuerbelastung von durchschnittlich 30 Prozent aus, so ist mit Steuerausf\u00e4llen von mehreren hundert Millionen zu rechnen. Auf alle F\u00e4lle ist es wichtig, die \u00d6ffentlichkeit dar\u00fcber zu informieren, wie hoch diese Steuerausf\u00e4lle wirklich sind und was der Bund dagegen zu unternehmen gedenkt.</p><p>Man kann sich berechtigterweise fragen, ob es gerecht ist, dass sich die Gemeinwesen \u00fcber bedeutende Steuerausf\u00e4lle indirekt an den Zahlungen beteiligen m\u00fcssen, die die Grossbanken zur Regelung ihrer Schulden und zur Wahrung ihrer Interessen auf internationaler Ebene ausrichten m\u00fcssen. Vor dem Hintergrund der Haushaltssanierung und des Haushaltsziels 2001 sind diese Ausf\u00e4lle besonders fragw\u00fcrdig und kaum zu akzeptieren. </p><p>Gerecht w\u00e4re es, wenn die Banken solche Zahlungen nicht in der Erfolgsrechnung verbuchen k\u00f6nnten, die f\u00fcr die Ermittlung des steuerbaren Gewinns ausschlaggebend ist. In seinen Antworten auf die Einfache Anfrage Berberat vom 1. Oktober 1998 und auf die Interpellation de Dardel vom 8. Oktober 1998 best\u00e4tigt der Bundesrat, dass es keine gesetzliche Grundlage gibt, den Banken diese M\u00f6glichkeit zu verweigern. Die Steuergesetze des Bundes sehen keine Bestimmungen vor, wonach in solchen F\u00e4llen von den handelsrechtlichen Gewinnermittlungsvorschriften abgewichen werden kann.</p><p>Da in F\u00e4llen wie dem von mir erw\u00e4hnten die gesetzliche Grundlage fehlt, um Abz\u00fcge bei der Ermittlung des steuerbaren Gewinns zu verhindern, und da dies zu einer indirekten Beteiligung des Bundes und der anderen Gemeinwesen an der Finanzierung des Abkommens zwischen den Grossbanken und den j\u00fcdischen Organisationen f\u00fchrt, sind die entsprechenden Gesetze so zu \u00e4ndern, dass solche Abz\u00fcge nicht mehr m\u00f6glich sind.</p>","DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":"<p>Der Motion\u00e4r kommt auf die in der Einfachen Anfrage Berberat (98.1146 vom 1.10.98) und in der Interpellation de Dardel (98.3474 vom 8.10.98) aufgeworfene zentrale Frage betreffend die steuerliche Abzugsf\u00e4higkeit von Schadenersatz- und Genugtuungszahlungen zur\u00fcck. Es geht dabei prim\u00e4r um die steuerlichen Folgen der Vergleichszahlung in H\u00f6he von 1,25 Milliarden Dollar oder 1,875 Milliarden Schweizer Franken, die die UBS und die Credit Suisse mit den Anw\u00e4lten der amerikanischen Sammmelkl\u00e4ger im August 1998 vereinbart haben. Die bundesr\u00e4tlichen Antworten auf die erw\u00e4hnten Vorst\u00f6sse vom Oktober 1998 k\u00f6nnen daher weitgehend als bekannt vorausgesetzt werden.</p><p>Der Motion\u00e4r ist sich zwar bewusst, dass gem\u00e4ss Handelsrecht und geltendem Steuerrecht der Kantone und des Bundes die in Rede stehende Verpflichtung im Jahre ihrer rechtsverbindlichen Begr\u00fcndung als ausserordentlicher Kapitalverlust zu verbuchen war. Dies ungeachtet des Umstandes, dass die entsprechende Erf\u00fcllung auf drei Jahre verteilt werden wird. Solche Verpflichtungen bzw. Zahlungen stellen in der Tat gesch\u00e4ftsm\u00e4ssig begr\u00fcndeten Aufwand dar. Weder die Eidgen\u00f6ssische Bankenkommission noch der Bundesrat verm\u00f6gen daher die infolge Schadenersatz- und Genugtuungsleistungen resultierenden Steuerausf\u00e4lle zu verhindern.</p><p>Mit der Motion wird der Bundesrat jedoch aufgefordert, das Bundesgesetz \u00fcber die direkte Bundessteuer (DBG) und das Steuerharmonisierungsgesetz (StHG) dahingehend zu erg\u00e4nzen, dass \u00e4hnlich wie bei Steuerbussen (Art. 59 Bst. a DBG und Art. 25 Abs. 1 Bst. a StHG) der Steuerabzug f\u00fcr Schadenersatz- und Genugtuungsleistungen verweigert w\u00fcrde, sofern diese - wie im vorliegenden Fall - auf ein Verschulden oder eine Widerhandlung des steuerpflichtigen Unternehmens zur\u00fcckzuf\u00fchren w\u00e4ren. Ziel des Vorstosses soll somit die Verhinderung von namhaften Steuerausf\u00e4llen sein, sofern und soweit diese auf Umst\u00e4nde zur\u00fcckzuf\u00fchren sind, die das steuerpflichtige Unternehmen selbst heraufbeschworen hat. </p><p>In der Motion wird stillschweigend vorausgesetzt, dass der ganze Betrag von 1,875 Milliarden Schweizer Franken schweizerisches Steuersubstrat zu k\u00fcrzen drohe. Eine solche Annahme ist jedoch nur teilweise richtig. Wie bereits in den bundesr\u00e4tlichen Stellungnahmen zu den obenerw\u00e4hnten Vorst\u00f6ssen erkl\u00e4rt wurde, entsteht steuerwirksamer Aufwand im Jahre des Vergleichs nur insoweit, als die Zahlung nicht zu Lasten von bisherigem Fremdkapital (z. B. von nachrichtenlosen Kundenguthaben) oder von bereits in Vorjahren gebildeten und steuerlich anerkannten R\u00fcckstellungen erfolgen kann. Es darf ferner nicht unterstellt werden, dass der als steuerwirksamer Aufwand des Jahres 1998 und allenfalls folgender Gesch\u00e4ftsjahre verbleibende Betrag ausschliesslich zu Lasten der in der Schweiz zu versteuernden Gewinne erfolgen werde. Wie in allen Bereichen des Unternehmenssteuerrechts sind sowohl der periodische als auch der ausserordentliche Aufwand nach sachlichen Kriterien auf das gesamte Unternehmen (einschliesslich der ausl\u00e4ndischen Zweigniederlassungen) - vorliegend sogar auf den gesamten Konzern (einschliesslich der ausl\u00e4ndischen Tochtergesellschaften) - umzulegen. Solche Umlagen entsprechen auch der Praxis zum internationalen Steuerrecht. Die Veranlagungsbeh\u00f6rden f\u00fcr die direkten Steuern des Bundes, der Kantone und der Gemeinden werden in Zusammenarbeit mit den Verantwortlichen der Schweizer Banken eine sachgerechte und allenfalls zeitliche Verteilung des betreffenden Aufwandes vornehmen; die Eidgen\u00f6ssische Steuerverwaltung wird auch diesbez\u00fcglich ihre Aufsichtsfunktion wahrnehmen.</p><p>Konkretere Ausf\u00fchrungen \u00fcber die steuerrechtliche Behandlung der in Rede stehenden Vergleichszahlung und deren Folgen auf das schweizerische Steuersubstrat k\u00f6nnen nicht gemacht werden. Die in Artikel\u00a0110 DBG verankerte Geheimhaltungspflicht verbietet es n\u00e4mlich den Beh\u00f6rden und damit auch dem Bundesrat, Auskunft \u00fcber die wirtschaftlichen und steuerlichen Verh\u00e4ltnisse eines einzelnen Unternehmens zu geben. Auf keinen Fall darf aber die Meinung weiter bestehen, wonach die zu gew\u00e4rtigenden Steuerausf\u00e4lle 30 Prozent der gesamten Vergleichszahlung betragen w\u00fcrden.</p><p>Die vom Motion\u00e4r geforderten Rechtsgrundlagen zur Verweigerung eines Steuerabzuges, wenn ausserordentlicher Aufwand auf eine Widerhandlung oder ein Verschulden des steuerpflichtigen Unternehmens zur\u00fcckzuf\u00fchren sind, w\u00e4re nicht nur systemwidrig, sondern auch problematisch bez\u00fcglich der Rechtsanwendung. Im Gegensatz zu den Steuerbussen, deren Umschreibung und Abgrenzung gegen\u00fcber anderen Bussen aus dem Steuergesetz klar hervorgehen, w\u00e4re es \u00e4usserst schwierig, eine allgemein g\u00fcltige steuerrechtliche Grenze zu ziehen, welche eindeutig zwischen steuerlich ber\u00fccksichtigungsf\u00e4higen und steuerlich unbeachtlichen Schadenersatz- und Genugtuungsleistungen unterscheidet. </p><p>Will man die Dispositionsfreiheit unserer Wirtschaft nicht einengen und den Unternehmensstandort Schweiz nicht benachteiligen, so m\u00fcssen Schadenersatz- und Genugtuungsleistungen weiterhin werturteilsfrei als gesch\u00e4ftsm\u00e4ssig begr\u00fcndeter Aufwand qualifiziert werden k\u00f6nnen, und zwar selbst dann, wenn sie auf einem Vergleich beruhen. Haftpflichtf\u00e4lle geh\u00f6ren zum t\u00e4glichen Wirtschaftsleben. Deren finanzielle Folgen steuerrechtlich noch versch\u00e4rfen zu wollen, w\u00e4re geradezu wirtschaftsfeindlich und k\u00f6nnte die Existenz der getroffenen Unternehmen erst recht gef\u00e4hrden. Man braucht diesbez\u00fcglich bloss an die riesigen Haftpflichtf\u00e4lle (Umweltkatastrophen, Nebenwirkungen von Wirksubstanzen) zu denken, mit denen z. B. die chemische Industrie bereits konfrontiert worden ist. Die in Rede stehende Vergleichszahlung der Banken ist wirtschaftlich und rechtlich nicht anders zu w\u00fcrdigen. Eine gesetzliche Bestimmung zur Regelung der steuerlichen Folgen dieser spezifischen Vergleichszahlung hielte vor dem Rechtsgleichheitsgebot von Artikel\u00a04 BV nicht stand.</p><p>Die vom Motion\u00e4r geforderte Rechtsgrundlage k\u00f6nnte ohnehin erst in einem Zeitpunkt in Kraft treten, in welchem die Veranlagungen zu den massgebenden Gesch\u00e4ftsjahren bereits rechtskr\u00e4ftig geworden w\u00e4ren. Eine R\u00fcckwirkung w\u00e4re somit nicht mehr m\u00f6glich.</p>  Der Bundesrat beantragt, die Motion abzulehnen.","FederalCouncilProposal":3,"FederalCouncilProposalText":"Der Bundesrat beantragt, die Motion abzulehnen.","FederalCouncilProposalDate":"\/Date(929318400000)\/","SubmittedBy":"Carobbio Werner","BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(945820800000)\/","ResponsibleDepartment":7,"ResponsibleDepartmentName":"Finanzdepartement","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"EFD","IsLeadingDepartment":true,"Tags":null,"Category":null,"Modified":"\/Date(1712752317113)\/","SubmissionDate":"\/Date(921628800000)\/","SubmissionCouncil":1,"SubmissionCouncilName":"Nationalrat","SubmissionCouncilAbbreviation":"NR","SubmissionSession":4517,"SubmissionLegislativePeriod":45,"FirstCouncil1":1,"FirstCouncil1Name":"Nationalrat","FirstCouncil1Abbreviation":"NR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":null}}