{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19993112,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19993112,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19993112,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19993112,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19993112,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19993112,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19993112,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19993112,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19993112,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19993112,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19993112,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19993112,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19993112,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19993112,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19993112,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19993112,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19993112,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":19993112,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"99.3112","BusinessType":5,"BusinessTypeName":"Motion","BusinessTypeAbbreviation":"Mo.","Title":"Aufteilung des Steuerertrages auf den Wohnkanton und den Kanton des Arbeitsortes","Description":null,"InitialSituation":null,"Proceedings":null,"DraftText":null,"SubmittedText":"<p>Der Bundesrat wird beauftragt, Artikel\u00a03 StHG so zu \u00e4ndern, dass ein Teil der Steuern (beispielsweise ein Drittel) einer steuerpflichtigen Person, die ihr Erwerbseinkommen haupts\u00e4chlich in einem anderen Kanton erzielt als in dem, in dem sie wohnt, dem Kanton ihres Arbeitsortes zukommt.</p>","ReasonText":"<p>Artikel\u00a03 StHG legt fest, dass die nat\u00fcrlichen Personen an ihrem Wohnort besteuert werden. Dieses vom Bundesgericht best\u00e4tigte Prinzip ist aber ungerecht, wenn die steuerpflichtige Person ihr Erwerbseinkommen haupts\u00e4chlich in einem anderen Kanton erzielt. </p><p>So fallen die Infrastruktur- und Betriebskosten im Zusammenhang mit dem Arbeitsplatz beim Kanton des Arbeitsortes der in einem anderen Kanton wohnhaften Person an. Es w\u00e4re denn auch nichts als logisch, wenn diese Person sich an der Deckung dieser Kosten beteiligte und einen Teil ihrer Steuern dem Kanton des Arbeitsortes bezahlen w\u00fcrde.</p><p>Die St\u00e4dte bieten die grosse Mehrheit der Arbeitspl\u00e4tze in unserem Land. Ihre Lasten sind um so schwerer, als zahlreiche wohlhabende Steuerpflichtige ausgezogen sind und Wohnsitz in einem steuerg\u00fcnstigeren Kanton genommen haben. Deshalb braucht es unbedingt ein Korrektiv, das die Steuersolidarit\u00e4t zwischen den Kantonen f\u00f6rdert.</p>","DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":"<p>1. Es trifft zu, dass das Erwerbseinkommen nat\u00fcrlicher Personen in der Regel an ihrem Wohnsitz und nicht an ihrem Arbeitsort besteuert wird. Das Erwerbseinkommen wird nur bei zwei Personenkategorien am Arbeitsort steuerlich erfasst. Es sind dies die Einzelfirmeninhaber und die nicht t\u00e4glich an den Familienwohnort zur\u00fcckkehrenden leitenden Angestellten. Dabei wird der Begriff des leitenden Angestellten nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sehr eng ausgelegt. So ist es den Arbeitsortkantonen untersagt, das Lohneinkommen der in ihrem Kanton erwerbst\u00e4tigen, aber ausserhalb wohnhaften Arbeitnehmer zu besteuern.</p><p>Der Antrag in der Motion, Artikel\u00a03 des Bundesgesetzes \u00fcber die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG) in der vorgeschlagenen Weise zu \u00e4ndern, k\u00f6nnte den Anschein erwecken, das Recht der interkantonalen Steuerausscheidung sei in diesem Gesetz geregelt. Dem ist aber nicht so. Zwar enth\u00e4lt die Bundesverfassung seit 1874 in Artikel\u00a046 Absatz\u00a02 die Bestimmung, dass die Bundesgesetzgebung die erforderlichen Bestimmungen gegen die Doppelbesteuerung zu treffen habe (in der neuen Bundesverfassung ist es Art. 127 Abs. 3). Das Parlament hat jedoch nie ein solches Gesetz geschaffen. Hingegen hat das Bundesgericht mit einer umfassenden, sehr differenzierten Rechtsprechung diese L\u00fccke gef\u00fcllt. Das interkantonale Doppelbesteuerungsrecht des Bundes war daher bis zur Einf\u00fchrung des StHG reines Richterrecht. Auch dessen Einf\u00fchrung hat daran nichts Wesentliches ge\u00e4ndert. Die Artikel\u00a03 und 4 StHG legen die Ankn\u00fcpfungspunkte f\u00fcr die steuerliche Zugeh\u00f6rigkeit fest. Sie enthalten aber keine Kollisionsnormen f\u00fcr den Fall von konkurrierenden Steueranspr\u00fcchen verschiedener Kantone. Mithin besteht kein Gesetz \u00fcber die interkantonale Steuerausscheidung.</p><p>2. Die politischen Tendenzen in diesem Bereich sind im \u00dcbrigen nicht einheitlich. So hatte sich der Bundesrat im Fr\u00fchjahr 1999 mit einer Interpellation Sch\u00fcle (98.3648) und einer Einfachen Anfrage Burgener (98.1200) zu befassen, welche Bestrebungen des Kantons Bern r\u00fcgten, als Arbeitsortkanton Wochenaufenthalter in sein Steuerregister aufzunehmen.</p><p>F\u00fcr das Besteuerungsrecht der Wohnsitzkantone l\u00e4sst sich durchaus Verst\u00e4ndnis aufbringen, sind es doch sie, die f\u00fcr die Ausbildung der Kinder der Wegpendler aufkommen und Beitr\u00e4ge an die Pflege von Senioren, welche ausserhalb des Kantons erwerbst\u00e4tig waren, leisten. Wohl erbringen unsere gr\u00f6sseren St\u00e4dte erhebliche Leistungen im Bereich der Verkehrsinfrastruktur und der kulturellen Einrichtungen, doch bilden diese Einrichtungen auch einen wichtigen Anreiz f\u00fcr die Ansiedlung von Industrie- und Dienstleistungsbetrieben mit erheblichem Steuerpotential, das den Randregionen fehlt. Anderseits muss davon ausgegangen werden, dass viele Gemeinden und somit auch Kantone im Einzugsgebiet grosser St\u00e4dte in finanzielle Bedr\u00e4ngnis k\u00e4men, wenn sie gr\u00f6ssere Teile ihres Steueraufkommens abtreten m\u00fcssten.</p><p>3. Was die in der Motion konkret vorgeschlagene Steuerteilung angeht, so haften dieser M\u00e4ngel an. Vorab ist dem interkantonalen Steuerrecht die Aufteilung des Steuerbetrages unbekannt. In der Schweiz werden den berechtigten Gemeinwesen die Steuerfaktoren (Einkommens- und Verm\u00f6gensteile) zur Besteuerung zugewiesen. Dies mit der Folge, dass diese Teile dann auch mit dem Steuersatz belastet werden, der im berechtigten Gemeinwesen gilt. Sodann w\u00e4re es ein zu schematischer Ansatz, einfach einen Drittel der von einer Familie abgelieferten Steuern dem Arbeitskanton zuzuweisen, wenn 51 oder mehr Prozent des Gesamteinkommens aus einer unselbst\u00e4ndigen Erwerbst\u00e4tigkeit im anderen Kanton stammen. Der Vorschlag l\u00e4sst auch den ausserkantonalen Liegenschaftsbesitz unber\u00fccksichtigt. Ungeregelt bliebe mit der vorgeschlagenen Gesetzes\u00e4nderung ebenfalls die Steuerteilung bei Konkurrenz mehrerer Arbeitsortkantone.</p><p>4. Im Weitern bleibt darauf hinzuweisen, dass der mit der Motion anvisierte Zweck, also der Ressourcenausgleich, relativ leicht vereitelt werden k\u00f6nnte. Dienstleistungsbetriebe wie z. B. Beratungs- und Revisionsgesellschaften entsenden ihre Mitarbeiter zu Kunden in einem gr\u00f6sseren Umkreis. Heute ist bei diesen Gesellschaften ein grosser Teil des Personals beim Hauptsitz oder in Filialen in gr\u00f6sseren St\u00e4dten angestellt. Diese Arbeitspl\u00e4tze k\u00f6nnten aber ohne weiteres auf in andern Kantonen gelegene Vorortsgemeinden verlegt werden. Auch der Inhaber eines Handwerkbetriebes k\u00f6nnte seine Firma in einen ausserkantonalen Vorort verlegen und von dort aus seine Kundschaft in der Stadt weiter bedienen. Ganz allgemein m\u00fcsste damit gerechnet werden, dass mittels Personalausleihe der Zweck der vorgeschlagenen L\u00f6sung vereitelt w\u00fcrde.</p><p>Diese wenigen Beispiele zeigen, dass die Besteuerung am Arbeitsort sehr differenzierte Regelungen erfordern w\u00fcrde. Die Erhebung anl\u00e4sslich der Volksz\u00e4hlung 1990, bei der 350 000 interkantonale Pendler erfasst wurden, macht zudem deutlich, dass die vorgeschlagene Regelung zu einem erheblichen zus\u00e4tzlichen Verwaltungsaufwand f\u00fchren w\u00fcrde. </p><p>5. Schliesslich ist auf die Bestrebungen des Bundes und der Kantone um einen neuen Finanzausgleich hinzuweisen. Der neue Finanzausgleich, der zurzeit in der Vernehmlassung steht, sieht unter anderem zwei Instrumente vor, welche die Zentrumslasten gezielt abgelten sollen: einen institutionalisierten interkantonalen Lastenausgleich und einen Belastungsausgleich des Bundes. Letzterer will \u00fcberm\u00e4ssige Strukturlasten bestimmter Kantone unter anderem beim \u00f6ffentlichen Regionalverkehr, aber auch im soziodemografischen Bereich (\u00fcberproportionale Anteile von Betagten, Sozialhilfeempf\u00e4ngern, Ausl\u00e4ndern und Arbeitslosen) ausgleichen. Davon werden namentlich Kantone mit grossen St\u00e4dten profitieren. \u00dcber den interkantonalen Lastenausgleich sollen jene Zentrumsleistungen abgegolten werden, die von B\u00fcrgern anderer Kantone beansprucht werden; dies namentlich in den Bereichen Agglomerationsverkehr, Universit\u00e4ten und Fachhochschulen, Spitzenmedizin und Spezialkliniken, Kultureinrichtungen von \u00fcberregionaler Bedeutung usw. Dadurch k\u00f6nnen verursachergerechte Entsch\u00e4digungen realisiert werden, welche arbitr\u00e4ren Steuerteilungen - ja sogar einem schematischen Einzeleingriff in eine sehr differenzierte Rechtspraxis - vorzuziehen sind.</p><p>6. Zusammenfassend erachtet der Bundesrat die angeregte Ab\u00e4nderung von Artikel\u00a03 StHG nicht als sachgerecht. Zudem w\u00e4re sie nur mit hohem zus\u00e4tzlichem Verwaltungsaufwand seitens der Kantone durchzuf\u00fchren.</p>  Der Bundesrat beantragt, die Motion abzulehnen.","FederalCouncilProposal":3,"FederalCouncilProposalText":"Der Bundesrat beantragt, die Motion abzulehnen.","FederalCouncilProposalDate":"\/Date(935539200000)\/","SubmittedBy":"Grobet Christian","BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(976665600000)\/","ResponsibleDepartment":7,"ResponsibleDepartmentName":"Finanzdepartement","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"EFD","IsLeadingDepartment":true,"Tags":null,"Category":null,"Modified":"\/Date(1712752762793)\/","SubmissionDate":"\/Date(921715200000)\/","SubmissionCouncil":1,"SubmissionCouncilName":"Nationalrat","SubmissionCouncilAbbreviation":"NR","SubmissionSession":4517,"SubmissionLegislativePeriod":45,"FirstCouncil1":1,"FirstCouncil1Name":"Nationalrat","FirstCouncil1Abbreviation":"NR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":null}}