{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19993193,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19993193,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19993193,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19993193,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19993193,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19993193,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19993193,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19993193,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19993193,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19993193,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19993193,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19993193,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19993193,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19993193,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19993193,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19993193,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19993193,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":19993193,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"99.3193","BusinessType":5,"BusinessTypeName":"Motion","BusinessTypeAbbreviation":"Mo.","Title":"G\u00fcnstigere Rahmenbedingungen f\u00fcr Mitarbeiterbeteiligungen","Description":null,"InitialSituation":null,"Proceedings":null,"DraftText":null,"SubmittedText":"<p>Der Bundesrat wird eingeladen, durch folgende Massnahmen auf eine gr\u00f6ssere Verbreitung von Mitarbeiterbeteiligungen hinzuwirken:</p><p>- Mitarbeiterbeteiligungen sind st\u00e4rker als bisher steuerlich zu beg\u00fcnstigen;</p><p>- die nennwertlose Aktie ist einzuf\u00fchren.</p>","ReasonText":"<p>Lediglich 10 Prozent der schweizerischen Bev\u00f6lkerung sind Kapitaleigent\u00fcmer. Diese Konzentration k\u00f6nnte sich f\u00fcr den l\u00e4ngerfristigen Erhalt des sozialen Friedens als ung\u00fcnstig erweisen. F\u00fcr die sichere Zukunft des Systems m\u00fcssen wir eine breitere Streuung des Eigentums an Kapital anstreben.</p><p>Dazu ist u. a. die st\u00e4rkere Beanspruchung des Instrumentes der Mitarbeiterbeteiligungen zu f\u00f6rdern. Die Politik muss hierzu die geeigneten Rahmenbedingungen schaffen und den Sozialpartnern Impulse geben, damit sie von diesem Instrument freiwillig verst\u00e4rkten Gebrauch machen. Denn Mitarbeiterbeteiligungen sind zwar bereits heute steuerlich beg\u00fcnstigt, konnten aber trotzdem keine grosse Bedeutung erlangen. Der fiskalische Anreiz muss deshalb verst\u00e4rkt werden. Mit der Einf\u00fchrung der nennwertlosen Aktie kann zudem der Aktienerwerb durch Kleinsparer verbessert werden.</p>","DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":"<p>1. Die Eidgen\u00f6ssische Steuerverwaltung hat erstmals mit Kreisschreiben vom 8. November 1973 (KS 73) Weisungen zur Besteuerung von Mitarbeiteraktien erlassen und die Diskontiermethode auf dem Verkehrswert von gesperrten Aktien eingef\u00fchrt. Damit ber\u00fccksichtigte sie die Tatsache, dass die Leistung einer Arbeitgeberin wegen der Verf\u00fcgungssperre nicht den gleichen Wert haben konnte, wie wenn sie dem Mitarbeiter eine frei verf\u00fcgbare Aktie \u00fcbertragen h\u00e4tte. Mit Kreisschreiben Nr. 5 vom 17. Mai 1990 (KS 90) r\u00fcckte sie von dieser Praxis ab und schrieb nunmehr eine Diskontiermethode auf der Differenz zwischen dem Verkehrswert der Aktie und ihrem Erwerbspreis vor. Das Bundesgericht beurteilte die Diskontiermethode des KS 90 im Entscheid vom 6. November 1995 als bundesrechtswidrig und hielt die Eidgen\u00f6ssische Steuerverwaltung an, zur alten Methode des KS 73 zur\u00fcckzukehren, da diese bundesrechtskonformer sei. Mit Kreisschreiben Nr. 5 vom 31. April 1997 (KS 97) hat die Eidgen\u00f6ssische Steuerverwaltung neue Weisungen zur Besteuerung von Mitarbeiteraktien und Mitarbeiteroptionen publiziert. </p><p>2. Die Zuteilung von Mitarbeiteraktien und -optionen ist ein \"anderer, geldwerter Vorteil\" aus einer unselbstst\u00e4ndigen Erwerbst\u00e4tigkeit nach Artikel\u00a017 Absatz\u00a01 des Bundesgesetzes \u00fcber die direkte Bundessteuer. F\u00fcr die Berechnung der steuerbaren Leistung von Mitarbeiteraktien ist immer von ihrem Verkehrswert im Zeitpunkt ihrer Zuteilung auszugehen. Dabei kann vom Verkehrswert ein Einschlag von 6 Prozent pro Jahr abgezogen werden. Dieses Ergebnis wird schliesslich um den Erwerbspreis vermindert, falls der Mitarbeiter einen solchen entrichten muss. Der von der Eidgen\u00f6ssischen Steuerverwaltung gew\u00e4hrte Diskont von 6 Prozent ist f\u00fcr die Mitarbeiter etwas weniger g\u00fcnstig als die Methode des KS 73, aber immer noch g\u00fcnstiger, als wenn die Methode des KS 90 angewandt w\u00fcrde. Dies sei anhand eines Beispiels illustriert:</p><p>Verkehrswert einer Aktie: 100 Franken; Erwerbspreis: 40 Franken; f\u00fcnf Jahre Sperrfrist: </p><p>- KS 73: 62,09 Prozent von 100 = 62,09 - 40 = steuerbar: 22,09 Franken;</p><p>- KS 90: 100 - 40 = 60 x 62,09 Prozent = steuerbar: 37,25 Franken;</p><p>- KS 97: 74,72 Prozent von 100 = 74,72 - 40 = steuerbar: 34,72 Franken;</p><p>3. Das Bundesgericht hielt im erw\u00e4hnten Entscheid vom 6. November 1995 fest, dass der Zinssatz von 10 Prozent nicht der wirtschaftlichen Realit\u00e4t entspreche. \u00dcberdies zeigte ein Gutachter (Prof. Zimmermann von der HSG) in einem anderen Verfahren auf, dass dieser Einschlag von 10 Prozent viel zu grossz\u00fcgig sei. In der Folge wurde der Einschlag von 10 Prozent, wie er im KS 73 vorgesehen war, reduziert. Die Eidgen\u00f6ssische Steuerverwaltung vertrat die Auffassung, mit dem Zinssatz von 6 Prozent der wirtschaftlichen Realit\u00e4t, der sich anzun\u00e4hern das Bundesgericht empfohlen hatte, zu entsprechen. Es ist jedoch festzuhalten, dass dieser Satz, angesichts des heutigen, durchschnittlichen Zinsniveaus, immer noch als grossz\u00fcgig bezeichnet werden darf, wenn Zinsen auf Sparheften, Obligationen, Hypotheken usw. als Vergleichsgr\u00f6ssen herangezogen werden. Eine bestimmte Vergleichsgr\u00f6sse zu finden war schwierig, weshalb das Gebot der Vorsicht nach einem h\u00f6heren, aber dennoch der wirtschaftlichen Realit\u00e4t entsprechenden Zinssatz rief. Falls der durchschnittliche Zinssatz ansteigen w\u00fcrde, m\u00fcsste die Eidgen\u00f6ssische Steuerverwaltung pr\u00fcfen, ob sie den jetzigen Zinssatz dementsprechend anzupassen h\u00e4tte. Wir sind jedenfalls der Auffassung, dass eine steuerliche Beg\u00fcnstigung der Mitarbeiteraktien, wie sie der Motion\u00e4r vorschl\u00e4gt, einer gesetzlichen Grundlage bedarf. </p><p>4. Der Bundesrat hat jedoch grunds\u00e4tzliche Bedenken gegen die vom Motion\u00e4r vorgeschlagene L\u00f6sung: Zweck eines Beteiligungsplanes ist immer, das Verhalten der Mitarbeiter in der Vergangenheit zu honorieren und jenes der Zukunft positiv zu beeinflussen. Dieses Verhalten kann auf verschiedene Weise honoriert werden, sei es mit einer Barentsch\u00e4digung (Bonus), sei es mit Naturalien oder eben mit Aktien. Die Abgabe von Mitarbeiteraktien ist in der Regel ein wesentlicher Teil der Verg\u00fctungen in den Mitarbeiterbeteiligungspl\u00e4nen. W\u00fcrde nun dieser Teil steuerlich beg\u00fcnstigt, dann w\u00e4ren die Bar- oder Naturalverg\u00fctungen steuerlich entsprechend weniger attraktiv. Nicht jeder Mitarbeiter will sich aber Aktien aufdr\u00e4ngen lassen, nur weil sie steuerlich attraktiv sind. Der Gr\u00fcnde k\u00f6nnen mehrere sein: keine l\u00e4ngerfristige Bindung an das Unternehmen; keine finanziellen Mittel zum Erwerb weiterer Aktien; Risikoerwartungen, geplanter Stellenwechsel usw. Aus diesen Gr\u00fcnden w\u00e4hlen doch viele Mitarbeiter lieber eine Verg\u00fctung, die sie sofort realisieren k\u00f6nnen. Solche Mitarbeiter w\u00fcrden es nicht verstehen, wenn sie ihre Verg\u00fctungen voll versteuern m\u00fcssten und ihre Kollegen, die Aktien beziehen, hingegen nicht. Im Sinne des Gleichbehandlungsgebotes ist daher auf eine steuerliche Privilegierung der Mitarbeiteraktien zu verzichten.</p><p>5. Das Parlament hat in der Herbstsession 1999 eine Motion der Kommission f\u00fcr Wirtschaft und Abgaben des St\u00e4nderates vom 9. September 1999, 99.3460, betreffend die F\u00f6rderung von Unternehmensgr\u00fcndungen \u00fcberwiesen, womit u. a. eine Reduktion des Mindestnennwertes von Aktien verlangt wird. Eine Parlamentarische Initiative Reimann vom 27. September 1999, 99.446, noch nicht behandelt, verlangt ebenfalls, dass der Mindestnennwert von Aktien neu auf einen Franken festgesetzt wird. Im Rahmen der Behandlung dieser beiden Vorst\u00f6sse kann auch die in der Motion Hochreutener angesprochene Frage der Einf\u00fchrung nennwertloser Aktien gepr\u00fcft werden. Anders als die Senkung des Mindestnennwertes w\u00fcrde die Einf\u00fchrung nennwertloser Aktien jedoch einen grunds\u00e4tzlichen Systemwechsel erfordern, der sich nicht ohne zahlreiche Modifikationen im Zivil- und Steuerrecht verwirklichen liesse. Aus diesem Grund wurde im Rahmen der Revision des Aktienrechtes von 1991 von einer entsprechenden \u00c4nderung Abstand genommen. Das mit der Motion Hochreutener verfolgte Ziel der F\u00f6rderung der Verbreitung von Mitarbeiterbeteiligungen d\u00fcrfte sich mit einer blossen Senkung des Mindestnennwertes rascher und effizienter erreichen lassen als mit der Einf\u00fchrung nennwertloser Aktien. Der Vorstoss sollte daher nicht in der f\u00fcr die Umsetzung inhaltlich zu stark einschr\u00e4nkenden Form der Motion \u00fcberwiesen werden.</p>","FederalCouncilProposal":null,"FederalCouncilProposalText":null,"FederalCouncilProposalDate":"\/Date(945648000000)\/","SubmittedBy":"Hochreutener Norbert","BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(945820800000)\/","ResponsibleDepartment":7,"ResponsibleDepartmentName":"Finanzdepartement","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"EFD","IsLeadingDepartment":true,"Tags":null,"Category":null,"Modified":"\/Date(1712738346983)\/","SubmissionDate":"\/Date(924739200000)\/","SubmissionCouncil":1,"SubmissionCouncilName":"Nationalrat","SubmissionCouncilAbbreviation":"NR","SubmissionSession":4518,"SubmissionLegislativePeriod":45,"FirstCouncil1":1,"FirstCouncil1Name":"Nationalrat","FirstCouncil1Abbreviation":"NR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":null}}