{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19993244,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19993244,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19993244,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19993244,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19993244,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19993244,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19993244,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19993244,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19993244,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19993244,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19993244,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19993244,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19993244,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19993244,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19993244,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19993244,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=19993244,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":19993244,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"99.3244","BusinessType":5,"BusinessTypeName":"Motion","BusinessTypeAbbreviation":"Mo.","Title":"Fl\u00fcchtlinge. Hilfe vor Ort massiv verst\u00e4rken","Description":null,"InitialSituation":null,"Proceedings":null,"DraftText":null,"SubmittedText":"<p>Der Bundesrat wird eingeladen, im Rahmen seiner Fl\u00fcchtlingspolitik:</p><p>1. die humanit\u00e4re Hilfe vor Ort, insbesondere in Albanien und Mazedonien, gegebenenfalls bereits in Kosovo, mit einem Sonderkredit von 100 Millionen Franken f\u00fcr die zweite Jahresh\u00e4lfte 1999 massiv zu verst\u00e4rken; mit dieser Summe sollen die Massnahmen zur Erstellung der Wintersicherheit der Unterk\u00fcnfte der aus Kosovo Vertriebenen in Albanien und Mazedonien (Projekte \"Winterization\" und \"Cash for shelter\") sowie Massnahmen f\u00fcr die R\u00fcckkehrhilfe finanziert werden;</p><p>2. die Familienzusammenf\u00fchrung auf Ehegatten, Kinder und Eltern auszurichten und im \u00fcbrigen die Aufnahme von Vertriebenen auf H\u00e4rtef\u00e4lle zu konzentrieren;</p><p>3. den Zugang zum Arbeitsmarkt f\u00fcr illegal in die Schweiz Eingereiste zu unterbinden (Verbot der Erteilung von Arbeitsbewilligungen, Sanktionen gegen fehlbare Arbeitgeber);</p><p>4. f\u00fcr die kollektive Unterbringung in Grenzn\u00e4he f\u00fcr Fl\u00fcchtlinge, die beim illegalen Grenz\u00fcbertritt aufgegriffen werden, zu sorgen;</p><p>5. die Grenz\u00fcberwachung zu verst\u00e4rken.</p>","ReasonText":null,"DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":"<p>1. Die humanit\u00e4re Hilfe des Bundes unterst\u00fctzt in der Region Kosovo in erster Linie jene Konfliktopfer, die w\u00e4hrend des Krieges in Kosovo verblieben sind. Unterst\u00fctzt werden aber auch die R\u00fcckkehrenden aus den umliegenden Staaten sowie aus der Schweiz und weiterhin Fl\u00fcchtlinge in Albanien und Mazedonien. Derzeit arbeiten insgesamt etwa 100 Angeh\u00f6rige des Bundes in der Bundesrepublik Jugoslawien sowie in Albanien und Mazedonien (etwa 40 Angeh\u00f6rige des EDA und etwa 60 Angeh\u00f6rige des VBS). In der Bundesrepublik Jugoslawien (exklusive Kosovo) sowie in Albanien und Mazedonien nehmen die Schweizer Experten und Expertinnen, welche die humanit\u00e4re Hilfe des Bundes koordinieren, verschiedenste Aufgaben wahr, wie die Verteilung von Nahrungsmitteln und Hilfsg\u00fctern, die medizinische Koordination, den Aufbau der zerst\u00f6rten Infrastruktur oder die Beobachtung der Einhaltung der Menschenrechte. Mit dem Programm \"Cash for shelter\" entsch\u00e4digt die Schweiz zudem 7500 Gastgeberfamilien in Albanien, Mazedonien und Montenegro, die insgesamt 60 000 Fl\u00fcchtlinge aus Kosovo beherbergen. Wegen des unerwartet grossen R\u00fcckkehrerstroms nach Kosovo wird das Programm derzeit \u00fcberpr\u00fcft.</p><p>In Kosovo konzentriert sich die humanit\u00e4re Hilfe des Bundes auf folgende Bereiche: Unterst\u00fctzung der Familien im Hausbau durch Abgabe von \"shelter start kits\" (Werkzeug und Baumaterial zur notd\u00fcrftigen Instandstellung eines Wohnraums), besch\u00e4ftigungswirksamer Wiederaufbau von H\u00e4usern zur kollektiven Unterbringung von R\u00fcckkehrern, besch\u00e4ftigungswirksame Renovation sozialer Einrichtungen wie Schulen und Gesundheitszentren sowie die Wiederherstellung von Trinkwasserversorgungen. Die Direktion f\u00fcr Entwicklung und Zusammenarbeit (Deza) wird weiter im Rahmen des BFF-R\u00fcckkehrprogrammes neben der individuellen Hilfe - Abgabe von \"shelter start kits\" - massive Hilfe vor Ort leisten, die sich nahtlos an die Eigenaktionen anschliesst. Schliesslich ist auf die Aktivit\u00e4ten im Rahmen des Unternehmens Focus zu verweisen.</p><p>Bez\u00fcglich der finanziellen Auswirkungen und Verpflichtungen des Bundes ist folgendes festzuhalten: Die Deza hat aus dem laufenden Budget 1999 f\u00fcr die Kosovo-Hilfe bereits 20 Millionen Franken freigestellt. Indikativ geplant waren 10 bis 15 Millionen Franken; durch \u00c4nderungen der Mitteleinsatzplanung f\u00fcr Afrika und Zentralamerika sowie durch Inanspruchnahme der Reserve f\u00fcr akute Katastrophenf\u00e4lle konnte der Betrag auf 20 Millionen Franken aufgestockt werden. Am 31. M\u00e4rz 1999 hat der Bundesrat zus\u00e4tzliche 20 Millionen f\u00fcr Not- und Soforthilfe im Kosovo-Konflikt und am 13. April 1999 zus\u00e4tzliche 10 Millionen Franken f\u00fcr \"Cash for shelter\" gesprochen. Am 15. Juni 1999 hat der Bundesrat einen Nachtragskredit \u00fcber 50 Millionen Franken zugunsten der Fl\u00fcchtlinge und Vertriebenen von Kosovo gesprochen. Aktionen im Jahre 1999 werden aus diesem Nachtragskredit bezahlt. F\u00fcr die Finanzierung der Ausgaben vom kommenden Jahr werden - unter Vorbehalt der Genehmigung des Budgets durch die eidgen\u00f6ssischen R\u00e4te - mehrheitlich die durch das R\u00fcckkehrprogramm ausgel\u00f6sten Gelder des BFF benutzt. Am 1. Juli 1999 schliesslich hat die erste Phase des R\u00fcckkehrhilfeprogrammes Kosovo von BFF und Deza begonnen. Im Rahmen individueller Unterst\u00fctzung und kollektiver Strukturhilfe vor Ort erh\u00e4lt jeder R\u00fcckkehrende 2000 Franken direkte Hilfe, 1000 Franken Materialhilfe sowie 2000 Franken Strukturhilfe vor Ort. Es wird mit 8000 R\u00fcckkehrenden im Jahre 1999 gerechnet.</p><p>Der Bundesrat plant zum jetzigen Zeitpunkt nicht, dem Parlament einen separaten Kredit f\u00fcr eine nochmals verst\u00e4rkte Hilfe vor Ort zu beantragen. Er wird allerdings f\u00fcr die Finanzierung von mehrj\u00e4hrigen R\u00fcckkehrhilfeprogrammen, u. a. f\u00fcr Kosovo, einen spezifischen Rahmenkredit des BFF in die Budgetbotschaft 2000 einschliessen. Mittelfristig bleibt die Option eines separaten Rahmenkredites offen; dies wird vor allem von den Bed\u00fcrfnissen vor Ort und von Absprachen mit den Partnern im Stabilit\u00e4tspakt abh\u00e4ngen. Im \u00fcbrigen wird der Bundesrat den Einsatz der aussenpolitischen Instrumente auch in Kosovo mit den bestehenden Rahmen- und Zahlungskrediten organisieren, die zur Erf\u00fcllung der Mandate der einzelnen aussenpolitischen Instrumente zur Verf\u00fcgung stehen.</p><p>2. Was die Familienzusammenf\u00fchrung in genereller Hinsicht betrifft, war aufgrund der Ende April 1999 herrschenden Situation in Kosovo die Beibehaltung der allgemeinen Einreisevoraussetzungen mit den humanit\u00e4ren Verpflichtungen der Schweiz nicht mehr vereinbar. Visumgesuche f\u00fcr einen vor\u00fcbergehenden Aufenthalt von Kriegsvertriebenen mit letztem Wohnsitz in der Provinz Kosovo, die bei nahen Familienangeh\u00f6rigen in der Schweiz Aufnahme finden konnten, wurden daher nicht nach den \u00fcblichen strengen Massst\u00e4ben beurteilt. Aufgrund der Entwicklung in Kosovo beschloss der Bundesrat jedoch Anfang Juli 1999, Personen aus Kosovo wieder den geltenden Bestimmungen der Verordnung vom 14. Januar 1998 \u00fcber Einreise und Anmeldung von Ausl\u00e4nderinnen und Ausl\u00e4ndern (SR 142.211) zu unterstellen. In ausgesprochenen H\u00e4rtef\u00e4llen, insbesondere bei dringend gebotener medizinischer Versorgung, kann jedoch ausnahmsweise weiterhin unter erleichterten Bedingungen ein Visum erteilt werden. Diese F\u00e4lle sind mit der entsprechenden Begr\u00fcndung dem Bundesamt f\u00fcr Ausl\u00e4nderfragen zum Entscheid zu unterbreiten.</p><p>Der Entscheid \u00fcber den ordentlichen Familiennachzug f\u00e4llt in die Zust\u00e4ndigkeit der kantonalen Beh\u00f6rden. Die aufgrund des Konfliktes in Kosovo vermehrt eingereichten Gesuche werden nach den geltenden Bestimmungen des Ausl\u00e4nderrechtes beurteilt. Besitzt die in der Schweiz lebende Person ein gefestigtes Anwesenheitsrecht (Schweizer B\u00fcrgerrecht, Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung mit Anspruch auf Verl\u00e4ngerung), so besteht grunds\u00e4tzlich ein Anspruch auf den Nachzug des Ehepartners sowie der minderj\u00e4hrigen Kinder. Demgegen\u00fcber haben Ausl\u00e4nderinnen und Ausl\u00e4nder mit Jahresaufenthaltsbewilligung keinen rechtlichen Anspruch auf den Nachzug dieser Familienangeh\u00f6rigen; er kann jedoch bewilligt werden, wenn die entsprechenden Voraussetzungen (vor allem gen\u00fcgende finanzielle Mittel und angemessene Wohnung) erf\u00fcllt sind.</p><p>3. Ausl\u00e4nderinnen und Ausl\u00e4nder k\u00f6nnen in der Schweiz nur mit Bewilligung der zust\u00e4ndigen kantonalen Arbeitsmarktbeh\u00f6rde einer Erwerbst\u00e4tigkeit nachgehen. Voraussetzung f\u00fcr die Bewilligung der Erwerbst\u00e4tigkeit ist der rechtm\u00e4ssige Aufenthalt in der Schweiz. Illegal sich in der Schweiz aufhaltende Ausl\u00e4nderinnen und Ausl\u00e4nder k\u00f6nnen somit keine Arbeitsbewilligung erhalten. Asylsuchende haben nach Artikel\u00a019 des Asylgesetzes bis zum Abschluss des Asylverfahrens jedoch ein Anwesenheitsrecht in der Schweiz; dies unabh\u00e4ngig von einer etwaigen illegalen Einreise. Sie unterliegen w\u00e4hrend den ersten drei - nach erfolgtem Ablehnungsentscheid w\u00e4hrend sechs - Monaten einem Arbeitsverbot. Ab diesem Zeitpunkt k\u00f6nnen ihnen die Arbeitsmarktbeh\u00f6rden im Rahmen der Wirtschafts- und Arbeitsmarktlage und unter besonderen Voraussetzungen eine vor\u00fcbergehende T\u00e4tigkeit bewilligen. Vorl\u00e4ufig Aufgenommene k\u00f6nnen dagegen - ohne vorheriges Arbeitsverbot - eine Erwerbst\u00e4tigkeit aus\u00fcben, wenn es die Wirtschafts- und Arbeitsmarktlage erlaubt. Inl\u00e4nder haben jedoch Vorrang auf dem Arbeitsmarkt.</p><p>Um der unerw\u00fcnschten Arbeitsmigration auf dem Asylweg entgegenzutreten, hat der Bundesrat am 25. August 1999 f\u00fcr alle ab dem 1. September 1999 neu einreisenden Asylsuchenden ein einj\u00e4hriges Arbeitsverbot bis August 2000 erlassen. Das Verbot gilt auch f\u00fcr vorl\u00e4ufig Aufgenommene. Die Mehrheit der Kantone hatte sich in einer vorg\u00e4ngigen Vernehmlassung f\u00fcr ein solches Arbeitsverbot ausgesprochen.</p><p>Schwarzarbeit leistet, wer auch bei regul\u00e4rer Einreise oder rechtm\u00e4ssigem Aufenthalt eine Erwerbst\u00e4tigkeit ohne Bewilligung der zust\u00e4ndigen Arbeitsmarktbeh\u00f6rde aus\u00fcbt (Missachtung von Inl\u00e4ndervorrang, Kontrolle der Lohn- und Arbeitsbedingungen, Steuern, Sozialabgaben usw.). Bei Verstoss gegen die gesetzlichen Vorschriften sind verschiedene Sanktionen im Bundesgesetz vom 26. M\u00e4rz 1931 \u00fcber Aufenthalt und Niederlassung der Ausl\u00e4nder (Anag; SR 142.20) und in der Verordnung vom 6. Oktober 1986 \u00fcber die Begrenzung der Zahl der Ausl\u00e4nder (BVO; SR 823.21) vorgesehen. Wer als Arbeitgeber vors\u00e4tzlich Ausl\u00e4nder besch\u00e4ftigt, die nicht berechtigt sind, in der Schweiz zu arbeiten, muss f\u00fcr jede rechtswidrig besch\u00e4ftigte Arbeitskraft mit einer Busse bis zu 5000 Franken rechnen. Im Wiederholungsfall wird das Strafmass versch\u00e4rft.</p><p>Es k\u00f6nnen zudem administrative Sanktionen gegen den Arbeitgeber und den ausl\u00e4ndischen Arbeitnehmer ergriffen werden: Gem\u00e4ss Artikel\u00a055 Absatz\u00a01 BVO weist die kantonale Arbeitsmarktbeh\u00f6rde die Gesuche eines Arbeitgebers ganz oder teilweise ab, der wiederholt oder schwer gegen die Vorschriften des Ausl\u00e4nderrechtes verstossen hat. Das Anag sieht weiter vor, dass gegen einen illegal erwerbst\u00e4tigen Ausl\u00e4nder die Ausweisung aus der Schweiz verf\u00fcgt und diese mit einer Einreisesperre verbunden werden kann. Die Ausweisung eines Ausl\u00e4nders bzw. die Wegweisung eines abgewiesenen Asylsuchenden steht aber unter dem Vorbehalt, dass die Aus- und Wegweisung zul\u00e4ssig, zumutbar und m\u00f6glich (z. B. keine vorl\u00e4ufige Aufnahme) ist.</p><p>Anl\u00e4sslich der Vorarbeiten f\u00fcr eine Totalrevision des Anag hat die vom Bundesrat eingesetzte Expertenkommission vorgeschlagen, die Strafbestimmungen zur Bek\u00e4mpfung von Schwarzarbeit zu versch\u00e4rfen. Die Vernehmlassung f\u00fcr ein neues Bundesgesetz f\u00fcr Ausl\u00e4nderinnen und Ausl\u00e4nder wird voraussichtlich im Herbst 1999 er\u00f6ffnet werden.</p><p>4. Personen, welche in der Schweiz ein Asylgesuch stellen und im grenznahen Raum bei der illegalen Einreise angehalten werden, sind von den kantonalen Polizeiorganen dar\u00fcber zu informieren, wo sie ein entsprechendes Gesuch einreichen k\u00f6nnen, und umgehend an die zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rden des Nachbarstaates, von welchem aus die illegale Einreise erfolgte, zu \u00fcbergeben. Falls die \u00dcbergabe an den Nachbarstaat nicht m\u00f6glich ist, so sind sie direkt an eine der Empfangsstellen des Bundes zu verweisen.</p><p>Bei dieser Ausgangslage ergibt sich, dass die kollektive Unterbringung von asylsuchenden Personen, welche bei der illegalen Einreise im grenznahen Raum angehalten werden, im Falle der m\u00f6glichen R\u00fcck\u00fcbergabe an den Nachbarstaat nicht notwendig ist und anderenfalls durch die Zuf\u00fchrung an die Empfangsstellen des Bundes sichergestellt wird.</p><p>5. Der Personalengpass beim Grenzwachtkorps (GWK) ist bekannt und gibt seit einiger Zeit wiederholt auch im Parlament zu Diskussionen Anlass. Der Unterbestand im GWK wird mit 200 Stellen beziffert. Als Sofortmassnahme hat der Bundesrat im M\u00e4rz 1998 das GWK durch 100 Angeh\u00f6rige des Festungswachtkorps verst\u00e4rkt, um die negativen Auswirkungen des Unterbestandes mindestens bei der Gel\u00e4nde\u00fcberwachung etwas abzufedern. Diese Massnahme ist bis Ende 2000 befristet. Eine fl\u00e4chendeckende \u00dcberwachung ist aber auch mit einer massiveren Aufstockung als den 200 Stellen nicht m\u00f6glich.</p><p>Die Begehren um Personalaufstockung im Sicherheitsbereich sind vielf\u00e4ltig. Der Bundesrat hat deshalb mit Bundesbeschluss vom 28. Januar 1998 eine interdepartementale Arbeitsgruppe eingesetzt und diese beauftragt, im Bereich der inneren Sicherheit Priorisierungen vorzunehmen und dauerhafte L\u00f6sungen zu erarbeiten. Die Bed\u00fcrfnisse des GWK werden im Rahmen dieses Gremiums gepr\u00fcft.</p> Der Bundesrat beantragt, die Ziffern 2, 3 und 5 als erf\u00fcllt abzuschreiben und die Ziffern 1 und 4 abzulehnen.","FederalCouncilProposal":null,"FederalCouncilProposalText":"Der Bundesrat beantragt, die Ziffern 2, 3 und 5 als erf\u00fcllt abzuschreiben und die Ziffern 1 und 4 abzulehnen.","FederalCouncilProposalDate":"\/Date(937353600000)\/","SubmittedBy":"Wicki Franz","BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(939081600000)\/","ResponsibleDepartment":5,"ResponsibleDepartmentName":"Justiz- und Polizeidepartement","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"EJPD","IsLeadingDepartment":true,"Tags":null,"Category":null,"Modified":"\/Date(1712757864740)\/","SubmissionDate":"\/Date(928886400000)\/","SubmissionCouncil":2,"SubmissionCouncilName":"St\u00e4nderat","SubmissionCouncilAbbreviation":"SR","SubmissionSession":4519,"SubmissionLegislativePeriod":45,"FirstCouncil1":2,"FirstCouncil1Name":"St\u00e4nderat","FirstCouncil1Abbreviation":"SR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":null}}